Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.04.2004 S 2003 69

20. April 2004·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,357 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

AHV-Rente | Alters-/Hinterbliebenenvers.

Volltext

S 03 69 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 20. April 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend AHV-Rente 1. …, geboren 1939 und geschieden, beantragte bereits im Jahr 2001 ab seinem 62. Geburtstag eine ordentliche Altersrente sowie Ergänzungsleistungen. Dabei gab er an, bis auf weiteres im Ausland zu weilen. Er beabsichtige jedoch, in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen. 2. Mit Verfügung vom 28.03.2002 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend SAK) dem Versicherten aufgrund eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von CHF 27'192.-- und 29 vollen Beitragsjahren eine ordentliche Altersrente von monatlich CHF 743.-- ab 01.04.2002 zu. 3. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 17.04.2002 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend Rekurskommission) und ersuchte um die Erhöhung der zugesprochenen Altersrente auf seinen „Grundbedarf“ von CHF 2'730.--. Seinen Antrag begründet er sinngemäss damit, dass die Verfügung auf falschen Angaben beruhe und verfassungswidrig sei, da die zugesprochene Rente sein Existenzminimum nicht abdecke. 4. Mit Vernehmlassung vom 24.06.2002 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Die Entscheidgrundlagen der angefochtenen Verfügung sowie auch die Rentenberechnung seien korrekt. Zudem handle es sich bei der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (nachfolgend AHV)

nicht um ein Instrument der staatlichen Fürsorge, weshalb sie keine existenzsichernden Renten gewähren müsse. 5. Mit Urteil vom 09.04.2003 erklärte sich die Rekurskommission mangels eines ausländischen Wohnsitzes, welcher gemäss Art. 200bis der zur Zeit der Beschwerdeanhebung bis am 31.12.2002 in Kraft stehenden Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Voraussetzung für ihre örtliche Zuständigkeit wäre, für unzuständig und wies die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Graubünden weiter. Zur Begründung gibt sie an, dass massgebliches Kriterium für ihre Zuständigkeit aufgrund des Verweises in Art. 95a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) der zivilrechtliche Wohnsitz gemäss Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) sei. Da jede Person notwendigerweise einen zivilrechtlichen Wohnsitz haben müsse, gelte gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bei Aufgabe des früheren Wohnsitzes ohne Begründung eines neuen weiterhin der bisherige. Ihre Ermittlungen hätten ergeben, dass der Versicherte seit seiner Abmeldung in Chur im Jahr 1995 weder im Inland noch im Ausland einen neuen Wohnsitz begründet habe. Nach seinen eigenen Angaben halte er sich ca. vier Mal jährlich für acht bis zehn Wochen in Kuba auf, ohne längere Zeit an einem bestimmten Ort zu verweilen. Zuweilen halte er sich bei seinem Bruder in … auf, jedoch ergaben Nachforschungen, dass seine Schriften dort nie hinterlegt waren. Damit fehle ihm an jedem der genannten Orte die Absicht dauernden Verbleibens, welche für die Begründung eines Wohnsitzes notwendig wäre. Demnach bleibe der letzte Wohnsitz in Chur bestehen, was zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Graubünden führe. 6. Gegen dieses Urteil reichte der Versicherte am 13.06.2003 beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde ein. Dieses leitete die Beschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) als zuständige Beschwerdeinstanz weiter. Mit Urteil vom 06.02.2003 (H 199/03) trat das EVG mangels Leistung des Kostenvorschusses durch den Versicherten auf die Beschwerde nicht ein, wodurch der

Überweisungsentscheid der Rekurskommission vom 09.04.2003 rechtskräftig wurde. 7. a) Aufgrund des durch die Rekurskommission festgestellten zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz stellte sich die Frage, welche Ausgleichskasse für den Versicherten zuständig sei, zumal die SAK nur dann zuständig wäre, wenn es sich beim Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles um eine „Person im Ausland“ handelte. Das Verwaltungsgericht Graubünden lud daher sowohl die AHV-Ausgleichskasse Graubünden als auch die SAK zu einer Stellungnahme ein. b) Mit Schreiben vom 06.06.2003 nahm die AHV-Ausgleichskasse Graubünden ihre Möglichkeit zur Stellungnahme wahr. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass es für die Zuständigkeit der Schweizerischen Ausgleichkasse gemäss der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten (nachfolgend RWL) ausreiche, dass sich der Versicherte seit Jahren mehrheitlich im Ausland aufhalte und verneinte ihre eigene Zuständigkeit. c) Im Ergebnis deckt sich damit die Ansicht der AHV-Ausgleichskasse Graubünden mit derjenigen der SAK. Diese bejahte mit Schreiben vom 12.06.2003 ihre eigene Zuständigkeit unter Bezugnahme auf eine Anweisung des Bundesamtes für Sozialversicherung zu einem ähnlich gelagerten Fall. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung am 28.03.2002 haben sich aufgrund der Inkraftsetzung des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 01.01.2003 die anwendbaren Rechtsnormen geändert. Auf materielle Bestimmungen ist jedoch weiterhin die Rechtslage bei Erlass der Verfügungen verbindlich (vgl. Art. 82 Abs. 1 ATSG und dazu Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 82 N 4 f.; Generell dazu Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, N 326 ff.). Formelle

Bestimmungen sind demgegenüber sofort anwendbar (Art. 82 ATSG e contrario). 2. Aus den nicht zu beanstandenden Erhebungen der Rekurskommission zum Wohnsitz des Beschwerdeführers und aus ihrem inzwischen rechtskräftigen Urteil ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Graubünden (Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 24 Abs. 1 ZGB. Dessen sachliche Zuständigkeit ist nach Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen [VVS] ebenfalls gegeben). 3. Betreffend die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin für die Rentenauszahlung ergeben die anwendbaren Bestimmungen ein uneinheitliches Bild. Einerseits bestimmt Art. 62 Abs. 2 AHVG (Fassung bis 31.12.2002), dass der Bund eine Ausgleichskasse zu errichten hat, welche Leistungen an „Personen im Ausland“ auszurichten hat, ohne für diese das Erfordernis des Wohnsitzes im Ausland ausdrücklich festzuhalten. Anderseits bestimmt Art. 123 Abs. 1 AHVV (Fassung bis 31.12.2002), dass „im Ausland wohnende Rentenberechtigte“ ihre Renten durch die Beschwerdegegnerin, welche in Erfüllung des genannten gesetzlichen Auftrages errichtet wurde, erhalten. Aus den Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin selbst vom 12.06.2003 sowie der AHV-Ausgleichskasse Graubünden vom 06.06.2003 ergibt sich jedoch eindeutig, dass in der Praxis der tatsächliche Aufenthalt im Ausland als ausreichende Begründung für die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin anerkannt wird. Ausdrücklich festgehalten ist dies in der RWL N 2014 bis 2016, welche als Kreisschreiben zwar bloss verwaltungsintern verbindlich ist, jedoch auch für die Gerichte eine gewisse wegweisende Wirkung entfalten kann. Gerade Fälle wie der vorliegende zeigen, dass ein Anknüpfen an das Erfordernis des Wohnsitzes mitunter komplizierte Ermittlungen auslösen würde. Diese erscheinen angesichts der häufig bloss sehr losen Bindung, die zum fiktiven Wohnsitz gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB besteht und die zur Zuständigkeit der kantonalen Ausgleichskasse führen würde, nicht angezeigt. Daher rechtfertigt es sich schon aus Gründen der Prozessökonomie, auf das Erfordernis des

Wohnsitzes zu verzichten und auf den tatsächlichen Aufenthalt im Ausland abzustellen, sofern dieser nicht bloss kurzfristig ist (RWL 2016). Somit ist vorliegend die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin gegeben. 4. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Höhe seiner Rente von CHF 796.--. Entgegen seinen Einwänden bestehen jedoch weder Zweifel an der Richtigkeit der Rentenberechnungen, noch an den ihr zugrunde liegenden Tatsachen. Der niedrige Betrag der Rente ergibt sich neben dem durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 27'192.-- daraus, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Pensionierung im Alter von 63 Jahren statt der maximalen Anzahl von 42 Beitragsjahren lediglich deren 29 erfüllt hat. Aufgrund des frühzeitigen Rentenbezugs muss er zudem eine Reduktion der Rente um 13,6% in Kauf nehmen. Die von der Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Gegebenheiten errechnete Rente ist nicht zu beanstanden. 5. a) Des weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, es sei verfassungswidrig, ihm monatlich nur CHF 796.-- auszuzahlen, da dieser Betrag seinen Grundbedarf nicht abdecke. Die Beschwerdegegnerin weist indessen zu Recht darauf hin, dass die AHV keine existenzsichernden Leistungen ausrichten muss. Übersteigen die anerkannten Ausgaben des Beschwerdeführers dessen Einnahmen, so kommen allenfalls Ergänzungsleistungen zur AHV in Frage, wie sie der Beschwerdeführer auch beantragt. Vorliegend sind diese jedoch von vornherein ausgeschlossen, weil er nach seinen eigenen Angaben seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz hat (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Damit ist eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG) nicht erfüllt. Die Prüfung der weiteren Voraussetzungen erübrigt sich. b) Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird somit durch das ELG, welches als Bundesgesetz nicht überprüft werden darf, klar ausgeschlossen (Art. 191 der Schweizerischen Bundesverfassung). Damit braucht vorliegend nicht geklärt zu werden, ob die Nichtgewährung verfassungsmässig ist oder nicht.

6. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 VVS ist das Verfahren mit Ausnahme von leichtsinnig oder mutwillig geführten Prozessen kostenlos. Es werden daher keine Kosten erhoben. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene verwaltungsgerichtliche Beschwerde wurde am 22. Dezember 2004 abgewiesen (H 89/04).

S 2003 69 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.04.2004 S 2003 69 — Swissrulings