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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 23.05.2006 S 2006 36

23. Mai 2006·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,589 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Volltext

S 06 36 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 23. Mai 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. … ist geboren 1970, verheiratet und hat keine Kinder. Sie war seit 1995 bei … angestellt und hatte dort zuletzt als Gästeberaterin und kaufmännische Mitarbeiterin gearbeitet. Ihre Stelle kündigte sie am 27. Juni 2005 auf den 31. Oktober 2005 und begründete dies damit, dass ihr Mann eine neue Stelle in … antrete und sie somit … verlassen würden. Am 25. Oktober 2005 meldete sich die Versicherte zur Arbeitsvermittlung an und erhob am 7. November 2005 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) ab 1. November 2005. 2. Am 16. November 2005 forderte die Arbeitslosenkasse Graubünden (ALK GR) die Versicherte betreffend allfälliger vorübergehender Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zur Vernehmlassung auf. In ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2005 gab die Versicherte an, ihren Vertrag mit … wegen eines Wohnortswechsels aufgelöst zu haben. Da ihr Mann eine neue Stelle ab November 2005 in … angenommen habe, sei es für sie nicht mehr möglich gewesen, weiterhin im … zu wohnen bzw. zu arbeiten. Sie hätten ihre Wohnung in … auf Ende Oktober 2005 kündigen müssen und im Raum … ein neues Zuhause gesucht. Um ihrem damaligen Arbeitgeber die Möglichkeit der Suche nach einer geeigneten Nachfolgerin zu bieten, habe sie anschliessend sofort gekündigt. Sie habe gleich nach ihrer Kündigung begonnen eine Stelle im Raum … zu suchen. Bei den Akten liegen diverse Stellenbewerbungen und -absagen. 3. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2005 (V 2005/1746) wurde die Versicherte für 40 Tage ab 1. November 2005 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit

in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt. Ihrer Stellungnahme sei nichts zu entnehmen gewesen, was geeignet wäre, eine Unzumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz zu begründen. Sie habe somit ohne entschuldbaren Grund ihre Stelle ohne Zusicherung einer anderen gekündigt. Gemäss Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) liege in einem solchen Fall ein schweres Verschulden vor. 4. Die am 16. Dezember 2005 erhobene Einsprache, ergänzt am 24. Januar 2006, wies das KIGA mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2006 ab. Der ablehnende Entscheid wurde hauptsächlich damit begründet, dass die Versicherte eine zumutbare Arbeitsstelle selber gekündigt habe, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert worden sei. Die Höhe der Einstelltage mit 40 Tagen sei ebenfalls gerechtfertigt, zumal weitere Gründe, welche eine Einstellung unter die Mindesteinstelldauer von 31 Tagen rechtfertigen würden, nicht ersichtlich seien. Immerhin habe die Versicherte auch keine Betreuungspflichten. Auch der Umstand, dass zufälligerweise sofort eine Stelle gefunden worden sei, habe keinen Einfluss auf die Bemessung des Verschuldens. Einem derartigen Sachverhalt werde insofern Rechnung getragen, als dass Einstellungen binnen 6 Monaten nach Beginn der Frist dahinfallen würden. 5. Dagegen liess die Versicherte am 15. März 2006 Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und der zugrunde liegenden Verfügung; sie sei nach Massgabe eines mittelschweren Verschuldens im unteren Grenzbereich einzustellen. Zur Begründung wurde auf die Rechtsprechung zu Art. 45 Abs. 3 AVIV verwiesen, wonach ein entschuldbarer Grund das Verschulden einer Kündigung als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen, hiefür sei die subjektive und objektive Situation zu berücksichtigen. Zwar würde unbestritten Unzumutbarkeit nicht vorliegen, jedoch nähere sich der vorliegende Sachverhalt aber eindeutig der Unzumutbarkeit und sei deshalb als entschuldbarer Grund zu berücksichtigen. Die Versicherte habe ihre Stelle nicht leichtfertig, sondern infolge Wohnortswechsels aufgegeben. Auch sei die Versicherte für ihren

Arbeitsweg auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen. Rein aufgrund des langen Arbeitsweges von 1 Stunde und 45 Minuten zuzüglich Weg von der Wohnung bis zum Bahnhof bzw. vom Bahnhof bis zum Arbeitsplatz sei ein Verbleiben an der Arbeitsstelle beinahe unzumutbar. Sie müsse zudem wegen den unterschiedlichen Kundenbedürfnissen auch am Abend arbeiten, der letzte Zug fahre jedoch schon um 20.05 Uhr und sie könnte daher regelmässig nicht wieder zurück nach … gelangen. Der Ehemann habe die Stelle wechseln müssen und arbeite seit 1. Dezember 2005 in … als Küchenchef. Verheiratete seien milder zu behandeln, weil dies gewisse Beistandspflichten mit sich bringe. Zudem sei die wirtschaftliche Situation schwierig. Aufgrund des angespannten Stellenmarktes könnte eine solche Trennung länger dauern, was nicht zumutbar wäre. Die Versicherte wäre demnach gegenüber verheirateten, nicht berufstätigen Ehefrauen benachteiligt. Schliesslich habe sie sich um neue Stellen bemüht. Am 31. März 2006 verzichtete die ALK GR auf eine Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen im Einspracheentscheid. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt bilden der Einspracheentscheid vom 10. Februar 2006 sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung V 2005/1746 der Beschwerdegegnerin. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht für 40 Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. b) Dabei wird von der Beschwerdeführerin richtigerweise und ausdrücklich eingeräumt, dass die von ihr gekündete Stelle nicht unzumutbar gewesen sei; mithin, dass der Einstellungsgrund laut Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV im konkreten Fall zweifelsfrei erfüllt und die Beschwerdeführerin somit auch zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

2. a) Damit bleibt noch zu klären, ob die Einstellung auch hinsichtlich ihrer Dauer gerechtfertigt ist. Nach Art. 45 Abs. 2 AVIV bemisst sich die Dauer der Leistungseinstellung nach dem Verschulden des Versicherten an der Arbeitslosigkeit. Bei leichtem Verschulden beträgt die Einstellungsdauer 1-15 Tage (lit. a), bei mittelschwerem Verschulden 16-30 Tage (lit. b) und bei schwerem Verschulden 31-60 Tage (lit. c). b) Wie oben dargetan, liegt hier ein Einstellungsgrund nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV vor. Dies hat zur Konsequenz, dass gestützt auf Art. 45 Abs. 3 AVIV zwingend von einem schweren Verschulden ausgegangen werden muss, sofern eine zumutbare Stelle ohne entschuldbaren Grund gekündigt wurde. Unter einem entschuldbaren Grund sind Gründe zu verstehen, die das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen können. Diese im konkreten Einzelfall liegenden Gründe können die subjektive Situation der betroffenen Person oder eine objektive Gegebenheit beschlagen. Insofern handelt es sich bei dieser Norm lediglich um eine Regel, von der beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen und auch eine mildere Sanktion verhängt werden darf (BGE 130 V 125). 3. a) Vorliegend wird von der Beschwerdeführerin eingeräumt, dass die von ihr gekündete Stelle nicht unzumutbar war, insbesondere nicht wegen der Länge ihres Arbeitsweges. Dementsprechend macht sie einzig geltend, dass zwar eine Unzumutbarkeit der Arbeitsstelle nicht vorläge, sich der Sachverhalt aber dennoch der Unzumutbarkeit nähere, was ihr Kündigung im Sinne eines entschuldbaren Grundes und damit eine Reduktion der Einstelltage rechtfertige. Dieser Auffassung kann das Gericht jedoch nicht folgen, zumal ein Wohnortswechsel keinen Grund für die Aufgabe einer Stelle ohne Zusicherung einer anderen wegen Unzumutbarkeit darstellt und eine solche Aufgabe auch nicht zu entschuldigen vermag. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes (vgl. z.B. VGU S 02 200) ist dieser Kündigungsgrund seiner Natur nach absolut persönlich und damit nicht relevant. Weiter bringt die Beschwerdeführerin auch keine objektiven Gründe vor, die in Verbindung mit den persönlichen Beweggründen eine Kündigung

zu entschuldigen vermögen würden. Insbesondere das Argument, dass die Beschwerdeführerin wegen Überstunden regelmässig nicht mehr nach Hause fahren kann, erweist sich mit Blick auf ihren Arbeitsvertrag (Ziff. 1.4) als unbehelflich. Zwar steht dort, dass sie zur Übernahme von notweniger Mehrarbeit verpflichtet ist, jedoch nur soweit sie dies zu leisten vermag und sie ihr zugemutet werden kann. Auch aus der geltend gemachten ehelichen Beistandspflicht, welche gerade angesichts der Arbeitszeiten eines Küchenchefs sicherlich vorübergehend auch aus der Ferne erfüllt werden kann, kann sie ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zudem hat sie keinerlei Betreuungspflichten. Die angebliche Ungleichbehandlung mit verheirateten, nicht berufstätigen Ehefrauen vermag ebenfalls nicht zu überzeugen, wird diesbezüglich ja Ungleiches ungleich behandelt, so haben nicht berufstätige Frauen regelmässig keinen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld. Insgesamt bleibt daher festzustellen, dass hier keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung gegeben sind, die eine Kündigung entschuldigen würden, weshalb zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen ist. b) Die Einstelldauer muss also nach der aufgezeigten "Strafskala" zwischen 31- 60 Tagen betragen. Zur Ermittlung des massgebenden Verschuldensgrades können die in Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) für die Strafzumessung angeführten Kriterien analog herangezogen werden. Dem Verwaltungsgericht ist bei der Beurteilung der Einstellungsdauer jedoch Zurückhaltung geboten, da den Verfügungsinstanzen hierbei ein grosser Ermessensspielraum zukommt. Vorliegend hat die Vorinstanz auf eine Kürzung von 40 Tagen erkannt. Die Einstellung liegt somit im unteren Mittelfeld des anwendbaren Strafrahmens. Das Gericht kann hierin keine Verletzung des Ermessenspielraums der Verfügungsinstanz erkennen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit in jeder Hinsicht als rechtens und haltbar, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der Verordnung über das Verfahren in

Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) grundsätzlich kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde in erster Linie damit, dass das Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle zwar nicht unzumutbar gewesen sei, jedoch so nahe an einer Unzumutbarkeit, dass eine Kündigung dadurch entschuldigt werde. Auch der rechtsunkundigen Beschwerdeführerin musste spätestens seit dem Einspracheentscheid vom 10. Februar 2006 klar sein, dass dieser Standpunkt offensichtlich unrichtig ist. Indem sie auch vor Verwaltungsgericht an dieser offenkundig gesetzwidrigen Auffassung festhielt, verhielt sie sich mutwillig; hier umso mehr, als dass sie rechtskundig vertreten wurde (vgl. BGE 112 V 334 E. 5a mit Hinweisen). Aus diesem Grunde sind ihr die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu überbinden. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die obsiegende Vorinstanz entfällt (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 162.-zusammen Fr. 1'162.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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