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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 20.02.2007 ZB 2006 33

20. Februar 2007·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,146 Wörter·~16 min·7

Zusammenfassung

aussergerichtliche Kosten | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 20. Februar 2007 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 06 33 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli und Giger Aktuar Engler —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der Z., Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio, Obere Plessurstrasse 36, 7000 Chur, gegen das Kostendekret des Kreispräsidenten Ramosch vom 10. November 2006, mitgeteilt am 10. November 2006, in Sachen des Y., Kläger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Anton Hidber, Postfach 459, Tittwiesenstrasse 29, 7001 Chur, gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin, betreffend aussergerichtliche Kosten, hat sich ergeben:

2 A. Am 12. Dezember 2005 liess Y. durch seinen Rechtsvertreter beim Kreispräsidenten Ramosch als Vermittler eine gegen Z. gerichtete Forderungsklage anhängig machen, wobei vermerkt wurde, dass der Streitwert den Betrag von Fr. 8000.00 übersteige. Bei der Beklagten handelt es sich um die Tochter des Klägers. Am 06. Januar 2006 wurden die Parteien auf den 24. Januar 2006 zu einer Sühneverhandlung nach Ramosch vorgeladen. Sie musste indessen auf Begehren von Rechtsanwalt Tenchio, der inzwischen die Vertretung der Beklagten übernommen hatte, wieder abgesetzt werden. Weil die Parteien Vergleichsgespräche aufgenommen hatten, wurden die Vorladungen zu einer für den 14. Februar 2006 vorgesehenen Vermittlungsverhandlung ebenfalls widerrufen, dieses Mal auf Antrag des Rechtsvertreters des Klägers im Einverständnis offenbar mit dem Anwalt der Gegenpartei. B. Am 05. April 2006 schliesslich ergingen die Vorladungen zu einer Sühneverhandlung vom 25. April 2006, an welcher nebst den beiden Rechtsvertretern auch die Parteien persönlich teilnahmen. Der Kläger liess dabei das Begehren stellen: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, sämtliche mit öffentlich beurkundeter Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft mit Begründung von einem preislich limitierten Vorkaufsrecht vom 6. November 2000 übertragenen Vermögenswerte in das Eigentum des Klägers zurück zu übertragen oder soweit seit Unterzeichnung des Abtretungsvertrages Vermögenswerte veräussert worden sind, sämtliche daraus resultierenden Verkaufserlöse – Nettoerlöse – an den Kläger zu überweisen; dementsprechend sei das Grundbuchamt Scuol richterlich anzuweisen, die sich aufgrund des Abtretungsvertrages noch im Eigentum der Beklagten befindlichen Liegenschaften neu auf den Kläger zu übertragen. 2. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zuzüglich jeweils geltende MWST, zu Lasten der Beklagten.“ Z. liess demgegenüber beantragen, es sei die Klage abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers. Eine Einigung gelang nicht. Hingegen kamen die Parteien überein, das Protokoll vorerst offen zu lassen.

3 Nach weiteren erfolglosen Vergleichsgesprächen wurde am 07. Juli 2006 der Leitschein ausgestellt. Der Kläger unterliess es in der Folge jedoch, die Streitsache mit einer Prozesseingabe dem zuständigen Bezirksgericht Inn zu unterbreiten. C. Mit Eingabe vom 20. September 2006 ersuchte der Rechtsvertreter von Z. den Kreispräsidenten Ramosch um Erlass eines Kostenentscheides im Sinne von Art. 77 ZPO. Darin sei der Kläger unter anderem zu verpflichten, der Beklagten eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 11'817.95 zu bezahlen. Der geltend gemachte Betrag umfasst ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 6886.00 (31,3 Stunden zu Fr. 220.00), zuzüglich Barauslagen von Fr. 128.00 und Reisespesen in der Höhe von Fr. 31.00, weiter die Mehrwertsteuer von Fr. 535.45 (7,6 % auf dem Zwischentotal von Fr. 7045.00) und schliesslich noch einen Streitwertzuschlag von Fr. 4237.50 (einen Viertel von Fr. 16'950.00). In seiner Vernehmlassung hierzu vom 25. Oktober 2006 liess Y. demgegenüber beantragen, es sei der Beklagten höchstens eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2458.00 zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer zuzusprechen, umfassend ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 2420.00 sowie Barauslagen von Fr. 7.00 und Reisespesen von Fr. 31.00. D. Mit Kostendekret vom 10. November 2006, mitgeteilt am gleichen Tag, erkannte der Kreispräsident Ramosch: „1. Der Kläger hat die Beklagte ausseramtlich wie folgt zu entschädigen: Honorar 12 Std. à 220.00 CHF 2640.00 Barauslagen CHF 17.00 Reisespesen CHF 31.00 Zwischentotal CHF 2688.00 Mehrwertsteuer 7,6 % CHF 204.30 Total CHF 2892.30 2. Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus: Gerichtsgebühr CHF 300.00 Schreibgebühr und Kopien CHF 80.00 Total CHF 380.00

4 gehen zu Lasten des Klägers und sind innert 30 Tagen an das Kreisamt Ramosch zu bezahlen. Die Kosten des Vermittlungsverfahrens gehen ebenfalls zu seinen Lasten und werden mit der geleisteten Vertröstung verrechnet und sind somit ausgeglichen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. Mitteilung an: ….“ E. Hiergegen liess Z. am 30. November 2006 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde einreichen und beantragen: „1. Ziff. 1 des Kostendekrets des Kreisamtes Ramosch vom 10. November 2006 im Verfahren Pr.-Nr. VE 09/05 (Y. vs. Z.) sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine aussergerichtliche Entschädigung von CHF 11'817.95 zuzusprechen; 2. Eventualiter: Ziff. 1 des Kostendekrets des Kreisamtes Ramosch vom 10. November 2006 im Verfahren Pr.-Nr. VE 09/05 (Y. vs. Z.) sei aufzuheben und zur allfälligen Ermittlung und Bezifferung der angeblich nicht entschädigungspflichtigen vorprozessualen Anwaltskosten und anschliessender neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Kreisamtes Ramosch.“ In seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2007 liess Y. das Begehren stellen, es sei die Beschwerde abzuweisen und das angefochtene Kostendekret zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten. Am 15. Dezember 2006 hatte auch der Kreispräsident Ramosch beantragt, dass die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin abgewiesen werde.

5 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Wird der Prozess nach Ausstellung des Leitscheins nicht weiter verfolgt, befindet der Kreispräsident auf Antrag der Beklagten und nach Anhörung des Klägers darüber, wem die vermittleramtlichen Kosten zu überbinden sind und ob der einen Partei zulasten der anderen eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist (Art. 77 ZPO). Gegen solche selbständigen Kostenentscheide, wie hier einer durch den Kreispräsidenten Ramosch erlassen wurde, kann gestützt auf Art. 232 Ziff. 7 ZPO beim Kantonsgerichtsausschuss Beschwerde eingereicht werden. Da Z. das Rechtsmittel innert Frist ergriffen hat und da ihre Eingabe überdies den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO), kann darauf grundsätzlich eingetreten werden. 2. Die Beschwerdeführerin hat dem Kantonsgerichtsausschuss zusammen mit ihrer Rechtsschrift vom 30. November 2006 mehrere Urkunden eingereicht, welche dem Kreispräsidenten Ramosch noch nicht vorlagen, als er am 10. November 2006 den angefochtenen Entscheid gefällt hat (Beilagen Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7 und Nr. 9). Sie müssen unberücksichtigt bleiben, werden doch gemäss Art. 233 Abs. 2 ZPO im Beschwerdeverfahren nach Art. 232 ff. ZPO keine neuen Beweismittel zugelassen, es sei denn, sie beträfen, was hier nicht der Fall ist, von Amtes wegen abzuklärende prozessrechtliche Fragen. Der Kantonsgerichtsausschuss hat als Beschwerdeinstanz vielmehr von den gleichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter oder die Vorderrichterin (vgl. PKG 2000-14-82 f.). Letzteres lässt nebst den eben beanstandeten Urkunden auch eine Vielzahl von Tatsachenbehauptungen als unbeachtlich erscheinen, welche die Beklagte erstmals in ihrer Beschwerde aufgestellt hat. Neu und unzulässig sind insbesondere die näheren Ausführungen zum Gegenstand sowie zur Vorgeschichte der die Beziehungen der Parteien belastenden Streitsache und damit auch die entsprechenden Behauptungen zur Komplexität der im Prozess zu beurteilenden Sachund Rechtslage. In geringerem Umfang gilt Gleiches auch für die Vernehmlassung des Klägers vom 29. Januar 2007, insoweit nämlich, als darin die Beweggründe aufgezeigt werden, die ihn zur Beschreitung des Rechtsweges veranlasst hätten.

6 Für den Kantonsgerichtsausschuss massgebend bleibt damit allein, was laut den vorinstanzlichen Akten bereits gegenüber dem Kreispräsidenten Ramosch vorgebracht wurde. 3. Im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren ist dem Kantonsgerichtsausschuss ein Eingreifen nur bei Rechtsverletzungen und willkürlichen Tatsachenfeststellungen erlaubt (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Für jene Bereiche, in welchen dem Richter oder der Richterin ein Ermessensspielraum zusteht, bedeutet dies, dass eine Rechtsverletzung nur dann vorliegt, wenn sich die Ausübung des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid nicht auf sachlich vertretbare Gründe abstützen lässt oder er in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderläuft (vgl. PKG 1987-17-71 f.). 4. Der in Art. 77 ZPO geregelte Sonderfall – Verzicht auf die Fortsetzung des Prozesses nach dem Ausstellen des Leitscheins – ist – besondere Umstände vorbehalten – einem Klagerückzug gleichzusetzen (vgl. die Urteile des Kantonsgerichtsausschusses vom 01.05.2001 [ZB 01 7] und vom 24.10.2000 [ZB 00 40]), was in aller Regel nach Art. 114 Abs.1 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO bedeutet, dass der Kläger als unterliegende Partei zu behandeln und er damit verpflichtet ist, nicht nur die vor dem Kreispräsidenten als Vermittler aufgelaufenen Kosten zu tragen, sondern darüber hinaus der obsiegenden Gegenpartei die ihr durch den Rechtsstreit erwachsenen notwendigen Kosten zu ersetzen (vgl. PKG 1987-25-86). Abzugelten ist dabei insbesondere der sich aus der Verpflichtung eines Anwaltes oder einer Anwältin ergebende Aufwand, und zwar nach den jeweils gültigen Honoraransätzen des Bündnerischen Anwaltsverbandes (vgl. PKG 1990-32-117). In der hier interessierenden Zeitspanne (Januar – September 2006) durfte ordentlicherweise ein Honorar zwischen Fr. 190.00 und Fr. 250.00 pro Stunde in Rechnung gestellt werden, wobei sich der normale Stundenansatz auf Fr. 220.00 belief (Art. 3 der Honoraransätze in der vom 14.11.2003 bis und mit dem 07.12.2006 geltenden Fassung). Zusätzlich kann bei prozessualen Auseinandersetzungen mit einem Interessenwert ab Fr. 10'000.00 nebst dem nach Zeitaufwand errechneten Entgelt auch noch ein in einem vernünftigen Verhältnis hierzu stehender Zuschlag gefordert werden (Art. 5 ff. der Honoraransätze).

7 Auszugleichen sind in Fällen wie dem vorliegenden nicht nur jene Bemühungen, welche in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit der Teilnahme an der Sühneverhandlung, sondern auch jene, die sich aus deren Vorbereitung ergeben. Den übrigen vorprozessualen Aufwand hat die unterliegende Partei hingegen nicht zu entschädigen. Wo die Grenze zu ziehen ist, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, was immer auch ein gewisses Ermessen beinhaltet (vgl. PKG 1977-24-90). Ebenso wenig besteht eine Verpflichtung, innerhalb dieses anerkannten Bereichs für jede beliebige, noch so zeitintensive Bemühung des gegnerischen Anwalts aufzukommen, sondern nur für das, was sich zur Interessenwahrung aufdrängte. Solches lässt sich wiederum nicht schematisch festlegen, sondern bedarf einer individuellen Würdigung, unter Berücksichtigung etwa der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und der mit dem Fall verbundenen Verantwortung (vgl. PKG 2004-11-71). 5. Als der durch Y. gegen Z. angestrengte Prozess wegen Nichtprosequierens des Leitscheins abgeschrieben werden musste, ersuchte die Beklagte den Kreispräsidenten Ramosch mit Eingabe vom 20. September 2006, es sei der Kläger zu verpflichten, ihr eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 11'817.95 zu bezahlen. Hierin enthalten ist laut der beigelegten Honorarnote des Rechtsvertreters ein Betrag von Fr. 6886.00 für nach Zeitaufwand abzugeltende Bemühungen, nämlich 31,3 Stunden zu Fr. 220.00. Dabei wird aufgelistet, welche Verrichtungen an bestimmten Daten getätigt wurden und wie viel Zeit die einzelnen Bemühungen beanspruchten. Hingegen enthalten weder das Gesuch noch die Honorarnote Angaben darüber, was Gegenstand der zahlreichen Telefonate und Schreiben war. Vor allem aber wird in keiner Weise aufgezeigt, dass eine pflichtgemässe Interessenwahrung vor dem Kreispräsidenten als Vermittler tatsächlich einen als aussergewöhnlich hoch zu bezeichnenden Zeitaufwand von über 30 Stunden nötig machte und somit zu einem Honorar von annähernd 7000 Franken führen müsse, wie es regelmässig nur in Prozessen anfällt, die weit über das Sühneverfahren hinaus gediehen sind. Wenn der Kreispräsident Ramosch bei dieser Ausgangslage gestützt auf seine Erfahrung für die eine Entschädigung rechtfertigenden Bemühungen insgesamt 12 Stunden einsetzte, wovon knapp sechs Stunden für die unmittelbare Vorbereitung und die Teilnahme an der Sühneverhandlung, blieb er damit klar innerhalb seines Ermessens. Eine Erhöhung des Honorars nach Zeitaufwand scheitert also bereits daran. Es kann insbesondere keine Rede davon sein, dass der Kreispräsident Ramosch verpflichtet oder

8 auch nur berechtigt gewesen sei, die sich im Prozess mutmasslich stellenden wesentlichen Rechtsfragen und damit die Bedeutung der Streitsache selber zu erforschen, um dann anhand der so gewonnenen Erkenntnisse den vom Anwalt geltend gemachten Aufwand auf seine Angemessenheit zu überprüfen. Die Grundlagen hierfür hatte vielmehr die eine Umtriebsentschädigung fordernde Beklagte zu liefern. An der Einschätzung, dass dem Kreispräsidenten Ramosch keine Ermessensüberschreitung vorzuwerfen ist, würde sich im Übrigen selbst dann nichts ändern, wenn auf die in der Beschwerde nachgelieferte, zum Teil auf neuen und damit unzulässigen Tatsachenbehauptungen beruhende Begründung zurückgegriffen würde. Es ist keineswegs so, dass der Anwalt der beklagten Partei zu einem Zeitpunkt, in welchem von Seiten der Gegenpartei noch kein verbindliches Rechtsbegehren vorliegt und in welchem überdies völlig ungewiss ist, ob die Streitsache je dem Sachrichter unterbreitet wird, gehalten ist, auf blosse Mutmassungen hin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend alles abzuklären, was im anstehenden Prozess möglicherweise von Belang sein könnte. Was schliesslich die Vergleichsgespräche betrifft, welche anerkanntermassen teils im Vorfeld der Vermittlungsverhandlung und teils in der Zeit, in welcher das Protokoll offen gelassen wurde, stattgefunden haben, war es zumindest nicht willkürlich, jede Partei den sich ihr daraus ergebenden Aufwand selber tragen zu lassen. Bei Ersteren rechtfertigt sich dies schon deshalb, weil solche Vergleichsbemühungen keinen genügend engen Bezug aufweisen zur Vorbereitung und Durchführung der amtlichen Vermittlungsverhandlung und sie damit zum nicht zu entschädigenden vorprozessualen Aufwand gehören, während bei Letzteren von Belang ist, dass bei beiden Parteien offenbar auch im Nachgang zur Sühneverhandlung vor dem Kreispräsidenten noch Handlungsspielraum und Vergleichsbereitschaft vorhanden war. Dann aber erschiene es unbillig, die aus diesen zusätzlichen Bemühungen entstehenden Kosten einfach auf jene Partei abzuwälzen, die in der Folge auf die Prosequierung des Leitscheins verzichtet. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn wie hier nichts darauf hindeutet, dass aus den Vergleichsgesprächen gewonnene Erkenntnisse Y. bewogen haben, den Prozess nicht fortzusetzen. – Dass der Kreispräsident Ramosch den dem Kläger zu überbindenden Anteil an dem vom Rechtsvertreter der Beklagten geltend gemachten Honorar nach Zeitaufwand auf Fr. 2640.00 festgelegt hat, erscheint also durchaus vertretbar. Sein Ermessen überschritten hat der Kreispräsident Ramosch hingegen insoweit, als er bei der Festlegung der Umtriebsentschädigung, welche der Kläger der Beklagten zu entrichten verpflichtet ist, nicht bereit war, gestützt auf die Hono-

9 raransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes auch noch einen Interessenwertzuschlag einzurechnen. Er verkannte dabei, dass dieses Regelwerk nach dem bereits Gesagten grundsätzlich heranzuziehen ist und dass es somit nicht im Belieben des Richters liegt, ob er es als massgeblich betrachten oder als blosse Empfehlung behandeln will, und es sind denn auch keine Umstände ersichtlich, welche es im vorliegenden Fall ausnahmsweise nahe legen würden, auf die Zusprechung eines Interessenwertzuschlages gänzlich zu verzichten. In zwei Entscheiden vom 04. Juli 2006 (ZB 06 6 und ZB 06 7) bezeichnete der Kantonsgerichtsausschuss zwar die Verweigerung eines Interessenwertzuschlages als noch innerhalb pflichtgemäss ausgeübten Ermessens liegend. Dort wurde der Prozess indessen bereits gegenstandslos, als noch gar keine Sühneverhandlung stattgefunden hatte, während er hier über diesen Zeitpunkt hinaus gediehen ist, was doch zwingt, die den Rechtsvertretern der beklagten Parteien obliegende Verantwortung unterschiedlich zu gewichten. Was schliesslich die vom Kreispräsidenten Ramosch geäusserten Bedenken betrifft, höhere Kosten beeinträchtigten die Vergleichsbereitschaft, darf solches zwar nicht einfach als völlig haltlos abgetan werden. Dies reicht jedoch nicht aus, um in einem durch Nichtprosequierung des Leitscheins beendeten Verfahren von vornherein von der Ausrichtung eines (allenfalls nur bescheidenen) Interessenwertzuschlages abzusehen, zumal ja die Honoraransätze selber Begrenzungsmöglichkeiten aufzeigen. – Ausgehend vom Grundsatz, wonach der Interessenwert in einem angemessenen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand stehen soll, wird in Art. 5 Abs. 3 der Honoraransätze festgehalten, dass der Interessenwertzuschlag das nach Zeitaufwand berechnete Honorar immer dann nicht übersteigen dürfe, wenn jenes nicht mehr als Fr. 3000.00 betrage. Im vorliegenden Fall stellen die Fr. 2640.00 (12 Stunden zu Fr. 220.00) somit die obere Grenze dar für die Bemessung des Interessenwertzuschlages. Zu beachten ist überdies Art. 6 lit. c der Honoraransätze, wonach bei Erledigung einer Streitsache durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung lediglich ein Zuschlag von einem bis drei Viertel des nach Art. 5 errechneten Betrages erhoben werden darf. Berücksichtigt man, dass der Klagerückzug in der vorliegenden Streitsache nicht vor dem Sachrichter erfolgte, sondern noch vor dem Kreispräsidenten als Vermittler, und dass es dort immerhin zur Durchführung einer Sühneverhandlung gekommen ist, erscheint es angezeigt, den Interessenwertzuschlag auf einen Vierteil des als gerechtfertigt angesehenen Honorars nach Zeitaufwand festzulegen. Bei den genannten Fr. 2640.00 ergibt dies einen Betrag von Fr. 660.00, den der Kläger nunmehr Z. noch zusätzlich zu entrichten hat.

10 Der Kreispräsident Ramosch verpflichtete Y., der Beklagten Reisespesen in der Höhe von Fr. 31.00 zu ersetzen, welche ihr dadurch entstanden seien, dass ihr Anwalt an der Sühneverhandlung in Ramosch teilgenommen habe. Dies blieb allseits unbestritten. Während Z. unter diesem Titel selber nicht mehr forderte, liess der Kläger den Kostenentscheid ohnehin als Ganzes unangefochten. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. – Ausserdem gelangte der Kreispräsident Ramosch zum Schluss, dass in Zusammenhang mit den von ihm als notwendig erachteten, nach Zeitaufwand zu entschädigenden Bemühungen des Anwaltes der Beklagten nebst den Reisespesen noch (andere) Barauslagen angefallen seien, solche in der Höhe von Fr. 17.00, welche ebenfalls durch den Kläger abzugelten seien. Dass dieser Posten bei der gegebenen Ausgangslage unhaltbar tief veranschlagt worden sei, ist nicht ersichtlich. Für den Kantonsgerichtsausschuss besteht damit kein Grund zum Einschreiten. Das Honorar nach Zeitaufwand (Fr. 2640.00), der Interessenwertzuschlag (Fr. 660.00) sowie die Abgeltung der Reisespesen (Fr. 31.00) und der übrigen Barauslagen (Fr. 17.00) ergeben ein Zwischentotal von Fr. 3348.00. Auf diesen Betrag sind noch die 7,6 % Mehrwertsteuer zu entrichten, was weitere Fr. 254.45 ausmacht. Insgesamt schuldet der Kläger damit der Beklagten für das Verfahren vor Kreispräsidium Ramosch eine Umtriebsentschädigung einschliesslich Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 3602.45. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Kostenentscheides entsprechend anzupassen ist. 6. Z. strebte mit ihrem Rechtsmittel an, statt der Fr. 2892.30 gemäss angefochtenem Erkenntnis eine um rund 9000 Franken höhere Umtriebsentschädigung, nämlich Fr. 11'817.95 zugesprochen zu erhalten. Der Erfolg blieb ihr jedoch weitgehend versagt, erreichte sie doch lediglich eine Besserstellung um rund 700 Franken auf die ihr nunmehr zuerkannten Fr. 3602.45. Bei dieser Sachlage erscheint es angezeigt, die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgerichtsausschuss, bestehend aus der auf Fr. 1500.00 anzusetzenden Gerichtsgebühr (Art. 2 des Kostentarifs im Zivilverfahren) sowie einer Schreibgebühr von Fr. 208.00 (Art. 8 Abs. 1 lit. a des Kostentarifs im Zivilverfahren), total somit Fr. 1708.00, zu einem Zehntel Y. und zu neun Zehnteln Z. zu überbinden.

11 Als mit ihrem Weiterzug überwiegend unterliegende Partei ist Z. zudem verpflichtet, Y. für dessen Umtriebe im Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. Sie ist unter Berücksichtigung des mutmasslichen notwendigen Aufwandes sowie des Grades des Obsiegens bzw. Scheiterns auf Fr. 800.00 festzulegen, die Mehrwertsteuer eingeschlossen.

12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird die Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Kostenentscheides dahin abgeändert, dass der Kläger der Beklagten für das Verfahren vor Kreisamt Ramosch eine Umtriebsentschädigung von Fr. 3602.45 zu bezahlen hat, die Mehrwertsteuer eingeschlossen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1708.00 (Gerichtsgebühr Fr. 1500.00, Schreibgebühr Fr. 208.00) gehen zu einem Zehntel zulasten von Y. und zu neun Zehnteln zulasten von Z., welche überdies verpflichtet wird, den Beschwerdegegner für dessen Umtriebe im Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss einschliesslich Mehrwertsteuer mit Fr. 800.00 zu entschädigen. 3. Gegen diese einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Der Aktuar

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