Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.11.2005 S 2005 99

17. November 2005·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,870 Wörter·~9 min·4

Zusammenfassung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Volltext

S 05 99 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 17. November 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. a) …, geboren am 9. März 1970, ist gelernte Parma-Assistentin. Sie war zuletzt als Pflegerin im Betagtenheim … in … tätig, wo ihr am 4. November 2004 fristlos gekündigt wurde. Am 5. November 2004 machte sie beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Chur einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld (ALE) ab selbigem Datum geltend. Auf der Gemeinde meldete sie sich jedoch erst am 17. Januar 2005 arbeitslos. In der Folge wurde ihr ab dem 17. Januar 2005 ALE ausbezahlt. Mit Verfügung vom 17. Februar 2005 wurde die Versicherte aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 11 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Auf Beschwerde hin bestätigte das Verwaltungsgericht diesen Entscheid mit Urteil vom 17. November 2005 (VGU S 05 91). b) Mit Schreiben vom 21. März 2005 forderte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) die Versicherte zur Stellungnahme auf, da sie gemäss vorgelegtem Nachweis für die Kontrollperiode Februar 2005 nur sechs persönliche Arbeitsbemühungen (ABM) vorgenommen hatte, was für ungenügend taxiert wurde. Die Betroffene führte in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2005 aus, dass die ABM vom Februar 2005 auf zwei Blättern aufgeführt seien. Sie beanspruche nur ein Taggeld von 60% und laut RAV- Berater seien bereits 5 ABM ausreichend. c) Mit Verfügung vom 14. April 2005 stellte das KIGA die Versicherte für drei Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da die Betroffene für den Februar 2005 nur gerade sieben ABM vorweisen könne, was nach herrschender Lehre

und Rechtsprechung ungenügend sei. Der Stellungnahme der Versicherten habe nichts entnommen werden können, was als Rechtfertigung im Sinne des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) gehört werden könne. Am 4. Mai 2005 erhob die Betroffene Einsprache gegen die Verfügung und machte geltend, dass sie für die betreffende Kontrollperiode zehn ABM nachweisen könne. Daraufhin forderte das KIGA sie am 25. Mai 2005 per Einschreiben auf, die drei zusätzlich erwähnten ABM in schriftlicher Form (Bestätigungen der angefragten Arbeitgeber, Kopien der Absageschreiben, allenfalls ein Telefonauszug oder ähnliches) nachzuweisen. Das Schreiben blieb unbeantwortet. d) Mit Entscheid vom 5. Juli 2005 wies das KIGA die Einsprache ab. Es hielt fest, dass die Versicherte für die Kontrollperiode Februar 2005 nur sieben ABM nachweisen könne. Die drei zusätzlich von ihr geltend gemachten ABM habe sie nicht in schriftlicher Form belegt. Die Folgen der Beweislosigkeit seien von ihr zu tragen. Folglich sei eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gerechtfertigt. 2. Dagegen erhob die Betroffene am 21. Juli 2005 frist- und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Begehren um Aufhebung des Einspracheentscheides. Sie erklärte, dass sie die Aufforderung zum schriftlichen Nachweis der drei zusätzlich geltend gemachten ABM vom 25. Mai 2005 nicht erhalten habe. Des Weiteren könne sie nur noch für eine ABM den schriftlichen Nachweis erbringen. Sie sammle die Absagen nicht, sondern würde sie jeweils in den Aktenvernichter werfen, sobald sie alle Absagen eines Monats zusammen habe. Zudem sei ihr am Informationstag vom 10. Februar 2005 gesagt worden, dass man nicht zehn ABM nachweisen müsse. Dies habe sie erst am 24. Februar 2005 mit ihrem Personalberater vereinbart. Bis Ende Monat sei es dann eine sehr kurze Zeit gewesen, um noch mehr ABM zu tätigen. Sie gab zu, im Februar 2005 nur sieben ABM nachweisen zu können, machte aber geltend, dass dieser Monat viel kürzer sei als die anderen.

3. Das KIGA beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte es vor, dass die Beschwerdeführerin für die Kontrollperiode Februar 2005 nur acht ABM nachgewiesen habe. Die Folgen der Beweislosigkeit für die zwei zusätzlich angeführten ABM seien von ihr zu tragen. Weiter sei die Versicherte früher mehrfach arbeitslos gewesen und ihr sei bereits im Jahr 2002 mitgeteilt worden, dass sie mindestens zehn ABM pro Monat belegen können müsse. Gemäss Rücksprache mit dem RAV-Leiter war dieser davon überzeugt, betreffend die konkrete Anzahl ABM am Informationstag nicht die pauschale Aussage gemacht zu haben, man müsse nicht zehn ABM nachweisen. Vielmehr habe er die Teilnehmer darauf aufmerksam gemacht, dass in der Regel monatlich zehn ABM zu dokumentieren seien. Eine Einstellung sei daher gerechtfertigt und die Dauer entspreche der Vorlage gemäss Kreisschreiben des Staatssekretariates für Wirtschaft (seco) vom 1. Januar 2003, welchem Weisungscharakter zukomme. 4. Mit Schreiben vom 10. September 2005 informierte die Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht, dass sie während ihrer letzten Arbeitslosigkeit im Jahre 2002 an einer sogenannten Pseudodemenz gelitten habe. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie noch genau wisse, wie vorzugehen sei. Nach der Kündigung im Herbst 2004 sei sie wiederum an psychischen Leiden erkrankt. Das KIGA verzichtete auf eine Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bilden der Einspracheentscheid vom 5. Juli 2005, respektive die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 14. April 2005. Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls für wie lange die Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.

2. a) Art. 17 AVIG legt fest, dass die Versicherte, welche Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen muss, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Weiter ist erforderlich, dass sie ihre Bemühungen nachweist. All diese Pflichten dienen der Schadenminderung. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG wird die Versicherte in der Anspruchsberechtigung eingestellt, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Diese Bestimmung sanktioniert die Verletzung der in Art. 17 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht. Dadurch sollen Arbeitslose zur Stellensuche angespornt werden. Denn wenn sie sich nicht genügend um Arbeit bemühen, nehmen sie in Kauf, länger arbeitslos zu bleiben, wodurch die Versicherung gezwungen wird, länger Leistungen zu erbringen (SVR 1998, ALV Nr. 20). b) Wenn es darum geht zu beurteilen, ob sich eine Versicherte genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist sowohl die Qualität als auch die Quantität der Bewerbungen von Bedeutung. Weder Gesetz noch Verordnung schreiben eine Mindestanzahl von Bewerbungen vor. Ob die Anstrengungen genügend sind, muss im Einzelfall beurteilt werden. Die Verwaltungspraxis geht allerdings dahin, durchschnittlich zehn Bewerbungen pro Monat zu verlangen. Bei sehr qualifizierten Bewerbungen oder sehr spezialisierten Arbeitskräften wird teilweise auch eine etwas geringere Anzahl akzeptiert. Wenn Bewerbungen hingegen keinen grossen Aufwand mit sich bringen, ist die arbeitslose Person gehalten, ihre Bemühungen um eine Anstellung zu intensivieren (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern 1988, Art. 17 N 15; Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 140; EVG-Urteil vom 2. Mai 2003, C 275/2002; Urteil vom 23. Juli 2002, C 82/2002; PVG 1996 Nr. 96; VGU S 05 1; S 04 151; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 20. April 2005, AL.2004.00388; Urteil vom 17. Juni 2003, AL.2002.00916). 3. a) In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin während der Kontrollperiode Februar 2005 lediglich acht ABM nachweisen konnte. Zwei

weitere von ihr behauptete ABM konnte die Versicherte hingegen nicht belegen. Dazu führt die Betroffene aus, dass sie das Schreiben des KIGA vom 25. Mai 2005, in welchem sie zum Nachweis der drei zusätzlich geltend gemachten ABM aufgefordert worden sei, nicht erhalten habe. Ausserdem könne sie die Absagen nicht sammeln. Sie würde sie jeweils, sobald sie alle Absagen eines Monats zusammen habe, vernichten. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Laut gesetzlicher Vorschrift (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG; Art. 26 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]) muss die Versicherte ihre ABM nachweisen können. Der fehlende Nachweis hat die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Das Schreiben des KIGA vom 25. Mai 2005 war eingeschrieben an die Beschwerdeführerin versandt worden. Folglich kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es die Adressatin erreicht hat. Unabhängig davon sind der Beschwerdeführerin aber aufgrund der nicht erfolgten Stellungnahme keinerlei Nachteile entstanden, denn das KIGA hat den erst nach dem Einspracheentscheid eingereichten Nachweis für eine ABM in seiner Stellungnahme an das Verwaltungsgericht berücksichtigt. Für die Folgen der Beweislosigkeit betreffend die zwei zusätzlich geltend gemachten ABM muss die Beschwerdeführerin allerdings einstehen. Sie hätte jederzeit von den damaligen potenziellen Arbeitgebern noch Bestätigungen nachverlangen können, was sie aber unterlassen hat. Es ist jedoch ihre gesetzliche Pflicht, ABM belegen zu können. b) Weiter führte die Versicherte aus, dass am Informationstag vom 10. Februar 2005 gesagt worden sei, man müsse nicht zehn ABM nachweisen. Dies habe sie erst am 24. Februar 2005 mit ihrem Personalberater vereinbart. Die verbleibenden Tage in diesem Monat hätten nicht mehr gereicht, um die vereinbarte Anzahl ABM noch zu tätigen. Auch diese Vorbringen vermögen die ungenügende Anzahl ABM im Monat Februar 2005 nicht zu rechtfertigen. Es entspricht einer langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung durchschnittlich zehn ABM pro Kontrollperiode zu verlangen. Daher kann ohne weiteres angenommen werden, dass den Teilnehmern des Informationstages gesagt worden ist, dass in der Regel monatlich zehn ABM

belegt werden müssen, die konkrete Anzahl im Einzelfall aber von verschiedenen Faktoren abhängt. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin bereits früher arbeitslos gewesen ist und in den anderen Kontrollperioden konstant zwölf und mehr ABM vorweisen konnte, darf davon ausgegangen werden, dass ihr diese Praxis bereits vor der Vereinbarung mit ihrem Personalberater bekannt war. Ihre geltend gemachte Pseudodemenz ist, wenn überhaupt, lediglich für das Jahr 2002 glaubhaft gemacht, nicht aber für die Jahre 2004/2005. Zudem sind die Erklärungen der Versicherten bezüglich Anzahl getätigter ABM widersprüchlich, was die Glaubhaftigkeit ihrer Argumentation nicht steigert. Während dem sie im Einspracheverfahren zehn ABM geltend machte, korrigierte sie ihre Angaben in der Beschwerde auf sieben getätigte Bemühungen und wies schliesslich acht ABM nach. Sie ist eine junge Frau mit einem breit gefächerten potentiellen Einsatzgebiet, das von Pharma-Assistentin über Pflegerin bis zur Bürogehilfin reicht. Im Falle einer geeigneten Anstellung wäre sie sogar zu einem Wohnortswechsel bereit. Insgesamt gesehen sind im vorliegenden Fall weder sonderlich qualifizierte Bewerbungen nötig noch ist die Versicherte eine besonders spezialisierte Arbeitskraft, weshalb es keinen Grund gibt, eine geringere Anzahl ABM zu akzeptieren. c) Insgesamt erweisen sich die ABM der Beschwerdeführerin für die Kontrollperiode Februar 2005 als ungenügend, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte. 4. a) Bleibt zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich der Dauer der Einstellung rechtmässig ist. Gemäss Art. 45 Abs. 2 AVIV bemisst sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens, welches sich die Versicherte vorwerfen lassen muss. Die Verwaltung hat bei der Beurteilung des Verschuldens einen grossen Ermessensspielraum, von dem sie sorgfältig Gebrauch machen muss. Bei ungenügenden Arbeitsbemühungen kann es ausreichend sein, wenn die Versicherte erst einmal durch eine Einstellung im Bereich des leichten Verschuldens gewarnt wird (Gerhards, a.a.O., Art. 30 N 52 und 61).

b) Das KIGA hat die Beschwerdeführerin für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt und damit eine Sanktion im unteren Bereich des leichten Verschuldens gewählt. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin für die Kontrollperiode Februar 2005 zu wenig ABM belegen konnte und sie die fehlenden Nachweise für behauptete ABM selbst zu verantworten hat, scheint diese Einstellungsdauer angemessen. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Beschwerdeverfahren vor kantonalem Versicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 11 der Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) grundsätzlich kostenlos ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

S 2005 99 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.11.2005 S 2005 99 — Swissrulings