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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.02.2004 S 2003 163

20. Februar 2004·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·942 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Volltext

S 03 163 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 20. Februar 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. …, wohnhaft in … und geboren am 5.2.1947, ist gelernter Vermessungstechniker und war zuletzt auch als solcher tätig. Am 3.12.2001 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosentaggeld an. 2. Nach einer gemäss seinen Angaben intensiven Arbeitssuche in den vorhergehenden Monaten wies der Versicherte im Juni 2003 lediglich zwei persönliche Arbeitsbemühungen vor. Eine davon führte per 11.6.2003 zu einer zunächst auf zirka sechs Monate befristeten Vollzeitanstellung bei der Firma … in ... 3. Nach erfolgter Aufforderung zur Stellungnahme, welche der Versicherte am 21.7.2003 beantwortete, wurde er mit Verfügung vom 5.8.2003 durch das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen im Juni 2003 für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Dabei wurde ihm zugute gehalten, dass er einen Zwischenverdienst erzielt hatte. Gegen diese Verfügung erhob er Einsprache, welche mit Entscheid vom 28.10.2003 abgewiesen wurde. 4. Gegen den Einspracheentscheid des KIGA vom 28.10.2003 erhob der Versicherte am 28.11.2003 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er macht geltend, dass zwischen dem ersten Kontakt mit der Firma … am 3.6.2003 und dem Arbeitsbeginn am 11.6.2003 nur acht Tage lägen. Diese hätte er neben der Verhandlung seines Arbeitsvertrages für die Suche und den Bezug einer Unterkunft nutzen müssen, da der Arbeitsort 135

km von seinem Wohnort entfernt sei. Er habe zudem seine Italienischkenntnisse auffrischen und sich in die Arbeitsmethoden des neuen Arbeitgebers, insbesondere auch ihm unvertraute EDV-Programme, einarbeiten müssen. Der Arbeitsmarkt sei im Juni flau gewesen, und bei einer vertraglich zugesicherten Anstellung für ein halbes Jahr sei es ihm sinnvoller erschienen, sich um die Sicherung und Erhaltung derselben zu bemühen, als fragwürdige Bewerbungen in anderen Bereichen einzureichen. 5. In seiner Stellungnahme vom 7.1.2004 verlangt das KIGA Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Es begründet diesen Antrag damit, dass weder pendente Stellenbewerbungen noch eine erfolgreiche Arbeitsbemühung den Versicherten von der weiteren Arbeitsuche entbänden, sofern keine baldige Abmeldung von der Arbeitsvermittlung bevorstehe. Da der Versicherte im Juni 2003 lediglich einen Zwischenverdienst erzielt habe, hätte er weiterhin die nach Art. 17 AVIG auferlegten Pflichten erfüllen müssen. Es sei ihm zudem bei der Bemessung der Sanktion zugute gehalten worden, dass er einen Zwischenverdienst erzielt hatte. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Vorliegend ist streitig, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht wegen mangelnder Arbeitsbemühungen im Juni 2003 für drei Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte. 2. Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837) muss der Versicherte alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Versicherte, die einer Tätigkeit zum Erwerb eines Zwischenverdienstes nachgehen, gelten weiterhin als arbeitslos, weil sie im Rahmen von Art. 24 AVIG Anspruch auf Ausgleich der Differenz zwischen dem versicherten Verdienst und dem Zwischenverdienst haben. Aus diesem Grund haben sie andererseits aber auch weiterhin die ihnen in

Art. 17 AVIG auferlegten Pflichten zu erfüllen. Sie sind damit weiterhin verpflichtet, sich in genügendem Mass um Stellen zu bemühen (s. VGU S 00 197; S 00 308; BGE C 98/02). Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. 3. Wie intensiv die Arbeitsbemühungen sein müssen, kann nicht in allgemein gültiger Weise festgelegt werden. Die notwendige Zahl von Bewerbungen variiert je nach Branche, Arbeitsmarktlage und der persönlichen Situation des Arbeitslosen. Dabei gilt die Regel, dass die Zahl der persönlichen Arbeitsbemühungen streng beurteilt wird. In der Praxis orientiert man sich an der Richtzahl von acht bis zehn Bewerbungen pro Monat (s. VGU S 03 158 mit weiteren Nachweisen). 4.a) Konkret stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, trotz der speziellen Lage, die sich ihm im Juni 2003 präsentierte, vermehrt Arbeitsbemühungen zu unternehmen. Bei starrer Anwendung der Praxis, dass auch bei Zwischenverdienst acht bis zehn Bewerbungen pro Monat notwendig bleiben, müsste diese Frage bejaht werden. Demgegenüber betonen das Verwaltungsgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass die Zahl der notwendigen Bewerbungen nicht in allgemein gültiger Weise festgelegt werden kann. Es ist vielmehr auf die konkreten Umstände des Falles Rücksicht zu nehmen (VGU S 03 158; BGE C 338/01). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat zudem die Praxis, bei der Feststellung des Verschuldens die Erzielung eines Zwischenverdienstes zu berücksichtigen, sofern die Zwischenverdiensttätigkeit die Möglichkeit zur Stellensuche einschränkte (BGE C 399/99; C 98/02). b) Vorliegend gestaltete sich die Situation für den Beschwerdeführer derart, dass er gleich zu Beginn des Monats, am 3.6.2003, einen ersten Kontakt mit der Firma … in … hatte. Bereits am 11.6.2003 trat er mit dieser in ein Arbeitsverhältnis. In diese ohnehin kurze Zeitspanne fiel zudem das Pfingstwochenende. Von besonderer Bedeutung ist, dass sich der Arbeitsort 135 km von seinem Wohnort entfernt und zudem im italienischen Sprachraum

befindet. Wie der Beschwerdeführer glaubhaft darstellt, musste er die wenigen Tage vor Arbeitsbeginn nutzen, um die Verhandlungen für seinen Arbeitsvertrag zu führen und eine Unterkunft zu suchen. Er musste sich zudem in die neue Arbeitsweise, unter anderem ihm unvertraute EDV- Systeme, einfinden und seine italienischen Sprachkenntnisse auffrischen. c) All diese Umstände lassen darauf schliessen, dass es sich konkret um einen Sonderfall handelt. Ein starres Festhalten am Erfordernis von acht bis zehn Bewerbungen monatlich wäre angesichts der für den Beschwerdeführer sehr anspruchsvollen Situation im Juni 2003 unbillig. Die grosse Distanz zwischen Wohnort und Arbeitsort, die kurze Frist zwischen erster Kontaktnahme und Arbeitsbeginn sowie die Tatsache, dass sich der Arbeitsort im italienischen Sprachraum befindet, sprechen dafür, dass eine vermehrte Arbeitssuche in dieser Zeit dem Beschwerdeführer, der zudem bei seiner Arbeitssuche erfolgreich war, nicht zuzumuten war. Unter diesen besonderen Umständen erscheint die reduzierte Zahl von zwei Bewerbungen, die der Beschwerdeführer für den Monat Juni 2003 nachwies, gerechtfertigt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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