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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 14.04.2009 ZB 2008 41

14. April 2009·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,004 Wörter·~10 min·12

Zusammenfassung

aussergerichtliche Entschädigung | OR Einzelarbeitsvertrag

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ____________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. April 2009 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 08 41 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Besetzung Vorsitz Bochsler RichterInnen Hubert und Michael Dürst Aktuar Crameri ___________ In der zivirechtlichen Beschwerde der X., Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander Blöchlinger, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 13.11.2008, mitgeteilt am 03.12.2008, in Sachen gegen Y., Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, betreffend aussergerichtliche Entschädigung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 7 Sachverhalt A. Am 11. Juli 2007 klagte X. beim Kreispräsidenten Seewis gegen Y. auf Bezahlung von Fr. 6’115.65 als Lohn, zuzüglich jeweils 5% Zins seit dem 1. Mai 2007 auf Fr. 5’280.-- sowie seit dem 1. Oktober 2006 auf Fr. 835.65. Mit Prozesseingabe vom 22. November 2007 unterbreitete die Klägerin die Streitsache dem Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos. Dabei reduzierte sie die Forderung auf Fr. 3’784.- -, zuzüglich jeweils 5% Zins seit dem 1. Mai 2007 auf Fr. 3’168.-- sowie seit dem 1. Oktober 2006 auf Fr. 616.--. Mit Urteil vom 13. November 2008, mitgeteilt am 3. Dezember 2008, hiess der Bezirksgerichtsausschuss die Klage teilweise gut und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin Fr. 1’346.65, zuzüglich 5% Zins seit dem 4. Januar 2007 zu bezahlen (Ziff. 1 des Urteildispositivs). Die Klägerin wurde verpflichtet, den Beklagten ausseramtlich mit Fr. 2’615.55 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen (Ziff. 3). B. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin am 22. Dezember 2008 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. In ihrem Rechtsbegehren beantragt sie, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners, es sei Ziff. 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und ihr eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen; eventuell seien die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen. Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Die Beschwerde richtet sich gegen das (nicht berufungsfähige) Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 13. November 2008. Die Beschwerdeführerin rügt die Bemessung der ihr auferlegten ausseramtlichen Entschädigung. Die Beschwerde ist somit gemäss Art. 232 ZPO zulässig. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 233 ZPO), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 235 Abs.1 ZPO überprüft der Kantonsgerichtsausschuss im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, die für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche

Seite 3 — 7 Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Dasselbe gilt grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Gericht einen Ermessenspielraum einräumt. Eine Rechtsverletzung liegt diesfalls nur dann vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als rechtsmissbräuchlich erweist, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderläuft (Urteile des Kantonsgerichtsausschusses ZB 07 51 vom 25. Februar 2008 E. 2, ZB 05 8/16 vom 3. Mai 2005 E. 2, ZB 03 7 vom 12. Mai 2003 E. 2). Demnach erstreckt sich die Kognitionsbefugnis der Beschwerdeinstanz nur auf Gesetzesverletzungen und Ermessensmissbrauch, nicht aber auf Angemessenheit des angefochtenen Entscheides. 3. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass die Vorinstanz bei der Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung vom Forderungsbetrag gemäss Leitschein ausgegangen sei, d.h. von Fr. 6’115.65, obwohl die prosequierte Forderung sich nur auf Fr. 3’784.-- belaufen habe. Sie macht damit eine Verletzung von Art. 122 Abs. 2 ZPO geltend. Diese Rüge ist begründet. 3.1 Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten gleich wie die gerichtlichen, d.h. verhältnismässig, verteilt werden. 3.2 Die Vorinstanz hat sich dafür, dass auf den eingeklagten Forderungsbetrag gemäss Leitschein abzustellen sei, auf PKG 1993 Nr. 5 abgestützt. Dieser Verweis ist offensichtlich unhaltbar, geht es in diesem publizierten Entscheid doch nicht um die Frage der ausseramtlichen Entschädigung, sondern um den Streitwert zwecks Bestimmung des Verfahrens bzw. der zuständigen Gerichtsinstanz. Dafür muss selbstverständlich der im Leitschein genannte Forderungsbetrag massgebend sein. Anders verhält es sich jedoch bei der ausseramtlichen Entschädigung. Nach konstanter Praxis der Zivilkammer des Kantonsgerichtes von Graubünden bestimmt sich das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens nicht lediglich aufgrund der Rechtsbegehren, die im Leitschein aufgeführt wurden. In erster Linie wird darauf abgestellt, was in jenen Verfahrensstadien, die arbeitsintensiv sind (Verfassen der Prozessantwort, Beweisverfahren) noch strittig war, ohne indes die im Leitschein aufgenommenen Begehren völlig ausser Acht zu lassen (Urteile der Zivilkammer ZF 04 1 vom 19./20. September 2005 E. 9, ZF 04 82 vom 22. Februar 2005 E. 5b, ZF

Seite 4 — 7 00 58 vom 29. Januar 2001 E. 5b, ZF 98 72 vom 20. Oktober 1998 E. 3b, ZF 96 86 vom 26. November 1996 S. 2/3). 3.3 Vorliegend fällt in Betracht, dass Y. an der Vermittlungsverhandlung vom 10. August 2007 (noch) nicht anwaltlich vertreten war, sondern erst am 19. September 2007 den Anwalt zum Mandatar machte, und die Reduktion der Forderung von Fr. 6'115.65 auf Fr. 3'784.-- bereits mit Prozesseingabe vom 22. November 2007 erfolgte. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den im Leitschein aufgenommenen Betrag sogar völlig ausser Acht zu lassen, da sich der Vertreter mit diesem Betrag überhaupt nicht auseinanderzusetzen brauchte. Somit ist vom Forderungsbetrag von Fr. 3'784.-- auszugehen und dieser in Beziehung zum zugesprochenen Betrag der Vorinstanz von Fr. 1'346.65 zu setzen. Dies ergibt, dass die Klägerin zu einem Drittel durchgedrungen bzw. zu zwei Dritteln unterlegen ist. Entsprechend diesem Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen hat die Klägerin den Beklagten mit einem Drittel der ihm verursachten Kosten zu entschädigen. 3.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ausgehend von der prosequierten Forderung von Fr. 3784.-- brutto und unter Berücksichtigung der beschwerdegegnerischen Anerkennung von Fr. 394.-- sei sie mit den zugesprochenen Fr. 1'346.65 zumindest zur Hälfte durchgedrungen. Die Beschwerdeführerin ist demnach offenbar der Meinung, die zugestandenen Fr. 394.-- seien zu den Fr. 1'346.65 hinzuzuzählen. Hierbei verkennt sie jedoch, dass die Fr. 394.-- in dem Betrag von Fr. 1'346.65 bereits mit enthalten sind, und zwar im Betrage von Fr. 446.75 (vgl. Urteil Ziff. 5.3 S. 13). Somit hat es bei der Gegenüberstellung der Beträge gemäss Ziff. 3.3 hiervor zu bleiben. 4. Der Rechtsanwalt des Beklagten hat keine Honorarnote eingelegt, sich aber mit derjenigen des klägerischen Rechtsvertreters einverstanden erklärt. Die Vorinstanz hat daher diese Honorarnote im Betrage von Fr. 5'231.10 auch als Grundlage für die Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung des beklagtischen Anwalts beigezogen, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführerin ist allerdings der Auffassung, die Vorinstanz habe als Berechnungsgrundlage für die Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung an den Beklagten zu Unrecht auf ihre anwaltliche Honorarnote abgestellt. Damit gehe sie davon aus, dass dem Beklagten derselbe Aufwand entstanden sei wie ihr, was jedoch nicht haltbar sei. Der Betrag müsse daher reduziert werden, weil er die notwendigen Kosten im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO übersteige.

Seite 5 — 7 4.1 Bei der Festsetzung der Parteientschädigung einer Prozesspartei kommt dem Richter ein erhebliches Ermessen zu. Dieses kann von der Beschwerdeinstanz aufgrund ihrer beschränkten Kognition nur auf Missbrauch, jedoch nicht auf Angemessenheit überprüft werden. Dasselbe gilt auch bezüglich der von der Vorinstanz festgestellten tatsächlichen Verhältnisse. Wird Ermessensmissbrauch und damit Willkür geltend gemacht, so gehört es zur Begründung im Sinne von Art. 233 Abs. 2 ZPO, in der Beschwerde aufzuzeigen, worin denn die offensichtliche Unhaltbarkeit liegen soll. Dazu genügt es nicht, einfach den vorinstanzlichen Entscheid zu kritisieren und einige pauschale Einwände vorzubringen, die nach Auffassung der Beschwerdeführerin zu einer Reduzierung des dem gegnerischen Anwalt zuerkannten Aufwandes führen müssten. Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, die Vorinstanz sei zu Unrecht vom Aufwand ihres Anwalts ausgegangen, genügt die Beschwerde den genannten Anforderungen offenkundig nicht, so dass insoweit darauf nicht einzutreten ist. 4.2 Abgesehen davon erweisen sich die im vorgenannten Zusammenhang vorgebrachten Rügen unter dem Gesichtspunkt des Ermessensmissbrauchs auch als unbegründet: Zutreffend ist, dass der beklagtische Rechtsanwalt in Gegensatz zum klägerischen an der Vermittlungstagfahrt nicht anwesend war. Andererseits war aber der beklagtische Anwalt im Unterschied zum klägerischen an der Zeugeneinvernahme von A. zugegen (act. V/1). Was die Reisezeit betrifft, ist zwischen derjenigen des klägerischen und beklagtischen Anwalts kaum eine ins Gewicht fallende Differenz auszumachen. Dasselbe gilt hinsichtlich des Arbeitsaufwandes. Insbesondere kann ein diesbezüglicher Unterschied nicht bloss generell damit begründet werden, dass für den beklagtischen Rechtsvertreter regelmässig weniger Zeitaufwand anfalle. Ob dies zutrifft, hängt vom konkreten Fall ab. Vorliegend ist dieser Einwand nicht begründet. Jedenfalls ist sowohl bezüglich der einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin als auch gesamthaft betrachtet nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz, indem sie für die Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung an den beklagtischen Rechtsanwalt auf den vom klägerischen Anwalt in seiner Honorarnote aufgeführten zeitlichen Aufwand abgestellt hat, in Willkür verfallen sein soll. 4.3 Demnach ist wie die Vorinstanz von einem geltend gemachten Honorar von Fr. 5'231.10 auszugehen. Hat die Klägerin zu einem Drittel und der Beklagte zu zwei Dritteln obsiegt (siehe Ziff. 3.3 hiervor), hat demzufolge die Klägerin den Beklagten ausseramtlich zu einem Drittel, das heisst mit Fr. 1743.70, zu entschädigen.

Seite 6 — 7 5. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und Ziff. 3 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner ausseramtlich mit Fr. 1'743.70 inkl. Spesen und MwSt. zu entschädigen. 6.1 Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- dürfen den Parteien ausser bei - hier nicht zutreffender - mutwilliger Prozessführung weder Gebühren noch Auslagen des Gerichtes auferlegt werden (Art. 343 Abs. 2 und 3 OR). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen daher zu Lasten des Kantons Graubünden. 6.2 Die Beschwerdeführerin stellte den Hauptantrag, Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei ihr eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Damit ist sie nicht durchgedrungen, was im vorliegenden Beschwerdeverfahren bei der Verteilung der ausseramtlichen Kosten vorab zu berücksichtigen ist. Eventualiter beantragte die Beschwerdeführerin, die ausseramtlichen Kosten seien wettzuschlagen. Insofern ist sie teilweise durchgedrungen, indem die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung an die Gegenpartei von Fr. 2'615.55 auf Fr. 1'743.70 bzw. um Fr. 871.85 reduziert wird, was rund einen Drittel ausmacht (vgl. E. 4.3 hiervor). Mit dem Eventualantrag unterliegt die Beschwerdeführerin somit um rund zwei Drittel. Wird zudem berücksichtigt, dass sie mit ihrem Hauptantrag nicht durchgedrungen ist, erscheint es angemessen, ihr Unterliegen auf drei Viertel festzulegen. Da keine Partei eine Honorarnote eingereicht hat, ist ihr zeitlicher Aufwand nach richterlichem Ermessen festzulegen. Hierbei kann davon ausgegangen werden, dass dieser für beide Rechtsanwälte in etwa gleich hoch war, so dass die gegenseitigen Ansprüche nach Obsiegen und Unterliegen praxisgemäss verrechnet werden. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner im Umfang von einem Zweitel (drei Vierteln Unterliegen zu einem Viertel Obsiegen) seines Aufwandes zu entschädigen. Als solcher erscheinen vorliegend zwei Stunden als angemessen, so dass bei einem zu berücksichtigenden Stundenansatz von Fr. 240.-- und einem total von Fr. 480.-- der Beschwerdegegner mit Fr. 240.-- zuzüglich Mehrwertsteuer und Spesen, insgesamt somit mit Fr. 300.- - zu entschädigen ist.

Seite 7 — 7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und Ziffer 3 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. 2. X. wird verpflichtet, Y. für das Verfahren vor der Vorinstanz ausseramtlich mit Fr. 1’743.70 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens inkl. Schreibgebühren gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit Fr. 300.-- inkl. Spesen und Mehrwertsteuer zu entschädigen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 15'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

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