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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 01.12.2008 ZB 2008 32

1. Dezember 2008·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,373 Wörter·~17 min·10

Zusammenfassung

Forderung | OR Übrige Fälle

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 01. Dezember 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 08 32 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli und Tomaschett-Murer Aktuar Engler —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der Z., Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ladina Sturzenegger, Anwaltsbüro lic. iur. Marco Pool, Via Tinus 3, 7500 St. Moritz, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 8. April 2008, mitgeteilt am 29. August 2008, in Sachen des Y., Kläger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Bruno Derrer, Dufourstrasse 101, 8008 Zürich, gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

2 A. Im Juli 2004 übernahm Y. in St. Moritz oder in La Punt-Chamues-ch von Z. Polstermöbel (ein Zweiersofa und zwei Fauteuils), welche neu überzogen werden sollten. Er führte die Arbeit jedoch nicht selber aus, sondern beauftragte damit den Tapezierer/Dekorateur W.. Auf einem Auftragsformular, welches das Datum des 14. Juli 2004 trägt und auf dem Z. zwar ihren Stempel angebracht, das sie indessen weder unterzeichnet noch Y. erstattet hat, ist ein Materialbedarf (ADO-Stoffe Nr. 6020/61) von 17,5 Metern à 168 Franken vermerkt (Fr. 2940.00), desgleichen ein Arbeitsaufwand von 42 Stunden à 78 Franken (Fr. 3276.00). Zu diesen insgesamt Fr. 6216.00 wurden 7,6 % Mehrwertsteuer (Fr. 472.00) hinzugerechnet, was ein Zwischentotal von Fr. 6688.00 ergab. Nach Abzug eines Spezialrabattes von 10 % (Fr. 668.00) verblieb ein Nettopreis von Fr. 6020.00. Weiter kann dem Formular entnommen werden, dass die Möbel in La Punt-Chamues-ch abgeholt werden müssten und auch tatsächlich mitgenommen worden seien und dass sie nach vorheriger telefonischer Absprache bis zum 30. Juli 2004 an eine Adresse in Zürich zu liefern seien, wobei das Entgelt für die Polsterarbeiten bei Ablieferung der Ware bar zu entrichten sei. In einem Schreiben vom 09. August 2004 bedankte sich Z. bei W. für die Zustellung eines Stoffmusters. Sie bestätigte, es entspreche dem, welches sie (bei Y.) ausgewählt habe. Ausserdem ersuchte sie ihn, mit der Lieferung der durch ihn überholten Polstermöbel vorerst zuzuwarten, da ihr neues Büro in Zürich noch nicht bezugsbereit sei. In einem an Y. gerichteten Schreiben vom 20. September 2004 machte Z. geltend, dass der in der Offerte angegebene und von ihr nie genehmigte Stoffpreis von 168 Franken pro Meter völlig überrissen sei. Sie sei nicht bereit, mehr als 110 Franken pro Meter zu bezahlen, was bei 17,5 Metern einen Betrag von Fr. 1925.00 ausmachen würde. Zusammen mit den Fr. 3276.00 für den Arbeitsaufwand und unter Berücksichtigung des Rabatts von 10 % (Fr. 520.00) auf dem Zwischentotal von Fr. 5201.00 ergebe sich ein Entgelt in der Höhe von Fr. 4681.00, welches sie bei einer gütlichen Streitbeilegung und bei korrekter Lieferung der Möbel entrichten würde. Y. entschädigte W. für seine Bemühungen in Zusammenhang mit dem Neubeziehen der Z. gehörenden Polstermöbel. Nach Beendigung der Arbeiten holte er das Sofa und die beiden Fauteuils bei ihm wieder ab. Seither werden sie offenbar von Y. verwahrt. Eine Auslieferung an Z. erfolgte jedenfalls nicht. Sie ihrerseits

3 leistete bislang keinerlei Zahlungen, sondern erhob vielmehr in einer von Y. angestrengten Betreibung über Fr. 6020.00 Rechtsvorschlag. B. Am 23. Januar 2007 liess Y. beim Kreispräsidenten Oberengadin als Vermittler eine gegen Z. gerichtete Forderungsklage anhängig machen. Laut dem Leitschein vom 19. März 2007 hatten die Parteien an der Sühneverhandlung vom 02. März 2007 die folgenden Anträge gestellt: Klägerisches Rechtsbegehren „1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 6020.00, zuzüglich 5 % Zins seit 06.08.2004, sowie Fr. 170.00 zu bezahlen. 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 01.08.2004 eine monatliche Lagergebühr von Fr. 20.00 zu bezahlen. 3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die in ihrem Eigentum befindliche Polstergruppe (ein Zweier-Sofa und zwei grosse Fauteuils) innert 10 Tagen nach Bezahlung des ausstehenden Betrages aus den Räumlichkeiten des Klägers zu entfernen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“ Beklagtisches Rechtsbegehren „1. Abweisung der Klage. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.“ C. Mit Prozesseingabe vom 04. April 2007 unterbreitete Y. die Streitsache dem Bezirksgericht Maloja, wobei er an seinem ursprünglichen Rechtsbegehren grundsätzlich festhielt. Als Ersatz für die von ihm zu bevorschussende Gebühr für das Vermittlungsverfahren verlangte er nunmehr aber statt der mutmasslichen Fr. 170.00 die vom Kreisamt Oberengadin tatsächlich in Rechnung gestellten Fr. 300.00. Angesichts der Höhe des Streitwerts (rund Fr. 6600) wurde die Angelegenheit in der Folge vom Bezirksgerichtsausschuss entgegengenommen. D. In ihrer Prozessantwort vom 12. Juni 2007, der Post übergeben am 14. Juni 2007, stellte Z. demgegenüber den Antrag, es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. Ausserdem erhob die Beklagte für Schadenersatz und vorprozessualen Aufwand eine Gegenforderung in der Höhe von Fr. 18'999.00.

4 E. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. F. Mit Urteil vom 08. April 2008, mitgeteilt am 29. April 2008 (Kurzbegründung) bzw. am 29. August 2008 (Vollausfertigung), erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Maloja: „1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 5594.40, zuzüglich Zins zu 5 % seit 20. September 2004, zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Lagergebühr von CHF 20.00 je Monat, vom 9. August 2004 bis und mit 13. Oktober 2005, zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, innert 10 Tagen nach Bezahlung des ausstehenden Betrages, die eingelagerten Möbelstücke in den Räumlichkeiten des Klägers auf eigene Kosten abzuholen. 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 2500.00 und einer Schreibgebühr von CHF 500.00 sowie den vermittleramtlichen Kosten von CHF 300.00, werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger ausseramtlich mit CHF 8100.00 zu entschädigen. 6. (Rechtsmittelbelehrung). 7. Mitteilung an: …“ G. Hiergegen liess Z. am 24. September 2008 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde einreichen mit dem Begehren: „1. Es seien die Ziffern 1-5 des Urteils des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 8. April / 29. April / 29. August 2008 aufzuheben. 2. Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter vollumfänglicher vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsbeklagten.“ H. In seiner Vernehmlassung vom 04. November 2008 liess Y. demgegenüber beantragen: „1. Es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei das Urteil der Vorinstanz vom 8. April 2008 vollumfänglich zu bestätigen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.“

5 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Nach den Akten, insbesondere der insoweit übereinstimmenden Sachdarstellung der Parteien, verpflichtete sich Y. als Unternehmer gegenüber Z., ihr gehörende Polstermöbel mit einem konkret bezeichneten Stoff neu zu überziehen, während die Bestellerin ihm für den Arbeitserfolg eine Vergütung in Form einer Geldzahlung zu entrichten hatte, die der Höhe nach noch nicht bestimmt war, es im Voraus aber auch nicht zu sein brauchte. Es liegt also eine werkvertragliche Bindung vor (vgl. GAUCH, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996, Rz. 6 f., 18, 28 und 110 f.; ZINDEL/PULVER, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 363 OR N. 1 ff.). Der Unternehmer hat das versprochene Werk indessen nicht nur herzustellen, sondern er muss es der Bestellerin auch abliefern. Dies geschieht durch körperliche Übertragung, durch die Überführung der neu gefertigten Sache in den unmittelbaren Besitz und damit in die tatsächliche Verfügungsgewalt der Bestellerin bzw. in Fällen wie dem vorliegenden durch die Rückgabe der bearbeiteten Sache, die dem Unternehmer als Werkgegenstand überlassen worden war (vgl. GAUCH, a. a. O., Rz. 86 ff.; BÜHLER, Zürcher Kommentar Band V/2d, 3. Aufl., Zürich 1998, Art. 367 OR N. 11). 2. Die Ablieferung durch Übergabe des vollendeten Werks kann Gegenstand einer Bring-, Hol- oder Versendungsschuld sein (vgl. Gauch, a. a. O., Rz. 89). Im vorliegenden Fall wurde klar Ersteres vereinbart. Aus einem zu den Akten gegebenen Prospekt, in welchem Y. seine Polsterwerkstatt anpreist (BB 3), geht unmissverständlich hervor, dass er neu zu überziehende Möbel bei den Kundinnen und Kunden abholen und sie ihnen nach rund einer Woche wieder zurückbringen werde. Dieses Angebot ist vergleichbar mit der vom Fachhandel bei Kaufverträgen auch heute noch geübten Praxis, wonach Waren von einem gewissen Umfang oder von einer grösseren Menge den Käufern an ihren Wohnort geliefert werden (vgl. WEBER, Berner Kommentar Band VI/1/4, 2. Aufl., Bern 2005, Art. 74 OR N. 79). In Anlehnung an die Angaben in den Werbeunterlagen wurde auf dem mit 14.07.2004 datierten Auftragsformular festgehalten, dass sich die im Engadin abzuholenden Polstermöbel bereits im Besitz des Unternehmers befänden und dass er sie nach vorheriger telefonischer Absprache (neu bezogen) den Wünschen von Z. entsprechend nach Zürich an eine von ihr zu nennende Adresse zu liefern habe. Dies deutet auf eine Bringschuld des Unternehmers hin. Es gibt denn

6 auch keine Anhaltspunkte, dass sich die Bestellerin im Zeitpunkt, als sie Y. die zu überholenden Möbel überliess, bereit erklärt hatte, sie werde nach Beendigung der Arbeit selber dafür sorgen, dass die neu bezogenen Gegenstände an ihren Bestimmungsort gelangten. Ebenso wenig lässt sich belegen, dass solches Z. damals überhaupt vorgeschlagen wurde oder dass sie sich nachträglich auf ein entsprechendes Begehren von Y. hin mit einer Umwandlung der ursprünglichen Bringschuld des Unternehmers in eine Holschuld der Bestellerin einverstanden erklärt habe. Dem ist gerade nicht so. Als sie mit Schreiben vom 09. August 2004 darum ersuchte, dass mit der Rückgabe bzw. Rücknahme der Möbel noch etwas zugewartet werden solle, weil die neuen Räumlichkeiten in Zürich noch nicht bezugsbereit seien, tat sie dies nicht etwa mit der Erklärung, dass sie die ihr gehörenden Gegenstände aus dem eben genannten Grund später als vorgesehen beim Unternehmer abholen werde, sondern sie sprach ausdrücklich von der Lieferung, die zurzeit noch nicht erfolgen solle. Die Rückgabe der neu bezogenen Polstermöbel blieb also eine Bringschuld des Unternehmers. 3. Die von der Bestellerin zu entrichtende Vergütung wird im Zeitpunkt der Ablieferung des beendeten Werkes fällig (Art. 372 Abs. 1 OR), also weder früher – nicht schon mit Abschluss sämtlicher vom Unternehmer zu verrichtenden Arbeiten – noch später – nicht erst nach der ordnungsgemässen Prüfung des abgelieferten Werkes durch die Bestellerin – , und dies unbesehen des Umstandes, ob der Unternehmer bereits Rechnung gestellt hat oder nicht (vgl. GAUCH, a. a. O., Rz. 1153 und Rz. 1159; ZINDEL/PULVER, a. a. O., Art. 372 OR N. 2 und N. 6). In Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung, von der freilich durch Parteiabrede abgewichen werden kann (vgl. GAUCH, a. a. O., Rz. 1162), enthält das von Y. verwendete Auftragsformular den (sinngemässen) Vermerk, dass der für den Arbeitserfolg vereinbarte Preis bei der Ablieferung des Werks bar zu bezahlen sei, bei körperlichen Sachen also Zug um Zug mit deren Übergabe (vgl. GAUCH, a. a. O., Rz. 1153; ZINDEL/PULVER, a. a. O., Art. 372 OR N. 2). Da Z. selber nicht behauptet, dass sie sich nach entsprechenden Verhandlungen mit Y. über einen späteren Fälligkeitstermin geeinigt habe, darf als erstellt angesehen werden, dass sie sich in Kenntnis der aus dem Auftragsformular ersichtlichen Angaben zu den Lieferbedingungen der darin enthaltenen, mit Art. 372 Abs. 1 OR übereinstimmenden Fälligkeitsregelung ebenfalls unterziehen wollte. Auf der anderen Seite gibt es aber auch keine Anhaltspunkte, dass die Parteien nachträglich Vorauszahlung abgemacht hätten. Das Schreiben, welches der Unternehmer am 03. September 2004 an Z. gerichtet hatte, erlaubt den Schluss auf eine Vertragsänderung jeden-

7 falls nicht. In erster Linie versuchte Y. darin, den von ihm geforderten Werklohn von Fr. 6020.00 zu rechtfertigen. Anschliessend machte er dann der Bestellerin einen ausdrücklich als solchen bezeichneten Vorschlag, die genannte Vergütung nunmehr umgehend zu bezahlen, ohne freilich auch nur andeutungsweise darzutun, wann er sich mit Z. darüber verständigt haben will, dass seine Arbeit vor der Rückgabe der Polstermöbel abgegolten werden müsse. Das Schreiben stellte insofern einzig eine Offerte dar, dass an die Stelle des ursprünglichen Zug-um-Zug- Geschäftes die Vorleistungspflicht der Bestellerin treten solle. Solchem hat Z. indessen nach den Akten nie zugestimmt. Unter den Parteien herrscht Einigkeit darüber, dass die Bestellerin das Sofa sowie die beiden Fauteuils, welche der Unternehmer neu beziehen sollte, nicht mehr zurückerhalten hat, es bislang also zu keiner Ablieferung im beschriebenen Sinne gekommen ist. Damit aber ist nach dem Gesagten der für das Arbeitsergebnis geschuldete Werklohn noch nicht zur Zahlung fällig geworden. Dies hat zur Folge, dass die Klage des Unternehmers in Gutheissung der Beschwerde und in Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zurzeit abgewiesen werden muss. 4. Verweigert oder verzögert die Bestellerin Handlungen, ohne die der Unternehmer im konkreten Fall das vollendete Werk nicht abliefern kann, gerät sie in Annahmeverzug (vgl. GAUCH, a. a. O., Rz. 1326; WEBER, a. a. O., Art. 91 OR N. 11 ff.). Dies erlaubt es dem Unternehmer, sich durch Hinterlegung der Sache von seiner Ablieferungspflicht zu befreien (vgl. GAUCH, a. a. O., Rz. 91; WEBER, a. a. O., Art. 92 OR N. 5). In den Akten finden sich keine brauchbaren Belege, dass Y. Z. zu irgendeinem Zeitpunkt den Abschluss der Polsterarbeiten angezeigt und er sie unmissverständlich aufgefordert hat, ihm in Präzisierung und Ergänzung der Angaben auf dem Auftragsformular bekannt zu geben, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort er ihr die Möbel zurückgeben könne. Ebenso wenig ist erstellt, dass er Grund zur Annahme hatte, sie werde ihm diese notwendigen Hinweise ohnehin vorenthalten, weil sie an der Abnahme der Sachen gar nicht ernstlich interessiert gewesen sei. Solches wird vom Unternehmer zu Recht auch gar nicht behauptet. Z. darf also nicht vorgeworfen werden, sie habe Y. durch ungenügendes Mitwirken an der Erfüllung eines hinreichenden Leistungsangebots gehindert. In Annahmeverzug geriet die Bestellerin aber auch nicht etwa dadurch, dass sie am 09. August 2004 darum bat, mit der Ablieferung noch etwas zuzuwarten. Es deutet nichts dar-

8 auf hin, dass der Unternehmer hiermit nicht einverstanden war und er auf der sofortigen Rücknahme der Möbel beharrte, oder aber, dass er vorerst noch etwas Zeit verstreichen liess, dann aber klar zu verstehen gab, dass nunmehr die Ablieferung erfolgen müsse, und dass Z. zu alldem nicht Hand bot. Liegt nach dem Gesagten also kein Annahmeverzug der Bestellerin vor, bleibt es dabei, dass die für den Arbeitserfolg geschuldete Vergütung mangels Ablieferung der bearbeiteten Sachen nach wie vor nicht zur Zahlung fällig ist. Hieran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn sich Z. entgegen dem Gesagten bereits im Annahmeverzug befinden würde. Der Unternehmer behauptet gar nicht erst, dass er die neu bezogenen Polstermöbel – auf richterliche Anordnung hin oder aber ohne Anrufung des Richters – in einem geeigneten Lagerhaus zuhanden der Bestellerin untergebracht und sich so von seiner Ablieferungspflicht befreit habe (vgl. hierzu WEBER, a. a. O., Art. 92 OR N. 85 ff. und N. 109 ff.). Damit kann er von der Beklagten auch keine Erstattung von Lagergebühren fordern. Anzumerken ist darüber hinaus, dass die Rücknahme der Polstermöbel (die der Ablieferung entsprechende Abnahme des Werks; vgl. GAUCH, a. a. O., Rz. 97) und damit die Entrichtung der geschuldeten Vergütung nicht mit dem Einwand verweigert werden kann, es liege noch gar kein vollendetes Werk vor, weil Y. die Arbeit, statt sie selber zu leisten, durch einen Subunternehmer habe ausführen lassen. Da es bei den hier interessierenden Polsterarbeiten nicht auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers ankam und da eine abweichende Parteivereinbarung, wonach er die ihm überlassenen Sachen selber hätte überziehen müssen, nicht erstellt ist, war es Y. unbenommen, hiermit in der Person von W. einen anderen Fachmann zu betrauen (vgl. ZINDEL/PULVER, a. a. O., Art. 364 OR N. 29 f.). Als Z. hiervon erfuhr, billigte sie im Übrigen dieses Vorgehen, wie ihrem Schreiben vom 09. August 2004 an den Subunternehmer entnommen werden kann. 5. Im Hinblick darauf, dass es nach Jahren möglicherweise doch noch zur Ablieferung der neu überzogenen Polstermöbel und zur Bezahlung von Werklohn kommt, erscheinen noch einige ergänzende Bemerkungen angezeigt. Unbestritten ist, dass sich Z. seinerzeit mit Y. nicht auf die von ihm geforderten Fr. 6020.00 oder einen anderen festen Preis zu einigen vermochte. Sollte auch künftig keine Übereinkunft gelingen, müsste die von der Bestellerin geschuldete Ver-

9 gütung durch den Richter festgelegt werden, und zwar anhand des dem Unternehmer erwachsenen notwendigen Personal- und Sachaufwands, unter Einrechnung angemessener Zuschläge für die Generalunkosten und den Geschäftsgewinn (vgl. GAUCH, a. a. O., Rz. 946 ff.; ZINDEL/PULVER, a. a. O., Art. 374 OR N. 11 ff.). Laut den Angaben auf dem Auftragsformular ermittelte der Unternehmer die Fr. 6020.00 wie folgt: Fr. 2940.00 Materialbedarf (17,5 m à Fr. 168.00), sowie Fr. 3276.00 Arbeitsaufwand (42 Std. à Fr. 78.00), zuzüglich Fr. 472.00 Mehrwertsteuer (7,6 % auf Fr. 6216.00) und abzüglich Fr. 668.00 Spezialrabatt (10 % auf Fr. 6688.00). – Die 42 Std. à Fr. 78.00 Arbeitsaufwand erachtete Z. in ihrem Schreiben vom 20. September 2004 selber als angemessen, so dass an diesen Fr. 3276.00 keine Abstriche vorzunehmen sind. Auf der anderen Seite besteht aber auch kein Anlass, Y. in diesem Teilbereich einen Zuschlag zu gewähren. Stundenzahl und –ansatz beruhen auf seinen eigenen Berechnungen, die er grundsätzlich gegen sich gelten lassen muss, und es ist auch nicht ersichtlich, welche aussergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren Umstände das Werk verteuert haben könnten. – Nach den Behauptungen von Z., welche sich hierbei auf Auskünfte der Lieferantin beruft, belief sich der Einstandspreis des durch den Unternehmer verwendeten Stoffes auf Fr. 55.00 pro Meter. Y. will hierfür rund das Dreifache bezahlt erhalten. Im Gegensatz zu jenen Branchen, in denen die eingekaufte Ware (Kleidungsstücke etwa) unverändert weiterveräussert wird und in denen dem Bedürfnis nach Deckung der Unkosten und Erzielung von Gewinn durch eine Vervielfachung des Einstandspreises Rechnung getragen wird, sind diese Zuschläge in Fällen wie dem vorliegenden in erster Linie im Preis pro aufgewendete Arbeitsstunde enthalten. Da er durch den Unternehmer nicht aussergewöhnlich tief angesetzt wurde, dürfte beim Preis pro Meter Stoff mehr als eine Verdoppelung des Einstandspreises auf die von Z. anerkannten Fr. 110.00 kaum zu rechtfertigen sein, und es besteht auch kein Grund, bei der Stoffmenge die vom Unternehmer ursprünglich selber als ausreichend angesehenen 17,5 m zu erhöhen. Der Materialbedarf ist demnach mit Fr. 1925.00 zu veranschlagen (17,5 m à Fr. 110.00). – Laut dem eigenen Zugeständnis an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist Y. gar nicht mehrwertsteuerpflichtig, so dass ihm Z. unter diesem Titel nichts schuldet. – Dass er die 10 % Spezialrabatt auf der grundsätzlich zu entrichtenden Vergütung nur unter Bedingungen zugestanden habe, welche heute nicht mehr erfüllt seien, macht Y. selber nicht geltend. Von den als ausgewiesen angesehenen Fr. 5201.00 sind somit noch Fr. 520.00 abzuziehen. – Insgesamt ergibt dies einen Werklohn von Fr. 4681.00, wobei es sich beim eben Gesagten

10 um vorläufige Überlegungen handelt, ohne Bindungswirkung in einem allfälligen weiteren gerichtlichen Verfahren. 6. Nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens muss das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage zurzeit abgewiesen werden. Y. ist damit im erstinstanzlichen Verfahren unterlegen, was dazu führt, dass er sowohl die Kosten des Kreisamtes Oberengadin wie jene des Bezirksgerichtsausschusses Maloja zu tragen hat. Ausserdem ist er zu verpflichten, Z. für deren Umtriebe im Verfahren vor den genannten Behörden eine angemessene Entschädigung zu bezahlen, wobei der unter diesem Titel geforderte Betrag (Fr. 5321.40, die Mehrwertsteuer eingeschlossen) zu keinen Kürzungen Anlass gibt. Z. ist mit ihrem Rechtsmittel gegen den Widerstand des Klägers vollständig durchgedrungen. Damit gehen die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgerichtsausschuss, bestehend aus einer auf Fr. 1500.00 festzulegenden Gerichtsgebühr und einer Schreibgebühr von Fr. 192.00, total somit Fr. 1692.00, ebenfalls zulasten von Y., der darüber hinaus verpflichtet wird, der Gegenpartei für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Umtriebsentschädigung zu entrichten. Sie wird dem mutmasslichen notwendigen Aufwand entsprechend und unter Einrechnung der Mehrwertsteuer auf Fr. 1500.00 festgesetzt.

11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird das angefochtene Urteil aufgehoben. 2. Die Klage wird im Sinne der Erwägungen zurzeit abgewiesen. 3. Die Kosten des Vermittlungsverfahrens von Fr. 300.00 sowie jene des Verfahrens vor Bezirksgerichtsausschuss Maloja von Fr. 3000.00 gehen zulasten des Klägers, welcher überdies verpflichtet wird, der Beklagten für diese Verfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 5321.40 zu bezahlen, die Mehrwertsteuer eingeschlossen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1692.00 (Gerichtsgebühr Fr. 1500.00, Schreibgebühr Fr. 192.00) gehen zulasten des Beschwerdegegners, welcher überdies verpflichtet wird, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1500.00 zu bezahlen, die Mehrwertsteuer eingeschlossen. 5. Gegen diese einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung schriftlich in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

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