Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ____________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 30. März 2009 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 08 40 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Michael Dürst und Bochsler Redaktion Aktuarin ad hoc Fischer __________________________________________ In der zivilrechtlichen Beschwerde der A., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 12. November 2008, mitgeteilt am 13. November 2008, in Sachen der Beschwerdeführerin, betreffend Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, hat sich ergeben:
Seite 2 — 10 A. Am 15. August 2007 liess die Mutter und gesetzliche Vertreterin von B., rumänische Staatsangehörige und wohnhaft bei ihren Grosseltern in Rumänien, ein Vermittlungsbegehren betreffend Kindesunterhalt beim Kreispräsidenten Oberengadin einreichen. In der Folge stellte Rechtsanwältin A. namens und im Auftrag des Beklagten, C., beim Bezirksgerichtspräsidenten Maloja ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Bestellung eines Rechtsbeistandes für das Verfahren betreffend Kindesunterhalt. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 gewährte der Bezirksgerichtspräsident Maloja – mit Wirkung ab dem 12. Oktober 2007 – die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte Rechtsanwältin A. zum Rechtsbeistand von C.. Der Stundenansatz der Rechtsvertreterin wurde auf Fr. 185.-- festgesetzt. B. Kurz vor der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Maloja – nach erfolgtem Rechtsschriftenwechsel und abgeschlossenem Beweisverfahren – gelang es den Parteien, sich im Rahmen einer am 3./6. Oktober 2008 unterzeichneten Unterhaltsvereinbarung zu einigen. C. verpflichtete sich, seiner Tochter B. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 250.-- zuzüglich Kinderzulage zu bezahlen. Das Bezirksgericht Maloja genehmigte die Unterhaltsvereinbarung und schloss das Verfahren zufolge Vergleichs mit Abschreibungsbeschluss vom 7. Oktober 2008 ab. In der Folge reichte Rechtsanwältin A. dem Bezirksgerichtspräsidenten Maloja am 23. Oktober 2008 eine detaillierte Honorarnote ein. Darin machte sie einen Zeitaufwand von 34.50 Stunden à Fr. 185.--, d.h. ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 6'382.50, zuzüglich Auslagen von Fr. 191.90, also insgesamt Fr. 6'574.40 (ohne Mehrwertsteuer), geltend. C. Die Gemeine D. als kostentragendes Gemeinwesen hat keine Stellungnahme zur Honorarnote der Rechtsvertreterin eingereicht. Mit Verfügung vom 12. November 2008, mitgeteilt am 13. November 2008, legte das Bezirksgerichtspräsidium Maloja das Honorar von Rechtsanwältin A. im Verfahren von C. betreffend Kindesunterhalt (Proz. Nr. _) auf Fr. 4'909.40 zuzüglich MwSt. von 7.6% fest (Ziff. 1 des Dispositivs). In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es vorliegend um die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für ein rumänisches Kleinkind gegangen sei. Von Seiten der Klägerin seien lediglich angemessene monatliche Unterhaltszahlungen beantragt worden, die Vertreterin des Beklagten habe die Abweisung der Klage, eventualiter einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 170.-- zuzüglich Kinderzulage geltend gemacht. Die Prozessantwort habe sich auf die Schilderung der Lebensumstände von Kind und Mutter, der Lebenshaltungskosten in Rumänien, der Arbeitsmöglich-
Seite 3 — 10 keiten der Mutter, der Aufstellung der Bedarfsberechnung und der Bestreitung der Anwendbarkeit des rumänischen Rechts beschränkt. Mit dem Abschluss eines Vergleichs, wodurch sich der Vater verpflichtet habe einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 250.-- zu leisten, habe das Verfahren abgeschrieben werden können. Sofern Aufwendungen für die Abklärung des internationalen Rechts gemacht worden seien, sei davon auszugehen, dass dies nicht auf Kosten der Mandantschaft geschehen dürfe. Zudem habe die Rechtsanwältin A. ohne weitere Begründung die Anwendung des rumänischen Rechts bestritten. Die Rechtsvertreterin habe für diese Prozessführung insgesamt 34.50 Stunden geltend gemacht. Davon würden einige Aufwendungen nicht in einem direkten Zusammenhang mit dem Fall stehen oder seien Aufwendungen, die ein Rechtsanwalt nicht besonders in Rechnung stellen dürfe. D. Gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 12. November 2008, mitgeteilt am 13. November 2008, erhob Rechtsanwältin A. am 4. Dezember 2008 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. In ihrer Beschwerde stellte sie folgende Rechtsbegehren: „1. Es sei Ziffer 1 der angefochtenen Honorarverfügung vom 13. November 2008 (Proz. Nr. _) aufzuheben und es sei das Honorar von Frau Rechtsanwältin A., D., im Verfahren B. vs C. betreffend Bezahlung von Unterhalt (Proz. Nr. _) auf Fr. 6'574.40 festzusetzen. 2. Unter vollständiger gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer zulasten der Vorinstanz.“ In der Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Kürzung des nachgewiesenen und belegten Aufwandes um rund 30% erscheine willkürlich und sachlich nicht vertretbar. Durch die erfolgte Kürzung sei einzig der stundenmässige Aufwand berücksichtigt worden, ohne den weiteren Komponenten wie die Komplexität des Falles, die Verantwortung des Rechtsvertreters, die Qualität dessen Arbeit, die Natur der Sache sowie das erreichte Resultat, gebührend Rechnung zu tragen. Die Gemeinde D. als Kostenträgerin habe sich zur eingereichten Honorarnote nicht geäussert. Es dürfe deswegen angenommen werden, dass sie die Arbeit der Beschwerdeführerin nicht nur als notwendig erachtet habe, sondern auch schätze und als angemessen betrachte. Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin aus, sei der angestellte Vergleich mit der Honorarnote der Gegenpartei ohne genauere Berücksichtigung aller Komponenten erfolgt. Es sei im vorliegenden Fall zu beachten, dass der gegnerische Rechtsvertreter nicht an der Vermittlung teilgenommen habe und dass die Beschwerdeführerin die Initiative zu einem Vergleich ergriffen und die Unterhaltsvereinbarung verfasst habe. Darüber hinaus sei jede Kürzung des anwaltlich geltend gemachten Aufwandes hinreichend und sach-
Seite 4 — 10 lich nachvollziehbar zu begründen. Es werde bestritten, dass die Kürzungen betreffend rechtliche Abklärungen gesetzeskonform seien und dass die erfolgte Kürzung um 30% sachlich vertretbar und gerechtfertigt sei. Schliesslich sei in Betracht zu ziehen, dass der Rechtsvertreter der Gegenpartei in seiner Prozesseingabe ausgeführt habe, dass rumänisches Recht zur Anwendung gelange. Eine verantwortungsvolle Mandatsführung habe diesbezüglich eine genauere Abklärung verlangt. Es stelle einen erheblichen Unterschied dar, ob Unterhaltszahlungen wie gemäss dem Schweizerischen Recht rückwirkend für ein Jahr eingeklagt werden können, oder ob diese rückwirkend seit Geburt (angeblich rumänisches Recht) eingefordert werden können. Bei den Abklärungen betreffend IPRG und des rumänischen Rechts handle es sich somit um einen notwendigen Aufwand. Folglich sei weder der Komplexität noch der Bedeutung der Streitsache noch dem nachgewiesenen und dem eingesparten Aufwand, der Qualität der Tätigkeit und dem Erfolg genügend Rechnung getragen worden, wenn eine Honorarkürzung von rund 30% vorgenommen worden sei. E. Das Bezirksgericht Maloja beantragte unter Verweis auf die Honorarverfügung vom 12. November 2008 die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, dass die Rechtsanwältin A. einen erheblichen Aufwand für die Abklärung des rumänischen Rechts geltend gemacht habe, obwohl sie die Anwendbarkeit des rumänischen Rechts in der Prozessantwort mit wenigen Sätzen bestritten habe. Die Gemeinde D. reichte keine Stellungnahme ein. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die I. Zivilkammer zieht in Erwägung: 1. Gegen Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege, die Bestellung eines Rechtsvertreters und die Festlegung seiner Entschädigung steht den Betroffenen gemäss Art. 47a der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) und Art. 232 Ziff. 8 ZPO der Beschwerdeweg an das Kantonsgericht offen. Der Rechtsvertreter selbst ist als Betroffener ebenfalls zur Anfechtung legitimiert – er trägt in diesem Fall aber auch das Prozess- und Kostenrisiko (vgl. ZGRG 4/03, S. 168). Das Rechtsmittel ist innert 20 Tagen seit Zugang des anzufechtenden Erkenntnisses beim Kantonsgericht einzureichen, wobei in der Beschwerdeschrift mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte beanstandet und welche Änderungen verlangt werden (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). Rechtsanwältin A. führt Be-
Seite 5 — 10 schwerde in eigenem Namen. Mit ihrer Eingabe vom 4. Dezember 2008 ist die 20tägige Beschwerdefrist (Art. 233 Abs. 1 ZPO) zur Anfechtung der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja betreffend Festsetzung der Entschädigung gemäss Art. 47 ZPO vom 12. November 2008, mitgeteilt am 13. November 2008, eingehalten. Auf die im Übrigen formgerecht eingeleitete Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition der Rechtsmittelinstanz ist beschränkt. Das Kantonsgericht überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erweisen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Beim Prüfen der Honorarnote steht dem Richter ein weites Ermessen zu. In die Feststellungen des Bezirksgerichtspräsidenten greift das Kantonsgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nur dann ein, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft. Die angefochtene Verfügung kann somit nur beschränkt – im eben umschriebenen Sinne – überprüft werden (vgl. PKG 1987 Nr. 17; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 8. Dezember 2008, ZB 08 34/35). 3. Gemäss Art. 47 Abs. 4 ZPO setzt der für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zuständige Richter nach Abschluss des Verfahrens und Anhörung des Kostenträgers die Entschädigung für die in seinem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten des Rechtsvertreters fest. Dabei darf der Richter nicht von sich aus aufgrund einer blossen Schätzung des Verfahrensaufwandes die Entschädigung bestimmen. Vielmehr hat er in Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch den Rechtsvertreter anzuhören. Dessen Sichtweise wird in der Regel durch Einreichung einer detaillierten Honorarnote, die die Tätigkeit und die dafür verwendete Zeit sowie den gewählten Stundenansatz ausweist, kundgetan. In Rechnung gestellt werden dürfen nur die notwendigen Aufwendungen des Rechtsvertreters, was heisst, dass die in Rechnung gestellten Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem instanzierten Gerichtsverfahren zu stehen haben. Zur Führung eines Prozesses gehören auch notwendige Besprechungen mit dem Mandanten, die Sammlung und Sichtung von Beweismitteln, die Prüfung der Rechtslage etc. Sodann hat der Richter die eingereichte Kostennote zu prüfen, wobei er anhand der
Seite 6 — 10 Prozessakten unter anderem den Zeitaufwand abzuschätzen, der Komplexität des Falles und der Verantwortung des Rechtsvertreters Rechnung zu tragen sowie die Qualität seiner Arbeit, die Natur der Sache und das erreichte Resultat zu berücksichtigen hat. Dabei verfügt der zuständige Richter über ein weites Ermessen. Liegt eine detaillierte Honorarnote vor, so sind Kürzungen derselben grundsätzlich detailliert zu begründen (BGE 117 Ia 22 f.; ZGRG 4/03 S. 167 f.). Allerdings wird nicht eine breite Begründung zu jeder gekürzten Position verlangt. Es genügt vielmehr, wenn für die betreffende Partei bzw. den Rechtsvertreter ersichtlich ist, um welche Positionen es sich handelt und aus welchem Grund diese um wieviel reduziert wird. Unter Umständen können sogar stichwortartige Hinweise ausreichend sein. Bei Positionen, die wiederholt in der Honorarnote aufgeführt werden, wie beispielsweise Erarbeiten einer Rechtsschrift, eines Plädoyers etc. oder rechtliche Abklärungen, darf der Richter anhand der Akten die Komplexität des Falles beurteilen bzw. anhand des verfassten Textes unter Prüfung des Umfanges und des Inhaltes den dafür notwendigen zeitlichen Aufwand schätzen. Der vorliegende Fall ist somit im Lichte dieser Ausführungen zu prüfen. 4. Die Vorinstanz hat einige der von der Rechtsvertreterin in ihrer Honorarnote geltend gemachten Positionen gestrichen. Obwohl die gekürzten Positionen in der Honorar-Verfügung nur teilweise mit Datum angegeben werden, sind sie trotzdem anhand der Beschreibung und der Angaben des Zeitaufwandes in Gegenüberstellung mit der Honorarnote hinreichend konkretisiert. Zu den einzelnen Kürzungen ist folgendes festzuhalten: „Verschiebung der Vermittlung und Telefongespräch mit dem Mandanten“: Die Vorinstanz hat den Aufwand vom 13. Oktober 2007 von 1 Stunde mit der Begründung gestrichen, es handle sich dabei um Bürotätigkeiten und das Instruktionsgespräch sei bereits in Rechnung gestellt worden. Das Kantonsgericht ist jedoch der Auffassung, dass diese Streichung zu Unrecht erfolgt ist. Es kommt immer wieder vor, dass Termine aus plausiblen Gründen nicht eingehalten werden können. Der Aufwand für die Verschiebung der Vermittlung gehört durchaus zur anwaltlichen Tätigkeit. Auch der Aufwand für das Telefongespräch mit dem Mandanten ist in der Honorarnote zu belassen, da ein Gespräch im Anschluss an das Instruktionsgespräch nicht ungewöhnlich ist. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der geltend gemachte Aufwand für das Schreiben an die Gegenpartei sowie für die Prüfung der Akten. Diese Position ist somit in der Honorarnote zu belassen. „Rechtliche Abklärungen“: Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Honorarnote aufgeführten Positionen für rechtliche Abklärungen vom 14. Oktober 2007, 9., 11. und
Seite 7 — 10 14. Januar 2008 wurden von der Vorinstanz im Umfang von 7.75 Stunden gestrichen. Die Begründung der Vorinstanz, der Anwalt müsse Rechtskenntnisse haben, ist in dieser Absolutheit unhaltbar. Es ist zwar richtig, dass von einem Anwalt oder einer Anwältin die allgemein im Rahmen der Ausbildung sich anzueignenden beruflichen Kenntnisse vorausgesetzt werden dürfen und ein Aufwand etwa für allgemeine Weiterbildung nicht den Klienten in Rechnung gestellt werden darf. Dennoch gehört es selbstverständlich zur Tätigkeit eines Anwalts, dass dieser in einem konkreten Fall die sich spezifisch stellenden Rechtsfragen genauer abklärt und die diesbezügliche Rechtsprechung und Lehre konsultiert. Im Gegenteil müsste es einem Anwalt als unsorgfältige Mandatsführung angelastet werden, wenn er auf nähere Abklärungen verzichten und sich nur auf seine juristischen Grundkenntnisse stützen würde. Der Umfang und die Intensität der rechtlichen Abklärungen muss der Komplexität des Falles und der entsprechenden Prozessphase angepasst sein. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2007 rechtliche Abklärungen betreffend das internationale Kindesrecht vorgenommen. Dieser Aufwand von 2 Stunden hat die Vorinstanz gestrichen. Wie soeben ausgeführt, lässt sich eine solche Streichung mit der Anmerkung, ein Anwalt müsse Rechtskenntnisse haben, jedoch nicht begründen. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich ein Rechtsvertreter bereits zu Beginn des Mandates und speziell im Hinblick auf die Sühneverhandlung mit den anfallenden Rechtsfragen und möglichen Lösungsansätzen auseinandersetzt. Das Kantonsgericht ist deshalb der Auffassung, dass dieser Aufwand von 2 Stunden ein notwendiger Aufwand darstellt und somit in der Honorarnote zu belassen ist. Im Zusammenhang mit den weiteren in der Honorarnote aufgeführten Positionen betreffend Rechtsabklärungen muss vorgängig festgehalten werden, dass die von Rechtsanwältin A. eingereichte Zusammenstellung ihres Aufwandes keine detaillierte Honorarnote im eigentlichen Sinne darstellt. Die Honorarnote ist viel eher eine gesamthafte Zusammenstellung des täglichen Aufwandes, der genaue zeitliche Aufwand für die einzelnen Tätigkeiten ist nicht ersichtlich. Aus diesem Grund muss der Richter bei gewissen Positionen Aufwandschätzungen vornehmen. Aus der Honorarnote geht hervor, dass Rechtsanwältin A. in der Zeit vom 7. Januar bis 16. Januar 2008 die Klageschrift der Gegenpartei studierte, Rechtsabklärungen für die eigene Rechtsschrift tätigte und die Prozessantwort erarbeitete. Für diese Tätigkeiten hat die Rechtsvertreterin 18.75 Stunden aufgewendet. Ebenfalls in diesem Aufwand enthalten sind 2 Telefonate, 1 Schreiben an den Gegenanwalt und 1 Besprechung mit dem Klienten – wobei diese Tätigkeiten als weniger zeitraubend einzustufen sind. Der Bezirksgerichtspräsident Maloja hat für den erwähnten Zeitraum
Seite 8 — 10 und die aufgeführten Tätigkeiten eine Reduktion des geltend gemachten Zeitaufwandes von 5.75 Stunden vorgenommen und 13 Stunden als angemessen erachtet. Betrachtet man die Prozessantwort des Beklagten vom 16. Januar 2008, so weist diese nach Abzug der Titelseite und der Auflistung der Beweismittel einen Umfang von knapp 10 Seiten auf. Inhaltlich erfolgte – wie in der ZPO vorgesehen – eine Darstellung der Tatsachen, wie sie sich aus den Akten bzw. den Darlegungen des Klienten ergeben haben. Auseinandersetzungen mit Rechtsfragen anhand von Rechtsprechung und Lehre enthält die Rechtsschrift (zu Recht) nicht. Für das Verfassen der Prozessantwort rechtfertigt sich daher die Annahme eines Zeitaufwandes von 6 Stunden. Für das Studium der Rechtsschrift der Gegenpartei, für rechtliche Abklärungen sowie für die Besprechung mit dem Klienten, für die 2 Telefonate und für 1 Schreiben an den Gegenanwalt verbleiben somit noch 7 Stunden. Dies erscheint als ohne weiteres ausreichend, zumal von einem erfahrenen Anwalt erwartet werden darf, selbst in einem Spezialgebiet innerhalb von 5 Stunden intensive rechtliche Abklärungen vornehmen zu können. Folglich kann festgehalten werden, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung um 5.75 Stunden keine Ermessensüberschreitung darstellt. „Abrechnung erstellen“: Als zu kleinlich erweist sich hingegen die Streichung der Position vom 21. Oktober 2008. Die Erstellung und Überprüfung der Abrechnung gehört zum Abschluss eines Mandates und der hierfür verrechnete bescheidene Aufwand von einer Viertelstunde ist durchaus gerechtfertigt. Somit ist auch diese Position in der Honorarnote zu belassen. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich die Streichungen der Positionen „Verschiebung der Vermittlung und Telefonat mit dem Mandanten „ vom 13. Oktober 2007 (1 Stunde), „ rechtliche Abklärungen“ vom 14. Oktober 2007 (2 Stunden) und „Abrechnung erstellen“ vom 21. Oktober 2008 (0.25 Stunden), total somit 3.25 Stunden nicht rechtfertigen lassen. Es resultiert folglich eine Reduktion des zeitlichen Aufwandes gemäss Honorarrechnung von 5.75 Stunden – im Gegensatz zu 9 Stunden gemäss vorinstanzlicher Verfügung –, was einen ausgewiesenen Aufwand von 28.75 Stunden ergibt. Unbestritten ist die Höhe des Stundenansatzes von Fr. 185.-- und der Betrag für die Barauslagen von Fr. 191.90. 5. Demzufolge steht der unentgeltlichen Rechtsvertreterin folgende Entschädigung zu: Honorar nach Zeitaufwand (28.75 Stunden à Fr. 185.--) Fr. 5'318.75 Barauslagen Fr. 191.90
Seite 9 — 10 Zwischentotal Fr. 5'510.65 7.6% MwSt. Fr. 418.80 Total Fr. 5'929.45 6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- (einschliesslich Schreibgebühr) zu 2/3 zulasten der Beschwerdeführerin und zu 1/3 zulasten des Kantons Graubünden.
Seite 10 — 10 Demnach erkennt die I. Zivilkammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. 2. Die Entschädigung von Rechtsanwältin A. als unentgeltliche Rechtsvertreterin des C. im Verfahren betreffend Kindesunterhalt vor Bezirksgericht Maloja (Proz. Nr. _) wird auf Fr. 5'929.45 einschliesslich 7.6% MwSt. festgelegt. Die Gemeinde D. als Kostenträgerin wird angewiesen, Rechtsanwältin A. diesen Betrag zu überweisen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- (einschliesslich Schreibgebühr) gehen zu 2/3 zulasten der Beschwerdeführerin und zu 1/3 zulasten des Kantons Graubünden. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________________________________________ Kantonsgericht von Graubünden I. Zivilkammer Der Präsident Die Aktuarin ad hoc