S 06 3 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 28. Februar 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. … ist am 02. Juli 1963 geboren und geschieden. Am 28. Oktober 2004 meldete sie sich zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld ab 1. Dezember 2004 bei der Arbeitslosenkasse Graubünden an. Als erlernten Beruf gab die Versicherte Zimmerfrau/Lingerie an und war zuletzt auch als solche tätig. 2. Am 3. Juni 2005 wurde die Versicherte vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Chur schriftlich aufgefordert, sich beim Hotel … in … (Frau …) auf eine offene Stelle als Buffetdame zu bewerben. Weiter wurden mit dem Schreiben verschiedene Informationen zur Stelle mitgeteilt, unter anderem, dass angelernt als Qualifikation genüge und deutsch sowie italienisch gut sprechen Teil des Stellenprofils sei. 3. Am 6. Juni 2005 stellte sich die Beschwerdeführerin bei der möglichen Arbeitgeberin persönlich mit ordentlichem Bewerbungsdossier vor. Das Arbeitsverhältnis kam nicht zustande. In der Rückmeldung für Arbeitgeber, welche die mögliche Arbeitgeberin der Versicherten ausgefüllt zur Einreichung beim RAV mitgab, vermerkte diese, dass die Versicherte ihr angegeben habe, sie sei 14 Jahre in der Schweiz und habe immer nur Zimmer gereinigt. Eine andere Arbeit käme nicht in Frage. 4. Am 10. Juni 2005 forderte das Amt für Industrie und Arbeit Graubünden (KIGA) zwecks Verfügungserlasses die Versicherte auf zum Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses Stellung zu nehmen. Mit
Stellungnahme vom 14. Juni 2005 führte die Versicherte aus, dass die Chefin des Hotels ihr mitgeteilt habe, dass die Stelle auf eine Küchenhilfe falle und sie jemand mit Erfahrung suche. Zudem habe sie dem RAV ein Schreiben, dabei handelte es sich um die Rückmeldung der möglichen Arbeitgeberin, abgegeben, in welchem bestätigt werde, dass sie nicht für die Stelle bestimmt sei. Mit Verfügung vom 22. Juni 2005 (Nr. 209401276) wurde die Versicherte in ihrer Anspruchsberechtigung für 37 Tage wegen Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV eingestellt. 5. Dagegen liess die Versicherte am 27. Juli 2005 Einsprache erheben und die Aufhebung der Verfügung Nr. 209401276 beantragen. Begründet wurde die Einsprache damit, dass die Einstellungsverfügung, wenn diese sich auf die Rückmeldung stütze, von einem falschen Sachverhalt ausgehe, weil damit der Verfügung die Annahme zugrunde gelegt werde, dass die Versicherte mutwillig die ausgeschriebene Stelle abgelehnt habe. Hierzu wurde ausgeführt, dass die in der Rückmeldung angeführten Angaben in einem diametralen Widerspruch zu der von der Versicherten mitgeführten Bewerbungsmappe stehen würden und dass die Versicherte keine vom vorgelegten Bewerbungsdossier abweichende Angaben gemacht habe. Vielmehr sei es so, dass die Versicherte mit einem gut vorbereiteten Bewerbungsdossier zum Vorstellungsgespräch gegangen sei, welches wegen ihrer schwachen Deutschkenntnisse auf Italienisch geführt wurde. Die mögliche Arbeitgeberin habe jedoch wenig Interesse gezeigt und nur gerade den Lebenslauf der Versicherten auf der ersten Seite des Bewerbungsdossiers gelesen. Daraus habe diese dann fälschlicherweise gefolgert, dass die Versicherte nur als Zimmermädchen und Hausangestellte gearbeitet habe und auch nur als solches eine Anstellung suche. Hätte die mögliche Arbeitgeberin sich die Bewerbungsunterlagen angesehen, wäre ersichtlich gewesen, dass die Versicherte schon in sämtlichen Bereichen eines Hotelbetriebs und unter grosser Anerkennung der einzelnen Arbeitgeber tätig war. Das Bewerbungsgespräch sei dann seitens der möglichen Arbeitgeberin dahingehend beendet worden, als dass die Einsprecherin über zu wenig Erfahrung verfüge und folglich für die Stelle nicht
in Frage komme. Dass die in Deutsch abgefasste Rückmeldung davon abweiche, habe die Versicherte wegen ihrer schwachen Deutschkenntnisse nicht zu erkennen vermocht. 6. Das KIGA wies die Einsprache mit Entscheid vom 18. November 2005 ab. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Rückmeldung sinngemäss zu entnehmen sei, die Versicherte habe nur Zimmer putzen wollen. Diese Angaben seien auch von der möglichen Arbeitgeberin am 10. August 2005 auf telefonische Nachfrage hin bestätigt worden. Dabei habe diese zusätzlich noch gesagt, dass die Versicherte ihr angegeben habe, sie könne nicht rechtzeitig zum Arbeitsbeginn um 07:30 Uhr an der Arbeitsstelle sein, wegen fehlender Verbindungen. Auch habe sie angegeben, dass sie die Arbeitszeugnisse nicht angesehen habe, da für sie die Person wichtig sei. Zwar widersprächen sich die Angaben der Versicherten und der möglichen Arbeitgeberin, jedoch könne kein Grund gesehen werden, warum hier von der möglichen Arbeitgeberin falsche Angaben gemacht worden sein sollten. Diese werden auch dadurch gestützt, dass die Versicherte sich im Juni 2005 nur als Raumpflegerin beworben habe. Deshalb sei man zur Ansicht gelangt, dass die Aussagen der möglichen Arbeitgeberin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubwürdiger seien, was als Beweis im Sozialversicherungsrecht genüge. Die Versicherte sei also nicht wegen mangelnder Erfahrung abgelehnt worden, sondern wegen ihrer fehlenden Bereitschaft, etwas anderes als Zimmer reinigen zu wollen. Auch die Dauer der Einstellung sei mit 37 Tagen gerechtfertigt, da die Ablehnung vermittelter Arbeit bzw. das Inkaufnehmen des Nichtzustandekommens eines Arbeitsverhältnisses durch entsprechendes Verhalten schwer wiege. 7. Am 04. Januar 2006 liess die Versicherte gegen diesen Entscheid frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Mit der Beschwerde wurde die Aufhebung desselben und der diesem zugrunde liegenden Verfügung Nr. 209401276 verlangt. Die Begründung folgt dabei weitgehend derjenigen der Einsprache, also dass auch der Beschwerdegegner von einem falschen Sachverhalt ausgehe. So besitze die Beschwerdeführerin ein eigenes Auto, mit welchem sie auch schon zum
Bewerbungsgespräch gefahren sei. Auch die übrigen Angaben würden durch die schon im Einspracheverfahren beigebrachten Unterlagen der Beschwerdeführerin widerlegt. 8. Mit Stellungnahme vom 26. Januar 2005 (wohl: 2006) beantragte das KIGA Abweisung der Beschwerde, wobei die Begründung derjenigen des Einspracheentscheids folgt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 18. November 2005 des Beschwerdegegners. Vorliegend ist der für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zugrunde gelegte Sachverhalt strittig. 2. a) Der für den Erlass einer Einstellungsverfügung erhebliche Sachverhalt muss grundsätzlich mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein (ARV 1986 Nr. 5; 1992/1994 Nr. 20). Vorliegen erachtet der Beschwerdegegner es gestützt auf die bestätigten Angaben der möglichen Arbeitgeberin als überwiegend wahrscheinlich und wirft der Beschwerdeführerin damit vor, dass diese anlässlich des Vorstellungsgespräches gesagt habe, sie wolle nur Zimmer putzen. Auch habe sie gesagt, sie könne nicht um 07.30 Uhr, wegen fehlenden Verbindungen, zu arbeiten beginnen. Dieser Auffassung vermag das Gericht aber nicht zu folgen. Im Gegenteil erscheint es doch eher unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Bewerbungsgesprächs das ihr Vorgeworfene gesagt haben soll. So verfügt die Beschwerdeführerin erwiesenermassen über ein eigenes Auto und hat laut Lebenslauf auch keine Verpflichtungen, welche sie zeitlich in der Arbeit einschränken würden. Zudem stimmt der von der Beschwerdeführerin geschilderte Sachverhalt auch mit den beigebrachten Unterlagen überein,
welche eindeutig belegen, dass die Beschwerdeführerin schon am Buffet und auch in anderen Bereichen eines Hotelbetriebs gearbeitet hat, genauso wie in ihrer aktuellen Anstellung im Hotel … in ... b) Angesichts dieser Fakten kann daher nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die zugewiesene Stelle abgelehnt haben soll. Vielmehr erscheint es vorliegend überwiegend wahrscheinlich, dass einzig in der Person der Beschwerdeführerin liegende Gründe für die mögliche Arbeitgeberin den Ausschlag zur Nichtanstellung gegeben haben, wie zum Beispiel ihre unstreitig schwachen Deutschkenntnisse, zumal „deutsch gut sprechen“ erwartet wurde. Diesbezüglich passt auch, dass die mögliche Arbeitgeberin gegenüber dem Beschwerdegegner am 10. August 2005 bestätigte, keinen Blick in die im Bewerbungsdossier enthaltenen Arbeitszeugnisse geworfen zu haben, weil es ihr auf die Person ankomme. c) Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass einer Einstellung in der Anspruchberechtigung, indem dieser nicht der überwiegend wahrscheinliche Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde, die Grundlage entzogen ist und sich der Einspracheentscheid damit als nicht rechtmässig erweist und deshalb aufzuheben ist. Gleiches gilt für die zugrunde liegende Verfügung Nr. 209401276. 3. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen nach Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VSS; BR 542.300), ausser bei hier nicht zutreffenden Ausnahmen, kostenlos ist. Das KIGA hat die obsiegende Beschwerdeführerin angemessen aussergerichtlich zu entschädigen (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. November 2005 sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung Nr. 209401276 vom 22. Juni 2005 aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden entschädigt die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit CHF 800.-- (inkl. MWST).