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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 28.04.2006 S 2006 20

28. April 2006·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,412 Wörter·~7 min·10

Zusammenfassung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Volltext

S 06 20 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 28. April 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. … ist 1983 geboren und ledig. Er hat eine nicht abgeschlossene, 4-jährige Lehre als Vermessungszeichner absolviert und war zuletzt als Vermessungshilfe tätig. Ab 5. Dezember 2005 beanspruchte er Arbeitslosenentschädigung. 2. Mit Schreiben vom 6. Januar 2006 wurde der Versicherte betreffend ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zur Vernehmlassung aufgefordert. In seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2006 schrieb der Versicherte, er habe im Juni 2005 seine Lehrabschlussprüfung erfolglos wiederholt. Anschliessend habe er sich beim RAV gemeldet. Da er aber schon im August zum Abverdienen des Wachtmeistergrades wieder ins Militär habe einrücken müssen, sei ihm mitgeteilt worden, dass er für so eine kurze Zeitspanne nicht vermittelbar sei. Während der Militärzeit, welche bis zum 2. Dezember 2005 gedauert und die er im Welschland absolviert habe, sei es ihm wegen seinen Einsatzzeiten nicht möglich gewesen, auf Jobsuche zu gehen. Er sei als Unteroffizier in Verantwortung genommen worden und habe seine Privatanliegen zurückstellen müssen. Auch während der kurzen Urlaubswochenenden habe er keine Arbeitsbemühungen mehr tätigen können. 3. Mit Verfügung vom 12. Januar 2006 wurde der Versicherte für 10 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil er für die Zeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit keine Arbeitsbemühungen nachweisen könne.

4. Am 17. Januar 2006 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Einstellungsverfügung und führte dazu aus, dass er gewusst habe, dass Vorbemühungen getätigt werden müssten. Von Ende Juni/Juli 2005 bis zum Beginn des Abverdienens des Wachtmeistergrades am 22. August 2005 habe er aber keine Vorbemühungen getätigt, weil man ihm erklärt habe, er sei für eine so kurze Zeit nicht vermittelbar. Anschliessend habe ihn der Militärdienst vollends beansprucht, weshalb er sich ausser Stande gesehen habe, Vorbemühungen zu tätigen. 5. Am 27. Januar 2006 wies das Amt für Industrie und Arbeit Graubünden (KIGA) die Einsprache mit der Begründung ab, der Versicherte wäre verpflichtet gewesen, während der letzten zwei Monate vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit Arbeit zu suchen. Zwar sei die Zeit, die dazu zur Verfügung gestanden habe, knapp gewesen, trotzdem wäre es zumutbar gewesen, am Wochenende jeweils eine Stunde der Arbeitssuche zu widmen. Auch die Dauer der Einstellung sei angemessen. 6. Am 2. Februar 2006 erhob der Versicherte Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung desselben; eventualiter sei die Einstelldauer zu reduzieren. Die Begründung folgt dabei weitgehend derjenigen der Einsprache, wobei er darauf hinwies, dass er sich während seiner Freizeit/Ausgang und an den Wochenenden kaum hätte bewerben können, da mögliche Arbeitgeber dann nicht arbeiteten und er eine schriftliche Bewerbung ohne vorgängige telefonische Anfrage aufgrund entsprechender negativer Erfahrungen bewusst unterlassen habe. 10 Einstelltage seien unverhältnismässig und man solle ihn mit angemessener Härte bestrafen. 7. In seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2006 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es hauptsächlich an, dass selbst Studienabgänger Vorbemühungen vornehmen müssten, sogar wenn sie vor Eintritt der Arbeitslosigkeit noch im Ausland weilten. Es sei daher davon auszugehen, dass auch dem Versicherten eine bestimmte Anzahl Arbeitsbemühungen zumutbar gewesen wären, zumal das seco schon seit

geraumer Zeit in sämtlichen grösseren Kasernen der Schweiz SSI-Terminals aufgestellt habe. Diese hätten es dem Beschwerdeführer erlaubt, sämtliche der öffentlichen Arbeitsvermittlung gemeldeten Stellen einzusehen, sich einen Kurzbeschrieb mit Telefonnummer auszudrucken und sich entsprechend telefonisch zu bewerben. Selbstverständlich hätte man auch der Tatsache Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer Militärdienst absolviert habe und von ihm zweifellos nicht dieselbe Anzahl Bemühungen gefordert, wie von einer versicherten Person, die während der Kündigung freigestellt sei. Er habe aber gar keine Bemühung nachgewiesen. Die Höhe der Einstelltage entspreche dem Kreisschreiben des seco, welchem Weisungscharakter zukomme. 8. Am 1. März 2006 verzichtete der Versicherte auf die Einreichung einer Replik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 27. Januar 2006. Strittig und zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer zu Recht in seiner Anspruchsberechtigung für 10 Tage eingestellt wurde. 2. a) Ein Versicherter ist gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG hat, wer Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht). Daraus schliesst die Praxis, dass ein Versicherter alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Insbesondere ist die Person

verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Diese Pflicht ist insbesondere in den letzten Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zu erfüllen. Nach Art. 26 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) muss ein Versicherter der Kasse seine Bemühungen um Arbeit nachweisen. Hiefür haben Lehre und Rechtsprechung sowohl qualitative wie auch quantitative Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob die Betroffene genügend persönliche Arbeitsbemühungen erbringen kann, erleichtern. So fordert das Verwaltungsgericht in konstanter Praxis, dass mindestens acht bis zehn persönliche Arbeitsbemühungen pro Kontrollperiode nachzuweisen sind, damit sie als in quantitativer Hinsicht genügend gelten (vgl. PVG 1996 Nr. 96). Die nötige Anzahl ermittelt sich sodann nicht allein anhand der Quantität der Bewerbungen, sondern auch nach deren Qualität (G. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern 1987, Art. 17 N 15). Weiter sind dabei auch die objektiven und die subjektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. b) Vorliegend wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe sich vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht um Arbeit bemüht, obschon dies ihm auch im Militärdienst zumutbar gewesen wäre. Dieser Auffassung kann das Gericht nach den gemachten Ausführungen (E. 2 a) nur folgen und diejenigen der Vorinstanz bestätigen bzw. präzisieren. So erscheint nicht nur das vom Beschwerdegegner vorgebrachte Argument stichhaltig, dass wohl auch in der Kaserne von Bière ein SSI-Terminal steht, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde, sondern es gilt vor allem zu beachten, dass, selbst wenn es dort kein SSI-Terminal gäbe, es dem Beschwerdeführer immer noch zumutbar gewesen wäre sich die entsprechenden Informationen übers Wochenende zu beschaffen und unter der Woche bei den möglichen Arbeitgebern anzurufen, um am folgenden Wochenende die Bewerbung aufzusetzen und zu verschicken. Soweit nun der Beschwerdeführer entgegnet, dass er zum Telefonieren während der Geschäftszeiten keine Zeit gehabt habe, ist ihm - abgesehen davon, dass von Gesetzes wegen kein vorgängiges Telefonat verlangt wird - vorzuhalten, dass es ihm diesfalls auch

zumutbar gewesen wäre, sich bei seinen Vorgesetzten um die nötigen Freiräume zu bemühen. Er behauptet aber nicht und ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, dass er sich bei seinen Vorgesetzten darum bemüht habe. Folglich hat der Beschwerdeführer nicht alles Zumutbare unternommen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden, weshalb er auch in der Anspruchsberechtigung einzustellen war. 3. Damit bleibt noch zu klären, ob die Einstellung auch hinsichtlich ihrer Höhe gerechtfertigt ist. Nach Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 der Verordnung zum AVIG bemisst sich die Dauer der Leistungseinstellung nach dem Grad des Verschulden der versicherten Person und beträgt höchstens 60 Tage. Gemäss Art. 45 Abs. 2 AVIV beträgt die Einstellungsdauer bei leichtem Verschulden 1-15 Tage (lit. a), bei mittelschwerem Verschulden 16-30 Tage (lit. b) und bei schwerem Verschulden 31-60 Tage (lit. c). Dem Verwaltungsgericht ist bei der Beurteilung der Einstellungsdauer jedoch Zurückhaltung geboten, da den Verfügungsinstanzen hierbei ein grosser Ermessensspielraum zukommt. Vorliegend hat die Vorinstanz auf eine Kürzung von zehn Tagen erkannt. Die Einstellung liegt somit im mittleren Drittel des leichten Verschuldens. Hierin kann das Gericht keine Verletzung des Ermessenspielraums der Verfügungsinstanz erkennen, selbst wenn in Betracht gezogen wird, dass der Beschwerdeführer in seinem Militärdienst zeitlich sehr stark eingebunden war. Vielmehr erscheint die Höhe der Einstelltage als angemessen, gilt es doch zu beachten, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine einzige Bewerbung verschickt und damit nichts unternommen hat um Arbeitslosigkeit zu vermeiden, obschon der Beschwerdeführer um seine Pflichten wusste und es ihm in concreto zumutbar gewesen wäre, sich bei seinen Vorgesetzten um die nötigen Freiräume zu bemühen. 4. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit in jeder Hinsicht als rechtens und haltbar, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VSS; BR 542.300) ist das

kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Vorinstanz nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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