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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.07.2006 ZFE 2003 2

3. Juli 2006·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·8,905 Wörter·~45 min·7

Zusammenfassung

Forderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit | Prorogation 21 ZPO

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 03. Juli 2006 Schriftlich mitgeteilt am: ZFE 03 2 (Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung hat das Bundesgericht mit Urteil vom 13. März 2007 (4C.363/2006) teilgutgeheissen und die staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 13. März 2007 als gegenstandslos abgeschrieben.) Urteil Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli, Riesen-Bienz, Tomaschett-Murer und Vital Aktuar ad hoc Walder —————— Im zivilrechtlichen Klageverfahren der X . A G , Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Marco Toller, Bahnhofstrasse 7, Chur, gegen A., B., C., und D., alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Henri Zegg, Vazerolgasse 2, Chur, Beklagte, betreffend Forderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit, hat sich ergeben:

2 A. 1. Die X. AG ist Teil eines 1952 von E. gegründeten, weltweit tätigen Unternehmens, das auf die Herstellung von Türgriffgarnituren und Fenstergriffen samt dem gesamten Zugehör spezialisiert ist und in dieser Branche als Marktführerin auf dem internationalen Markt gilt. Die über ein Aktienkapital von 1'800'000 Franken verfügende, in F. domizilierte Gesellschaft stand seit 1979 in regelmässigen Geschäftsbeziehungen zur G.-Unternehmensgruppe, zu der neben der heutigen H. Beschläge AG, der früheren G. Beschläge AG mit Sitz in I., insbesondere auch die im dänischen J. beheimatete R. A/S sowie die V. Ltd. mit Sitz in K., England, gehören. Im Gegensatz zur X. AG beschäftigen sich die G.-Unternehmen insbesondere mit dem Handel von Tür- und Fensterbeschlägen; sie bieten ein komplettes Angebot aus den Produkten verschiedener Hersteller an, das sie in zahlreichen Ländern, insbesondere in England, auf den Markt bringen. In diesem Sinne betrachtete auch die X. AG nach einem Schreiben vom 28. August 1981 die G.-Gruppe als ihren „official distributor for U.K.“ Die G. Beschläge AG bestellte dabei teilweise direkt bei der X. AG die gewünschten Produkte, oder aber es erfolgte die Bestellung durch die G. in Dänemark mit der Anweisung „Lieferung an G. UK via G. CH“. Die Rechnungstellung erfolgte in der Regel an die Adresse der G. Beschläge AG. 2. Über Bestellungen und Warenlieferungen an die G. Beschläge AG im Zeitraum vom 18. Februar 1988 bis 19. Mai 1988 erstellte die X. AG in der Zeit vom 5. Mai bis zum 12. Juli 1988 Rechnungen über insgesamt Fr. 923'081.61, deren ausbleibende Bezahlung in einen Rechtsstreit zwischen den Geschäftspartnern mündete. Die X. AG weigerte sich wegen des Zahlungsausstands in der Folge, zahlreiche Bestellungen für Lieferungen an die G. UK auszuführen, was die G. Beschläge AG veranlasste, der Verkäuferin vorerst Nachfrist zur Lieferung anzusetzen und später unter Geltendmachung von Ersatz für den ihr durch die verweigerte Leistung entstandenen Schaden auf die nachträgliche Lieferung zu verzichten. 3. Am 26. Oktober 1988 reichte die X. AG eine Klage auf Bezahlung des oben erwähnten ausstehenden Rechnungsbetrages ein, welcher die G. Beschläge AG verrechnungsweise Schadenersatzforderungen von insgesamt über 4,8 Millionen Franken für verspätete beziehungsweise Nichtlieferung von Baubeschlägen sowie wegen Verletzung von Alleinvertriebsverträgen in England und Skandinavien entgegenstellte. In einer ersten Hauptverhandlung vom 8. Dezember 1989 befasste sich das Bezirksgericht Val F. ausschliesslich mit der von der G. Beschläge AG bestrittenen Passivlegitimation. Der entsprechende Einwand wurde abgewiesen, worauf das Verfahren seinen Fortgang nahm. Die zweite Hauptverhandlung fand darauf am 8. September 1998 statt, wobei gegen die Beklagte, welche unterdessen

3 gemäss Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 24. Oktober 1996 ihren Namen in H. Beschläge AG geändert hatte, wegen Nichtbezahlung des Gerichtskostenvorschusses das Kontumazverfahren durchgeführt wurde. In dem am 16. Dezember 1998 mitgeteilten Urteil hiess das Bezirksgericht die Klage im Umfange von Fr. 717'489.61 gut, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 133'522.30 zu einem Viertel der Klägerin und zu drei Vierteln der Beklagten, welche zudem verpflichtet wurde, die Klägerin aussergerichtlich mit Fr. 84'730.-- zu entschädigen. Das Gericht war zum Schluss gekommen, die klägerische Forderung sei im Umfange von Fr. 923'089.61 berechtigt. Andererseits anerkannte es Verrechnungsforderungen der Beklagten von Fr. 205'600.--, so dass es der Klägerin den oben erwähnten Saldo zusprach. 4. Nachdem das Urteil des Bezirksgerichts Val F. in Rechtskraft erwachsen war, forderte die X. AG die Schuldnerin mit Schreiben ihres Anwalts vom 17. Februar 1999 auf, den ihr zugesprochenen Betrag nebst den aufgerechneten Zinsen und den aussergerichtlichen Entschädigungen, insgesamt Fr. 1'187'447.40, bis Ende Februar 1999 zu überweisen. Da keine Zahlung erfolgte, betrieb die Gläubigerin die H. Beschläge AG, die unterdessen ihr Domizil nach L. verlegt hatte, mit Zahlungsbefehl vom 18. März 1999 für den ausstehenden Betrag; die Schuldnerin erhob Rechtsvorschlag. Am 24. März 1999 wurde durch das Konkursamt Zug über die H. Beschläge AG der Konkurs eröffnet. Die X. AG liess darauf am 7. Mai 1999 ihre Forderung anmelden, die in der Folge im vollen Betrag zugelassen wurde. Nach Abzug einer Konkursdividende von Fr. 12'880.34 blieb schliesslich ein Betrag von Fr. 1'174'567.06 ungedeckt, wofür der Gläubigerin am 21. Dezember 1999 ein Verlustschein ausgestellt wurde. 5. Am 8. November 1999 ermächtigte die Konkursverwaltung die X. AG, die Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Gründer und Organe der H. Beschläge AG anstelle der Masse in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr geltend zu machen; es wurde ihr dazu eine Frist von 90 Tagen eingeräumt. Diese Frist wurde auf Begehren der X. AG verschiedentlich erstreckt, letztmals bis 7. September 2001. B. 1. Am 3. September 2001 meldete die X. AG die vorliegende Streitsache beim Kreisamt Val F. zur Vermittlung an. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 6. März 2002 bezog sie den Leitschein und prosequierte die Klage mit

4 Prozesseingabe vom 21. Mai 2002 an das Bezirksgericht Inn. Ihr Rechtsbegehren lautete: „1. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zur Bezahlung von Fr. 1'174'567.06 zuzüglich - Zins zu 5 % seit 1. März 1999 auf Fr. 717'489.61 - Zins zu 5 % seit 17. Februar 1999 auf Fr. 85'130.— an die Klägerin zu verurteilen. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“ Die Klägerin legte dar, sie handle mit Tür- und Fensterbeschlägen, welche in Produktionsunternehmen der X.-Gruppe hergestellt würden. Ab 1979 sei auch die G.-Gruppe Kundin gewesen, bis die Geschäftsbeziehungen Mitte 1988 abgebrochen worden seien. Diese Gruppe sei im Baubeschlägemarkt als Verkäuferin tätig. An der Spitze der Unternehmensgruppe habe bei Abbruch der Geschäftsbeziehungen als Konzerngesellschaft die R. S/A (nachfolgend G. DK) mit Sitz in J. gestanden. Ihre Tochtergesellschaft G. Beschläge AG (später H. Beschläge AG) habe seit ihrer Gründung intensiv mit der X. AG zusammengearbeitet und habe über die G. UK unter anderem den englischen Markt bearbeitet. Im Jahre 1988, allenfalls schon früher, habe sich die G.-Gruppe entschlossen, in Italien eine eigene Produktion von Tür- und Fensterbeschlägen aufzubauen und diese von Italien aus zu vermarkten. Die G. Beschläge AG habe zu diesem Zwecke die G. Italia s.r.l. (nachfolgend G. Italia) als Vertriebsgesellschaft gegründet. Für die Produktion der Tür- und Fensterbeschläge, mit welcher die X.-Gruppe konkurrenziert werden sollte, habe die Konzernmutter zwei neue Gesellschaften gegründet, nämlich zunächst die M. SA mit Sitz in I., als deren Gründer die G. Beschläge AG sowie C. und D. aufgetreten seien. Wirtschaftlich habe die M. SA aber der Konzernmutter G. DK gehört. Sie habe die Funktion gehabt, die für die Herstellung von Baubeschlägen im italienischen N.(TN) benötigten Werkzeuge herzustellen. Für die Produktion der Beschläge sei sodann in Italien die O. s.r.l. gegründet worden. Bei diesem Unternehmen handle es sich zwar um eine Tochtergesellschaft der M. SA, doch habe die G. DK über diese auch die konzerneigene Produktionsgesellschaft in N. beherrscht. Wirtschaftlicher Eigentümer der G.-Gruppe sei B. (gewesen), der von 1984 bis 1995 der G. Beschläge AG als Präsident des Verwaltungsrates vorgestanden habe. A. sei zwar nie Mitglied des Verwaltungsrates der G. Beschläge AG gewesen. Spätestens seit er am 16. August 1995 als Direktor der Firma mit Einzelunterschrift ins Handelsregister eingetragen worden sei, habe er sich aber aktiv an der Geschäftsführung beteiligt und sei somit faktisches Organ der Gesellschaft gewesen. Schon früher habe er aber mass-

5 geblich an der Willensbildung der G. Beschläge AG mitgewirkt; so seien von 1984 bis zum Abbruch der geschäftlichen Beziehungen im Jahre 1988 alle wichtigen Fragen der Zusammenarbeit zwischen der X. AG und der G. Beschläge AG mit ihm erörtert worden. Als wirtschaftlicher Miteigentümer der G.-Gruppe habe er zusammen mit B. auch in den hier massgebenden Jahren zwischen 1988 und 1992 einen bestimmenden Einfluss auf die Vorgänge in der G. Beschläge AG gehabt. C., ein früherer Mitarbeiter der X. AG, sei ab der Gründung der G. Beschläge AG bis April 1995 einzelzeichnungsberechtiges Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer und daneben auch Verwaltungsratspräsident der M. SA gewesen. D. sei ab der Gründung der Gesellschaft vorerst nicht zeichnungsberechtigtes und ab April 1995 bis zum Konkursausbruch einziges Mitglied des Verwaltungsrates der G. Beschläge AG und zudem Verwaltungsrat der M. SA gewesen; er sei zudem Inhaber der P. AG und der Q. AG. Die erstere Firma habe in den relevanten Jahren die Buchhaltung der G. Beschläge AG erstellt, und die Q. AG sei gleichzeitig Kontrollbeziehungsweise Revisionsstelle gewesen. Als die X. AG im Mai 1988 erfahren habe, dass sich die G.-Gruppe anschicke, in Italien ein Konkurrenzunternehmen aufzubauen, habe sie sich entschlossen, die Geschäftsbeziehungen abzubrechen. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr die G. Beschläge AG Fr. 923'089.61 schuldig gewesen; die Bezahlung dieses Betrages habe sie wegen des Lieferboykotts verweigert, was zum oben erwähnten Prozess geführt habe. Das Engagement der G. Beschläge AG in Italien sei ein Misserfolg gewesen. Die Firma habe sowohl der G. Italia als auch der O. s.r.l. und der M. SA ohne Sicherheiten namhafte Darlehen gewährt. Diese seien teils durch Bankdarlehen und teils durch Darlehen seitens der Muttergesellschaft und der G. UK finanziert worden. Von den per 30. Juni 1990 ausstehenden Darlehen der G. Beschläge AG von Fr. 7'912'368.-- sei dies im Umfang von Fr. 5'522'650.-- der Fall gewesen, während der Restbetrag von Fr. 2'389'718.-- hauptsächlich durch Nichtbezahlung der Warenlieferungen der X. AG im Jahre 1988 von Fr. 909'513.-- sowie aus dem Gewinnvortrag der G. Beschläge AG von damals 1'351'583.-- finanziert worden sei. Im Geschäftsjahr 1990/91 sei der Gewinnvortrag durch in der Erfolgsrechnung nicht näher spezifizierte „Leistungen für Dritte“ in der Höhe von Fr. 1'216'700.-- zum grössten Teil aufgebraucht worden. Bei diesen Leistungen könne es sich nur um à-fonds-perdu- Leistungen an Konzerngesellschaften gehandelt haben. Im Geschäftsjahr 1991/92 habe die G. Beschläge AG ihre Geschäftstätigkeit auf dem Baubeschlägemarkt praktisch eingestellt, obwohl sich die Aktiven zu über 90 % aus uneinbringlichen Darlehen an Konzerngesellschaften zusammengesetzt und diesen Guthaben Schuldverpflichtungen von über 7,5 Millionen Franken gegenübergestanden hätten.

6 In der Bilanz per 30. Juni 1992 habe die Firma einen Jahresverlust von Fr. 808'808.- - ausgewiesen und sei erstmals zu Buchwerten überschuldet gewesen; zudem habe die Bilanz einen Kapitalverlust ausgewiesen. Aufgrund dieser Feststellungen ergebe sich, dass die beklagten Organe der G. beziehungsweise H. Beschläge AG die Gesellschaft zwecks Finanzierung des von Misserfolg gekrönten Engagements in Italien ausgehöhlt und letztlich in den Konkurs getrieben hätten. Dass sie nicht gewillt gewesen seien, die Forderung der X. AG aus Warenlieferung zu begleichen und damit die Klägerin absichtlich hätten schädigen wollen, ergebe sich auch aus dem Umstand, dass sie Ende 1992 die Geschäftstätigkeit gänzlich eingestellt hätten. Die Beklagten hätten in verschiedener Hinsicht pflichtwidrig gehandelt und seien daher für den durch die Klägerin erlittenen Schaden verantwortlich. Es sei ihnen vorzuwerfen, dass sie ohne zwingenden Grund die G. Beschläge AG zur Finanzierung der maroden italienischen Gesellschaften missbraucht hätten. Sie seien sodann ein sogenanntes Klumpenrisiko eingegangen, indem sie an Konzerngesellschaften ungesicherte Darlehen in der Höhe von rund 7,6 Millionen Franken gewährt hätten. Die G. Beschläge AG sei in statutenwidriger Weise zu einer Konzernfinanzdrehscheibe umfunktioniert und es sei nichts unternommen worden, um die Überschuldung und den Kapitalverlust zu beseitigen. Es seien jedenfalls die Massnahmen gemäss Art. 725 OR nicht ergriffen worden, wodurch ein Fortsetzungsverlust entstanden sei. Schliesslich habe es auch an einer neutralen Revisionsstelle gefehlt, sei doch D. nicht nur als Verwaltungsrat tätig gewesen, er habe vielmehr auch die Jahresrechnungen erstellt und die Funktion der Revisionsstelle, nicht aber die damit verbundenen Pflichten wahrgenommen. Die zehnjährige absolute Verjährungsfrist sei noch nicht abgelaufen, sei diese doch durch das am 29. September 1998 gegen den Mitbeklagten C. eingereichte Betreibungsbegehren unterbrochen worden. 2. Der Rechtsvertreter der Beklagten reichte am 6. September 2002 die Prozessantwort ein, wobei er die Abweisung der Klage beantragte. Er warf der Klägerin vor, sie versuche, die Beklagten als möglichst schlecht und sich selbst als unschuldiges Opfer darzustellen, welches durch absichtliches und planmässiges Handeln seiner Mandanten finanziellen Schaden erlitten habe. Diese Darstellung müsse durch einen Blick in die Vergangenheit ins rechte Licht gerückt werden. Die G.-Gruppe sei im Gegensatz zu X. seit anfangs der Achtzigerjahre auf dem englischen und skandinavischen Markt etabliert gewesen. Dank der tatkräftigen Mithilfe der G.-Gruppe habe X. auf diesen Märkten Fuss fassen können. Trotz guter Entwicklung der Geschäfte habe nach einiger Zeit festgestellt werden müssen, dass die Konkurrenzunternehmen in England und Skandinavien ebenfalls mit X.-Produk-

7 ten beliefert worden seien. X. habe sich geweigert, diese Lieferungen einzustellen, was die G.-Gruppe zum Anlass genommen habe, in Italien eine eigene Produktion aufzubauen. Als die X. AG im Frühjahr 1988 davon Kenntnis erhalten habe, habe sie sämtliche G.-Unternehmungen von einem Tag auf den anderen mit einem Lieferboykott belegt, wobei sie sich bewusst gewesen sei, dass die G.-Gruppe einen solchen nicht überleben würde. Die den Beklagten in der Prozesseingabe gemachten Vorwürfe, sie hätten durch die Gewährung ungesicherter Darlehen an verwandte Unternehmen der G. Beschläge AG die finanziellen Mittel entzogen und damit den Konkurs verursacht, seien unhaltbar. Vorweg sei festzustellen, dass die Verjährung erst durch das Vermittlungsbegehren vom 3. September 2001 unterbrochen worden sei, so dass sämtliche Ansprüche, welche durch vor dem 3. September 1991 begangene Handlungen verursacht worden seien, verjährt seien. Schon bevor die G.-Gruppe von der Klägerin mit einem Lieferboykott belegt worden sei und noch enge Geschäftsbeziehungen bestanden hätten, habe die G. Beschläge AG in Italien eine Tochtergesellschaft, die G. Italia s.r.l., gegründet, um Beschläge aus deutscher Produktion, vor allem Produkte der S. KG, zu vertreiben. Dies sei vom Gesellschaftszweck her durchaus abgedeckt gewesen. Die G. Beschläge AG habe Geschäftsbeziehungen mit den zur Gruppe gehörenden Gesellschaften M. SA und O. s.r.l. unterhalten, deren Aufgabe einerseits die Werkzeugproduktion und andererseits die Herstellung von Tür- und Fenstergriffen gewesen sei. Es sei daher nicht verständlich, dass sich die Klägerin auf den Standpunkt stellen könne, die Gewährung von Darlehen an diese Firmen sei vom statutarischen Zweck her nicht gedeckt gewesen. Ob diese Vorwürfe zutreffend seien, brauche aber nicht geprüft zu werden, da die fraglichen Darlehensgewährungen alle vor dem 3. September 1991 stattgefunden hätten und folglich verjährt seien. Nach diesem Zeitpunkt seien die Darlehen sodann reduziert und es seien von den Konzerngesellschaften neue Mittel eingeschossen worden. Die Klägerin wolle zudem nicht zur Kenntnis nehmen, dass auf das Ende des Geschäftsjahres 1992 eine umfassende Umschuldung vorgenommen worden sei, in deren Rahmen von der Muttergesellschaft ausstehende Darlehen im Umfange von Fr. 6'169'611.-- übernommen und mit Schulden in gleicher Höhe verrechnet worden seien. Die Darlehensgewährungen hätten daher zu keinem Schaden für die G. Beschläge AG geführt. Ab dem Geschäftsjahr 1993 habe die Muttergesellschaft der G. Beschläge AG weitere Darlehen zur Verfügung gestellt, für welche sie zugleich einen Rangrücktritt erklärt habe; später habe sie gegenüber dem zuständigen Konkursamt ausdrücklich einen Forderungsverzicht abgegeben. Das 1988 von der Klägerin gegen die G. Beschläge AG eingeleitete Prozessverfahren sei sehr umfangreich gewesen, was sich schon aus der zehnjährigen Prozessdauer ergebe. Im Zeitpunkt, in welchem sich nach Auffassung der Klägerin

8 Massnahmen im Sinne von Art. 725 OR aufgedrängt hätten, habe sich der Prozess in einem Stadium befunden, in welchem der Prozessausgang keineswegs voraussehbar gewesen sei. Man sei noch durchaus der Auffassung gewesen, dass der Prozess gewonnen werden könne, ansonst die Muttergesellschaft nicht noch neue Mittel in die G. Beschläge AG eingeschossen hätte. Allein der Umstand, dass die Klägerin einen Verlust erlitten habe, bedeute nicht, dass die Beklagten diesen zu ersetzen hätten. Die Ursachen dieses Verlustes lägen nicht in der Gewährung von Darlehen an die Konzerngesellschaften M. SA und N., seien diese doch durchwegs zurückbezahlt worden. Soweit es im Zusammenhang mit den Darlehen, welche der G. Italia gewährt worden seien, zu Wertberichtigungen und Abschreibungen gekommen sei, könne den verantwortlichen Organen nicht vorgeworfen werden, Sorgfaltspflichten verletzt zu haben. 3. In einer Vereinbarung von 3./5. Oktober 2003 kamen die Parteien überein, das zwischen ihnen hängige Zivilprozessverfahren unter Umgehung der ersten Instanz an das Kantonsgericht Graubünden zu prorogieren. In einer Verfügung vom 23. Oktober 2003 stimmte darauf der Kantonsgerichtspräsident der Vereinbarung zu, worauf der Präsident des Bezirksgerichts Inn den Fall mit Verfügung vom 21. November 2003 an das Kantonsgericht überwies. Dieses setzte der Klägerin Frist zur Einreichung einer Replik an, welche am 21. Mai 2004 einging. Am 25. Februar 2005 reichten die Beklagten ihre Duplik ein. Beide Parteien hielten im zweiten Schriftenwechsel an den in ihren ersten Rechtsschriften gestellten Anträgen fest. Am 18. März 2005 erliess der Kantonsgerichtspräsident die Beweisverfügung, in welcher er unter anderem die P. AG verpflichtete, sämtliche die Geschäftsjahre 1988/89 bis 1993 betreffenden Buchhaltungsunterlagen der G. Beschläge AG dem Kantonsgericht einzureichen; sodann wurde die Einholung einer Expertise angeordnet. In einem Schreiben vom 21. Juni 2005 hielt der Rechtsvertreter der Beklagten fest, die P. AG sei der Editionspflicht soweit als möglich nachgekommen. Die Bücher bis und mit dem Geschäftsjahr 1991/92 befänden sich jedoch nicht in deren Händen, da sie die Buchhaltung erst später übernommen habe. Die Beklagten selbst seien aber nicht zur Edition verpflichtet worden, sie seien aber auch nicht im Besitz der Geschäftsbücher. Hinzu komme, dass die zehnjährige Aufbewahrungspflicht abgelaufen sei. – Der klägerische Rechtsvertreter nahm am 4. Juli 2005 zur Eingabe der Beklagten Stellung. Anhand von Beispielen machte er geltend, die P. AG habe bereits in früheren Jahren die Buchhaltung der G. Beschläge AG geführt. Das Editionsbegehren habe sich sodann auch an die Beklagten gerichtet, und der

9 Gerichtspräsident könne jederzeit darauf zurückkommen, wenn er es für nötig erachte. Dass die Beklagten entgegen ihrer Behauptung über die fraglichen Geschäftsbücher verfügten, werde durch verschiedene Akteneinlagen bestätigt. Am 22. Juni 2005 ernannte der Kantonsgerichtspräsident Dr. oec. HSG T. als Experten zur Ausarbeitung eines Gutachtens. Am 11. Juli 2005 forderte er die P. AG unter Hinweis auf Art. 170 Abs. 2 und 3 ZPO abermals auf, die fraglichen Buchhaltungsunterlagen einzureichen und erweiterte die Beweisverfügung vom 18. März 2005 dahin, dass auch die Beklagten zur Herausgabe sämtlicher Buchhaltungsunterlagen verpflichtet wurden. Nachdem der Experte sein Gutachten am 31. Oktober 2005 abgeliefert hatte und dieses den Parteien zugestellt worden war, verfügte der Kantonsgerichtspräsident am 28. November 2005, auf die von den Beklagten beantragte Befragung des Zeugen W. werde verzichtet. Eine von den Beklagten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Kantonsgerichtsausschuss mit Entscheid vom 18. Januar 2006, mitgeteilt am 23. März 2006, ab. Am 6. April 2006 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 3. Juli 2006 vorgeladen. C. An der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht waren die beiden Rechtsvertreter anwesend. Der klägerische Anwalt erklärte, zum Beweisverfahren keine Bemerkungen anzubringen zu haben, bestritt aber die von den Beklagten in der Duplik aufgestellten Behauptungen, welche durch die Expertise weitgehend widerlegt worden seien. Er bestätigte und begründete darauf in seinem Plädoyer sein anlässlich der Vermittlung und im Schriftenwechsel formuliertes Rechtsbegehren. Der Vertreter der Beklagten äusserte sich in seinem Vortrag vorerst zum Beweisverfahren und beantragte im Übrigen die kostenfällige Abweisung der Klage. – Auf die Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung: I. 1. Während der Rechtsvertreter der Klägerin im Rahmen der Bereinigung des Beweisverfahrens anlässlich der Hauptverhandlung keine Bemerkungen anzubringen hatte, kündigte der Vertreter der Beklagten an, in seinem Hauptvortrag auf einige diesbezügliche Fragen zurückzukommen. Entsprechend äusserte er sich denn zu Beginn seines Plädoyers vorerst zur Frage der Edition von Buchhaltungsunterlagen durch die Beklagten und die P. AG, wobei er geltend machte, man sei

10 den Editionsbegehren soweit als möglich nachgekommen; Geschäftsbücher der Jahre 1988/89 und 1990/91 seien aber weder beim Treuhandbüro noch bei den Beklagten vorhanden. Es liege also keine Verweigerung einer Editionspflicht vor, was bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sei. Der Anwalt der Beklagten bedauerte sodann, dass der als Zeuge aufgerufene W. nicht zugelassen worden sei; sollten aus diesem Grunde Sachfragen unbewiesen bleiben, dürfe dies nicht zum Nachteil der Beklagten ausfallen. Schliesslich müsse darauf hingewiesen werden, dass mit Bezug auf einzelne Aussagen des Experten Dr. T. Vorbehalte am Platze seien. Bei allen diesen von seiten der Beklagten zum Beweisverfahren aufgeworfenen Fragen handelt es sich um solche, die nicht vorweg behandelt werden müssen, werden doch nicht eigentliche Beweisergänzungsanträge gestellt, sondern Ausführungen über die Gewichtung vorhandener Beweismittel gemacht beziehungsweise Betrachtungen darüber angestellt, wie die nicht erfolgte Abnahme weiterer offerierter Beweise bei der Beweiswürdigung nach Auffassung der Beklagten zu berücksichtigen ist. Es sind dies Fragen, die sich allenfalls im Rahmen der materiellen Beurteilung der Streitsache stellen können, wobei es dem Kantonsgericht unbenommen ist, zusätzliche Beweiserhebungen anzuordnen, falls sich herausstellen sollte, dass dies für eine abschliessende Entscheidung unerlässlich ist. II. 1. Die von der X. AG gegenüber den Beklagten geltend gemachte Forderung hat ihren Ursprung in den Geschäftsbeziehungen, welche die Klägerin in den Achtzigerjahren mit der G. Beschläge AG unterhalten hat. Die jahrelangen intensiven Beziehungen wurden im Sommer 1988 seitens der X. AG abrupt abgebrochen, nachdem diese festgestellt hatte, dass ihre Kundin im Begriffe war, in Italien einen eigenen Produktionsbetrieb samt einer Vertriebsorganisation aufzubauen und sie damit auf dem Beschlägemarkt zu konkurrenzieren. Zu diesem Zeitpunkt schuldete die G. Beschläge AG der Klägerin aus Warenlieferungen einen Betrag von über 923'000 Franken, welcher unbezahlt blieb. Der zur Geltendmachung dieses Guthabens beim Bezirksgericht Val F. eingereichten Klage stellte die Schuldnerin eine Gegenforderung von rund 4,8 Millionen Franken als Schadenersatz für von der X. AG nicht mehr ausgeführte Warenlieferungen entgegen. In seinem am 16. Dezember 1998 mitgeteilten Kontumazurteil erachtete das Bezirksgericht Val F. die klägerische Forderungen als grundsätzlich begründet, während es die Gegenforderung nur im Umfange von Fr. 205'600.-- anerkannte, so dass sich zu Gunsten der Klägerin ein Saldo von Fr. 717'489.69 ergab. Diesen Betrag nebst Zinsen von Fr. 384'827.83 und den ihr zugesprochenen aussergerichtlichen Entschädigungen von

11 Fr. 85'130.--, insgesamt also Fr. 1'187'447.40, meldete die Klägerin am 7. Mai 1999 im Konkurs der in der Zwischenzeit auf H. Beschläge AG umbenannten Schuldnerin an; die Forderung wurde vollumfänglich zugelassen. Am 8. November 1999 ermächtigte das Konkursamt Zug die Gläubigerin zur Geltendmachung der Massarechte (Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Gründer und Organe der G. bzw. H. Beschläge AG) und am 21. Dezember 1999 wurde der Gläubigerin nach Ausrichtung einer Konkursdividende von Fr. 12'880.34 ein Verlustschein über Fr. 1'174'567.06 ausgestellt, welche Summe der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Forderung entspricht. Ob es richtig ist, den im Verlustschein erwähnten Betrag ohne weiteres dem durch das behauptete Fehlverhalten der Beklagten verursachten Schaden gleichzusetzen, ist nicht so offensichtlich, braucht aber an dieser Stelle nicht beurteilt zu werden. Die Frage wird näher zu prüfen sein, falls sich herausstellen sollte, dass die Schadenersatzpflicht der Beklagten grundsätzlich zu bejahen ist. 2. a) Die Parteien haben sich in sehr unterschiedlichem Masse mit der Frage der Verjährung befasst. Während sich die Klägerin in ihrer Prozesseingabe nur kurz zu diesem Problem äusserte und sich auf den Standpunkt stellte, die fünfjährige Verjährungsfrist, die erst mit der Auflegung des Kollokationsplanes am 20. August 1999 zu laufen begonnen habe, sei mit der Klageinstanzierung vom 3. September 2001 ohnehin gewahrt worden und auch die zehnjährige absolute Verjährungsfrist sei noch nicht abgelaufen, da diese – selbst wenn sie frühestens im Juni 1989 zu laufen begonnen hätte – durch die Einleitung einer Betreibung gegen den Mitbeklagten C. am 29. September 1998 unterbrochen worden sei, begnügten sich zwar auch die Beklagten in ihrer Prozessantwort darauf, die Einrede der Verjährung zu erheben und deren Eintritt damit zu begründen, dass die Klägerin bis zum Zeitpunkt der Abtretung der Ansprüche durch die Konkursverwaltung gar nicht legitimiert gewesen sei, verjährungsunterbrechende Handlungen vorzunehmen, so dass die Verjährung erst mit dem Vermittlungsbegehren vom 3. September 2001 habe unterbrochen werden können. In der Replik betonte die Klägerin, dass die Verjährung nur bezüglich allfälliger vor dem 3. September 1991 abgeschlossener Handlungen in Frage stehen könne, nicht hingegen mit Bezug auf fortgesetzte Pflichtverletzungen, welche nach diesem Datum noch angedauert hätten. Die schadenstiftende Aushöhlung der G. Beschläge AG mittels Abdeckung von Verlusten der G. Italia habe aber erst nach dem erwähnten Datum begonnen beziehungsweise sei sie nach diesem fortgesetzt worden. Auch die sogenannte Umschuldungsaktion und die damit verbundene Betriebseinstellung, welche die faktische Liquidation der G. Beschläge AG bedeutet habe, seien erst im Jahre 1992 erfolgt. Es sei

12 auch nicht dafür gesorgt worden, dass durch die Fortführung der Handelstätigkeit beziehungsweise durch die Beschaffung der benötigten Liquidität bei der Konzernmuttergesellschaft ausreichende Mittel bereitgestanden hätten, um die Verpflichtungen gegenüber der Klägerin erfüllen zu können. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten nach der Lehre (Spiro, Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen, Bd. I, S. 422 ff.; Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. A., S. 464 Anm. 98) und der die entsprechende Meinung jedenfalls nicht ausschliessenden Gerichtspraxis (BGE C.77/1980 und 114 II 339) durchaus berechtigt gewesen seien, den Lauf der Verjährung mittels Betreibung zu unterbrechen. Die Beklagten halten dem in ihrer Duplik entgegen, vor der Eröffnung des Konkurses habe es der Klägerin an der Gläubigereigenschaft und damit an der Aktivlegitimation gefehlt; die Betreibung vom 7. September 1998 sei daher nichtig und könne folglich keine Wirkungen entfalten, also auch keine Verjährungsunterbrechung. Die Klägerin könne sich für ihren gegenteiligen Standpunkt nicht auf die von ihr zitierten Bundesgerichtsentscheide berufen, habe doch im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Betreibung noch nicht einmal das Urteil des Bezirksgerichts Val F. vorgelegen, mit welchem die Klägerin erst zur Gläubigerin der Gesellschaft geworden sei und es hätten die zitierten Urteile überhaupt die Möglichkeit der Lockerung der Aktivlegitimation sehr restriktiv angegangen und in den konkreten Fällen offen gelassen. Massgeblich für den Beginn der absoluten Verjährungsfrist sei der Zeitpunkt der schädigenden Handlung beziehungsweise bei Unterlassungen der Zeitpunkt, in welchem zur Vermeidung des Schadens hätte gehandelt werden müssen. Da es sich vorliegend bei den vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht um ein einziges fortgesetztes Verhalten, sondern um verschiedene unabhängige Tätigkeiten handle, sei für jede möglicherweise schädigende Handlung zu untersuchen, wann sie stattgefunden habe. Aus einer Übersicht ergebe sich nun, dass nach dem Verjährungsstichtag vom 3. September 1991 lediglich noch Darlehen getilgt und die Kontokorrentforderung gegen die M. SA erhöht worden seien, was weder pflichtwidrig gewesen sei noch der G. Beschläge AG Schaden zugefügt habe. Rekapitalisierungen der G. Italia seien sodann nach dem Verjährungsstichtag vollumfänglich aus Mitteln der Muttergesellschaft G. DK finanziert worden. b) Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht stellte der Rechtsvertreter der Beklagten seine Überlegungen zur Frage der Verjährung an den Beginn seiner Ausführungen, während der Vertreter der Klägerin sich erst am Schluss seines Plädoyers zu dieser Problematik äusserte. Beide Parteien bekräftigten dabei die schon in den Rechtsschriften eingenommenen Positionen. Es er-

13 scheint zweckmässig, entsprechend dem Vorgehen der Beklagten sich vorerst mit der Frage zu befassen, ob die von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzansprüche bereits verjährt sind. Dabei kann festgestellt werden, dass sich die Parteien darin einig sind, dass nur die absolute Verjährung von Bedeutung ist und dass - ausgehend von der Klageanmeldung am 3. September 2001 - die zehnjährige Verjährungsfrist bis zum 3. September 1991 zurückreicht. Während sich nun aber die Klägerin unter Hinweis auf das Beweisergebnis auf den Standpunkt stellt, die Verjährungsfrage stelle sich gar nicht mehr, da auf Grund des Gutachtens erstellt sei, dass nach diesem Datum Verlustabdeckungen erfolgt seien, bei denen es sich um ein fortgesetztes, auf einheitlichem Willensentschluss beruhendes pflichtwidriges Verhalten der Beklagten handle und dass sich diese weitere Handlungen und Unterlassungen zum Schaden der Klägerin vorwerfen lassen müssten, bestreiten die Beklagten ein schadenstiftendes Verhalten nach dem 3. September 1991. Die Klägerin beharrt sodann auf ihrem Standpunkt, wonach die Verjährung mit dem gegen den Mitbeklagten C. gestellten Betreibungsbegehren vom 29. September 1998 unterbrochen worden sei. Das Kantonsgericht kann sich dieser letzteren Meinung nicht anschliessen. Auch die Klägerin bestreitet nicht, dass sie streng genommen erst mit der am 8. November 1999 erfolgten Abtretung der Rechtsansprüche der Masse durch die Konkursverwaltung die Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Organe der H. Beschläge AG erlangt hat. Sie macht gestützt auf die in der Replik erwähnten Lehrmeinungen von Bucher und Spiro aber geltend, auch eine von Dritten ausgehende geschäftsführende Unterbrechungshandlung vermöge die Verjährung zu unterbrechen, falls dem Schuldner die Identität der betroffenen Forderung bewusst sei. Diese Voraussetzung sei nach der ins Recht gelegten Korrespondenz mit den Beklagten im Zusammenhang mit der im Jahre 1998 eingeleiteten Betreibung erfüllt. Der klägerische Rechtsvertreter wies sodann schon in der Replik auf zwei Bundesgerichtsentscheide hin, in welchen die Frage, ob Dritte die Verjährung unterbrechen könnten, offen gelassen worden sei, wobei das Gericht allerdings im ersten Entscheid vom 25. Juni 1980 (C.77/1980) eine formalistische Auffassung abgelehnt und entschieden habe, dass die Klage von bloss drei von einundzwanzig Gläubigern auch die Verjährung noch nicht an sie zedierter Ansprüche der restlichen achtzehn Gläubiger unterbrochen habe. Dieses Urteil eignet sich nach der Auffassung des Kantonsgerichts nicht, um den Standpunkt der Klägerin zu stützen. Einmal stand im fraglichen Fall immerhin die Aktivlegitimation der drei klagenden Hauseigentümer ausser Frage, so dass mit Bezug auf diese die Verjährungsunterbrechung unbestritten war und es unter den im Urteil näher umschriebenen Umständen in der Tat als stossend hätte empfunden werden müssen, wenn der Prozesshandlung der drei klagenden Personen nicht unterbrechende Wirkung

14 zugunsten sämtlicher Eigentümer beigemessen worden wäre. Das Bundesgericht wollte aber mit diesem Entscheid offensichtlich nicht einer Aufweichung der Praxis bezüglich der Legitimation zur Vornahme verjährungsunterbrechender Handlungen die Tür öffnen. Es hat im Gegenteil ausdrücklich festgehalten, dass eine extensive Anwendung von Art. 135 Ziff. 2 OR, wie sie in der von Spiro und Bucher vorgebrachten Auffassung zum Ausdruck komme, erhebliche Bedenken rufe und es namentlich nicht genügen könne, dass der Schuldner den Willen des Berechtigten zur Geltendmachung des Anspruchs erkenne, weil das Gesetz verlange, dass dieser Wille in bestimmten prozessualen Schritten geäussert werden müsse. Das Bundesgericht weist sodann darauf hin, dass Art. 139 OR zeige, dass formell fehlerhafte prozessuale Vorkehren die Verjährung nicht unterbrechen, sondern nur zur Einräumung einer Nachfrist führen könnten. Betrachtet man den vorliegenden Fall im Lichte dieser doch sehr zurückhaltenden Praxis des Bundesgerichts, so ginge es nach Auffassung des Kantonsgerichts entschieden zu weit, der im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung gegen C. unbestrittenermassen nicht aktivlegitimierten Klägerin zuzugestehen, sie habe mit ihrem Betreibungsbegehren vom 29. September 1998 die Verjährung gegen die heutigen Beklagten zu unterbrechen vermocht. Wie das Bundesgericht gerade für den Fall des Konkurses einer Aktiengesellschaft festgehalten hat, kann die absolute Verjährungsfrist auch Verantwortlichkeitsansprüche von Gläubigern blockieren, bevor eine Klageerhebung überhaupt möglich wird (vgl. Art. 757 Abs. 1 OR; BGE 102 II 357; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 36 N 151). Entgegen der Argumentation der Klägerin kann den Beklagten aber auch nicht vorgeworfen werden, sie handelten rechtsmissbräuchlich, indem sie sich auf den Eintritt der Verjährung berufen. Gewiss mag es angesichts der besonderen Konstellation auf der Gläubigerseite für die Klägerin hart erscheinen, dass ihre gegen Verwaltungsrat C. eingeleitete Betreibung keine Wirkung haben soll. Auf der anderen Seite kann den Beklagten nicht schon deshalb ein Handeln gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden, weil sie einen prozessualen Mangel zu ihrem Vorteil nutzen. Dies umso weniger, als die Klägerin selbst nach der am 8. November 1999 erfolgten Abtretung der Prozessführungsrechte bis am 3. September 2001 zugewartet hat, bis sie mit der Anmeldung der Klage beim Kreisamt Val F. eine verjährungsunterbrechende Handlung vorgenommen hat. Sie hätte es in der Hand gehabt, durch ein rasches Vorgehen den Eintritt der Verjährung noch bezüglich bis Ende 1989 zurückreichender, sie allenfalls schädigender Handlungen und Unterlassungen zu verhindern. Nachdem dies nicht geschehen und die Verjährung erstmals am 3. September 2001 unterbrochen wurde, ist davon auszugehen, dass grundsätzlich alle in der Zeit vor dem 3. September 1991 vorgenomme-

15 nen und unterlassenen Handlungen, die allenfalls zu einer Schädigung der X. AG führten, verjährt sind. c) Der klägerische Rechtsvertreter hält der Verjährungseinrede nun allerdings weiter entgegen, die Verjährung könne – wenn überhaupt – lediglich bezüglich allfälliger vor dem 3. September 1991 abgeschlossener Handlungen/Pflichtverletzungen der Beklagten in Frage stehen. Soweit diesen aber fortgesetzte Handlungen vorzuwerfen seien, welche nach diesem Datum noch angedauert beziehungsweise Unterlassungen vorlägen, welche über diesen Zeitpunkt hinaus noch angehalten hätten, habe die zehnjährige absolute Verjährungsfrist erst mit dem Abschluss der schädigenden Handlungen beziehungsweise mit dem Dahinfallen der Pflicht zum Tätigwerden zu laufen begonnen. Die schadenstiftende Aushöhlung der G. beziehungsweise H. Beschläge AG mittels Abdeckung von Verlusten der G. Italia habe aber erst nach dem 3. September 1991 begonnen beziehungsweise sei nach diesem Datum fortgesetzt worden. Die G. Italia s.r.l. wurde im Jahre 1987 von der G. Beschläge AG als Gesellschaft für den Vertrieb von Tür- und Fenstergriffen gegründet. Anfangs 1988 gründete die G. Beschläge AG zusammen mit C. und D. die M. SA in I., welche Werkzeuge zur Herstellung von Baubeschlägen fabrizieren sollte. Wirtschaftliche Eigentümerin dieser Firma war offenbar die Konzernmutter G. DK, welche über diese Gesellschaft auch die zur Produktion von Beschlägen gegründete O. s.r.l. beherrschte. Die G. Beschläge AG gewährte sowohl ihrer Tochtergesellschaft G. Italia als auch den beiden Konzerngesellschaften M. SA und O. s.r.l. in den der Gründung folgenden Zeit namhafte Darlehen. Wie sich aus den Akten ergibt und durch die Expertise von Dr. T. bestätigt wird, hatte die G. Beschläge AG gegenüber ihrer Tochter G. Italien am Ende des Geschäftsjahres 1988/89 eine Darlehensforderung von Fr. 1'574'720.-- und eine Verrechnungsforderung von Fr. 226'784.--, gesamthaft also ein Guthaben von Fr. 1'801'504.--. Daneben wurden in der Bilanz per 30. Juni 1989 ein Darlehen gegenüber der O. s.r.l. von Fr. 3'299'808.-- sowie zwei ebenfalls Konzerngesellschaften betreffende Verrechnungskonten, nämlich ein solches im Betrage von Fr. 31'512.--, ebenfalls auf die O. lautend, sowie ein weiteres, lautend auf die M. SA im Betrage von Fr. 416'726.--, ausgewiesen, so dass sich die gesamten Forderungen gegen Gruppengesellschaften auf Fr. 5’549'550.-- beliefen. Von diesem Betrag wurden Fr. 1'432'800.-- durch die G. DK und die G. UK und Fr. 2'309'440.-durch die U. finanziert, das heisst, dass Fr. 1'807'310.-- von der G. Beschläge AG aufgebracht worden waren. Die Darlehen an die Tochter- beziehungsweise Schwestergesellschaften wurden diesen gewährt, ohne dass schriftliche Dar-

16 lehensverträge abgeschlossen oder Sicherheiten verlangt worden wären, was nach den Ausführungen des Gutachters in Konzernverhältnissen allerdings nicht unüblich sein soll. Es ist damit auch nicht ersichtlich, ob überhaupt und allenfalls welche Rückzahlungsmodalitäten vereinbart wurden. Tatsächlich fanden eigentliche Rückzahlungen denn auch nicht statt, vielmehr wurden die Darlehen gegenüber der M. SA und der O. 1992 durch Verrechnung mit Forderungen der Konzernmuttergesellschaft G. DK getilgt, während die Darlehen gegenüber der G. Italia durch Abschreibungen und Verlustübernahmen liquidiert, also nicht zurückbezahlt wurden. Mit Bezug auf die an dieser Stelle im Vordergrund stehende Frage der Verjährung ist indessen von wesentlicherer Bedeutung, dass durch die schon Ende der Achtzigerjahre erfolgten Darlehensgewährungen bereits der Grundstein für die Überschuldung der G. Beschläge AG gelegt wurde, überstiegen doch die zur Abdeckung von Verlusten der G. Italia und anderer in diesem Zusammenhang entstandener Aufwendungen nach den Feststellungen des Experten das am 30. Juni 1989 vorhandene Eigenkapital von Fr. 1'426'583.-- ganz beträchtlich und daran änderte sich auch in den folgenden Jahren nichts. Der Gutachter hielt denn auch fest, dass bei korrekter Vornahme von Wertberichtigungen die Bilanz der G. Beschläge AG per 30. Juni 1991 mit Sicherheit eine Überschuldung gezeigt hätte, während statt dessen noch ein Eigenkapital von Fr. 298'021.-- ausgewiesen worden sei. Es ist somit davon auszugehen, dass die G. Beschläge AG bereits im September 1991 und somit zum Zeitpunkt, als die Verjährung zu laufen begann, massiv überschuldet war. Diese Situation war durch die Gewährung der sehr bedeutenden und in keiner Weise sichergestellten Darlehen an Konzerngesellschaften entstanden, wobei dahingestellt bleiben kann, ob das Verhalten der verantwortlichen Organe als geschäftspolitisch motiviert betrachtet werden kann und letztlich im Interesse der G. Beschläge AG lag, oder ob es sich um ein geschäftsschädigendes Vorgehen handelte, das schliesslich auch zu dem von der Klägerin erlittenen Verlust führte. Die möglicherweise risikoreichen Darlehensgewährungen stellten nach Auffassung des Kantonsgerichts in sich geschlossene Handlungen dar, welche mit der Hingabe vollendet waren, kann doch nicht von einem Fortsetzungszusammenhang zwischen den bereits vor dem Jahresabschluss per 30. Juni 1989 erfolgten Kreditvergaben und den weiteren pflichtwidrigen Handlungen und Unterlassungen, welche sich die Beklagten nach der Darstellung der Klägerin Jahre später angeblich zuschulden kommen liessen, gesprochen werden. Bei dieser Sachlage steht fest, dass alle den Beklagten zur Last gelegten Pflichtwidrigkeiten verjährt sind, soweit sie auf die Zeit vor dem 3. September 1991 zurückgehen. Damit ist aber auch gesagt, dass die Schadenersatzforderung der Klägerin nicht mehr gestützt auf die durch dieses verjährte Verhalten entstandene Überschuldung begründet werden kann. War die Ge-

17 sellschaft schon zur Zeit des Beginns der Verjährung so massiv verschuldet, dass keine Mittel mehr zur Begleichung der Forderung der Klägerin vorhanden waren, so können spätere Ereignisse für den von der X. AG erlittenen Schaden grundsätzlich nicht mehr kausal sein und es kann sich im folgenden nur noch darum handeln zu überprüfen, ob es allenfalls – wie von der Klägerin behauptet – nach dem Beginn der Verjährung zu weiteren Pflichtverletzungen kam, durch welche die finanzielle Lage der G. Beschläge AG soweit verschlechtert wurde beziehungsweise Möglichkeiten zur Verbesserung der Situation versäumt wurden, dass die Chancen der Klägerin, für ihre Forderung bezahlt zu werden, zusätzlich schwanden. 3. a) Die Klägerin macht geltend, die G. Beschläge AG habe gemäss Expertise seit dem 18. Dezember 1990 insgesamt über 3,1 Millionen Franken für die Abdeckung von Verlusten der G. Italia sowie anderer in diesem Zusammenhang stehender Aufwendungen aufgebracht, wodurch ihr sämtliches Eigenkapital entzogen worden sei. Dabei sei auch noch nach dem 3. September 1991 ein Betrag von 1,8 Millionen Franken für die Abdeckung von Verlusten der G. Italia sowie für die Abschreibung des Restdarlehens zu Lasten des Eigenkapitals eingesetzt worden. Diese Feststellungen können dem Gutachten tatsächlich entnommen werden. Der Experte stellte aber auch fest, dass die Finanzierung der G. Italia durch Beteiligung, Verlustabdeckungen und Darlehen als geschäftspolitisch motiviert angesehen werden könne, wenigstens solange der Weiterbestand der Firma als gesichert habe angesehen werden können, was bis zur Bekanntgabe der Jahresrechnung per 30. Juni 1990 möglich gewesen sei. Abgesehen davon, dass die Beklagten für in diesem Zeitraum vorgenommene Handlungen wegen der bereits eingetretenen Verjährung ohnehin nicht mehr zur Rechenschaft gezogen werden können, könnte dies somit auch deshalb nicht der Fall sein, weil angesichts dieser Umstände ihre Aktivitäten kaum als geschäftsschädigend zu qualifizieren wären. Mit Bezug auf nach dem für die Verjährung massgebenden Stichtag begangene Handlungen könnten die Beklagten deshalb nicht zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet werden, weil nach den Ausführungen des Gutachters die G. Beschläge AG Mitte 1991 bereits überschuldet war, so dass Tätigkeiten oder Unterlassungen aus dieser Zeit für den von der X. AG erlittenen Schaden nicht mehr kausal sein konnten. Die von der Klägerin vertretene Auffassung, wonach auch das Anwachsen der Überschuldung, also die Erhöhung des Fehlbetrages Schaden darstelle, mag theoretisch und unter buchhalterischen Gesichtspunkten aus betrachtet durchaus berechtigt sein. Wo aber – wie im vorliegenden Fall – eine massive Verschuldung vorliegt und die Möglichkeit, dass sich die finanzielle Situation des Schuldners je wieder grundlegend in positiver Weise ändern könnte, in weite Ferne gerückt ist, und damit die Gläubiger

18 realistisch betrachtet keine Aussichten mehr haben, je befriedigt zu werden, erscheint es aus praktischer Sicht doch sehr wirklichkeitsfremd, im Anwachsen der Überschuldung eine Ursache zu sehen, welche für den von den Gläubigern erlittenen Schaden noch kausal sein könnte. Es kommt dazu, dass die nach diesem Zeitpunkt der G. Italia zur Verfügung gestellten Mittel nach den Feststellungen des Experten durch Darlehen von Gruppengesellschaften, insbesondere der Muttergesellschaft G. DK, aufgebracht wurden. Zwar wurden die Verluste in der Erfolgsrechnung der G. Beschläge AG als Aufwand verbucht, was somit in buchhalterischer Hinsicht zur Überschuldung beitrug. Wenn die Muttergesellschaft mit der Darlehensgewährung eine Rangrücktrittserklärung abgab, stellte dies zwar keine Sanierungsmassnahme dar, doch wirkte sich dies immerhin insofern zu Gunsten der Gesellschaftsgläubiger aus, als sich deren Position durch die zusätzlichen Passivposten nicht zusätzlich verschlechterte. Wenn sodann ein aus der Darlehensgewährung noch offener Restbetrag von Fr. 99'389.-- abgeschrieben wurde, so vermag das Kantonsgericht anders als die Klägerin auch in dieser Eliminierung eines Nonvaleurs aus der Buchhaltung keinen realen, haftpflichtrechtlich relevanten Schaden zu erkennen. b) Die X. AG macht den Organen der G. Beschläge AG weiter zum Vorwurf, dass sie beschlossen hätten, die operative Tätigkeit per 30. Juni 1992 einzustellen. Sie sieht in dieser Massnahme, für welche nach den Ausführungen des Experten keine Notwendigkeit bestanden habe, einen Beweis dafür, dass die Gesellschaft nicht gewillt gewesen sei, ihre Forderung aus Warenlieferungen, welche zu jenem Zeitpunkt noch immer als Rückstellung in der Bilanz aufgeführt worden sei, zu erfüllen. Die Klägerin weist darauf hin, dass die G. Beschläge AG im Geschäftsjahr 1990/91 trotz reduzierter operativer Tätigkeit immerhin noch einen Bruttogewinn von rund 878'000 Franken erwirtschaftet habe. Dieses letzterwähnte Argument erscheint reichlich schönfärberisch, stellt es doch dem Ertrag aus Warenverkäufen lediglich den Wareneinkauf und die mit diesem direkt verbundenen Auslagen gegenüber, während der gesamte übrige Aufwand, der sich – selbst ohne den ausserordentlichen Posten „Leistungen für Dritte“ – auf gegen 800'000 Franken belief, ausser Acht gelassen wird. Eine solche Betrachtungsweise ist selbstverständlich in keiner Weise geeignet, um die Weiterführung eines Handelsbetriebes zu rechtfertigen. Wenn die Klägerin sodann gestützt auf das Gutachten T. geltend macht, bei einer Weiterführung der operativen Tätigkeit hätten noch genügend Mittel generiert werden können, um der Schuldverpflichtung ihr gegenüber nachzukommen, so verschweigt sie, dass der Experte auch darauf hinwies, dass die finanzielle Lage der Gesellschaft im fraglichen Zeitpunkt schon angeschlagen gewesen sei und eine

19 Weiterführung der operativen Tätigkeit ohne ergänzende Sanierungsmassnahmen nicht möglich gewesen wäre. Es ist aber völlig offen, ob sich jemand bereit gefunden hätte, die für eine solche Sanierung zweifellos benötigten Mittel in die notleidende Firma einzuschiessen und ob solche Massnahmen letztlich zu einem nachhaltigen Erfolg geführt hätten. Wenn unter den gegebenen Umständen der Betrieb eingestellt wurde, so handelte es sich dabei um einen unternehmerischen Entscheid, der nicht so abwegig war, dass den verantwortlichen Personen deswegen vorgeworfen werden könnte, ihren Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen zu sein. Setzt man dem Verkaufserlös den zu seiner Erzielung erforderlichen wirklichen Aufwand gegenüber, kann man für den Entscheid der Gesellschaftsorgane im Gegenteil durchaus Verständnis aufbringen. Auch der Gutachter vermag im Übrigen verständlicherweise nicht zu sagen, welches Geschäftsergebnis bei Weiterführung des Betriebes (nach erfolgter Sanierung) erzielbar gewesen wäre, so dass jede Bezifferung des allenfalls aus der Betriebseinstellung resultierenden Schadens rein spekulativ wäre. c) Als weitere kausaladäquate Pflichtverletzung wirft die Klägerin den Beklagten vor, es versäumt zu haben, die in Art. 725 OR vorgesehenen Massnahmen zu ergreifen. Dazu wären sie aber verpflichtet gewesen, nachdem die Gesellschaft spätestens per Ende 1992 überschuldet gewesen sei. Wäre die Bilanz rechtzeitig, das heisst per 30. Juni 1991 deponiert worden, wären die Anlageobjekte in die Konkursmasse gefallen und sie (die Klägerin) hätte einen Anteil am Liquidationserlös von mindestens Fr. 410'895.-- für sich beanspruchen können. Zum Fortsetzungsschaden gehörten zudem die für die klageweise Geltendmachung der klägerischen Forderung aufgelaufenen Prozesskosten von mindestens Fr. 54'695.55. Schliesslich sei ein Schaden auch dadurch entstanden, dass die Beklagten nichts unternommen hätten, um eine Sanierung zu erreichen, obwohl die Möglichkeit bestanden hätte, die Konzernmutter in die Pflicht zu nehmen und von dieser die Sicherstellung der einzigen noch ungedeckten Gläubigerforderung, nämlich jener der X. AG, zu verlangen. – Auf Grund durch die Akten dokumentierter Feststellungen des Experten stand im Zeitpunkt der Erstellung der Jahresbilanz 1990/1991, also spätestens als am 15. Januar 1992 der Revisionsbericht vorlag, fest, dass die finanzielle Situation der Tochtergesellschaft G. Italia prekär war und dass es auch um die M. SA und die N.s.r.l. schlecht stand, so dass folglich alle gegenüber diesen Firmen bestehenden Guthaben dringend einer Wertberichtigung bedurft hätten. Das Ausmass der erforderlichen Abschreibungen hängt von der Beurteilung der verschiedenen fraglichen Positionen ab, doch kann den Ausführungen des Gutachters immerhin entnommen werden, dass sich bei sehr optimistischer Betrachtung dank den Rangrücktrittserklärungen der Muttergesellschaft, welche zwar keinerlei Sanie-

20 rungswirkungen hatten, die Anrufung des Richters vermeiden liess. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sie durch die Umgehung dieser Massnahme zu Schaden gekommen sei. Ihre sich auf entsprechende Ausführungen des Gutachters stützende Betrachtungsweise mag grundsätzlich durchaus ihre Berechtigung haben, doch beruht sie nach Auffassung des Kantonsgerichts zu sehr auf Annahmen, die spekulativ anmuten und folglich zur Begründung einer Forderung nicht ausreichen können. Die Berechnung des Experten geht davon aus, dass die von der G. Beschläge AG im Geschäftsjahr 1991/92 zum Buchwert von Fr. 547'860.-- an Konzerngesellschaften verkauften Anlagegegenstände zum damaligen Zeitpunkt in einem Konkurs ebenfalls mindestens zum Buchwert hätten verwertet werden können, so dass die Klägerin im Verhältnis ihrer Forderung zu den Kreditoren und transitorischen Passiven von drei Vierteln zu einem Viertel, also zu 75 %, am Verwertungserlös beteiligt gewesen wäre. Das Kantonsgericht ist nun in keiner Weise davon überzeugt, dass die Aktiven der G. Beschläge AG in einem Konkurs zum angeführten Wert hätten verkauft werden können. Es ist doch sehr fraglich, ob sich Interessenten gefunden hätten, für die das Mobiliar, die Fahrzeuge und die Maschinen, die mindestens teilweise nur in einer sehr spezialisierten Branche Verwendung finden können, von solchem Interesse gewesen wären, dass sie diese zum Buchwert zu übernehmen bereit gewesen wären. Auch bei der Bewertung der Debitoren und der transitorischen Aktiven ist grösste Zurückhaltung am Platze, kann doch auf Grund der vorhandenen Unterlagen nicht mit einiger Zuverlässigkeit beurteilt werden, ob die in der Bilanz enthaltenen Zahlen einigermassen realistisch sind. Um eine reine Mutmassung handelt es sich auch bei der Behauptung, im Falle eines Konkurses wäre der anfangs 1989 instanzierte Prozess gegen die G. Beschläge AG nicht fortgesetzt worden. Das mag wohl sein, doch ist nicht auszuschliessen, dass das Gegenteil der Fall gewesen wäre und das Verfahren schliesslich so geendet hätte, wie es in Wirklichkeit geschehen ist. Die blosse Möglichkeit, dass es sich so verhalten hätte, wie es sich die Gläubigerin aus heutiger Sicht vorstellt, reicht aber zur Begründung des geltend gemachten Fortsetzungsschadens nicht aus. Gesamthaft betrachtet kommt das Kantonsgericht damit zum Schluss, dass keine überzeugenden Beweise vorhanden sind, welche den von der Klägerin in diesen Punkten behaupteten Schaden auch nur einigermassen glaubhaft zu machen, geschweige denn rechtsgenüglich zu beweisen geeignet wären. Die Beklagten werfen den Organen der G. Beschläge AG weiter vor, sie hätten nichts vorgekehrt, um die überschuldete Gesellschaft zu sanieren; sie hätten es insbesondere unterlassen, von der Muttergesellschaft zu verlangen, die einzige noch ungedeckte Gläubigerforderung sicherzustellen. Der Verwaltungsrat einer

21 Tochtergesellschaft habe nach Literatur und Rechtsprechung ausschliesslich in deren Interesse, und nicht in jenem des Gesamtkonzerns zu handeln. Es ist nicht zu bestreiten, dass die Beklagten in dieser Beziehung etwas mehr hätten unternehmen können, doch kann ihnen kaum vorgeworfen werden, ihre Sorgfaltspflichten in schadenersatzrechtlich relevanter Weise missachtet zu haben. Es darf nicht übersehen werden, dass die personellen Verflechtungen zwischen der Mutter- und der Tochtergesellschaft in der gegebenen Krisensituation problematisch war. Neben den beiden Verwaltungsräten C. und D. waren B. als Verwaltungsrat bis April 1995 und A. als faktisches Organ, beide wirtschaftliche Eigentümer und unterschriftsberechtigte Organe der Muttergesellschaft, in der G. Beschläge AG massgeblich tätig. Diese beiden Personen befanden sich mit dem wirtschaftlichen Niedergang der Schweizer Firma offensichtlich in einem Interessenkonflikt, waren sie doch einerseits dieser gegenüber zur Treue verpflichtet und hatten deren Interessen zu wahren, andererseits befanden sie sich in der gleichen Lage in ihrer Stellung in der Muttergesellschaft. Trotz dieser delikaten Situation kann dem Verwaltungsrat nicht vorgeworfen werden, nichts zur Rettung der G. Beschläge AG getan zu haben. Es wurde immerhin erreicht, dass die Muttergesellschaft die zur Abdeckung der Verluste der G. Italia erforderlichen Mittel zur Verfügung stellte (dass es überhaupt dazu kommen musste, war nach den Feststellungen des Experten nicht mehr zu vermeiden, nachdem sich die G. Beschläge AG – ob unter Beachtung der Sorgfaltspflichten oder in deren Missachtung steht, da die entsprechenden Entscheide vor dem für die Verjährung massgebenden 3. September 1991 gefällt wurden, nicht mehr zur Diskussion - so massiv in Italien engagiert hatte) und mit Bezug auf ihre daraus resultierenden Guthaben eine Rangrücktrittserklärung abgab (und letztlich sogar auf die Rückzahlung verzichtete), was zwar die finanziellen Probleme der G. Beschläge AG nicht löste, aber sich wenigstens theoretisch doch zu Gunsten ihrer anderen Gläubiger auswirkte. Die R. A/S hat sodann die Forderungen der U. gegenüber der G. Beschläge AG getilgt, zu welcher Leistung zu Gunsten ihrer Tochter sie sich in einem Letter of Indemnity vom 4. Dezember 1991 verpflichtet hatte. Die entsprechenden Zahlungen der Muttergesellschaft dürfen selbstverständlich nicht der G. Beschläge AG beziehungsweise deren Organen als Gläubigerbevorzugung angelastet werden, ging die entsprechende Zahlung doch nicht von der G. Beschläge AG aus, sondern es erfüllte die Muttergesellschaft lediglich eine zu deren Gunsten gegenüber der U. eingegangene Verpflichtung. Eine entsprechende Garantie hatte sie mit Bezug auf die Forderung der X. AG nicht abgegeben, weshalb den Beklagten vorgeworfen wird, sie hätten in Verletzung ihrer Treuepflichten die Konzernmutter nicht dazu angehalten, die nötigen Mittel zur Schuldentilgung bereitzustellen. Die von der Klägerin zur Stützung ihres Standpunktes angerufene Literatur und Praxis sprechen

22 tatsächlich von der Pflicht des Verwaltungsrates, für genügende Liquidität zu sorgen und die für die Schuldentilgung notwendigen finanziellen Mittel zur erhalten. Es wird sodann unter Berufung auf den Experten argumentiert, zur Erfüllung dieser Pflicht wären die Beklagten auch verpflichtet gewesen, von der Konzernmutter Sicherheit im Hinblick auf die Erfüllung der Forderung der Klägerin zu verlangen. Dieses Argument mag im Lichte der von der Klägerin zitierten Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich durchaus seine Berechtigung haben. Es fragt sich allerdings, wie weit einer Muttergesellschaft zugemutet werden kann, für die finanziellen Verpflichtungen einzustehen, vor allem wenn diese - jedenfalls nicht offenkundig – ihrer Tochter keine verbindlichen Weisungen bezüglich der operativen Tätigkeit gegeben hat. Es wurde dargelegt, dass die R. A/S mit den mit einer Rangrücktrittserklärung versehenen Darlehen, über deren Rückzahlung sich wohl niemand Illusionen machte, und die Tilgung der Schulden gegenüber der U. ihrer Tochter mit Millionenbeträgen beigestanden ist. Es ist mangels Unterlagen über die Finanzlage der Muttergesellschaft nicht bekannt, wie weit diese überhaupt in der Lage gewesen wäre, sich zusätzlich in massivem Umfange für ihre Schweizer Tochter einzusetzen, ohne ihre eigene wirtschaftliche Existenz zu gefährden. Die beiden dänischen Vertreter in der G. Beschläge AG, welche die Übersicht über die finanzielle Situation beider Gesellschaften hatten, dürften sich diese Frage wohl gestellt und sich auf Grund ihrer Lagebeurteilung gesagt haben, dass es angesichts der ohnehin aussichtslosen Lage der G. Beschläge AG nicht zu verantworten wäre, weitere Mittel zur Tilgung einer Forderung dieser gegenüber, über die zudem ein Prozess im Gange war, in diese Gesellschaft einzuschiessen. Wenn die Klägerin zum Verhältnis zwischen der G. Beschläge AG und der G. Italia ausführt, wenn die verwandtschaftliche Hilfe zu Gunsten einer notleidenden Tochter das Überleben der Muttergesellschaft und damit deren eigene Verpflichtungen in Frage stelle, so müsse die Tochtergesellschaft fallengelassen werden, so gilt dieses durchaus zutreffende Argument selbstverständlich auch im Verhältnis zwischen der dänischen Muttergesellschaft und ihrer Schweizer Tochter. Wie es sich in dieser Beziehung verhält, kann anhand der in dieser Beziehung unzureichenden Aktenlage nicht gesagt werden, und es fehlen damit auch die Grundlagen für eine sichere Beurteilung der Frage, ob das Ausbleiben zusätzlicher finanzieller Hilfe seitens der Muttergesellschaft auf mangelnde Erfüllung ihrer Pflicht zur Interessenwahrung durch die Organe der G. Beschläge AG oder darauf zurückzuführen ist, dass die Muttergesellschaft mit ihrer finanziellen Hilfe an ihre Tochter an die Grenzen ihrer eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gestossen ist. Angesichts dieser Sachlage ist es auch unerheblich, ob – wie von den Beklagten behauptet - eine implizite Patronatserklärung der Muttergesellschaft vorlag oder nicht. Abgesehen davon, dass eine derartige Garantieverpflichtung oh-

23 nehin nur schwer durchsetzbar gewesen wäre, hätte sich die R. A/S wohl auch kaum an diese gebunden gefühlt, wenn sie selbst durch deren Erfüllung in finanzielle Schwierigkeiten geraten wäre. d) Die Klägerin rügt schliesslich, dass die G. Beschläge AG keine unabhängige Revisionsstelle gehabt habe. In der Tat war D. nicht nur Verwaltungsrat der G. Beschläge AG, sondern er nahm diese Stellung auch in der P. AG ein, welche ab 1991 die Buchhaltung der G. Beschläge AG führte, sowie Verwaltungsrat der für diese tätigen Revisionsstelle, der Q. AG. Diese mit der Vorschrift von Art. 727c Abs. 1 OR offensichtlich im Widerspruch stehende Ämterkumulation erscheint höchst problematisch und wird von der Klägerin zu Recht angeprangert. Das Kantonsgericht vermag der Argumentation des Gutachters im Zusammenhang mit der Frage nach der Verantwortlichkeit der hier eingeklagten Personen für der Klägerin entstandenen Schaden indessen nicht zu folgen, wenn argumentiert wird, es wäre ohne diese Konstellation die Überschuldung der G. Beschläge AG bei objektiver Analyse früher erkannt und Sanierungsmassnahmen wären früher ergriffen oder durch die Revisionsstelle mit Nachdruck verlangt worden. Wenn mit diesen Aussagen der Vorwurf erhoben wird, es sei keine objektive Analyse erfolgt, was die umschriebenen negativen Folgen gehabt habe, so richten sich diese Anschuldigungen an die Revisionsstelle, deren Verhalten aber im vorliegenden Verfahren nicht zur Diskussion steht. D. ist Beklagter in seiner Eigenschaft als Mitglied des Verwaltungsrates der G. Beschläge AG und nicht als Organ der Revisionsstelle, welche die Rechnungsprüfung durchzuführen hatte. Was schliesslich den von der Klägerin erhobenen Vorwurf betrifft, die G. Beschläge AG sei durch die massiven an die Gruppengesellschaften gewährten Darlehen von einem Handelsbetrieb in eine Finanzgesellschaft umfunktioniert worden, was einer faktischen Zweckänderung gleichkomme, ist festzustellen, dass diese Weichenstellung – falls man die Betrachtungsweise der Klägern übernehmen wollte - wesentlich vor dem für den Beginn der Verjährung massgebenden Zeitpunkt erfolgte und damit ein in dieser Beziehung allenfalls pflichtwidriges Verhalten der Beklagten im vorliegenden Verfahren nicht mehr zur Diskussion stehen könnte. e) Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass nach der Auffassung des Kantonsgerichts nach dem Verjährungsbeginn am 3. September 1991 keine durch die Beklagten zu verantwortenden Vorkommnisse mehr auszumachen sind, welche für den von der Klägerin erlittenen Schaden kausal wären. Nachdem allfällige früher begangene Pflichtverletzungen verjährt sind und auch ein aus diesen

24 allenfalls resultierender Schaden damit nicht mehr berücksichtigt werden kann, ist die Klage abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Bezirksgerichts Inn und der Expertise Dr. T. sowie jene des Kantonsgerichts zu Lasten der Klägerin, welche die Beklagten aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat.

25 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Bezirksgerichtes Inn von Fr. 1'150 sowie die Kosten des Kantonsgerichts Graubünden, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 15’000.--, einem Streitwertzuschlag von Fr. 23'000.--, den Expertisekosten von Fr. 15'709.60 und einer Schreibgebühr von Fr. 375.--, total somit Fr. 54'084.60, gehen zu Lasten der Klägerin, welche die Beklagten aussergerichtlich zusammen mit 60’000 Franken zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

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