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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 26.03.2007 ZB 2007 4

26. März 2007·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,672 Wörter·~8 min·6

Zusammenfassung

unentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 26. März 2007 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 07 4 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Riesen-Bienz und Zinsli Aktuar ad hoc Bänziger —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Postfach 74, Poststrasse 43, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 3. Januar 2007, mitgeteilt am 3. Januar 2007, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:

2 A. Vor dem Bezirksgerichtspräsidium Imboden ist das Eheschutzverfahren zwischen X. und A. hängig. Mit Eingabe von 9. Dezember 2006 stellte X. beim Bezirksgerichtspräsidium Imboden ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ihre Rechtsbegehren lauteten wie folgt: „Der Gesuchstellerin sei für das Abänderungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr der unterzeichnende Rechtsanwalt als Rechtsbeistand zur Seite zu stellen.“ Zur Begründung brachte die Gesuchstellerin vor, dass das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden in der im Zusammenhang mit der am 6./31. Oktober 2006 erlassenen Verfügung betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen vorgenommenen Bedarfsrechnung zur Ermittlung des Unterhaltsbeitrages verschiedene Kosten, die der Gesuchstellerin anfielen, nicht berücksichtigt habe. Zwar führte die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus, dass der vom Kantonsgerichtsvizepräsidenten errechnete Grundbedarf von CHF 4'650.00 gesamthaft für in Ordnung befunden werde, im darauf folgenden Absatz hielt sie jedoch fest, dass in der Bedarfsrechnung der Betrag von CHF 762.00 hinzuzurechnen (oder zumindest vom Bruttoeinkommen abzuziehen sei), sodass für die Gesuchstellerin und ihren Sohn ein Grundbedarf von CHF 5'412.00 resultiere. Des Weiteren sei im Falle der Gesuchstellerin von einem Krankentaggeld von CHF 105.34 auszugehen, was einen durchschnittlichen monatlichen Auszahlungsbetrag von CHF 3'204.15 ergebe. Die Gesuchstellerin rügte weiter, dass der Kantonsgerichtsvizepräsident ohne weiteres die Unterhaltszahlungen, die der Ehemann angeblich für das Kind B. zu zahlen habe, akzeptiert habe. Aufgrund des Gesagten sei die Gesuchstellerin nicht in der Lage, für die Prozesskosten aufzukommen, weshalb ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. B. Der Gemeinde C. als allfällige Kostenträgerin wurde Gelegenheit gegeben, sich zum Gesuch von X. bis zum 27. Dezember 2006 vernehmen zu lassen. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 führte die Gemeinde aus, dass die finanziellen Voraussetzungen für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege bei X. nicht gegeben seien und verwies diesbezüglich auf die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 20. November 2006 (PZ 06 108), wo das Kantonsgerichtspräsidium das im Zusammenhang mit einem Rekursverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat. C. Mit gleichentags mitgeteilter Verfügung vom 3. Januar 2007 wies das Bezirksgerichtspräsidium Imboden das Gesuch von X. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und verfügte:

3 „1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. (Rechtsmittelbelehrung). 3. (Mitteilung).“ Zur Begründung führte das Bezirksgerichtspräsidium aus, dass der Gesuchstellerin auch bei einem von ihr geltend gemachtem Grundbedarf von CHF 5'412.00 unter Berücksichtigung eines monatlichen Einkommens von CHF 3'204.15 sowie Unterhaltszahlungen von CHF 2'459.00 ein Überschuss von CHF 215.15 verbleibe, welcher es ihr erlaube, die voraussichtlichen Prozesskosten von rund CHF 2'000.00 innerhalb von 14 bis 18 Monaten zu finanzieren, weshalb das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sei. D. Gegen diese Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden erhob X. mit Schreiben vom 18. Januar 2007, eingegangen am 19. Januar 2007, Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden. Die Beschwerdeführerin stellt darin folgende Rechtsbegehren: „1. Die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 3. Januar 2007 sei aufzuheben und der dortigen Gesuchstellerin sei für das Abänderungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr der unterzeichnende Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zu stellen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz. 3. Antrag in formeller Hinsicht Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr der unterzeichnende Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zu stellen.“ Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, dass der Bezirksgerichtspräsident hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit in seiner Verfügung vom 3. Januar 2007 die ihr bereits aus einem ihm bekannten Verfahren angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten in der Höhe von rund CHF 7'000.00 ausser Acht gelassen habe. Des Weiteren habe der Bezirksgerichtspräsident in seiner Verfügung nicht berücksichtigt, dass zur Bestimmung der Prozessarmut 20 % des Grundbetrages auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinzugezählt werden müssten. Bei Berücksichtigung dieses Zuschlages von 20 % verbleibe der Beschwerdeführerin kein Überschuss, welcher es ihr erlauben würde, die Prozesskosten selber zu tragen, weshalb ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. E. Mit Schreiben des Kantonsgerichtspräsidiums vom 19. Januar 2007 wurde dem Bezirksgerichtspräsidenten Imboden und der Gemeinde C. Gelegenheit

4 gegeben, zur zivilrechtlichen Beschwerde von X. bis zum 12. Februar 2007 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 30. Januar 2007, eingegangen am 31. Januar 2007, verzichtete das Bezirksgerichtspräsidium Imboden auf die Einreichung einer Vernehmlassung. F. Mit Schreiben vom 13. April 2007, eingegangen am 16. April 2007, informierte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin über den Stand der Dinge bezüglich des Verfahrens ZB 07 4. Er wies insbesondere noch darauf hin, dass in einem erneuten Eheschutzverfahren, welches mit Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 19. März 2007, mitgeteilt am 10. April 2007, beendet wurde, dem Ehemann der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, weshalb die dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Verfügung erst recht nicht zu verstehen sei. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide betreffend unentgeltlicher Rechtspflege steht den Betroffenen der Beschwerdeweg an den Kantonsgerichtsausschuss offen (Art. 47a, Art. 232 Ziff. 8 ZPO). Das Rechtsmittel ist innert zwanzig Tagen seit Zugang des anzufechtenden Erkenntnisses beim Kantonsgerichtspräsidium einzureichen, wobei in der Beschwerdeschrift mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte beanstandet und welche Änderungen verlangt werden (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). Mit der Eingabe vom 18. Januar 2007 ist die 20-tägige Beschwerdefrist (Art. 233 Abs. 1 ZPO) gegen den ablehnenden Entscheid vom 3. Januar 2007 eingehalten. Auf die im Übrigen formgerecht eingelegte Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren ist die Kognition des Kantonsgerichtsausschusses auf Rechtsverletzungen und willkürliche Tatsachenfeststellungen beschränkt (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Gleiches gilt grundsätzlich auch dort, wo dem Richter ein Ermessensspielraum eingeräumt wird; eine Rechtsverletzung liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als rechtsmissbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder er dem Gerech-

5 tigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17 E. 1). Die Beschwerde ist somit unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu überprüfen. 3. Der Entscheid der Vorinstanz ist schon zum Vornherein als unrichtig zu qualifizieren, da es das Bezirksgerichtspräsidium Imboden unterlassen hat, den praxisgemäss zur Bestimmung der Prozessarmut gewährten Zuschlag von 20 % auf den betreibungsrechtlichen Grundbetrag in seinem Entscheid zu berücksichtigen (vgl. ZGRG 4/03, S. 170). Bei einem Grundbetrag von CHF 1'600.00 (Grundbetrag für eine alleinstehende Person mit Unterstützungspflichten von CHF 1'250.00 und Grundbetrag von Sohn D. von CHF 350.00) würde dieser Zuschlag CHF 320.00 betragen, so dass mit Einbezug dieses Zuschlages der Beschwerdeführerin kein Überschuss mehr verbleiben würde, der es ihr erlauben würde, die Prozesskosten zu begleichen. 4. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätte die Vorinstanz, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, auch die Kosten der Ratenzahlungen für frühere Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege berücksichtigen müssen, da die Abzahlungsdauer offensichtlich noch läuft. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 20. November 2006 (PZ 06 108) wurde X. für das damals hängige Eheschutzverfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigert mit der Begründung, der resultierende Überschuss erlaube es ihr, die Gerichts- und Anwaltskosten innert eines Jahres abzubezahlen. Da das neue Eheschutzverfahren vor Bezirksgerichtspräsidium Imboden bereits am 9. Dezember 2006 eingeleitet wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, diese Prozessschulden seien bereits abbezahlt. Unter diesen Umständen sind diese anfallenden Kosten bei der Beurteilung der Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das neue Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen. 5. Ebenfalls gilt es darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz ihrem Entscheid nicht einfach die Angaben der Gesuchstellerin betreffend ihren Notbedarf zugrunde legen kann, ohne dass sie diese Angaben entsprechend prüft und entsprechend eine eigene Bedarfsberechnung vornimmt. Da das Kantonsgerichtspräsidium erst kürzlich eine dem Bezirksgerichtspräsidium Imboden bekannte Notbedarfsberechnung vorgenommen hat (vgl. die Eheschutzverfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 6. Oktober 2006, PZ 06 99), hat sich das Bezirksgerichtspräsidium Imboden grundsätzlich auf diese Berechnung abzustützen, falls keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind.

6 6. Aus prozessualen Gründen nicht berücksichtigt werden konnten im Rekursverfahren vor Kantonsgerichtspräsidium (PZ 06 99) die heute geltend gemachten Geschäftsunkosten. In welchem Ausmass diese ausgewiesen sind und – auch in Berücksichtigung der gemäss genanntem Entscheid auf den 1. April 2007 zu reduzierenden Mietkosten – Auswirkungen auf den Notbedarf der Beschwerdeführerin haben, ist nicht in diesem Verfahren, sondern vom Bezirksgerichtspräsidium zu entscheiden. Für das Beschwerdeverfahren genügt die Feststellung, dass die angefochtene Verfügung betreffend die unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der erfolgten Erwägungen nicht haltbar ist. Der Bezirksgerichtspräsident hat vielmehr nach Überprüfung des Notbedarfs der Beschwerdeführerin und in Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege neu zu prüfen. Die Sache ist ihm daher zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden, der verpflichtet wird, die Beschwerdeführerin aussergerichtlich angemessen zu entschädigen.

7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird dahin entschieden, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an das Bezirksgerichtspräsidium Imboden zurückgewiesen wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem die Beschwerdeführerin ausseramtlich mit CHF 600.00 zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

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