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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 30.01.2008 ZB 2008 3

30. Januar 2008·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,192 Wörter·~11 min·12

Zusammenfassung

Forderung | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 30. Januar 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 08 3 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Möhr und Tomaschett-Murer Aktuarin ad hoc Rusch —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der Y . , Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici, Postfach 553, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums V. vom 14. Dezember 2007, mitgeteilt am 14. Dezember 2007, in Sachen der Stockwerkeigentü mergemeinschaft Z . , Klägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Suenderhauf, Postfach, Gäuggelistrasse 29, 7001 Chur, gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

2 A. Mit Zahlungsbefehl vom 9. November 2006 betrieb die Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) Z. (Gläubigerin und Klägerin) die Y. (Schuldnerin und Beklagte) für einen Betrag von Fr. 8'240.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2006. Dagegen erhob die Schuldnerin Rechtsvorschlag. Am 22. Mai 2007 machte die Gläubigerin beim Kreisamt X. eine Klage gegen die Schuldnerin betreffend die genannte Forderung anhängig. Nach erfolgloser Sühneverhandlung vom 21. August 2007 stellte der Vermittler des Kreises X. am 24. August 2007 den Leitschein aus. Dieser enthielt folgende Rechtsbegehren: „Klägerisches Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 8'240, zuzüglich 5% Zins seit 01.10.2006 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 70 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20061442 des BA X. sei zu beseitigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Rechtsbegehren des Beklagten: 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.“ B. Fristgerecht reichte die Gläubigerin, vertreten durch die W., am 13. September 2007 die Prozesseingabe beim Bezirksgericht V. ein. Da die Schuldnerin zwischenzeitlich einen Teilbetrag geleistet hatte, machte sie eine reduzierte Forderung über Fr. 4'598.15 zuzüglich Zins zu 5% sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 70.-- geltend. Nachdem die Schuldnerin ihrer Zahlungsverpflichtung vollständig nachgekommen war, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium V. mit Abschreibungsverfügung vom 14. Dezember 2007, mitgeteilt am 14. Dezember 2007, wie folgt: „1. Der Zivilprozess 130-2007-75 StWEG Z. gegen Y. wird infolge Anerkennung der Forderung als erledigt abgeschrieben. 2. Die Kosten des Vermittleramtes X. von CHF 200.00 sowie jene des Bezirksgerichts V. von CHF 780.00 gehen zu Lasten der Beklagten. Die Beklagte hat die Klägerin ausseramtlich, inklusive Mehrwertsteuer und Spesen, mit CHF 2'600.00 zu entschädigen. 3. (Mitteilung)" C. Gegen diese Abschreibungsverfügung erhob die Y. am 9. Januar 2008 Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Der Entscheid sei aufzuheben.

3 2. Die vorinstanzlichen Gerichtsgebühren seien um Fr. 200.00 zu reduzieren, und die Gegenpartei sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren Fr. 1'007.00 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorliegende Verfahren zu Lasten der Gegenpartei." D. Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2008 beantragte der Bezirksgerichtspräsident V. die Abweisung der Beschwerde. Die Erfüllung der Schuld, mithin die Klageanerkennung, habe zur Abschreibung des Verfahrens und zur Auferlegung der Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin geführt. Die angefallenen Gerichtskosten und die ausseramtliche Entschädigung von pauschal Fr. 2'600.-- seien nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme, die Beschwerde sei unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Abschreibungsverfügung sowie den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 232 Abs. 1 der kantonalen Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000) kann gegen prozesserledigende Entscheide des Einzelrichters, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichtes beim Kantonsgerichtsausschuss Beschwerde wegen Gesetzesverletzung geführt werden. Gegen selbständige Kostenentscheide kann Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss geführt werden (Art. 232 Ziff. 7 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, die für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Bei Fragen des Ermessens liegt eine Gesetzesverletzung nur dann vor, wenn sich der

4 Ermessensgebrauch der Vorinstanz als missbräuchlich erweist oder das Ermessen überschritten wird, d.h. wenn ein Ermessensentscheid mit sachlichen Gründen nicht mehr vertretbar und somit willkürlich ist (vgl. PKG 1987 Nr. 17). Die angefochtene Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums V. ist folglich unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen. 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die W. sei kein Organ der Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) und habe aufgrund fehlender Ermächtigung zur Rechtsvertretung keine wirksamen Rechtshandlungen vornehmen können. Der Vertreter der W. sei ohnehin nicht einzelzeichnungsberechtigt. Unbestritten ist zunächst einmal, dass die W. ordentlich gewählte Verwalterin der StWEG ist. Allein deswegen war sie gemäss Art. 712t Abs. 2 ZGB ermächtigt, das Betreibungsverfahren einzuleiten. Zudem wurde sie anlässlich der ausserordentlichen Stockwerkeigentümersammlung vom 9. November 2006 durch Beschluss der StWEG zur Einleitung der nötigen Betreibungs- und Konkursverfahren bevollmächtigt. Darunter zählen offensichtlich auch Rechtsöffnungsverfahren im ordentlichen Verfahren. Selbst wenn dieser Ermächtigungsbeschluss erst nachträglich beigebracht worden wäre, hätte dies keinen Nichteintretensentscheid wegen fehlender Postulationsfähigkeit zur Folge gehabt (vgl. PKG 1992 Nr. 20). Sodann ist gemäss beiliegendem Handelsregisterauszug vom 29. November 2007 der Verwaltungsratspräsident der W., der das Betreibungsbegehren unterzeichnete, einzelzeichnungsberechtigt. Die vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Legitimation erhobenen Einwände sind somit unbegründet. 4. Soweit die Beschwerdeführerin die sachliche Zuständigkeit in Frage stellen will, ist dies ebenfalls unbehelflich. Die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten wurde von diesem nicht in seiner Funktion als Einzelrichter, sondern als Vorsitzender des Bezirksgerichts erlassen. Praxisgemäss fallen in den Zuständigkeitsbereich der Vorsitzenden des jeweiligen Spruchkörpers unter anderem auch Abschreibungen der Streitsache, die durch Rückzug, Vergleich oder Anerkennung gegenstandslos geworden sind. Die vollständige Bezahlung der eingeklagten Forderung während eines hängigen Verfahrens ohne jeden Vorbehalt bedeutet Anerkennung der Klage. Im vorliegenden Fall hat somit der Bezirksgerichtspräsident als Vorsitzender die Abschreibungsverfügung zu Recht erlassen. Auch die Kostenauflage zulasten der Beklagten ist im Grundsatz korrekt (Art. 114 ZPO). Besondere Gründe von dieser Regelung abzuweichen sind nicht ersichtlich. Zu prüfen bleibt demnach die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten und der aussergerichtlichen Kosten. Von vornherein kein Raum besteht unter diesen Umstän-

5 den für die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren an die Beschwerdeführerin. 5. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Gerichtskosten verlangt die Beschwerdeführerin eine Reduktion derselben um Fr. 200.-- von Fr. 780.-- auf Fr. 580.- -. Beanstandet wird die Festsetzung der Gerichtsgebühr, namentlich der aufaddierten pauschalen Gebühren von Fr. 30.-- pro Schreiben sowie der Gebühr von Fr. 200.-- für die Abschreibungsverfügung. Unumstritten sind hingegen die von der Vorinstanz erhobene Schreibgebühr und die in Rechnung gestellten Barauslagen, auf welche folglich nicht näher einzugehen ist. Zu prüfen ist demnach einzig, ob die festgesetzte Gerichtsgebühr gesetzesmässig bzw. angemessen ist. Die auf die Parteien abwälzbaren Verfahrenskosten setzen sich gemäss Art. 2 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigung im Zivilverfahren (VoVEZ; BR 320.070) aus der Schreibgebühr, den Barauslagen sowie der – am stärksten ins Gewicht fallenden – Gerichtsgebühr zusammen. Geht es wie im vorliegenden Fall um die Bemühungen eines Bezirksgerichtspräsidenten in einer vermögensrechtlichen Zivilsache, ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr von Art. 2 des Kostentarifs im Zivilverfahren (KTZ; BR 320.075) auszugehen, der in der massgeblichen Fassung, in Kraft seit dem 1. Januar 2008, einen Gebührenrahmen von Fr. 1'000.-- bis Fr. 20'000.-- vorsieht. Im Falle der Anerkennung der Klage ist die Gerichtsgebühr angemessen zu reduzieren (Art. 6 KTZ). Gemäss Art. 3 VoVEZ ist die Gerichtsgebühr nach dem von der Behörde beanspruchten Arbeits- und Zeitaufwand zu bemessen. Sie wird für die Beanspruchung des Gerichts erhoben und erfasst den gesamten Verfahrensaufwand. In Art. 2 KTZ ist nur eine Spannweite für Pauschalbeiträge, die Eingang in den Entscheid finden, aufgeführt. Der gesamte Verfahrensaufwand setzt sich jedoch aus zahlreichen Einzelposten – darunter fallen auch prozessleitende Schritte des Bezirksgerichtspräsidenten wie Korrespondenz mit den Parteien, Aktenzustellungen etc. – zusammen. Um den Überblick zu bewahren, ist es dem Bezirksgerichtspräsidenten ohne weiteres gestattet, diese Kostenpunkte einzeln zu bewerten und am Schluss zu einer Gesamtgerichtsgebühr zusammenzuzählen. Bei dieser Addition ist jedoch darauf zu achten, dass die vom Kostentarif vorgegebene Spannweite nicht überschritten wird und der Gesamtbetrag dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip entspricht (vgl. BGE 132 II 47, 55 f.; PKG 1992 Nr. 28). Die vorliegend vom Bezirksgerichtspräsidenten erhobene Gerichtsgebühr von Fr. 484.10 – und sogar der Gesamtbetrag von Fr. 780.-- unter Einschluss der Schreibgebühren

6 und Barauslagen – liegt deutlich unter dem gesetzlich zulässigen Rahmen zwischen Fr. 1'000.-- und Fr. 20'000.-- und kann demnach nicht als unverhältnismässig hoch bezeichnet werden. Zudem sind die einzelnen Kostenpunkte detailliert aufgeführt. Gemäss beiliegendem Kostenblatt setzte der Bezirksgerichtspräsident konkrete Gebühren von Fr. 30.-- pro Briefseite und Fr. 50.-- pro Verfügungsseite an. Die Höhe der beanstandeten Gebühren wird als durchaus angemessen erachtet und gibt keinen Grund zu Beanstandungen. Der Bezirksgerichtspräsident ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr sowohl den gesetzlichen Anforderungen als auch den genannten Prinzipien nachgekommen. Somit besteht kein Grund für den Kantonsgerichtsausschuss, einzugreifen, zumal dem Bezirksgerichtspräsidenten bei der Festlegung der Gerichtsgebühr innerhalb des vorgegebenen Kostenrahmens ein relativ grosses Ermessen zukommt. 6. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die dem Gegenanwalt zugesprochene aussergerichtliche Entschädigung sei offensichtlich überhöht. a) Nach ständiger Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden dient die Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes (BAV), die bis am 23. November 2007 in Kraft war, als Grundlage für die Bemessung der aussergerichtlichen Entschädigung an die obsiegende Partei gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO (vgl. PKG 2005 Nr. 6). Die Prozessentschädigung wird anhand der Honorarnote des Rechtsvertreters der obsiegenden Partei gestützt auf die massgebenden Honorarsätze des BAV festgelegt. Der ordentliche Stundenansatz gemäss letzter Fassung der Honorarordnung des BAV beträgt Fr. 240.--. b) Im konkreten Fall stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin einen Totalaufwand für die vorinstanzlichen Verfahren von Fr. 2'854.10 (inkl. Barauslagen/MwSt) in Rechnung. Das nach Zeitaufwand (insgesamt 10 ¼ Stunden) berechnete Honorar basiert auf einem vereinbarten Stundenansatz in Höhe von Fr. 250.--. Die erste Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin, beruhend auf einem Zeitaufwand von insgesamt 9 ¼ Stunden, datiert vom 20. November 2007, also noch vor Ausserkrafttreten der Honorarordnung des BAV. Danach stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin lediglich noch einen Zeitaufwand von einer Stunde in Rechnung. Vorliegend rechtfertigt es sich, bei der Festlegung der aussergerichtlichen Entschädigung für die gesamte Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit den bis anhin vom Anwaltsverband empfohlenen Stundenansatz von Fr. 240.-- und nicht den vereinbarten höheren Stundentarif von Fr. 250.-- anzuwenden. Der vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellte Betrag in Höhe von Fr. 2'854.10 basierend auf dem Stundenansatz von Fr. 250.-- ist demnach

7 um insgesamt Fr. 110.30 zu kürzen (10 ¼ Stunden x Fr. 10.-- = Fr. 102.50 + Fr. 7.80 Anteil MwSt). Für die anzurechnenden 10 ¼ Stunden Zeitaufwand ergibt sich somit ein Honorar von Fr. 2'743.80. Ein entsprechender Abzug wurde vom Bezirksgerichtspräsidenten jedoch bereits berücksichtigt, indem der Beschwerdegegnerin statt dem Betrag von Fr. 2854.10 gemäss den beiden anwaltlichen Honorarnoten lediglich eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen/MwSt) zugesprochen wurde. Zu prüfen bleibt, ob der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin veranschlagte Zeitaufwand von insgesamt 10 ¼ Stunden überhöht ist. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass dieser den Fall zwar erst nach der Vermittlungsverhandlung übernommen hat, jedoch trotzdem die ganze Basisinstruktion vornehmen, Telefonate und Korrespondenzen tätigen sowie Besprechungen abhalten musste. In Berücksichtigung dieser und weiterer getätigten Aufwendungen – u.a. Sammeln der Prozessakten, Aktenstudium und rechtliche Abklärungen, Verfassen der Prozesseingabe und der Vernehmlassungen, Rückzugserklärung – erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand als angemessen. Zudem steht dem Bezirksgerichtspräsidenten wie bereits bei der Festlegung der Gerichtsgebühr auch bei der Zusprechung der aussergerichtlichen Entschädigung ein relativ grosser Ermessensspielraum zu. Vorliegend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin lediglich pauschal behauptet, der in Anschlag gebrachte Zeitaufwand sei unangemessen, jedoch nicht näher präzisiert, inwiefern tatsächlich zuviel Aufwand betrieben wurde. Mit Anerkennung von 10 ¼ Stunden hat der Bezirksgerichtspräsident sein Ermessen nicht überschritten. Somit kann festgehalten werden, dass die von der Vorinstanz ermittelte aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen/MwSt) nicht zu beanstanden ist. 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichts- und einer Schreibgebühr, zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 122 ZPO Abs. 1). Als unterliegende Partei ist sie zudem verpflichtet, der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin für deren Umtriebe im Verfahren vor dem Kantonsgerichtsausschuss eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 2 ZPO).

8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- (inkl. Schreibgebühren) gehen zu Lasten der Y., die zudem die Stockwerkeigentümergemeinschaft Z. aussergerichtlich mit Fr. 400.-- inkl. MwSt zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung, der ein Streitwert von weniger als 30'000 Franken zugrunde liegt, kann gemäss Art. 72 Abs. 2 lit.a in Verbindung mit Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, wenn sich ein Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. sowie 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc:

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