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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 26.06.2006 ZB 2006 5

26. Juni 2006·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,955 Wörter·~10 min·6

Zusammenfassung

Kostenberechnung | Leitentscheid, publiziert als PKG 2006 12\x3Cbr\x3E | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 26. Juni 2006 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 06 5 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer, Giger Aktuar ad hoc Cavegn —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der E., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Kistler Schmid, Promenade 132 A, 7260 Davos Dorf, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 8. Dezember 2005, mitgeteilt am 1. März 2006, betreffend Kostenberechnung, hat sich ergeben:

2 A. A. wurde im Jahre 1999 als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit Arbeitsbeginn ab 1. April 2000 angestellt. Auf der Parzelle 1509 der Beschwerdeführerin in B. befindet sich nebst den Klinikgebäuden auch ein Soldatenfriedhof. Im Oktober und November 2002 wurde der gesamte Baumbestand innerhalb der Friedhofsmauern im Auftrag von A. entfernt. Später wurden die Wurzelstöcke beseitigt, die Friedshofsmauer repariert und Neuanpflanzungen vorgenommen. Dies verursachte der Beschwerdeführerin Kosten von CHF 63'544.08. Nach Abzug von Beiträgen des C. von CHF 27'000.-verblieben der Beschwerdeführerin aus der Sanierung des Friedhofs noch Kosten von CHF 36'544.08. B. Mit Vermittlungsbegehren vom 16. Februar 2004 gelangte die Beschwerdeführerin an den Kreispräsidenten B.. Sie beantragte, A. sei zu verpflichten, ihr CHF 188'500.-- zuzüglich 5% Zinsen ab dem 24. März 2004, eventualiter gemäss richterlichem Ermessen zu leisten. A. reichte anlässlich der Vermittlung eine Widerklage auf CHF 38'832.90 zuzüglich 5% Zins seit dem 25. März 2004 ein. Seine Forderung begründete er mit ausstehenden Lohnzahlungen. Die Beschwerdeführerin reduzierte ihre Forderung in der Folge auf CHF 186'500.-- , A. seinen Anspruch auf CHF 34'314.--. C. Mit Urteil vom 8. Dezember 2005, mitgeteilt am 1. März 2006, wies das Bezirksgericht Prättigau/Davos die Klage der Beschwerdeführerin ab. Gleichzeitig hiess sie die Widerklage von A. teilweise gut und verpflichtete die Beschwerdeführerin, A. CHF 28'580.80 zuzüglich 5% Zins seit dem 25. März 2004 zu bezahlen. Die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau von CHF 10'760.-- wurden dabei zu 11/12 der Beschwerdeführerin und zu 1/12 A. auferlegt. Die Gerichtskosten setzten sich dabei aus einer Gerichtsgebühr von CHF 5'500.--, einem Interessenwertzuschlag von 4'000.--, Schreibgebühren von CHF 1'100.-- sowie Barauslagen von CHF 160.-- zusammen. D. Mit Eingabe vom 29. März 2006 erhob die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos Kostenbeschwerde mit folgenden Anträgen: „1. Die im Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 1. März 2006 (Proz. Nr. 110-2004-16) verfügten Gerichtskosten (Interessenwertzuschlag) seien angemessen zu reduzieren.

3 2. Das Verfahren der Kostenbeschwerde sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über die separat eingereichte Berufung zu sistieren. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7.6% MWSt. zu Lasten der Vorinstanz.“ Die Gerichtsgebühr werde für die Beanspruchung des Gerichts erhoben und erfasse den gesamten Verfahrensaufwand einschliesslich Urteilsredaktion. Gemäss Art. 2 der Verordnung über den Kostentarif im Zivilverfahren gelte für die Gerichtsgebühren ein Ansatz zwischen CHF 1'000.-- und CHF 20'000.--. Zu den Gerichtskosten gehöre auch ein Interessenwertzuschlag, welcher im erstinstanzlichen Verfahren bei einem Streitwert von über CHF 5'000.-einen Zuschlag von 2% des zu beurteilenden Streitwertes beinhalte. Der Begriff des Streitwertes werde in der Verordnung über den Kostentarif im Zivilverfahren nicht definiert. Gemäss Art. 22 ZPO errechne sich der Streitwert aus dem Gesamtbetrag aller im Streit liegenden Forderungen mit Ausnahme einer Widerklage. Damit habe die Widerklage entgegen der Auffassung der Vorinstanz für die Berechnung des Streitwertes unberücksichtigt zu bleiben. Auch die Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes würden für die Berechnung des Interessenwertzuschlages in Art. 5 Abs. 2 auf die Regeln der ZPO verweisen. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb diese Grundsätze nicht auch für die Vorinstanz massgebend seien. Bei einem Streitwert von CHF 188'500.-- betrage der zulässige Streitwertzuschlag daher maximal CHF 3'770.--. Weil es sich zudem um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit gehandelt habe, für welche unter CHF 30'000.- - ein kostenloses Verfahren vorgesehen sei, sei der Streitwertzuschlag angemessen zu reduzieren. E. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos verzichtete mit Schreiben vom 20. April 2006 unter Hinweis auf ein an die Beschwerdeführerin gerichtetes Schreiben vom 13. März 2006 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Darin hatte die Vorinstanz festgehalten, dass sich die Gerichtsgebühr nach den Grundsätzen von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Kostentarif im Zivilverfahren richte. Der Streitwert setze sich dabei aus der eingeklagten Forderung der Klage und der Widerklage zusammen. Art. 22 ZPO sei hiefür nicht massgebend. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im vorinstanzlichen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

4 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Nach Art. 121 Ziff. 5 ZPO hat jedes Urteil einen Rechtsspruch in Verbindung mit dem Kostenentscheid zu enthalten. Ist eine Partei mit der Höhe der auferlegten Gerichtskosten und einer falschen Anwendung nicht einverstanden, so kann sie diese gemäss Art. 13 der grossrätlichen Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilverfahren vom 29. Mai 1985 (BR 320.070) innert 20 Tagen mit Beschwerde wegen Gesetzesverletzung nach Art. 232 ff. ZPO beim Kantonsgerichtsausschuss anfechten. Dies gilt auch, wenn gleichzeitig gegen das den Kostenspruch enthaltende Urteil Berufung erhoben wird (PKG 1996 Nr. 21, PKG 1988 Nr. 5). Die vorliegende Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 2.a. Im Beschwerdeverfahren wird nach Art. 13 der grossrätlichen Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilverfahren nur eine Missachtung der Verordnung über den Kostentarif im Zivilverfahren geprüft (KTZ; BR 320.075). Art. 1 ff. KTZ regelt nämlich die zu erhebenden Gerichtsgebühren. Diese setzen sich aus der Gerichtsgebühr, einem allfälligen Streitwertzuschlag, aus Schreibgebühren sowie aus Barauslagen zusammen. Gerügt wird von der Beschwerdeführerin nur eine falsche Anwendung und Berechnung des Streitwertzuschlages. b. Nach Art. 7 Abs. 1 KTZ kann bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von über Fr. 5000.-- im erstinstanzlichen Verfahren zusätzlich zur ordentlichen Gerichtsgebühr ein Streitwertzuschlag von höchstens 2% des zu beurteilenden Streitwertes erhoben werden. Wie die Beschwerdeführerin zutreffenderweise festhält, ist in der KTZ nicht definiert, was unter dem zu beurteilenden Streitwert zu verstehen ist. Es ist daher auf die übliche Ermittlung des Streitwertes abzustellen. c. Als Streitwert ist bei Leistungsklagen grundsätzlich der objektive Wert der eingeklagten Leistungen oder mit anderen Worten die Addition der Forderungen, welche im Streit liegen, zu betrachten, sofern sich die Forderungen nicht gegenseitig ausschliessen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 110). Massgebend sind dabei die objektiven, im Prozess befindlichen Leistungen, nicht etwa ein mittelbares Interesse an weiteren, nicht Gegenstand des Prozesses bildenden Vermögenswerten (vgl. PKG 1986 Nr. 11).

5 d. Eine Definition des Streitwertes findet sich in der bündnerischen ZPO allerdings nicht. Vielmehr bildet der sogenannte Streitbetrag Voraussetzung für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit im Zivilprozess. Dies gilt insbesondere auch für Art. 22 Abs. 1 ZPO. Dieser regelt, dass zur Feststellung der sachlichen Zuständigkeit eines Gerichts der Gesamtbetrag aller klägerischen Forderungen, mit Ausschluss der Zinsen und der Kosten und mit Ausschluss der Forderungen aus einer allfälligen Widerklage, zusammengerechnet wird. Sinn und Zweck von Art. 22 ZPO ist damit gerade nicht eine umfassende und abschliessende Definition des Streitwertes. Es wird nur geregelt, welche Forderungen für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit zu berücksichtigen sind. e. Für den Kläger wird eine Rechtssicherheit in Bezug auf die Beurteilung der Zuständigkeit in einem angehobenen Klageverfahren geschaffen, wenn klargestellt wird, dass einzig seine Hauptklage die sachliche Zuständigkeit bestimmt (PKG 1999 Nr. 3) und der Beklagte mit der Erhebung einer Widerklage nicht eine andere sachliche Zuständigkeit bewirken kann. Hinsichtlich arbeitsrechtlicher Streitigkeiten bestimmt Art. 343 Abs. 2 OR Gleiches, nämlich dass nur die Hauptklage dafür massgebend ist, ob ein einfaches und rasches Verfahren durchgeführt wird. In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten soll von Bundesrechts wegen ausgeschlossen werden, dass mit Einreichung einer Widerklage die entsprechende Rechtswohltat durch die Gegenpartei verhindert werden kann (Egli, Schweizerisches Obligationenrecht, Handkommentar, Zürich 2002, N 14 zu Art. 343 OR). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der von der Beschwerdeführerin ins Recht geführte Art. 22 ZPO im Wesentlichen dazu dient, die Zuständigkeit eines Gerichts unter anderem für den Fall einer Widerklage abschliessend zu bestimmen. f. Daraus kann nicht die Rechtsfolge abgeleitet werden, dass sich der Streitwert nach der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte bei Klage und Widerklage richte. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus einer Betrachtung der Honoraransätze des bündnerischen Anwaltsverbandes. Art. 5 Abs. 2 der Honoraransätze verweist zwar darauf, dass der Interessenwert nach den Feststellungen des Streitbetrages gemäss ZPO zu bestimmen ist. Damit wird aber nicht auf die sachliche Zuständigkeit von Art. 22 ZPO abgestellt, sondern darauf verwiesen, dass der Interessenwert nach dem Betrag aller im Streite liegenden Forderungen zu ermitteln ist und nicht nach einem anderen Interesse, namentlich einem weitergehenden wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes nicht bezwecken wollen, einen Interessenwertzuschlag bei der Erhebung einer Widerklage aus-

6 zuschliessen. Vielmehr soll damit klargestellt werden, dass der für den Interessenwert massgebende Streitbetrag der objektive Wert der im Prozess befindlichen Leistungen ist und der Honorarrechnung nicht ein anderer Massstab wie ein subjektives wirtschaftliches Interesse oder gar ein mit dem eingeklagten Recht in Verbindung stehender anderer Vermögenswert zugrunde gelegt werden darf. Es geht mit anderen Worten bei der Bemessung des Interessenwertzuschlages nur um den Vermögensvorteil, welcher mit dem konkreten Begehren für die Klagepartei verbunden ist. g. Das Kantonsgericht hat in PKG 1986 Nr. 11 für den Fall der Berechnung eines Interessenwertzuschlages festgehalten, dass die Bemessung einer ausseramtlichen Entschädigung sowohl durch die Hauptklage als auch durch die Widerklage beeinflusst ist und sich der Interessenwert insbesondere durch die Widerklage erhöhen kann. Damit hat das Kantonsgericht klar gestellt, dass die Erhebung eines Interessenwertzuschlages gerade nicht davon abhängt, ob eine Forderung klage- oder widerklageweise geltend gemacht wird. h. Gleiches muss auch für die Bemessung des Streitwertzuschlages nach Art. 7 KTZ gelten. Anderes würde zu unhaltbaren und nicht sachlich begründbaren Ergebnissen führen. Ein Streitwertzuschlag ist grundsätzlich Teil der von den Parteien zu tragenden Prozesskosten. Sinn und Zweck der Gerichtskosten ist nämlich die Abgeltung der dem Gericht entstehenden Aufwendungen, welche sich nebst dem zeitlichen Aufwand auch nach der vermögensrechtlichen Bedeutung der Streitigkeit zu richten hat (vgl. zur Rechtsnatur des Streitwertzuschlagen PKG 1981 Nr. 20). Dabei darf es keinen Unterschied machen, ob es sich bei der zu beurteilenden Streitigkeit um eine einzelne Klage oder um Klage und Widerklage handelt. Würde beispielsweise eine nur knapp CHF 8'000.-- übersteigende Klage eingereicht, so bliebe eine wesentlich höhere Widerklage bei der Bemessung des Streitwertzuschlages unberücksichtigt, selbst wenn sich dadurch die Bedeutung des Rechtsstreites wesentlich erhöhen sollte. Dies wäre nicht sachgerecht und widerspräche dem Sinn und Zweck der Erhebung von Gerichtskosten. Vielmehr ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühren - soweit das Bundesrecht dies nicht ausschliesst der Gesamtbetrag aller im Streite liegenden Forderungen massgebend. 3. Damit ist für die Beurteilung des vom Gericht zu erhebenden Streitwertzuschlags nach Art. 7 KTZ sowohl die Klage der Beschwerdeführerin als auch die Widerklage von A. zu berücksichtigen. Da die Beschwerdeführerin eine Klage von CHF 188'500.-- und A. eine Widerklage über CHF 38'832.90 anhängig gemacht haben, beläuft sich der Streitwert der sich im Verfahren befindlichen Streitigkeiten

7 auf CHF 227'332.90. In Anwendung von Art. 7 KTZ war das Bezirksgericht Prättigau/Davos berechtigt, zusätzlich zur ordentlichen Gerichtsgebühr einen Streitwertzuschlag von 2% auf diesen Betrag zu erheben. Mit der Erhebung eines Streitwertzuschlages von CHF 4'000.-- hat es sich dabei rechtskonform verhalten. Der erhobene Streitwertzuschlag gibt damit zu keinen Bestandungen Anlass. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass arbeitsrechtliche Ansprüche im Recht stünden, ändert dies nichts. Einerseits wurde gar nicht der gesamte Rahmen des nach Art. 7 KTZ möglichen Streitwertzuschlages ausgeschöpft. Andererseits übersteigt der eingeklagte Betrag die in Art. 343 Abs. 2 OR vorgesehene Gebührenbefreiung bei Weitem und wird eine Reduktion des die Gerichtskosten für CHF 30'000.-- übersteigenden Streitwertes vom Bundesrecht nicht verlangt. Von einer Missachtung des Äquivalenzprinzips kann schliesslich vorliegend ebenfalls nicht die Rede sein (vgl. dazu PKG 1992 Nr. 28). Die Rüge der Beschwerdeführerin ist auch diesbezüglich unbegründet und die Beschwerde damit abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgerichtsausschuss zu Lasten der Beschwerdeführerin.

8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden von CHF 800.-- gehen zu Lasten der E.. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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