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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 13.10.2008 ZB 2008 25

13. Oktober 2008·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,706 Wörter·~19 min·5

Zusammenfassung

ausseramtliche Kosten | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. Oktober 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 08 25 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner Richter Hubert und Zinsli Aktuarin ad hoc Ankes —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Anita Thanei, Langstrasse 4 / Ecke Badenerstrasse, 8004 Zürich, gegen das Kostendekret des Kreispräsidiums A. vom 18. August 2008, mitgeteilt am 19. August 2008, in Sachen Y., Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Postfach 203, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin, betreffend ausseramtliche Kosten, hat sich ergeben:

2 A. Am 22. Juni 2006 reichte X., vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Schawalder, ein Vermittlungsbegehren betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen beim Kreisamt A. ein. B. Mit Schreiben vom 29. Juni 2006 bat die Vertreterin der Gesuchstellerin um Sistierung des Verfahrens, da die Parteien nun verhandeln wollten. Auf Nachfrage des Kreisamtes bestätigte sie mit Schreiben vom 27. Juli 2007, dass diese Verhandlungen fortdauerten. C. Am 8. April 2008 ersuchte der Vertreter von Y., Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, den Kreispräsidenten um Ansetzung einer Vermittlungstagfahrt und zeigte an, dass sein Mandant seinerseits Widerklage erhebe. Dessen Ehefrau werde mittlerweile von Rechtsanwältin Anita Thanei, Zürich, vertreten. D. Die Sühneverhandlung fand am 21. Mai 2008 unter Teilnahme der Parteien und Rechtsanwalt Dr. Ettisberger statt. Nachdem das Protokoll zunächst offen gelassen worden war, stellte das Kreisamt A. am 30. Mai 2008 den Leitschein aus, welcher in der Folge nicht prosequiert wurde. E. Mit Schreiben vom 9. Juli 2008 ersuchte der Vertreter des Ehemannes unter Beilage diverser Honorarabrechnungen den Kreispräsidenten, das Verfahren gemäss Art. 77 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) abzuschreiben und seinem Mandanten eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 10'088.75 zuzusprechen. In ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2008 liess X. vollumfängliche Abweisung des Entschädigungsersuchens beantragen, was sie im Wesentlichen damit begründete, der geltend gemachte Aufwand stehe nicht im Zusammenhang mit der Vermittlungsverhandlung; auch sei die anwaltliche Begleitung des Gesuchstellers zur Sühneverhandlung unnötig gewesen. Dass sie den Leitschein nicht prosequiert habe, um einen Gerichtsstand an ihrem neuen Wohnort begründen zu können, sei ihr nicht vorzuwerfen. F. Mit Sühnebegehren vom 27. Juni 2008 machte Y., mittlerweile anderweitig vertreten, eine Ehescheidungsklage beim Gerichtskreis B., Kanton C., anhängig. G. Mit Kostendekret vom 18. August 2008, mitgeteilt am folgenden Tag, verfügte das Kreispräsidium A. wie folgt: "1. Frau X. hat den Beklagten ausseramtlich total mit CHF 10'088.75 zu entschädigen.

3 2. Die Verfahrenskosten vor dem Kreisamt A. bis und mit Ausstellung des Leitscheins betrugen CHF 300.00 und gehen zulasten der Klägerin. Sie werden mit dem Kostenvorschuss von CHF 300.00 verrechnet. 3. Die Kosten für diesen Entscheid bestehend in: Gerichtsgebühr CHF 100.00 Schreibgebühr, Porto CHF 120.00 CHF 220.00 gehen ebenfalls zulasten der Klägerin und sind innert 30 Tagen an das Kreisamt A. zu bezahlen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)" Zur Begründung wird ausgeführt, werde ein Prozess nicht weiterverfolgt, komme dies einem Klagerückzug gleich, bei welchem gemäss Art. 114 ZPO der Kläger in der Regel die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu vergüten habe. Es bestehe kein Grund, im vorliegenden Verfahren hiervon abzuweichen. Die geltend gemachten aussergerichtlichen Aufwendungen und Kosten seien durch die beim Kreisamt A. instanzierte Klage verursacht, weshalb kein Grund bestehe, eine der aufgeführten Positionen zu streichen. H. Hiergegen liess X. am 4. September 2008 Beschwerde zum Kantonsgericht Graubünden erheben und beantragen was folgt: "1. Die Verfügung des Kreisamtes A. sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdegegner sei keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners." Die Widerklage sei offensichtlich erhoben worden, um einen Rückzug des Sühnebegehrens zu verhindern und den Gerichtsstand im Kanton Graubünden beizubehalten. Da die Parteien seit mehreren Jahren erfolglos Konventionsgespräche führten, sei ohnehin nicht mit einer Einigung zu rechnen gewesen, weshalb sich die anwaltliche Vertretung erübrigt habe. Da während der 20-tägigen Leitscheinfrist der Versuch des Abschlusses einer Teilkonvention gescheitert sei, habe sich die Beschwerdeführerin entschlossen, den Prozess nicht mehr im Kanton Graubünden weiterzuführen, da keine Partei mehr dort Wohnsitz habe. Die vom Beschwerdegegner geltend gemachten aussergerichtlichen Kosten seien durch seine anwaltliche Beratung und Vertretung mit dem Zweck der Ausarbeitung einer Scheidungskonvention entstanden; zudem seien sämtliche Arbeiten und Abklärungen weiterhin für das Scheidungsverfahren von Nutzen. Auch hätten freiwillige Anwaltswechsel einen Mehraufwand verursacht, welcher nicht der Beschwerdeführerin angelastet

4 werden könne. Hätte der Beschwerdegegner nicht Widerklage erhoben und um Ansetzung einer Vermittlungsverhandlung ersucht, hätte die Beschwerdeführerin ihr Vermittlungsbegehren zurückgezogen. Im Übrigen werde der Prozess - entgegen der Ansicht des Kreispräsidenten - durchaus weitergeführt, allerdings in einem anderen Kanton. Die Aussage, die gegnerischen Aufwendungen seien durch die beim Kreisamt A. instanzierte Klage verursacht worden, sei realitätsfern und aktenwidrig. Insbesondere sei nicht dargelegt, inwieweit der Aufwand des damaligen gemeinsamen Anwalts der Parteien, Rechtsanwalt Schnell (Vinzenz Schnell & Partner), im Zeitraum von 14. März 2001 bis 5. Januar 2006 etwas mit dieser zu tun habe. Ebenso stehe der Aufwand von Rechtsanwältin Vogt vom 27. November 2006 bis 23. Mai 2007 mit dieser in keinem Zusammenhang, was auch für die ersten beiden Rechnungen von Rechtsanwalt Dr. Ettisberger gelte, die den Zeitraum vom 9. Mai 2007 bis 18. Oktober 2007 beträfen. Bei seiner letzten Rechnung vom 9. Juli 2008 erstaune der Umfang; soweit in dieser Honorarnote die Ausarbeitung einer Konvention enthalten sei, könne diese von der jetzigen Anwältin des Beschwerdegegners übernommen werden bzw. Rechtsanwalt Ettisberger selbst hätte den Prozess im Kanton Bern führen können. Insgesamt seien die Honorarnoten zu wenig detailliert und substantiiert. Der Kreispräsident habe mit seinem Kostendekret Art. 77 ZPO verletzt und Art. 114 ZPO falsch angewendet, da ein Nichtweiterverfolgen des Prozesses nicht mit einem Klagerückzug gleichgestellt werden könne; im Übrigen sei die Entschädigung offensichtlich unverhältnismässig. Sie selbst beantrage für das Einspracheverfahren (recte: Beschwerdeverfahren) eine Entschädigung von Fr. 1'500.─ zuzüglich MWST. I. Unter Übersendung der Verfahrensakten verzichtete der Kreispräsident A. mit Schreiben vom 18. September 2008 auf Vernehmlassung und beantragte kostenfällige Beschwerdeabweisung. J. Der Beschwerdegegner liess sich mit Eingabe vom 6. Oktober 2008 zur Sache vernehmen und kostenfällige Beschwerdeabweisung beantragen. Die von der Beschwerdeführerin eingelegten neuen Urkunden seien gemäss Art. 233 Abs. 2 ZPO aus den Akten zu weisen. Auch sei sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden, da er keine Gelegenheit gehabt habe, zur Vernehmlassung der Beschwerdeführerin vom 7. August 2008 Stellung zu nehmen. Das Advokaturbüro Vinzenz Schnell & Partner sei von beiden Eheleuten im Hinblick auf den Abschluss einer Ehescheidungskonvention beauftragt worden. In der Folge habe der Ehemann Fürsprecherin Vogt beauftragt. Da die Beschwerdeführerin die Ehescheidungsklage nicht im Kanton Bern, sondern in Graubünden angehoben habe, sei - da sich nach Scheitern der Konventionsgespräche eine streitige Auseinandersetzung abgezeich-

5 net habe - Rechtsanwalt Dr. Ettisberger beauftragt worden. Durch die Verschleppungstaktik der Beschwerdeführerin, welche ihren Wohnsitz nach Winterthur verlegt und neu Rechtsanwältin Thanei beauftragt habe, seien die getätigten anwaltlichen Aufwendungen nunmehr weitgehend nutzlos geworden. Die weiter verwendbaren Arbeitsergebnisse machten lediglich einen Anteil von 5-10% des bisherigen Gesamtaufwands aus. Die Auffassung, an der Vermittlungsverhandlung sei nicht mit einer Einigung zu rechnen gewesen, sei falsch; bezüglich der unbestrittenen Punkte hätte dort ohne weiteres eine Einigung im Sinne des Abschlusses einer Teilkonvention erzielt werden können. Da der Prozess nunmehr in Bern geführt werde, bringe der erneut notwendige Anwaltswechsel - verschuldet durch die Vertreterin der Beschwerdeführerin - weitere Mehrkosten mit sich. Dass die Feststellungen des Kreispräsidiums A. willkürlich gewesen seien, werde nicht dargetan und treffe auch nicht zu, da sämtliche anwaltlichen Aufwendungen mit der Ehescheidung in Zusammenhang stünden. Dass die Beschwerdeführerin den Leitschein habe auslaufen lassen, sei geradezu rechtsmissbräuchlich; auch habe ihrerseits nie der Wille bestanden, ernsthafte Vergleichsgespräche zu führen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids sowie den Inhalt der vorinstanzlichen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a. Wird ein Prozess nach Ausstellung des Leitscheins nicht weiter verfolgt, befindet der Kreispräsident auf Antrag der Beklagten und nach Anhörung der Gegenpartei über die vermittleramtlichen Kosten sowie über die Parteientschädigung (Art. 77 ZPO). b. Gegen solche selbständigen Kostenentscheide kann gestützt auf Art. 232 Ziff. 7 ZPO beim Kantonsgerichtsausschuss Beschwerde eingereicht werden. Da X. das Rechtsmittel innert Frist ergriffen hat und ihre Eingabe den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO), ist darauf einzutreten. c. Der Beschwerdegegner lässt rügen, die Beschwerdeführerin lege neue Urkunden ein, welche nicht zu berücksichtigen seien. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin neben dem angefochtenen Entscheid und zwei ebenfalls bereits bei den Vorakten befindlichen anwaltlichen Schreiben neu das Vermittlungsgesuch des Beschwerdegegners vom 27. Juli 2008 beim Gerichtskreis B., Kanton C. (act.

6 01/3) sowie ein Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Ettisberger vom 1. Juli 2008 eingelegt, in dem dieser sie über diese Litispendenz informiert (act. 01/2). Diese beiden neu eingelegten Unterlagen sind für die Beurteilung des Kostenentscheids der Vorinstanz zwar irrelevant, jedoch gemäss Art. 233 Abs. 2 ZPO ohnehin nicht zu berücksichtigen. Das Verbot der Neueinlage von Urkunden gilt indes in gleicher Weise für den Beschwerdegegner, weshalb die von ihm eingereichte Detaillierung seiner vor der Vorinstanz eingereichten Honorarnoten ebenfalls aus dem Recht zu weisen ist. Es wäre angebracht und ihm auch möglich gewesen, bereits der Vorinstanz eine detaillierte Honorarnote einzureichen. Für den Kantonsgerichtsausschuss massgebend bleibt damit allein, was bereits gegenüber dem Kreispräsidenten A. vorgebracht wurde (vgl. PKG 2000 Nr.14). 3. Im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren ist dem Kantonsgerichtsausschuss ein Eingreifen nur bei Rechtsverletzungen und willkürlichen Tatsachenfeststellungen erlaubt (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Für jene Bereiche, in welchen dem Richter oder der Richterin ein Ermessensspielraum zusteht, bedeutet dies, dass eine Rechtsverletzung nur dann vorliegt, wenn sich die Ausübung des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid nicht auf sachlich vertretbare Gründe abstützen lässt oder er in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderläuft (vgl. PKG 1987 Nr.17). 4.a. Der in Art. 77 ZPO geregelte Sonderfall - Verzicht auf die Fortsetzung des Prozesses nach dem Ausstellen des Leitscheins - ist - besondere Umstände vorbehalten - einem Klagerückzug gleichzusetzen (vgl. die Urteile des Kantonsgerichtsausschusses [KGA] vom 01.05.2001 [ZB 01 7] und vom 24.10.2000 [ZB 00 40]), was in aller Regel nach Art. 114 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO bedeutet, dass der Kläger als unterliegende Partei zu behandeln und damit verpflichtet ist, nicht nur die vor dem Kreispräsidenten als Vermittler aufgelaufenen Kosten zu tragen, sondern darüber hinaus der obsiegenden Gegenpartei die ihr durch den Rechtsstreit erwachsenen notwendigen Kosten zu ersetzen (vgl. PKG 1987 Nr. 25). Abzugelten ist dabei insbesondere der sich aus der Verpflichtung eines Anwaltes oder einer Anwältin ergebende Aufwand. b. Auszugleichen sind in Fällen wie dem vorliegenden nicht nur jene Bemühungen, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Teilnahme an der Sühneverhandlung stehen, sondern auch jene, die sich aus deren Vorbereitung ergeben. Den übrigen vorprozessualen Aufwand hat die unterliegende Partei hinge-

7 gen nicht zu entschädigen. Wo die Grenze zu ziehen ist, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, was immer auch ein gewisses Ermessen beinhaltet (vgl. PKG 1977 Nr. 24; KGA Urteil vom 20. Februar 2007, ZB 06 33, E. 4 S. 7). Keinesfalls besteht jedoch eine Verpflichtung, innerhalb dieses anerkannten Bereichs für jede beliebige, noch so zeitintensive Bemühung des gegnerischen Anwalts aufzukommen; zu entschädigen sind nur diejenigen anwaltlichen Tätigkeiten, die sich zur Interessenwahrung aufdrängten. Hierbei ist eine individuelle Würdigung, unter Berücksichtigung etwa der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und der mit dem Fall verbundenen Verantwortung, vorzunehmen (vgl. PKG 2004 Nr. 11). c. Bezüglich der umfangreichen zwischen den Parteien erfolgten Vergleichsgespräche ist Folgendes festzuhalten: Sofern die Vergleichsgespräche vor dem Sühnebegehren vom 22. Juni 2006 geführt wurden, weisen sie von vorneherein keinen genügenden Bezug zur Sühneverhandlung auf, weshalb die dort entstandenen Kosten in diesem Rahmen nicht zu entschädigen sind. Doch auch soweit Vergleichsgespräche während des hängigen Sühneverfahrens stattfanden, ist davon auszugehen, dass sie im Interesse beider Parteien, welche eine aussergerichtliche Lösung suchten, lagen. Es erscheint daher unbillig, nach Scheitern der Gespräche die entsprechenden Kosten auf diejenige Partei abzuwälzen, die den Leitschein auslaufen lässt. Vielmehr hat angesichts der übereinstimmenden Interessenlage jede Partei die durch Vergleichsverhandlungen verursachten Kosten selbst zu tragen (vgl. KGA ZB 06 33, E. 5 S. 8). 5. Der Kreispräsident A. hat dem Beklagten eine ausseramtliche Entschädigung von insgesamt Fr. 10'088.75 zuerkannt. Diese Summe setzt sich zusammen wie folgt: 1. Rechnung Vinzenz Schnell & Partner vom 5. Januar 2006 Fr. 2'223.20 2. Rechnung Fürsprecherin Vogt vom 23. Mai 2007 Fr. 1'199.20 3. Rechnung Dr. Ettisberger vom 4. Juli 2007 Fr. 2'165.─ 4. Rechnung Dr. Ettisberger vom 18. Oktober 2007 Fr. 818.85 5. Rechnung Dr. Ettisberger vom 9. Juli 2008 Fr. 3'682.50 Total Fr. 10'088.75 Im angefochtenen Kostendekret führt der Kreispräsident aus, all diese Kosten seien durch die beim Kreisamt A. instanzierte Klage verursacht worden; es bestehe kein Grund, eine der aufgeführten Positionen zu streichen. Dieser Entscheid ist jedoch - wie nachfolgend dargelegt wird - sachlich nicht vertretbar und damit

8 unhaltbar; der Kreispräsident hat sein Ermessen klar überschritten, da tatsächlich die meisten der geltend gemachten Aufwendungen in keinem Zusammenhang mit dem kreisamtlichen Vermittlungsverfahren stehen. Im Einzelnen: a. Die Honorarnote von Vinzenz Schnell & Partner (Ziff. 1) betrifft den Zeitraum vom 14. März 2001 bis 5. Januar 2005 und damit klarerweise vorprozessuale Bemühungen, welche in keinerlei Zusammenhang mit dem Vermittlungsverfahren stehen, weshalb sie von vorneherein in diesem nicht zu entschädigen sind. Abgesehen davon hat die Ehefrau ohnehin schon die Hälfte der von Rechtsanwalt Schnell, der im gemeinsamen Auftrag der Eheleute tätig wurde, in Rechnung gestellten Kosten bezahlt, weshalb es ungerechtfertigt wäre, sie auch noch mit der von ihrem Ehemann zu tragenden Hälfte zu belasten. b. Die Honorarnote von Fürsprecherin Annette Vogt (Ziff. 2) umfasst deren Bemühungen vom 27. November 2006 bis 23. Mai 2007. In diesen Zeitraum fielen die umfangreichen Vergleichsverhandlungen der Parteien nach Sistierung des kreisamtlichen Verfahrens (act. Kreisamt 5 - 9); ein Zusammenhang mit diesem besteht daher nicht (siehe E. 4.c.). Zudem ist aus der eingereichten, wenig detaillierten Honorarnote nicht ersichtlich, welche Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Ehescheidung die Rechtsvertreterin überhaupt ausführte. c. Die Rechnung von Dr. Ettisberger vom 4. Juli 2007 (Ziff. 3) betrifft den Zeitraum vom 9. Mai 2007 bis 30. Mai 2007 und damit ebenfalls den Zeitraum der Vergleichsverhandlungen; dies geht eindeutig aus dem an das Kreisamt A. gerichteten Schreiben von Rechtsanwältin Schawalder vom 27. Juli 2007 hervor, in dem sie um weitere Sistierung des Verfahrens aufgrund andauernder Vergleichsverhandlungen ersucht (act. 9 Kreisamt A.); diese Darlegungen blieben vor der Vorinstanz unwidersprochen. Entsprechendes gilt für die Rechnung vom 18. Oktober 2007 (Ziff. 4). Im Übrigen wird weder in den beiden Rechnungen noch in der nachgereichten - und daher grundsätzlich nicht zu berücksichtigenden - Aufstellung vom 30. September 2008 (act. 5/1 der beklagtischen Beilagen) detailliert aufgeführt, was genau Gegenstand der entsprechenden Korrespondenzen, Telefonate, Aktennotizen u.a. war. Klarerweise besteht hier jedoch kein Zusammenhang mit der Vermittlungsverhandlung. Da kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass zu diesem frühen Zeitpunkt bereits die Vermittlungsverhandlung vorbereitet worden wäre, handelt es sich ebenfalls um vorprozessuale Bemühungen, die von den Parteien selbst zu bezahlen sind. Entgegen der Ansicht des Vertreters des Beschwerdegegners hätte es ihm

9 bereits im Verfahren vor der Vorinstanz oblegen, eine entsprechend detaillierte Aufstellung vorzulegen, hätte er belegen wollen, die Aufwendungen stünden im Zusammenhang mit der Vermittlung. Trotz formellen Obsiegens konnte er nicht von vorneherein davon ausgehen, dass der Kreispräsident ihm die gesamten geltend gemachten Kosten - wie dennoch in ermessensüberschreitender Weise geschehen ohne entsprechende Detaillierung zuerkennen würde. d.aa. Das Schreiben der beschwerdegegnerischen Seite vom 8. April 2008, mit dem Y. Widerklage erheben lässt und um Ansetzung einer Vermittlungstagfahrt ansucht, legt hingegen den Schluss nahe, dass die Vergleichsverhandlungen zu diesem Zeitpunkt gescheitert waren. Dieses Schreiben ist im Übrigen das erste Schreiben, das Rechtsanwalt Ettisberger an den Vermittler richtet. Die ab diesem Zeitpunkt entstandenen Anwaltskosten können daher grundsätzlich als in Zusammenhang mit dem Vermittlungsverfahren stehend berücksichtigt werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann die Ansetzung einer Vergleichsverhandlung - wozu der Kreispräsident auf Begehren des Klägers gemäss Art. 65 ZPO verpflichtet war - auch nicht als von vorneherein aussichtslos bezeichnet werden. Ebenso wenig ist die Anwesenheit des Rechtsanwalts, der die Vergleichsverhandlungen begleitet hat, als unnötig zu bezeichnen, soll zumindest eine Chance auf Einigung bestehen. Ausser Betracht bleiben kann an dieser Stelle die Tatsache, dass es dem Kreispräsidenten, nachdem er den übereinstimmenden Scheidungswillen der Parteien gewärtigt hatte, oblegen hätte, das Verfahren gemäss Art. 116 ZGB, Art. 112 ZGB in Verbindung mit Art. 5 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) dem zuständigen Bezirksgerichtspräsidenten zu überweisen, damit dieser das Verfahren gemäss Art. 111/112 ZGB hätte weiterführen können (vgl. KGA Urteil vom 21. Mai 2007, ZB 07 13, E. 4); die anwaltlichen Aufwendungen bis einschliesslich der Vermittlungsverhandlung wären auch in diesem Falle entstanden. bb. Die Honorarnote vom 9. Juli 2008 (Ziff. 5) umfasst den Zeitraum vom 11. Februar bis 9. Juli 2008. Allerdings enthält auch sie keine genaueren Angaben darüber, was Gegenstand der zahlreichen Telefonate und Korrespondenzen war. Vor allem aber wird in keiner Weise aufgezeigt, inwiefern eine pflichtgemässe Interessenwahrung vor dem Kreispräsidenten als Vermittler tatsächlich einen Aufwand von über Fr. 3'400.─, d. h. bei einem üblichen Stundenansatz von Fr. 240.─ einen Aufwand von über 14 Stunden, nötig gemacht hätte. Ein solches Honorar fällt regelmässig nur in Prozessen an, die deutlich über das Sühneverfahren hinaus gediehen

10 sind. Die Honorarnote des beschwerdegegnerischen Vertreters ist somit angemessen zu kürzen. Da die eingereichte Honorarnote zu wenig detailliert ist, hat das Gericht den tatsächlich im Zusammenhang mit der Vermittlungstagfahrt entstandenen Aufwand anhand der vorhandenen Akten ex aequo et bono zu schätzen: Kleinkorrespondenz mit Vermittleramt 1 h Vorbereitung Vermittlung, insb. Rechtsbegehren 2.5 h Teilnahme an Vermittlung inkl. Reiseweg (Dauer Vermittlung: 20 Minuten; s. act. 17) 2.5 h Prüfung Leitschein, Geltendmachung Entschädigung 1.5 h Allgemeines: Besprechungen, Telefonate mit Klient 2.5 h Total 10 h Beim üblichen Stundenansatz von Fr. 240.─ ergibt sich ein Honorar von Fr. 2'400.─, zuzüglich 3% Barauslagen pauschal (Fr. 72.─) und 7.6% MWST auf Fr. 2472.─ (Fr. 187.90), gesamt somit Fr. 2'659.90. Dieser Aufwand ist unabhängig davon entstanden, ob allenfalls gewisse Erkenntnisse aus dem Verfahren in Graubünden für das später anhängig gemachte ausserkantonale Scheidungsverfahren verwendet werden können. Das Gericht in B. wird darüber zu befinden haben, inwieweit die getätigten Vorarbeiten im Rahmen des Scheidungsverfahrens entschädigt werden können. 6. Die Beschwerdeführerin rügt überdies zu Recht, dass in dem angefochtenen Kostendekret mit keinem Wort auf ihre in der Stellungnahme vom 3. August 2008 vorgebrachten Einwände eingegangen und somit die Begründungspflicht verletzt wurde. a. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) haben die an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wovon die Begründungspflicht einen wesentlichen Bestandteil bildet. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen zumindest kurz die Überlegungen genannt werden, auf welchen der Entscheid beruht. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht-

11 lichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich im Sinne einer Mindestanforderung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277). b. Vorliegend fehlt eine Begründung praktisch vollständig; die blosse Feststellung, sämtliche geltend gemachten aussergerichtlichen Aufwendungen und Kosten seien durch die beim Kreisamt A. instanzierte Klage verursacht worden und es liege kein Grund vor, eine der aufgeführten Positionen zu streichen, genügt den oben genannten Mindestanforderungen nicht; das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wurde daher vor der Vorinstanz verletzt. Da jedoch durch den vorliegenden begründeten Entscheid der Beschwerdeinstanz dieser Mangel geheilt wurde und die Sache überdies spruchreif ist, erübrigt sich eine Rückweisung (Art. 235 ZPO). 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kreispräsident A. im angefochtenen Kostendekret den ihm zustehenden Ermessensspielraum überschritten hat, der angefochtene Entscheid rechtswidrig und daher hinsichtlich der ausseramtlichen Entschädigung aufzuheben ist. Die Beschwerdeführerin konnte mit ihren Anträgen dennoch nicht vollständig durchdringen, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen und Ziffer 1. des Dispositivs des angefochtenen Kostenentscheides entsprechend anzupassen ist. 8.a. Da die Beschwerdeführerin nunmehr statt der vorinstanzlich gesprochenen Fr. 10'088.75 den Beschwerdegegner nur noch mit Fr. 2'659.90, d.h. mit rund ¼ des ursprünglichen Betrags, zu entschädigen hat, sind auch Kosten und Entschädigungen im Verhältnis ¼ zu ¾ aufzuteilen. Die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgerichtsausschuss in Höhe von Fr. 1'200.─ sind somit zu einem Viertel X. und zu drei Vierteln Y. zu überbinden. Entsprechend dem aus den Akten ersichtlichen angemessenen anwaltlichen Aufwand von jeweils Fr. 1'200.─ (inklusive MWST) und unter Berücksichtigung der jeweiligen Quoten des Unterliegens und Obsiegens (Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche) hat der Beschwerdegegner überdies seine Ehefrau mit Fr. 600.─ aussergerichtlich zu entschädigen. b. Im gleichen Verhältnis sind auch die Kosten des Kreisamtes A. für das Kostendekret aufzuteilen. Die Ziffer 3. der angefochtenen Verfügung ist daher aufzuheben und die Verfahrenskosten von Fr. 220.─ gehen im Betrage von Fr. 55.─ zu Lasten der Klägerin und im Betrage von Fr. 165.─ zu Lasten des Beklagten. Die

12 Kosten des Leitscheins von Fr. 300.─ verbleiben indessen bei der Klägerin, da sie diesen nicht prosequierte und damit eine andere Verteilung im Gerichtsverfahren ausgeschlossen wurde.

13 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1. und 3. des Dispositivs des angefochtenen Kostendekrets werden aufgehoben. 2. Die Klägerin hat dem Beklagten für das Verfahren vor Kreisamt A. eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2'639.90 (inkl. MWST) zu bezahlen. 3. Die Kosten des Kostendekrets des Kreisamtes A. von Fr. 220.─ gehen im Betrage von Fr. 55.─ zu Lasten der Klägerin und im Betrage von Fr. 165.─ zu Lasten des Beklagten. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.─ (inkl. Schreibgebühr) gehen zu ¼ zu Lasten von X. und zu ¾ zu Lasten von Y., welcher überdies die Beschwerdeführerin für deren Umtriebe im Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss mit Fr. 600.─ (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen hat. 5. Gegen diese einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc:

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