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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 04.07.2006 ZB 2006 6

4. Juli 2006·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,318 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

aussergerichtliche Kosten | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 04. Juli 2006 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 06 6 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Tomaschett-Murer und Riesen-Bienz Aktuar Engler —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der Z., Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ralph Knupp, Zollerstrasse 39, 8703 Erlenbach, gegen die Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten Oberengadin vom 13. März 2006, mitgeteilt am 15. März 2006, in Sachen des Y., Kläger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franco Tramèr, Chesa Engiadina, Plazzet 11, 7503 Samedan, gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin, betreffend aussergerichtliche Kosten, hat sich ergeben:

2 A. Am 19. August 2005 machte Y. beim Kreispräsidenten Oberengadin als Vermittler eine Klage auf Testamentsanfechtung anhängig, welche sich gegen X., W., Z., V. und U. richtete (Proz. Nr. V 104/05). Mit einer weiteren Klage vom 02. September 2005 fasste er auch noch T. und S. ins Recht (Proz. Nr. V 107/05). Die Sühneverhandlung wurde für beide Verfahren auf den 10. November 2005 14.00 Uhr in Samedan (Chesa Ruppanner) angesetzt. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 liess Y. die Testamentsanfechtungsklagen wieder zurückziehen, so dass keine Vermittlungsverhandlung mehr durchgeführt werden musste. In der Folge gab der Kreispräsident Oberengadin den Beklagten Gelegenheit, sich zu den finanziellen Folgen des Klagerückzugs näher zu äussern. B. Mit Eingabe vom 10. November 2005 stellte Rechtsanwalt Dr. Ralph Knupp als Vertreter von Z. beim Kreispräsidenten Oberengadin das Begehren, es seien die amtlichen Kosten Y. zu überbinden und es sei der Kläger ausserdem zu verpflichten, seiner Klientin eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 20'852.90 zu entrichten (Fr. 19'380.00 zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer). V. beteiligte sich gar nicht erst am Verfahren und äusserte sich demzufolge auch nicht zur Kosten- und Entschädigungsfrage. Die übrigen Beklagten verlangten hingegen ebenfalls, dass Y. nicht nur die Kosten des Verfahrens vor Kreisamt Oberengadin zu übernehmen habe, sondern dass er zusätzlich zu verpflichten sei, ihnen eine Umtriebsentschädigung zu bezahlen, die sie konkret bezifferten. In seiner Vernehmlassung hierzu vom 15. Dezember 2005 bezeichnete der Anwalt des Klägers den von den Beklagten geltend gemachten Arbeitsaufwand in erheblichem Umfang als sachlich nicht gerechtfertigt. Zudem sei – wenn überhaupt – ein deutlich geringerer Interessenwertzuschlag geschuldet als gefordert. C. Am 13. März 2006 erliess der Kreispräsident Oberengadin als Vermittler die folgende Verfügung, welche am 15. März 2006 mitgeteilt wurde:

3 „1. Die Verfahren V 104/05 und V 107/05 werden infolge Rückzugs der Klage abgeschrieben. 2. Die amtlichen Kosten von CHF 560.00 zuzüglich CHF 106.50 Barauslagen gehen zu je einem Sechstel oder CHF 111.05 zu Lasten des Klägers (Y.) sowie der Beklagten 1 (X.), 2 (W.), 3 (Z.), 5 (U.), 6 (T.) und 7 (S.). Der Kostenanteil des Klägers wird mit den geleisteten Vertröstungen von total CHF 440.00 verrechnet; der Überschuss von CHF 328.95 wird nach Eintritt der Rechtskraft erstattet. 3. Der Kläger hat ▪ den Beklagten 1 mit CHF 1344.00 zuzüglich 7.6 % MwSt. ▪ die Beklagten 2, 6 und 7 mit pauschal CHF 1403.10 zuzüglich 7.6 % MwSt. ▪ die Beklagte 5 mit CHF 1328.00 zuzüglich 7.6 % MwSt. ▪ die Beklagte 3 mit CHF 1410.00 zuzüglich 7.6 % MwSt. ausseramtlich zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. Mitteilung an: …“ D. Hiergegen liess Z. am 05. April 2006 beim Kantonsgerichtsausschuss Beschwerde einreichen mit dem Begehren: „1. Ziff. 2 und 3 der Abschreibungsverfügung vom 13.03.2006 seien aufzuheben; 2. Es sei der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von CHF 20'379.45 zuzusprechen; 3. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen; 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % MwSt.“ E. In seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2006 liess Y. demgegenüber beantragen: „1. Abweisung der Beschwerde. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ F. W., T. und S. fochten die Einstellungsverfügung ihrerseits mit Beschwerde an. Hierüber ergeht ein separates Urteil (ZB 06 7).

4 X. und U. fanden sich demgegenüber mit der in der Einstellungsverfügung enthaltenen Regelung ab und legten hiergegen kein Rechtsmittel ein. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Dass die von einem Kreispräsidenten in seiner Eigenschaft als Vermittler getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung, enthalten in einer durch ihn wegen Klagerückzugs ergangenen Abschreibungsverfügung (Art. 70 Abs. 1 ZPO), gestützt auf Art. 232 Ziff. 7 ZPO mittels Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden kann, blieb vor der Weiterzugsinstanz zu Recht unbestritten. Da das Rechtsmittel innert Frist ergriffen wurde und da es überdies den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO), kann darauf grundsätzlich eingetreten werden. 2. Im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren ist dem Kantonsgerichtsausschuss ein Eingreifen nur bei Rechtsverletzungen und willkürlichen Tatsachenfeststellungen erlaubt (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Für jene Bereiche, in welchen dem Richter oder der Richterin ein Ermessensspielraum zusteht, bedeutet dies, dass eine Rechtsverletzung nur dann vorliegt, wenn sich die Ausübung des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid nicht auf sachlich vertretbare Gründe abstützen lässt oder er in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderläuft (vgl. PKG 1987-17-71 f.). Die angefochtene Verfügung kann somit nur beschränkt – im eben umschriebenen Sinne – überprüft werden. 3. Die Beschwerdeführerin hat dem Kantonsgerichtsausschuss zusammen mit ihrer Rechtsschrift eine Vielzahl von Urkunden eingereicht, welche dem Kreispräsidenten Oberengadin bei Erlass der Abschreibungsverfügung vom 13. März 2006 noch nicht vorlagen. Sie müssen unberücksichtigt bleiben, werden doch gemäss Art. 233 Abs. 2 ZPO im Beschwerdeverfahren nach Art. 232 ff. ZPO keine neuen Beweismittel zugelassen, es sei denn, sie beträfen, was hier nicht der Fall ist, von Amtes wegen abzuklärende, prozessrechtliche Fragen. Der Kan-

5 tonsgerichtsausschuss hat als Beschwerdeinstanz vielmehr von den gleichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter oder die Vorderrichterin (vgl. PKG 2000-14-82 f.). 4. Aufgehoben werden soll gemäss den Anträgen von Z. vorab einmal die Ziffer 2 des Dispositivs der durch den Kreispräsidenten Oberengadin als Vermittler erlassenen Abschreibungsverfügung. Darin wurden ihr und weiteren Beteiligten Verfahrenskosten überbunden. Die Beschwerdeführerin legt nun allerdings mit keinem Wort dar, inwiefern die vom Kreispräsidenten getroffene Regelung schlechthin nicht mehr vertretbar sein soll. Insbesondere versucht sie gar nicht erst aufzuzeigen, zu welcher anderen Kostenverteilung ihrer Meinung nach der Verfahrensausgang hätte führen müssen. Im Kostenpunkt kann also auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin und der übrigen am vermittleramtlichen Verfahren beteiligten Personen ist im gleichen Zusammenhang aber noch von Amtes wegen ein offenkundiges Versehen des Kreispräsidenten Oberengadin zu korrigieren. Nach der unmissverständlichen Fassung von Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Abschreibungsverfügung, die mit den entsprechenden Ausführungen in den Erwägungen übereinstimmt, ging es ihm darum, die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 666.50 zu gleichen Teilen auf den Kläger sowie die Beklagten 1, 2, 3, 5, 6 und 7 abzuwälzen. Von der Verpflichtung, Kosten zu übernehmen, sollte einzig die Beklagte 4 ausgenommen sein, da sie sich am Verfahren nie beteiligt hatte. Indem der Kreispräsident allen anderen je einen Sechstel (Fr. 111.05) überband, verkannte er, dass es sieben und nicht sechs Personen waren, die er in gleichem Umfang belasten wollte. Um das von ihm angestrebte Ziel zu erreichen, hätte er also die Gesamtkosten durch sieben teilen müssen, was er denn auch mit Sicherheit getan hätte, wenn ihm nicht ein nunmehr zu behebender Zählfehler unterlaufen wäre. Bei dem von ihm selber vorgegebenen Betrag von Fr. 666.50 ergibt dies pro Person einen Anteil von Fr. 95.20. In diesem Sinne muss die genannte Dispositivziffer also angepasst werden. 5. Gemäss Art. 114 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO ist der Kläger, der seine Klage zurückzieht, in der Regel gehalten, der Gegenpartei alle ihr durch den Rechtsstreit bislang entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, worunter vor allem jene aus der Verpflichtung eines Anwaltes ins Gewicht

6 fallen. Erfolgt der Klagerückzug bereits im Verlaufe des Vermittlungsverfahrens, entscheidet über solche Entschädigungsansprüche wie gesehen nach Art. 70 Abs. 2 ZPO der Kreispräsident (zu den entsprechenden Bestimmungen der alten ZPO vgl. PKG 1977-25-91 f.). Grundsätzlich abgegolten werden dabei nicht nur die Aufwendungen, die unmittelbar aus der Teilnahme an der Sühneverhandlung erwachsen, sondern auch jene, die sich aus deren Vorbereitung ergeben. Den übrigen vorprozessualen Aufwand hat die unterliegende Partei hingegen nicht zu entschädigen. Wo die Grenze zu ziehen ist, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, was immer auch ein gewisses Ermessen beinhaltet (vgl. PKG 1977-24-90). Ebenso wenig besteht eine Verpflichtung, innerhalb dieses anerkannten Bereichs für jede beliebige, noch so zeitintensive Bemühung des gegnerischen Anwalts aufzukommen, sondern nur für das, was zur Interessenwahrung notwendig war. Solches lässt sich wiederum nicht schematisch festlegen, sondern bedarf einer individuellen Würdigung, unter Berücksichtigung insbesondere der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und der mit dem Fall verbundenen Verantwortung (vgl. PKG 2004-11-71). Die Überführung des Ganzen in Frankenbeträge erfolgt dann nach den Honoraransätzen des Bündnerischen Anwaltsverbandes, wobei unter Umständen nebst der Entschädigung nach Zeitaufwand auch noch ein in einem vernünftigen Verhältnis hierzu stehender Interessenwertzuschlag gefordert werden kann (vgl. PKG 2004-11-71). Seiner schriftlichen Eingabe vom 10. November 2005 auf Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung für das Verfahren vor dem Kreispräsidenten Oberengadin als Vermittler (act. 9, Proz. Nr. V 107/05, ZB 06 7) legte der Rechtsvertreter von Z. eine Zusammenstellung seiner anwaltlichen Bemühungen bei, laut welcher er einen Zeitaufwand von 19.5 Stunden geltend machte. Der recht pauschal gehaltenen Tätigkeitsbeschreibung kann entnommen werden, dass sich der Anwalt in den rund zwei Monaten zwischen der Anmeldung der Testamentsanfechtungsklage am 19. August 2005 und deren Rückzug am 24. Oktober 2005 immer wieder mit Vorgängen befasste, die sich vor dem Bezirksgerichtspräsidium Maloja abspielten, im Einzelnen mit zwei Begehren des Klägers Y. um Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie den in der Folge hiezu ergangenen Verfügungen des angerufenen Richters mit superprovisorischen und ordentlichen Anordnungen. Dabei gab offenbar die in der Verfügung vom 28. September 2005 enthaltene Kostenund Entschädigungsregelung Anlass für verschiedene Besprechungen mit den Rechtsvertretern anderer Beklagten, der eigenen Klientin sowie dem Bezirksgerichtspräsidenten Maloja. Sie sollten Klarheit schaffen, ob eine Wiedererwägung

7 beantragt oder ein Weiterzug in Aussicht genommen werden sollte. Für all dies kann aber im Vermittlungsverfahren vor dem Kreispräsidenten Oberengadin von vornherein keine finanzielle Abgeltung gefordert werden. Von den restlichen Bemühungen gemäss Honorarnote diente das Gespräch mit dem gegnerischen Anwalt vom 01. September 2005, als noch keine Vorladung zu einer Sühneverhandlung ergangen war, höchstens in untergeordnetem Masse deren Vorbereitung. Vielmehr gehören solche Unterredungen nach der Erfahrung in aller Regel zu den Bestrebungen, einen Streit aussergerichtlich beizulegen, und sie zählen damit insoweit zum nicht zu entschädigenden vorprozessualen Aufwand. Schliesslich darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Kläger in seinem Vermittlungsbegehren noch keine konkreten Anträge gestellt, sondern lediglich vage den Streitgegenstand umschrieben hatte (Testamentsanfechtung R. selig, [Ungültigkeitsklage, Erbschafts-/Vermächtnisklage etc; Streitwert über Fr. 1000.00]). Dann aber bestand für Rechtsanwalt Knupp keine Notwendigkeit, bereits jetzt umfassende tatsächliche und rechtliche Abklärungen zu treffen und das Ergebnis in mehreren Besprechungen seiner Klientin auseinander zu setzen. Dies gilt um so mehr, als angesichts der Vielzahl der Beklagten, ihrer zum Teil unterschiedlichen Interessen sowie des von ihnen in Millionenhöhe festgelegten Streitwertes schlechthin nicht zu erwarten war, dass an der Sühneverhandlung eine Einigung erzielt werden könnte. Wenn der Kreispräsident Oberengadin bei dieser Sachlage den notwendigen Aufwand, der dem Rechtsvertreter von Z. im Vermittlungsverfahren mutmasslich erwachsen ist, auf 6 Stunden schätzte, blieb er noch innerhalb des ihm zustehenden Ermessens. Bei einem Ansatz von Fr. 220.00 pro Stunde (Normalansatz, Art. 3 der Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes) ergibt dies den in der Abschreibungsverfügung als Honorar nach Zeitaufwand zugesprochenen Betrag von Fr. 1320.00. Ausgehend vom Grundsatz, wonach der Interessenwert in einem angemessenen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand stehen soll, wird in Art. 5 Abs. 3 der Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes festgehalten, dass der Interessenwertzuschlag das nach Zeitaufwand berechnete Honorar immer dann nicht übersteigen dürfe, wenn jenes nicht mehr als Fr. 3000.00 betrage. Im vorliegenden Fall stellen die Fr. 1320.00 (6 Stunden zu Fr. 220.00) somit die obere Grenze dar für die Bemessung eines allfälligen Interessenwertzuschlages. Zu beachten ist überdies Art. 6 lit. c der Honoraransätze, wonach bei Erledigung einer Streitsache durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung lediglich ein Zuschlag von einem bis drei Viertel des nach Art. 5 errechneten Betrages erhoben werden

8 darf. Da der Rückzug hier noch vor dem Kreispräsidenten als Vermittler und nicht vor dem Sachrichter erfolgte, kommt höchstens ein Zuschlag von einem Viertel in Frage; dies wären Fr. 330.00. Berücksichtigt man schliesslich, dass bislang nicht einmal eine Sühneverhandlung stattgefunden hatte und dass zu diesem frühen Zeitpunkt die Verantwortung des Anwaltes trotz des von ihm mit 3 Millionen Franken bezifferten Streitwertes noch nicht besonders schwer wog, liegt es insgesamt betrachtet durchaus im Rahmen pflichtgemässen Ermessens, dass der Kreispräsident Oberengadin dem Rechtsvertreter von Z. keinen Interessenwertzuschlag zugestanden hat. Es bleibt also bei den Fr. 1320.00 Honorar nach Zeitaufwand. Hinzu kommen die vom Kreispräsidenten Oberengadin ungekürzt gelassenen Barauslagen von Fr. 90.00 sowie die von ihm ebenfalls anerkannten 7.6 % MwSt. auf der Gesamtsumme von Fr. 1410.00. 6. Da Z. mit ihrem Rechtsmittel keinen Erfolg zu erzielen vermochte, gehen die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgerichtsausschuss, bestehend aus der auf Fr. 1300.00 anzusetzenden Gerichtsgebühr sowie einer Schreibgebühr von Fr. 150.00, total somit Fr. 1450.00, vollumfänglich zu Lasten der Beschwerdeführerin. Dass bei Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Abschreibungsverfügung ein richterliches Versehen behoben werden musste, ist für die Kostenregelung des Weiterzugsverfahrens ohne Belang, führte dies doch bei allen Betroffenen zu einer (geringfügigen) Besserstellung. Als unterliegende Partei ist Z. überdies verpflichtet, Y. für dessen Umtriebe im Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. Sie ist dem mutmasslichen notwendigen Aufwand entsprechend auf Fr. 400.00 festzulegen.

9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Abschreibungsverfügung wird von Amtes wegen aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die amtlichen Kosten von CHF 560.00 zuzüglich CHF 106.50 Barauslagen gehen zu je einem Siebtel oder CHF 95.20 zu Lasten des Klägers sowie der Beklagten 1, 2, 3, 5, 6 und 7. Der Kostenanteil des Klägers wird mit den geleisteten Vertröstungen von total CHF 440.00 verrechnet; der Überschuss von CHF 344.80 wird nach Eintritt der Rechtskraft erstattet. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1450.00 (Gerichtsgebühr Fr. 1300.00, Schreibgebühr Fr. 150.00) gehen zu Lasten der Z., welche überdies verpflichtet wird, Y. für das Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss eine Umtriebsentschädigung von Fr. 400.00 zu bezahlen, die Mehrwertsteuer eingeschlossen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Der Aktuar

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