Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 25.02.2008 ZB 2008 6

25. Februar 2008·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,646 Wörter·~13 min·5

Zusammenfassung

Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 25. Februar 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 08 6 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Sutter-Ambühl, Riesen-Bienz Aktuarin ad hoc Huwiler —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des lic. iur. X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten C. vom 14. Januar 2008, mitgeteilt am 14. Januar 2008, betreffend Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters, hat sich ergeben:

2 A. Rechtsanwalt lic. iur. X. war mit der Wahrung der Interessen von B. in einem von A. gegen B. angestrengten Ehrverletzungsverfahren vor dem Kreispräsidenten D. beauftragt. Zuvor hatte Rechtsanwalt Dr. iur. E. die Interessen von B. vertreten, welcher mit Gesuch vom 16. Januar 2006 an den Bezirksgerichtspräsidenten C. die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte und mit Verfügung vom 26. Januar 2006 bewilligt erhielt (Proz. Nr. 130-2006-6). Nachdem das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt Dr. iur E. und seinem Mandanten zerstört worden war, wurde der Rechtsvertreter mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten C. vom 14. März 2006 aus dem Mandatsverhältnis entlassen und sein Honorar festgesetzt. B. Bereits am 24. Februar 2006 ersuchte Rechtsanwalt lic. iur. X. den Bezirksgerichtspräsidenten C., als Nachfolger von Rechtsanwalt Dr. iur. E. als unentgeltlicher Rechtsvertreter von B. eingesetzt zu werden, was mit Verfügung vom 14. März 2006 bewilligt wurde (Proz. Nr. 130-2006-34). C. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2006 schloss der Kreispräsident D. im Ehrverletzungsverfahren die Untersuchung und erhob mit Verfügung vom 6. Dezember 2006 Anklage gegen B. wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB, übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB sowie wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB. Damit wurde das Verfahren zur weiteren Beurteilung dem Bezirksgerichtsausschuss C. überwiesen. Gegen diese Anklageverfügung erhob B. Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Mit Entscheid vom 24. Januar 2007, mitgeteilt am 15. Februar 2007, wies dieser die Beschwerde ab, womit der Bezirksgerichtsausschuss C. die Parteien zur Hauptverhandlung am 22. Mai 2008 vorlud. Mit Urteil vom 22. Mai 2007 wurde sodann B. in allen Punkten freigesprochen und ihm zu Lasten der Klägerin eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 3‘000.00 zugesprochen. Gegen diesen Entscheid erhob A. beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Berufung, welche teilweise gutgeheissen wurde und B. der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde. Dafür wurde er mit einer Busse von Fr. 300.00 bestraft. D. Dem Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts vom 24. Januar 2007 (act. 59 der kreisamtlichen Akten) kann entnommen werden, dass der Kreispräsident D. mit Verfügung vom 6. Dezember 2006 eine von B. gegen A. und F. angestrengte Strafuntersuchung wegen Verleumdung einstellte. Die dagegen eingereichte Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer im gleichen Entscheid abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.

3 E. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 reichte Rechtsanwalt lic. iur. X. seine Honorarnote für seine Aufwendungen für die Verfahren vor dem Kreispräsidenten C. und vor Bezirksgerichtsausschuss C. im Umfang von insgesamt Fr. 8‘762.05 beim Bezirksgerichtspräsidenten C. ein. F. Mit Verfügung vom 14. Januar 2008 setzte der Bezirksgerichtspräsident C. die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X. auf Fr. 3‘000.00 fest. Zur Begründung führte er aus, es sei B. für das Verfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss C. eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 3‘000.00 zugesprochen worden. Die Entschädigungsfolge sei vor Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden kein Thema mehr gewesen, so dass diese als akzeptiert zu gelten habe. Dieser Betrag decke die entstandenen Aufwendungen vollständig, weshalb er darüber hinaus keinen weiteren Anspruch gegenüber dem Kostenträger der unentgeltlichen Prozessführung habe. G. Mit Schreiben vom 18. Februar 2008 ersuchte Rechtsanwalt lic. iur. X. den Bezirksgerichtspräsidenten C., seine Verfügung vom 14. Januar 2008 in Wiedererwägung zu ziehen. In der Begründung hielt er fest, er habe die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für zwei Verfahren erhalten (Proz. Nr. 130- 2006-6 und 130-2006-34). Seine Honorarnote beinhalte seine Aufwendungen für beide Verfahren. Mit Schreiben vom 22. Januar 2008 teilte der Bezirksgerichtspräsident C. Rechtsanwalt lic. iur. X. mit, dass er an der Verfügung vom 14. Januar 2008 festhalte, da die unentgeltliche Prozessführung nur für das Verfahren gegen B. gewährt worden sei. Für das Ehrverletzungsverfahren gegen A. sei keine unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung bewilligt worden. Mit dem Anwaltswechsel sei die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung nicht auf ein weiteres Verfahren ausgedehnt worden. H. Gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten C. vom 14. Januar 2008 reichte Rechtsanwalt lic. iur. X. am 4. Februar 2008 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden ein. In seinen Anträgen ersuchte er den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm im Verfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss C. (Proz. Nr. 130-2006-34) eine Entschädigung in Höhe von Fr. 8‘762.05 zuzusprechen und zur Auszahlung in Auftrag zu geben. Eventualiter sei der Bezirksgerichtspräsident C. zu verpflichten, im Verfahren Proz. Nr. 130-2006-6 evtl. in einer neu zu eröffnenden Prozedur sein Honorar anhand der Detailnote vom 19. Dezember 2007 separat zu bestimmen, zuzusprechen und zur Auszahlung durch das Gemeinwesen in Auftrag zu geben. Subeventualiter beantragte er die Berechnung, Festsetzung und Beauf-

4 tragung der Zahlung des entsprechenden Betrages durch den angerufenen Kantonsgerichtsausschuss. Für beide Verfahren seien jedenfalls Fr. 8‘762.05 zuzusprechen, dies alles unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Zur Begründung führte er aus, der Bezirksgerichtspräsident C. habe B. mit Verfügung vom 26. Januar 2006 die unentgeltliche Rechtspflege für das damals vor dem Kreispräsidenten D. hängige Ehrverletzungsverfahren mit der Proz. Nr. 130-2006-6 gewährt und Rechtsanwalt Dr. iur. E. als unentgeltlichen Rechtsbeistand eingesetzt. B. habe die Zusammenarbeit mit Dr. iur. E. beendet und ihn als Rechtsvertreter beauftragt. Der Bezirksgerichtspräsident C. habe auf Nachfrage hin telefonisch bestätigt, dass die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung lautend auf Rechtsanwalt Dr. iur. E. auf ihn übertragen werden könne. Seitdem habe er nichts mehr gehört bzw. keine Verfügung erhalten. Mit Verfügung vom 14. März 2006 sei er dann als unentgeltlicher Rechtsbeistand in der zweiten Ehrverletzungssache (Proz. Nr. 130-2006-34) eingesetzt worden. Anstatt der Fr. 8‘762.05, seien ihm nur Fr. 3‘000.00 zugesprochen worden. Der Bezirksgerichtspräsident C. sei seiner Pflicht, die ordentlich eingereichte Honorarnote zu prüfen (Art. 47 Abs. 4 ZPO), nicht nachgekommen. Zudem existiere kein rechtskräftiges Urteil, welches B. eine ausseramtliche Entschädigung durch die Gegenpartei einräume. Schliesslich dürfe er sich als amtlich bestellter Rechtsbeistand von B. nicht entschädigen lassen. Es sei nicht statthaft, dass er einen Verlust von ca. Fr. 6‘000.00 beim Tarif der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. von ca. Fr. 8‘000.00 zum ordentlichen Tarif selber zu tragen habe. I. Der Bezirksgerichtspräsident C. verzichtete mit Schreiben vom 6. Februar 2008 unter Zustellung der Verfahrensakten inklusive Aktenverzeichnis und mit Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in seinem Schreiben an Rechtsanwalt lic. iur. X. vom 22. Januar 2008 auf eine Vernehmlassung. J. Das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht verzichtete mit Schreiben vom 11. Februar 2008 aufgrund mangelnder Aktenkenntnisse ebenfalls auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 232 ZPO kann beim Kantonsgerichtsausschuss wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Ur-

5 teile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichtes, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Gemäss Art. 232 Ziff. 8 ZPO kann gegen Entscheide betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde wegen Gesetzesverletzung geführt werden. Die Beschwerde kann insbesondere auch gegen Entscheide betreffend die Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes geführt werden (Art. 47a ZPO). Sie ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids und der dem Beschwerdeführer bereits erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen (vgl. Art. 233 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Legitimiert zur Beschwerdeführung gegen einen Entscheid betreffend Festsetzung der Entschädigung des Rechtsvertreters ist nicht nur der durch den Entscheid berührte Gesuchsteller, sondern auch der Rechtsvertreter selbst. In diesem Fall trägt er aber auch das Kosten- und Prozessrisiko mit (Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischem Zivilprozessrecht – unter Berücksichtigung der neueren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, in: ZGRG 04/03, S.168). Aus diesen Gründen ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert. 3. Der Kantonsgerichtsausschuss greift auf die Beschwerde wegen Gesetzesverletzung gemäss Art. 235 Abs. 1 ZPO nur ein, wenn der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustandegekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Wenn nun das Gesetz als Beschwerdegrund die willkürliche Tatsachenfeststellung in den Vordergrund stellt, bedeutet dies, dass nicht jede Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit überprüft werden kann. Dazu braucht es ein mehreres, nämlich eine offensichtlich unhaltbare Wertung der Beweise, die sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten lässt (vgl. PKG 1981 Nr. 18). Dabei liegt Willkür nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Der angefochtene Entscheid muss vielmehr offensichtlich unhalt-

6 bar sein, mit der tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Grundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (vgl. BGE 125 II 10 mit Hinweisen). Dasselbe gilt grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum einräumt. Es liegt nur dann eine Rechtsverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder das Ermessen überschritten wird, d.h., wenn sich ein Ermessensentscheid nicht auf sachlich vertretbare Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft. Die Beschwerde ist folglich unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen (vgl. PKG 1987 Nr. 17). 4.a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sei B. für zwei Verfahren gewährt worden, weshalb seine gesamte Honorarnote in Höhe von Fr. 8‘762.05 zu genehmigen sei. Den Verfahrensakten (Proz. Nr. 130-2006-34 des Bezirksgerichtspräsidiums C.) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Februar 2006 um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für B. im hängigen Ehrverletzungsverfahren vor dem Kreispräsidenten D. nachgesucht hat (Proz. Nr. 130-2006-34). Zu diesem Zeitpunkt war vor dem Kreispräsidenten D. ein Ehrverletzungsverfahren gegen B. hängig, welches A. mit Klage vom 5. Januar 2006 eingeleitet hatte. Für dasselbe Ehrverletzungsverfahren hatte bereits Rechtsanwalt Dr. iur. E. die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für B. beantragt (Proz. Nr. 130-2006-6) und bewilligt erhalten. Für ein weiteres Ehrverletzungsverfahren von B. gegen A. wurde von beiden Rechtsvertretern kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung eingereicht. Die unterschiedlichen Prozessnummern bezeichnen nicht wie vom Beschwerdeführer angenommen zwei verschiedene Ehrverletzungsverfahren. Die Prozessnummer 130- 2006-6 steht für das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Dr. iur. E. im Ehrverletzungsverfahren gegen B., die Prozessnummer 130-2006-34 für das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt lic. iur. X. im selben Ehrverletzungsverfahren. Aufgrund dieser Vorgeschichte ist deshalb zweifellos, dass B. nur für das Ehrverletzungsverfahren von A. gegen ihn die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt wurde. Aus diesen Gründen sind die Aufwendungen des Beschwerdeführers im Ehrverletzungsverfahren des B. gegen A. nicht durch das Gemeinwesen zu entschädigen und deshalb bei der Berechnung des Honorars des Beschwerdeführers im Ehrverletzungsverfahren der A. gegen B. nicht zu berücksichtigen.

7 b) Im Weiteren bleibt deshalb zu prüfen, ob der Bezirksgerichtspräsident C. die Höhe der Aufwendungen des Beschwerdeführers, welche durch das Gemeinwesen zu tragen sind, im Rahmen seines Ermessens festgesetzt hat. aa) Der Bezirksgerichtspräsident C. hat in seiner Verfügung vom 14. Januar 2008 bei der Bemessung des Honorars auf das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses C. vom 22. Mai 2007, worin B. eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 3‘000.00 zugesprochen wurde, vewiesen. Im besagten Urteil wurde der vom Beschwerdeführer damals geltend gemachte Aufwand von Fr. 10‘452.15 als zu hoch befunden. Der Bezirksgerichtsausschuss ging davon aus, dass für die Bearbeitung eines solchen Falles ein Aufwand von weniger als 20 Stunden ausreichen müsste und zudem aufgrund der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung nur ein reduzierter Stundenansatz anzuwenden war, weshalb Fr. 3‘000.00 für angemessen befunden wurden. bb) Gemäss Art. 47 Abs. 4 ZPO setzt der zuständige Präsident des angerufenen erstinstanzlichen Gerichts nach Abschluss des Verfahrens und Anhörung der Kostenträger die Entschädigung für die in seinem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten des Rechtsvertreters fest. Dabei darf der Richter nicht von sich aus aufgrund einer blossen Schätzung des Verfahrensaufwandes die Entschädigung bestimmen (ZB 05 38). Vielmehr hat er in Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch den Rechtsvertreter anzuhören. Dessen Sichtweise wird in der Regel durch Einreichung einer detaillierten Honorarnote kundgetan. In Rechnung gestellt werden dürfen nur die notwendigen Aufwendungen des Rechtsvertreters, was heisst, dass die in Rechnung gestellten Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem instanzierten Gerichtsverfahren zu stehen haben. Sodann hat der Richter die eingereichte Kostennote zu prüfen, wobei er anhand der Prozessakten unter anderem den Zeitaufwand abzuschätzen, der Komplexität des Falles und der Verantwortung des Rechtsvertreters Rechnung zu tragen sowie die Qualität seiner Arbeit, die Natur der Sache und das erreichte Resultat zu berücksichtigen hat (BGE 117 Ia 22 f.). Dabei verfügt der zuständige Richter über ein weites Ermessen (BGE 122 I 1 E. 3a) und der Kantonsgerichtsausschuss greift nur ein, wenn das Ermessen überschritten wurde beziehungsweisse missbräuchlich ausgeübt wurde. Darüber hinaus ist stets von der Arbeitsweise eines ausgebildeten und erfahrenen Rechtsanwaltes auszugehen. Wird von der Honorarnote abgewichen, so sind diese Abweichungen im Einzelnen zu begründen (vgl. Brunner, a.a.O., S. 166 ff.). Aus diesem Grund kann der Gerichtspräsident nicht einfach auf die in der Regel summarische Prüfung einer anderen Instanz verweisen, die sich mit der Honorarnote im Detail nicht auseinandersetzt. Es ist seine Aufgabe, die Honorarnote im Verfahren betref-

8 fend unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung Position um Position zu prüfen und Abweichungen von der Honorarnote zu begründen. Es kommt deshalb vielfach vor, dass im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung die Bestimmung des notwendigen Aufwandes des Rechtsvertreters von derjenigen im Hauptverfahren abweicht. Dazu kommt, dass im Unterschied zum Hauptverfahren im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unterschiedliche Stundenansätze anzuwenden sind. Bei der Zusprechung der ausseramtlichen Entschädigung ist nämlich der volle Stundenansatz heranzuziehen (PKG 2001 Nr. 25, Brunner, a.a.O., S.167). cc) In der vorliegenden Angelegenheit hat der Beschwerdeführer eine Honorarnote für zwei Verfahren eingereicht, wobei B. jedoch nur für ein Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung bewilligt erhalten hat. In seiner Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer fest, dass eine Aufteilung der Honorarnote für beide Verfahren kaum möglich gewesen wäre, da verschiedene Einvernahmen für beide Verfahren durchgeführt worden seien. Er erachtet eine Abstufung von 30% für das Verfahren 130-2006-6 und 70% für das Verfahren 130-2006- 34 für angemessen. Diese Aufteilung ist wie bereits erwähnt von vornherein unbehelflich, da die beiden Verfahrensnummern nicht für zwei verschiedene Ehrverletzungsverfahren stehen, sondern für die beiden Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung von zwei verschiedenen Rechtsvertreten im gleichen Ehrverletzungsverfahren. Der Beschwerdeführer meint aber offensichtlich, dass vom Gesamtaufwand rund 30% auf das Verfahren A. gegen B. und rund 70% auf das Verfahren B. gegen A. entfalle. Da er für das letztere Verfahren aber über keine Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege verfügt, wäre die vom Bezirksgerichtspräsidenten zugesprochene Entschädigung von Fr. 3‘000.00 von vornherein nicht zu beanstanden, da 30% von Fr. 8‘762.05 weniger als Fr. 3‘000.00 ausmachen. Selbst wenn man davon den Aufwand des unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Ehrverletzungsverfahren A. gegen B. bis Ende des Verfahrens vor Bezirksgerichtsausschuss C. schätzt, liegt der Entscheid der Vorinstanz noch innerhalb ihres Ermessens. Die zugesprochenen Fr. 3‘000.00 decken einen Aufwand von rund 17 Stunden ab, da bis im Dezember 2006 ein Stundenansatz von Fr. 165.00 galt. Für die Verrichtung der sich aus den Akten ergebenden Arbeit des Rechtsvertreters im Fall A. gegen B. reicht dies ohne weiteres aus. Die Beschwerde erweist sich folglich im Resultat als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten (inklusive Schreibgebühren) des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 122 Abs. 1 ZPO zu Lasten des Beschwerdeführers.

9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 1‘000.00 inkl. Schreibgebühren gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc:

ZB 2008 6 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 25.02.2008 ZB 2008 6 — Swissrulings