Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.10.2005 S 2005 94

4. Oktober 2005·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,571 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Schadenersatz nach AHVG | Alters-/Hinterbliebenenvers.

Volltext

S 05 94 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 4. Oktober 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Schadenersatz nach AHVG 1. a) Am 9. April 2002 wurde die Aktiengesellschaft (AG) … gegründet und folgende drei Personen als Verwaltungsräte (VR) ins Bündner Handelsregister eingetragen: … (VR-Präsidentin mit Einzelunterschriftsberechtigung) sowie … und … (VR-Mitglieder mit Kollektivunterschrift zu zweien). Der Kaufpreis für die gleichen Aktivitäten einer übernommenen Firma betrug damals Fr. 1.5 Mio., wobei die Miete (auf fünf Jahre) für sämtliches Inventar und Mobiliar rund Fr. 15'000.-- sowie die Abfindung an den früheren Firmenbesitzer Fr. 10'000.-- im Monat betragen sollten. Aufgerechnet ergab dies den bezifferten Kaufpreis (Fr. 25'000.-- x 12 x 5). b) Am 25. Februar 2004 musste über die AG … der Konkurs eröffnet werden, am 14. Mai 2004 wurde der Kollokationsplan öffentlich zur Einsichtsnahme aufgelegt und am 18. August 2004 wurde das laufende Konkursverfahren vom zuständigen Betreibungsamt … abgeschlossen. c) In drei separaten Verfügungen vom 10. November 2004 erhob die AHV- Ausgleichskasse (AK) des Kantons Graubünden gegenüber den erwähnten VR jeweils persönlich eine Schadenersatzforderung von Fr. 44'591.35 zufolge fehlender Sozialversicherungsbeiträge für 2003/04 (bis 25.02.04) inklusive Zinsen und Unkosten. Hiergegen erhob die VR-Präsidentin und Geschäftsführerin für sich wie auch für die beiden anderen VR-Mitglieder innert Frist Einsprache, welche die AK mit Entscheid vom 10. Juni 2005 abwies.

2. Dagegen erhob die Einsprecherin am 8. Juli 2005 für sich sowie namens der zwei anderen VR-Mitglieder frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Befreiung von der verfügten Schadenersatzforderung von gesamthaft Fr. 44'591.35. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass die finanziellen Schwierigkeiten seit Herbst 03 ursächlich auf den zu hohen Kaufpreis von Fr. 1.5 Mio. zurückzuführen wären und deshalb mit dem früheren Firmenbesitzer (Verkäufer) auch mehrere Gespräche über einen allfälligen Abfindungsnachlass oder eine zukunftsorientierte Beteiligung an der periodisch in Liquiditätsschwierigkeiten geratenen Nachfolgefirma (Käuferin) geführt worden seien. Jene Bemühungen seien indes alle am Widerstand des Verkäufers gescheitert. Ein potentieller Investor (Zusage Überbrückungskredit von Fr. 150'000.--) sei daher von seinem Hilfsangebot wieder zurückgetreten. Den drei beteiligten VR könne weder ein Verschulden noch Grobfahrlässigkeit vorgeworfen werden, da sie sich stets mit viel Engagement (persönlich wie finanziell) um den Bestand und die Fortentwicklung ihrer im April 02 gegründeten AG gekümmert hätten. Eine umsichtige Liquiditätsplanung und ein Budget mit Kennzahlen über 3 Jahre sei erstellt und damit aufgezeigt worden, wie die AG mittelfristig zu sanieren gewesen wäre. Der Finanzengpass bezüglich der Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge für 02 sei ebenso erst im März 03 gemeistert worden, was in der Folgezeit (03/04) nicht anders gewesen wäre. Zutreffend sei, dass das Banksaldo per 31.12.03 noch Fr. 30'266.-- betragen hätte, womit aber vorrangig die Angestelltenlöhne vom Dez. 03 über Fr. 47'349.-- bezahlt worden seien, um keine Entlassungen in die Arbeitslosigkeit aussprechen zu müssen. Aus demselben Grund habe sie zuletzt sogar noch selbst auf ihr Gehalt als Geschäftsführerin verzichtet, um die finanziell angeschlagene Firma (AG …) doch noch retten zu können. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden der Beschwerdeführer hielt sie entgegen, dass der hohe Kaufpreis sowie das spätere [unkooperative] Verhalten des früheren Firmenbesitzers nun nicht als Entschuldigungsgründe für die Nichtleistung der

noch offenen Sozialversicherungsbeiträge (2003/04) und den damit begangenen Pflichtverletzungen als verantwortliche Gesellschaftsorgane (VR) angeführt werden könnten. Tatsache sei vielmehr, dass sie die lang anhaltenden (chronischen) finanziellen Probleme schon seit 2002 genau gekannt und trotzdem nicht die nötigen Gegenmassnahmen getroffen hätten, um ihre Firma wieder innert vernünftiger Frist auf eine solide Basis ohne stetig anwachsende Schulden zu stellen. Mangels realistischer Aussicht auf Erfolg hätten sie deshalb rechtzeitig intervenieren und in erster Priorität die gesetzlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge 2003/04 für ihre Angestellten sicherstellen müssen. Dies sei aber aktenkundig nicht geschehen, womit die Voraussetzungen für eine Schadenersatzforderung laut Art. 52 AHVG (Schaden; Widerrechtlichkeit; adäquater Kausalzusammenhang und Verschulden [qualifizierte Fahrlässigkeit]) allesamt erfüllt worden wären und es daher an der Entrichtung der eingeforderten Beiträge über total Fr. 44'591.35 auch nichts auszusetzen gebe. Auf die zusätzlichen Vorbringen in den Rechtsschriften wird, soweit für die Streitentscheidung erforderlich, in den Erwägungen noch eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Haftung des Arbeitgebers für nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge (Art. 52 AHVG; SR. 831.10), speziell die Voraussetzungen des Schadens (BGE 123 V 15 E. 5b, 121 III 384 E. 3bb), der subsidiären Haftung der Organe (BGE 118 V 195 E. 2a), der Widerrechtlichkeit (BGE 118 V 195 E. 2a; SVR 2001 AHV Nr. 15 S. 52 E. 5), des Verschuldens (BGE 108 V 187 E. 1b und 202 E. 3a) sowie des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der drei belangten Verwaltungsräte (VR) und dem eingetretenen Schaden zulasten der Ausgleichskasse (AK) richtig dargelegt (BGE 125 V 461 E. 5a, 119 V 406 E. 4a; BGE 18.05.2005 [H 42/05] E. 3 und 08.07.2003 [H 141/01] E. 2). Darauf kann verwiesen werden.

2. a) Die Beschwerdeführer bestreiten den der Ausgleichskasse entstandenen Schaden weder dem Rechtsgrund noch der Höhe nach. Sie machen aber geltend, dass sie kein Verschulden an der eingetretenen Gesamtsituation treffe, da sie persönlich wie finanziell alles nur Erforderliche unternommen hätten, um ihre Firma (… AG) zu retten und so korrekt ihren gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber der AK bzw. ihren Angestellten nachzukommen. Dieser Ansicht kann sich das Gericht nicht anschliessen. Zuerst gilt es festzuhalten, dass es sich bei der in Konkurs geratenen Firma um ein noch überschaubares …zentrum mit relativ einfachen und kleinen Organisationsund Führungsstrukturen (ohne Auslandbeteiligung und dgl.) gehandelt hat, und die VR-Präsidentin zugleich auch noch die Funktion der Geschäftsführerin bekleidete. Bei dieser Konstellation wären indes die VR- Präsidentin und ihre zwei VR-Mitglieder gehalten gewesen, jederzeit über alle wesentlichen Belange der Gesellschaft, wozu besonders auch die Abrechnung mit den Sozialversicherungen (AK) gehört, informiert zu sein und bei allfälligen Zahlungsschwierigkeiten sofort aktiv zu werden, um auf Dauer eine zuverlässige Basis für die Sozialvorsorge ihrer Angestellten sicherzustellen. Nach gefestigter Rechtsprechung dürfen deshalb die Arbeitgeberin bzw. die für sie verantwortlichen Gesellschaftsorgane in finanziell schwierigen Zeiten nur so viel Lohn auszahlen, als die darauf gesetzlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 5). Gerade dies war hier aber nicht der Fall, was den drei (solidarisch für den Gesamtschaden haftenden) VR klarerweise zum Verschulden gereichen muss. Anstatt im Jan. 04 vorrangig die Löhne der Angestellten vom Dez. 03 (Fr. 47'349.--) zu bezahlen, wären sie also von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen, mit dem Banksaldo per 31.12.03 von Fr. 30'266.-- primär die noch fehlenden Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten. Nebst dieser - menschlich zwar erklärbaren, rechtlich aber trotzdem nicht entschuldbaren – falsch gesetzten Prioritätenordnung müssen sich die Beschwerdeführer indessen noch andere Versäumnisse bzw. Fehleinschätzungen entgegen halten lassen. b) Wie ein Vergleich der eingereichten Jahres- und Bilanzrechnungen für die Geschäftsperioden 2002/03 durch die zweifellos redlich um die Sanierung

ihrer Firma bemühten Beschwerdeführer bei objektiver Betrachtung sofort erkennen liess, hätten die Erfolgschancen für eine Rettung derselben anhand der vorgelegten Kennziffern (verfügbares Umlaufvermögen um fast 1/3 sowie Eigenkapital [Reserve] von + Fr. 104’844.-- [2002] auf minus Fr. 120'418.-- [2003] drastisch gesunken; benötigtes Fremdkapital von bisher Fr. 187'443.-- [2002] auf neu Fr. 397'005.-- [2003] mehr als verdoppelt; Unternehmensgewinn für 2002 von + Fr. 4'844.--; beträchtlicher Betriebsverlust für 2003 von minus Fr. 225'262.--) aber zum voraus als äusserst gering eingestuft werden müssen. Angesichts des schlechten Geschäftsgangs wäre indessen umso höhere Vorsicht und Aufmerksamkeit geboten gewesen. Die Aufgabe der verantwortlichen Gesellschaftsorgane wäre es gewesen, sofort einen Kurswechsel voranzutreiben oder sonst zumindest neue lukrative Geldquellen (z.B. Erhöhung Studiengebühren; Sponsorensuche usw.) zu erschliessen. Dem ist umso mehr zuzustimmen, als selbst der von den Beschwerdeführern erstellte Business-Plan (1999-2005) klar aufzeigte, dass die zentralen Eckwerte seit dem Firmenkauf (April 02) von Beginn weg stark rückläufig waren (Ist-Zustand) und die darin enthaltenen Zukunftsprognosen (Soll-Zustand) auf keiner fundierten Grundlage basierten. Soweit die Beschwerdeführer sogar noch selbst einräumten, dass der ursprüngliche Kauf-/Mietpreis mit Fr. 1.5 Mio. viel zu hoch ausgefallen sei, ist diese Feststellung zwar für sie bedauerlich, aber rechtlich irrelevant, da das Geschäftsgebaren unter Privaten zum vornherein keinen Einfluss auf die obligatorischen Beitragspflichten gegenüber den Sozialversicherern haben kann. Die gehegte Hoffnung, dass der frühere Verkäufer auf vertraglich zugesicherte Ansprüche oder Entschädigungen verzichten würde, ist zwar aus Sicht der bereits zu Beginn in ernsthafte Liquiditätsengpässe geratenen Käuferschaft verständlich, vermag objektiv nach so langer Zeitdauer (über 12 Monate) und derart intensiven Geldbeschaffungssorgen aber nicht mehr zu überzeugen, da für alle Beteiligten leicht erkennbar zu keinem Zeitpunkt ein durchsetzbarer bzw. erzwingbarer Anspruch auf einen „Solidaritätsakt“ (Abfindungsverzicht) seitens des früheren Firmenbesitzers und späteren Firmenverkäufers bestand. Aus dem gleichen Grund musste realistischerweise mit dem Nichtzustandekommen des angeblich in Aussicht gestellten Überbrückungskredits von Fr. 150'000.-- gerechnet werden.

Ausserdem wäre jene finanzielle Dritthilfe selbst nach der Lagebeurteilung der Beschwerdeführer nur „ein Tropfen auf den heissen Stein“ gewesen, da diese das Kernproblem der chronischen Geldknappheit seit anfangs 2003 bloss weiter aufgeschoben, nicht aber definitiv gelöst hätte. c) Zusammengefasst ergibt sich damit, dass keine Schuldausschluss- oder Exkulpationsgründe vorliegen, die die Anwendbarkeit von Art. 52 AHVG (grobfahrlässige Verursachung des Beitragsdefizits von Fr. 44'591.35) im Einzelfall auszuschliessen vermocht hätten. Der angefochtene Entscheid samt der ihm zugrunde liegenden Schadenersatzverfügungen sind demnach rechtens und vertretbar, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 3. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) - ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen - kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Beschwerdegegnerin entfällt gemäss Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

S 2005 94 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.10.2005 S 2005 94 — Swissrulings