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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 07.03.2007 ZB 2006 30

7. März 2007·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,478 Wörter·~12 min·7

Zusammenfassung

gerichtliche und aussergerichtliche Kosten | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 07. März 2007 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 06 30 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Riesen-Bienz und Hubert Aktuar Engler —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des Z., Kläger, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen das Kostendekret des Kreispräsidenten Ramosch vom 4. Oktober 2006, mitgeteilt am 4. Oktober 2006, in Sachen der Y., Beklagte, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Schöbi, Erlenweg 15, Postfach 538, 9450 Altstätten SG, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend gerichtliche und aussergerichtliche Kosten, hat sich ergeben:

2 A. In einer von Y. gegen Z. angestrengten Betreibung wurde der Gläubigerin mit Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Inn vom 23. Januar 2006, mitgeteilt am 08. Februar 2006, für einen Betrag von Fr. 15'000.00 nebst Zins die provisorische Rechtsöffnung erteilt. In der Folge machte der Schuldner am 17. Februar 2006 beim Kreispräsidenten Ramosch als Vermittler eine Aberkennungsklage anhängig. Am 15. März 2006 wurden die Parteien auf den 29. Mai 2006 zur Sühneverhandlung nach Ramosch vorgeladen, an welcher lediglich Rechtsanwalt Michael Schöbi als Vertreter von Y. teilnahm. Wohnhaft ist er in Au SG, während er seine Praxis in Altstätten SG hat. Z. blieb der Verhandlung ohne Begründung fern. Am 31. Mai 2006 erfolgte eine neue Vorladung, dieses Mal auf den 22. Juni 2006. Z. erschien persönlich, während sich Y. wiederum durch Rechtsanwalt Michael Schöbi vertreten liess. Eine Einigung gelang nicht. Am 29. Juni 2006 wurde der Leitschein ausgestellt. Der Kläger unterliess es jedoch in der Folge, die Streitsache mit einer Prozesseingabe dem zuständigen Bezirksgericht Inn zu unterbreiten. B. Mit Eingabe vom 06. September 2006 ersuchte der Rechtsvertreter von Y. den Kreispräsidenten Ramosch um Erlass eines Kostenentscheides im Sinne von Art. 77 ZPO. Die vermittleramtlichen Kosten (gemäss Leitschein Fr. 300.00) müssten Z. überbunden werden. Ausserdem sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 2810.70 zu bezahlen. Der geltend gemachte Betrag umfasst ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 1900.00 (zehn Stunden zu Fr. 190.00, wovon vier mal zwei Stunden fünfzehn Minuten Reisezeit und zwei mal dreissig Minuten für den Vortritt vor dem Kreispräsidenten), weiter Spesen in der Höhe von Fr. 712.20 (Fr. 633.20 Kilometerentschädigung für die vier mal 158,3 km zwischen Au und Ramosch, vier mal Fr. 12.75 für die Benützung des Arlbergtunnels sowie zwei mal Fr. 14.00 für die Autobahnvignette Österreich) und schliesslich die Mehrwertsteuer von Fr. 198.50 (7,6 % auf dem Zwischentotal von Fr. 2612.20). In seiner Vernehmlassung hierzu vom 22. September 2006 beantragte Z., es sei das Entschädigungsbegehren der Beklagten abzuweisen. Da die Vermitt-

3 lungsverhandlungen in Ramosch stattgefunden hätten, wäre es ihr zuzumuten gewesen, einen ortsansässigen Anwalt beizuziehen. Ausserdem führte er an, es dürfe ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass eine zweite Vermittlungsverhandlung nötig geworden sei. Ein Migräneanfall habe ihn daran gehindert, den ursprünglichen Termin wahrzunehmen. C. Mit Kostendekret vom 04. Oktober 2006, mitgeteilt am gleichen Tage, erkannte der Kreispräsident Ramosch: „1. Der Gesuchsgegner hat die Gesuchstellerin ausseramtlich mit Fr. 2358.90 zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer, d. h. total mit Fr. 2538.20 zu entschädigen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus (einer) Gerichtsgebühr (von) Fr. 100.00 (sowie) Schreibgebühren und Kopien (von) Fr. 30.00, total Fr. 130.00, gehen zu Lasten des Gesuchsgegners und sind innert 30 Tagen an das Kreisamt Ramosch zu bezahlen. Die Kosten des Vermittlungsverfahrens gehen ebenfalls zu seinen Lasten. Diese wurden mit der geleisteten Vertröstung verrechnet und sind ausgeglichen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. Mitteilung an: …“ Der Kreispräsident erachtete die von Y. geltend gemachten Teilbeträge weitgehend als gerechtfertigt. Er nahm lediglich bei den Reisespesen eine Korrektur vor; insoweit nämlich, als er pro Kilometer statt eines Franken einen Betrag von sechzig Rappen einsetzte. D. Am 23. Oktober 2006 legte Z. gegen den Kostenentscheid beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde ein, wobei er wiederum geltend machte, dass Y. keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung besitze. Er berief sich hierfür auf die gleichen Gründe, welche er bereits gegenüber dem Kreispräsidenten Ramosch vorgebracht hatte. In ihrer Vernehmlassung hierzu vom 15. November 2006 liess Y. die Abweisung der Beschwerde beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von Z.. Sie berief sich dabei auf ihr Recht, selbst dann einen in der Nähe ihres Wohnortes tätigen Anwalt beizuziehen, wenn es um die Interessenwahrung in einem Nachbarkanton gehe; vor allem, wenn zu ihm bereits ein Vertrauensverhältnis bestehe.

4 Am 07. November 2006 hatte auch der Kreispräsident Ramosch das Begehren gestellt, es sei die Beschwerde abzuweisen. Er wies insbesondere darauf hin, dass die Verpflichtung eines in Graubünden ansässigen Anwaltes die entschädigungspflichtige Gegenpartei nicht wesentlich entlastet hätte. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Wird der Prozess nach Ausstellung des Leitscheins nicht weiter verfolgt, befindet der Kreispräsident auf Antrag der Beklagten und nach Anhörung des Klägers darüber, wem die vermittleramtlichen Kosten zu überbinden sind und ob der einen Partei zulasten der anderen eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist (Art. 77 ZPO). Gegen solche selbständigen Kostenentscheide, wie hier einer durch den Kreispräsidenten Ramosch erlassen wurde, kann gestützt auf Art. 232 Ziff. 7 ZPO beim Kantonsgerichtsausschuss Beschwerde eingereicht werden. Da Z. das Rechtsmittel innert Frist ergriffen hat und da seine Eingabe überdies den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO) kann darauf grundsätzlich eingetreten werden. 2. Im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren ist dem Kantonsgerichtsausschuss ein Eingreifen nur bei Rechtsverletzungen und willkürlichen Tatsachenfeststellungen erlaubt (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Für jene Bereiche, in welchen dem Richter oder der Richterin ein Ermessensspielraum zusteht, bedeutet dies, dass eine Rechtsverletzung nur dann vorliegt, wenn sich die Ausübung des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid nicht auf sachlich vertretbare Gründe abstützen lässt oder er in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderläuft (vgl. PKG 1987-17-71 f.). 3. Der in Art. 77 ZPO geregelte Sonderfall ist – besondere Umstände vorbehalten – einem Klagerückzug gleichzusetzen (vgl. die Urteile des Kantonsgerichtsausschusses vom 01.05.2001 [ZB 01 7] und vom 24.10.2000 [ZB 00 40]), was in aller Regel nach Art. 114 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2

5 ZPO bedeutet, dass der Kläger als unterliegende Partei zu behandeln und er damit verpflichtet ist, nicht nur die vor dem Kreispräsidenten als Vermittler aufgelaufenen Kosten zu tragen, sondern darüber hinaus der obsiegenden Gegenpartei die ihr durch den Rechtsstreit erwachsenen notwendigen Kosten zu ersetzen (vgl. PKG 1987-25-86). Abzugelten ist dabei insbesondere der sich aus der Verpflichtung eines Anwaltes oder eine Anwältin ergebende Aufwand, und zwar nach den jeweils gültigen Honoraransätzen des Bündnerischen Anwaltsverbandes (vgl. PKG 1990-32-117). In der hier interessierenden Zeitspanne (Mai/Juni 2006) durfte ordentlicherweise ein Honorar zwischen Fr. 190.00 und Fr. 250.00 pro Stunde in Rechnung gestellt werden, wobei sich der normale Stundenansatz auf Fr. 220.00 belief. In einem in PKG 1975-17-67 ff. veröffentlichten Urteil hatte der Kantonsgerichtsausschuss noch festgehalten, dass die durch den Beizug eines ausserhalb des Kantons Graubünden wohnhaften Anwalts entstandenen Mehrkosten – der grössere Zeitaufwand für die Anreise und die zusätzlich anfallenden Reisespesen – nicht zu den notwendigen Auslagen gehörten, welche die unterliegende Partei zu ersetzen habe. Konkret ging es um die Teilnahme eines in Basel ansässigen Anwaltes an der Sühneverhandlung in Mon und später an einer Vorverhandlung ebenfalls in Mon, wofür er vier mal 260 Kilometer zurückzulegen hatte. Im Gegensatz zur Vorinstanz, die diesen Aufwand noch als gerechtfertigt und damit der Entschädigungspflicht unterliegend ansah, vertrat der Kantonsgerichtsausschuss die Auffassung, dass auf die Gegenpartei nur jene Kosten abgewälzt werden dürften, die auch bei einem von Chur aus tätigen Anwalt aufgelaufen wären. Keinen Grund zum Eingreifen sah der Kantonsgerichtsausschuss hingegen in einem Urteil vom 19. November 1996 (ZB 96 52). Dort ging es um einen Fall, in welchem der Rechtsvertreter des Klägers von St. Gallen aus an einer Zeugeneinvernahme in Landquart und dann wiederum in Landquart noch an der Hauptverhandlung teilgenommen hatte, was vier Fahrten zu rund 100 Kilometern mit sich brachte. Der unterliegende Beklagte wurde durch den erstinstanzlichen Richter verpflichtet, dem Kläger den sich daraus ergebenden Aufwand abzugelten. Die Weiterzugsinstanz, die darin keine Ermessensüberschreitung zu erkennen vermochte, betonte stärker als im Entscheid von 1975, dass die Interessen einer ausserkantonalen Partei, am eigenen Wohnort einen ihr bekannten, möglicherweise bereits für sie tätig gewesenen und über das nötige Vertrauen verfügenden Anwalt beizuziehen, nicht von vornherein geringer eingestuft werden dürften als ihre Ver-

6 pflichtung, alles Zumutbare zur Kostenminderung zu unternehmen. Insbesondere dürfe von ihr nicht mehr verlangt werden als von einer in Graubünden ansässigen Partei, der es, ohne dass sie mit der Kürzung ihres Entschädigungsanspruchs rechnen müsse, unbenommen sei, selbst dann einen Anwalt ihres Vertrauens zu verpflichten, wenn er ihre Interessen in einem entfernteren Teil des Kantons wahrzunehmen habe. 4. Z. unterliess es, die von ihm anhängig gemachte Aberkennungsklage nach der Ausstellung des Leitscheins dem zuständigen Sachrichter zur Weiterbehandlung und zur endgültigen Beurteilung zu unterbreiten. Dass ihn Y. durch ein Verhalten, welches als Klageanerkennung einzustufen sei, veranlasst habe, die Angelegenheit nicht länger zu verfolgen, macht der Kläger zu Recht selber nicht geltend. Damit ist er nach dem Gesagten grundsätzlich gehalten, einerseits die beim Kreispräsidenten Ramosch als Vermittler aufgelaufenen Verfahrenskosten zu übernehmen und andererseits der auf rechtlichen Beistand angewiesenen Gegenpartei den in diesem Prozessabschnitt erwachsenen notwendigen Aufwand zu ersetzen. Dabei erfasst diese Verpflichtung nicht nur die Aufwendungen in Zusammenhang mit der Sühneverhandlung vom 22. Juni 2006, sondern auch jene, die sich daraus ergaben, dass Z. zur Vermittlungsverhandlung vom 29. Mai 2006 ohne Entschuldigung nicht erschienen war. Monate später – mit Schreiben vom 22. September 2006 – machte er dann zwar geltend, dass er aus gesundheitlichen Gründen an der Reise ins Engadin verhindert gewesen sei. Er versuchte aber gar nicht erst, dies auch nur einigermassen glaubhaft zu machen, so dass er damit nicht zu hören ist. Dass der Kreispräsident Ramosch in Missachtung der massgeblichen Bemessungsgrundsätze für seine Bemühungen übertrieben hohe Gerichtsgebühren in Rechnung gestellt und sich dabei insbesondere nicht an den gesetzlich vorgegebenen Rahmen gehalten habe, behauptet der Beschwerdeführer selber nicht. Es liegt denn auch nichts vor, was in diesem Bereich Anlass für Beanstandungen und ein Einschreiten des Kantonsgerichtsausschusses bieten würde. Zu prüfen bleibt damit einzig noch, ob dem Kreispräsidenten Ramosch auch insoweit keine Ermessensüberschreitung vorzuhalten ist, als er Y. im angefochtenen Entscheid eine Umtriebsentschädigung einschliesslich Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 2538.20 zugesprochen hat. Mit Ausnahme der unbeanstandet gebliebenen Kürzung des Kilometergeldes von einem Franken auf sechzig Rappen

7 und der dadurch notwendigen Anpassung bei der Ermittlung der Mehrwertsteuer schützte er durchwegs die vom Rechtsvertreter der Beklagten geforderten Teilbeträge. Indem der Anwalt von Y. bei der Berechnung der nach Zeitaufwand geschuldeten Entschädigung einen Stundenansatz von Fr. 190.00 verwendete, blieb er am untersten Rand des für sein Tätigwerden in den Monaten Mai und Juni 2006 geltenden Honorarrahmens von Fr. 190.00 bis Fr. 250.00. Für den Kreispräsidenten Ramosch bestand hier von vornherein kein Grund, den bereits tiefen Wert noch zu unterschreiten. – Zum genannten Ansatz von Fr. 190.00 wurden von Rechtsanwalt Schöbi Bemühungen im Umfang von insgesamt zehn Stunden geltend gemacht, was also einen Betrag von Fr. 1900.00 ergibt. Hiervon ohne weiteres zu entschädigen sind die zwei mal dreissig Minuten für die Teilnahme des Rechtsvertreters der Beklagten an den Vermittlungsverhandlungen vom 29. Mai 2006 und vom 22. Juni 2006. Die verbleibenden neun Stunden umfassen vier mal zwei Stunden fünfzehn Minuten für die Hin- und Rückreisen des in Au SG wohnhaften Anwaltes zur Wahrung der beiden Termine vor Kreisamt Ramosch. Dieser Zeitaufwand darf nun nicht einfach mit dem Hinweis als teilweise nicht notwendig abgetan werden, dass es Y. zuzumuten gewesen wäre, einen in Graubünden oder gar im Unterengadin ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung zu betrauen. Hierzu ist vorab einmal festzuhalten, dass dem von Z. angestrengten Aberkennungsprozess ein Rechtsöffnungsverfahren vorangegangen ist. Wie den bereits dem Kreispräsidenten Ramosch vorgelegten und damit von dem im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbot nicht erfassten Akten entnommen werden kann, wurde Y. schon damals durch Rechtsanwalt Schöbi vertreten. Es lag deshalb auf der Hand, dass sie die mit der Angelegenheit vertraute rechtskundige Person auch für den ordentlichen Prozess verpflichtete, und es wäre stossend, wenn sie hierfür trotz Obsiegens durch Kürzung ihres Entschädigungsanspruchs bestraft würde. Hinzu kommt, dass Rechtsanwalt Schöbi für seine Fahrten ins Unterengadin nicht die öffentlichen Verkehrsmittel, sondern den eigenen Wagen benützte, was pro Wegstrecke mit einer Zeitersparnis von über einer Stunde verbunden war. Auf diese Weise trug er bereits wesentlich zur Kostenminderung bei. Zudem darf auch nicht verkannt werden, dass Reisezeiten von rund zwei Stunden für Bündner Anwälte angesichts der Weitläufigkeit des Kantons nicht völlig aussergewöhnlich sind. Zu denken ist etwa an einen in Ilanz tätigen Anwalt, der für einen Klienten mit dem Auto zu einer Verhandlung ins Unterengadin unterwegs ist, an Churer Anwälte, die sich mit öffentlichen Verkehrsmitteln dorthin begeben, oder an einen

8 Anwalt aus dem Puschlav, der in Nordbünden auftritt. In solchen Fällen wird der betreffenden Partei nie vorgehalten, dass sie sich durch einen in der Nähe des Verhandlungsortes ansässigen Anwalt vertreten lassen müsse, wenn sie verhindern wolle, dass sie die sich daraus ergebenden Auslagen unbesehen des Prozessausganges in reduziertem Umfang stets selber bestreiten müsse. Dann aber musste die Verpflichtung eines im St. Galler Rheintal tätigen Anwalts den Kreispräsidenten Ramosch noch nicht veranlassen, dessen Honorarforderung allein wegen der Distanz zwischen Au SG und Ramosch nur teilweise zu schützen. – In Bezug auf den Spesenersatz bedeutet das Gesagte, dass bei der Kilometerentschädigung von den vier mal 158,3 km à Fr. 00.60 auszugehen ist (Fr. 379.90). Hinzu kommen noch die von vornherein nicht zu beanstandenden vier mal Fr. 12.75 für die Benützung des Arlbergtunnels (Fr. 51.00) sowie die zwei mal Fr. 14.00 für die Autobahnvignette Österreich (Fr. 28.00). Zusammen mit der genannten, nach der Dauer der anwaltlichen Tätigkeit berechneten Abgeltung von Fr. 1900.00 und der auf dem Zwischentotal von Fr. 2358.90 zu erhebenden Mehrwertsteuer von 7,6 % (Fr. 179.30) ergeben sich die Fr. 2538.20, welche der Kreispräsident Ramosch als entschädigungspflichtigen (weil notwendigen) Aufwand behandelt hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde und zur Bestätigung des angefochtenen Entscheides. 5. Da Z. mit seinem Rechtsmittel keinen Erfolg zu erzielen vermochte, gehen die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgerichtsausschuss, bestehend aus der auf Fr. 1500.00 anzusetzenden Gerichtsgebühr (Art. 2 des Kostentarifs im Zivilverfahren) sowie einer Schreibgebühr von Fr. 160.00 (Art. 8 Abs. 1 lit. a des Kostentarifs im Zivilverfahren), total somit Fr. 1660.00, vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers. Als unterliegende Partei ist Z. überdies verpflichtet, Y. für deren Umtriebe im Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. Sie ist dem mutmasslichen notwendigen Aufwand entsprechend auf Fr. 800.00 festzulegen, die Mehrwertsteuer eingeschlossen.

9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1660.00 (Gerichtsgebühr Fr. 1500.00, Schreibgebühr Fr. 160.00) gehen zu Lasten von Z., welcher überdies verpflichtet wird, Y. für das Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 800.00 zu bezahlen, die Mehrwertsteuer eingeschlossen. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 113 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Art. 113-119 BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Der Aktuar

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