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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 18.02.2007 ZB 2006 26

18. Februar 2007·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,754 Wörter·~19 min·7

Zusammenfassung

Prozessentschädigung (nicht anwaltlich vertretene Partei/Wettschlagung) | Leitentscheid, publiziert als PKG 2007 6\x3Cbr\x3E | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 19. Februar 2007 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 06 26 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Tomaschett-Murer und Giger Aktuar Conrad —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des T., Rechtsanwalt, Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Martin Allemann, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 26. Juni 2006, mitgeteilt am 18. September 2006, in Sachen des Klägers und Beschwerdeführers gegen Q., Beklagte und Beschwerdegegnerin, betreffend Prozessentschädigung (nicht anwaltlich vertretene Partei/Wettschlagung), hat sich ergeben:

2 A. T. ist als Rechtsanwalt in Chur tätig. Q. ist ausgebildete Juristin (lic. iur.), jedoch nicht Rechtsanwältin, und war als Gerichtsschreiberin am Bezirksgericht A. tätig. T. vertrat Q. in zwei Ehrverletzungsverfahren. Für seine anwaltlichen Aufwendungen machte er gegenüber Q. zwei (Rest)Forderungen geltend. Am 11. August 2004 betrieb er seine ehemalige Mandantin auf Zahlung von insgesamt Fr. 3'342.55 nebst 5 % Zins seit dem 22. Mai 2004, wogegen diese Rechtsvorschlag erhob. Am 21. November 2005 leitete T. die Klage ein. Im Sühnverfahren vor dem Kreispräsidenten Fünf Dörfer machte er einen Betrag von Fr. 2'342.55 nebst 5 % Zins seit dem 22. Mai 2004 geltend. Mangels Streitbeilegung setzte er das Verfahren am 23. Januar 2006 durch Klageschrift an den Bezirksgerichtspräsidenten Landquart fort, wobei er im Hauptbegehren noch Fr. 1'691.05 nebst 5 % Zins seit dem 22. Mai 2004 forderte. Rechtsanwalt T. liess sich im Gerichtsverfahren durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten. Die Beklagte Q., welche ihre Sache selbst verfocht, beantragte die Klageabweisung, unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. B.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 26. Juni 2006 hielten die Parteien in der Hauptsache an ihren Standpunkten fest. In Bezug auf die Kostenfolgen der zu fällenden richterlichen Entscheidung machte der Rechtsvertreter des Klägers eine Prozessentschädigung an seinen Mandanten von Fr. 3'518.50.— geltend. Demgegenüber habe die Beklagte keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Die Beklagte forderte ihrerseits unter dem gleichen Titel Fr. 800.— für "Klagebearbeitung, Verwaltungsaufwand, Porti, Reisespesen etc.", allenfalls sei die Höhe der ihr auszurichtenden Prozessentschädigung nach richterlichem Ermessen festzulegen. 2. Mit Urteil vom gleichen Tag erkannte der Bezirksgerichtspräsident Landquart: "1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte gerichtlich verpflichtet, dem Kläger Fr. 1'003.35 zuzüglich 5 % Zins ab dem 2. August 2004 zu bezahlen. 2. Der in der Betreibung Nr. 2042245 gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Fünf Dörfer vom 2.8.2004 am 11. August 2004 erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang des unter vorstehender Ziffer III/1 erwähnten Betrages samt Zins aufgehoben und dem Kläger dafür die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Kreispräsidenten Fünf Dörfer als Vermittler im Betrag von Fr. 180.— sowie jene des Verfahrens vor Bezirksgerichtspräsidium Landquart, bestehend aus: - einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'310.00

3 - einer Schreibgebühr von Fr. 383.00 - Barauslagen von Fr. 107.00 Total Fr. 1'800.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. …….". C.1. Gegen dieses am 18. September 2006 mitgeteilte Urteil liess T. durch seinen Rechtsvertreter am 09. Oktober 2006 Beschwerde gemäss Art. 232 ff. ZPO an den Kantonsgerichtsausschuss erheben. Er beantragt im Hauptpunkt, die Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils insoweit aufzuheben, als ihm nicht eine Forderung gegenüber der Beschwerdegegnerin auf Ersatz seiner hälftigen ausseramtlichen Kosten zugesprochen worden sei. Er rügt im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 122 Abs. 2 der Zivilprozessordnung durch die Vorinstanz. Die genannte Gesetzesbestimmung biete keine Handhabe, eigenes Tätigwerden einer Partei zu vergüten. Nur durch den Rechtsstreit verursachte "externe Kosten" seien zu ersetzen. Da die Beklagte selber nicht Rechtsanwältin sei und im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, stehe ihr somit gar kein Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung zu. 2. Q. schliesst auf Abweisung der Beschwerde, unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Der Bezirksgerichtspräsident Landquart liess sich zur Sache nicht vernehmen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a. Das Anfechtungsobjekt ist einerseits weder eine selbständige Kostenentscheidung im Sinne von Art. 232 Ziff. 7 ZPO, noch wird die Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten (Anwendung des Kostentarifs, BR 320.075) bemängelt. Die in einem richterlichen Urteil enthaltene Entscheidung über die Kostenverteilung unterliegt andererseits dem in der Hauptsache gegebenen Rechtsmittel (PKG 1996 Nr. 21). Gegen den in der einzelrichterlichen Entscheidung gemäss Art. 17 ZPO enthaltenen und damit nicht der Berufung unterliegenden Entschädigungsspruch ist folglich gestützt auf Art. 232 ZPO (Ingress) die Beschwerde gegeben. Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde von T. ist einzutreten.

4 b. Die Kognitionsbefugnis des Kantonsgerichtsausschusses ist beschränkt. Er überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge nur, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Feststellungen der Vorinstanzen über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie sind unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erweisen sich als willkürlich oder beruhen auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Der Sinn der angerufenen Bestimmung von Art. 122 ZPO ist für die Beurteilung der Streitfrage entscheidend. Soweit es um die betragsmässige Bemessung der Verfahrensschäden beider Parteien geht, greift der Kantonsgerichtsausschuss allerdings nicht in den erheblichen Ermessensspielraum der Vorinstanzen ein (PKG 1965 Nr. 22, 1957 Nr. 2, 1957 Nr. 28, 1956 Nr. 52, 1942 Nr. 42). 2. Die Erwägungen des Bezirksgerichtspräsidenten zur hier einzig umstrittenen Frage der Prozessentschädigung beschränken sich darauf, dass der Kläger knapp zur Hälfte mit seinen Anträgen durchgedrungen sei. Angesichts dieses Verfahrensausganges von beidseits hälftigem Unterliegen seien die ausseramtlichen Entschädigungen wettzuschlagen (angefochtenes Urteil, S. 13 E. 6). Zur Höhe der Prozessschäden von klagender und beklagter Partei wurden keine Ausführungen gemacht. Der Begriff des Wettschlagens impliziert, dass auf beiden Seiten ein Verfahrensschaden entstanden ist und im Resultat, dass keiner dem andern was zu zahlen hat. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. Jede Schadensposition ist nach dem Grad des Obsiegens/Unterlegens zu teilen/tragen und die gegenseitige Aufrechnung der Betreffnisse geht auf, das heisst, sie führt zum Ergebnis Null. Wenn die Parteien einen entsprechend unterschiedlichen, vom Gericht jedoch beidseits für notwendig befundenen Verfahrensaufwand haben, ist Wettschlagung im Sinne einer Null-Rechnung unter Umständen auch dann denkbar, wenn nicht hälftiges Obsiegen/Unterliegen gegeben ist. Bei hälftigem Obsiegen/Unterliegen wie es hier vorliegt - führt Wettschlagung hingegen nur dann dazu, dass keine Partei der anderen eine Prozessentschädigung zu zahlen hat, wenn beide denselben Aufwand haben. Nur in diesem Fall liegt Wettschlagung im eigentlichen Sinne einer mit Null aufgehenden Verrechnung vor. Nachdem gemäss angefochtener Dispositivziffer keine der Parteien der anderen eine Verfahrensentschädigung zu zahlen hat und unstreitig hälftiges Obsiegen/Unterliegen gegeben ist, ging die Vorinstanz somit stillschweigend davon aus, dass erstens die Beklagte Q. einen anrechenba-

5 ren Prozessschaden hatte und zweitens, dass dieser die gleiche Höhe aufweist wie beim Kläger T., nämlich gemäss eingelegter Honorarnote seines Rechtsanwalts Fr. 3'518.50 oder allenfalls die Hälfte davon (vgl. dazu nachstehende Erwägung Ziff. 3.c.). Denkbar ist aber auch, dass sich der Vorderrichter von der Überlegung leiten liess, bei hälftigem Obsiegen bleibe die Höhe der Parteikosten ohne Einfluss auf das Ergebnis, weil es unabhängig vom Ausmass des Verfahrensaufwandes stets zur einer Wettschlagung komme. Die vorinstanzliche Feststellung, es liege in der Hauptsache (Honorarstreit) je hälftiges Obsiegen und Unterliegen vor, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Hingegen wird bemängelt, dass daraus im Speziellen auf Wettschlagung der Parteikosten im Sinne einer Null-Rechnung geschlossen wurde. Die Rechtsfolge könne nicht in der Wettschlagung im Sinne einer vollständigen gegenseitigen Verrechnung der Ansprüche auf Ersatz des Prozessschadens bestehen. Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Beklagte keinen Prozessschaden habe, weil sie weder selber Rechtsanwältin sei, noch anwaltlich vertreten gewesen sei. Auf die im Plädoyer (Plädoyer-Notizen, S. 5 a.E.) geäusserte Rechtsmeinung des Klägers, die Beklagte habe keinen Anspruch auf Prozessentschädigung, ging der Vorderrichter nicht ein. Insoweit liegt eine Gehörsverweigerung vor. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beklagte habe keinen Anspruch auf Prozessentschädigung, weshalb sich sein Anspruch auf die Hälfte der ihm im vorinstanzlichen Verfahren angefallenen Anwaltskosten belaufe. Die Beschwerdegegnerin stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, hälftiges Obsiegen führe, unbesehen der Höhe des jeweiligen Verfahrensschadens der Parteien, zur vollständigen Wettschlagung der Prozessentschädigungen. Beides ist unzutreffend. a. Rechtsgrundlage ist Art. 122 Abs. 2 ZPO, wonach die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet wird, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beklagten - nicht anwaltlich vertreten und selbst nicht Rechtsanwältin - seien keine entsprechenden Kosten entstanden, noch lägen besondere Verhältnisse vor, die eine Parteientschädigung an sie rechtfertigten. Art. 122 Abs. 2 ZPO als vorbehaltenes kantonales Privatrecht biete keine Handhabe, eigenes Tätigwerden einer Partei zu vergüten. Nur die durch den Rechtsstreit verursachten "externen" Kosten seien zu ersetzen.

6 Der Ersatzanspruch nach Art. 122 Abs. 2 ZPO bezieht sich auf: Alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten. Der hiesige Streit dreht sich nur um die Bedeutung des gesetzlichen Begriffs "Kosten". Wohl gilt der Grundsatz, dass es ohne Parteikosten keine Entschädigung geben kann. Hingegen findet die vom Beschwerdeführer propagierte Beschränkung auf "externe" Kosten, das heisst auf solche, die durch den Beizug eines Beraters entstehen, weder im Gesetz noch in der Praxis eine Stütze. Ein Prinzip, dass a priori nur dem anwaltlich vertretenen Rechtssuchenden Parteikosten entstehen können, respektive nur ihm ein Ersatzanspruch zustehen soll, ist anhand des Gesetzes nicht erkennbar. Die bündnerische Praxis sagt denn auch etwas anderes (PKG 1976 Nr. 25 zu Art. 137 aZPO; Urteil der Zivilkammer vom 10.02.2003, ZF 02 76, E. 7c). Wer keinen Anwalt beizieht und demgemäss auch nicht mit Rechtsvertretungskosten belastet ist, hat lediglich, aber immerhin Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung, die sich nach dem Umständen des ganzen Falles und nach den Grundsätzen der Billigkeit bemisst (in diesem Sinne auch andere Zivilprozessordnungen: Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 5a/b zu Art. 263 ZPO SG; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. A. Bern 2000, N 1 zu Art. 66 ZPO BE; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. Zürich 1997, N 12 zu § 68 ZPO ZH; § 116 Abs. 3 lit. b ZPO LU). Auch die Kosten und Auslagen der Prozesspartei selbst gehören zu den Parteikosten (Werner C. Weber, Die Prozessentschädigung mit besonderem Bezug auf ihre Ausgestaltung im zürcherischen Zivilprozess, Diss. Zürich 1990, S. 6 f., 66 ff.), anstelle der Anwaltskosten, unter Umständen sogar als zu diesen hinzutretende Kosten. Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers ist im Übrigen schon deshalb unhaltbar, weil man ansonsten nicht argumentieren könnte, ein Rechtsanwalt könne und müsse unter Umständen in eigener Sache selbst tätig werden und habe diesfalls nur einen reduzierten Honoraranspruch. Die Reduktion beträgt praxisgemäss rund 50 %, womit in aller Regel ein allfälliger Verdienstausfall gebührend berücksichtigt wird (PKG 2005 Nr. 11, insbesondere E. 3b, mit Hinweisen). Verficht ein Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch selbst vor Gericht, handelt es sich um eigenes Tätigwerden und folglich auch nicht um "externe" Kosten. Die Überlegung, dass jener, der eine eigene Rechtssache selber verficht, einen durch das Verfahren adäquat verursachten Rechtsverfolgungsschaden haben kann, kann sich im Licht des Gleichbehandlungssatzes offensichtlich nicht auf Rechtsanwälte beschränken. Alle freiberuflich Erwerbenden haben grundsätzlich einen analogen Anspruch auf Berücksichtigung des Verdienstausfalls. Dem selbständig unternehmenden Hand-

7 werker, der für die Verfechtung einer eigenen Rechtssache Zeitaufwand investiert, erwächst, den Umstand vermutend, dass er diese Zeit stattdessen auf seinen Arbeitsvorrat im Handwerk hätte verwenden können - bei einem Anwalt wird praxisgemäss auch nicht der konkrete Nachweis verlangt, dass er anderen Arbeitsvorrat gehabt hätte - ein quantifizierbarer Schaden. b. Als im damaligen Zeitpunkt angestellte, unselbständig erwerbende Gerichtsschreiberin hatte die Beklagte keinen Schaden in diesem Sinne, da sie keine Lohnreduktion erlitt. So betrachtet hat sie für diesen Forderungsprozess effektiv nur ihre Freizeit geopfert. Unter reinen Schadenersatzgesichtspunkten ist die Freizeit nichts wert. Was bleibt, ist Umtriebsersatz nach billigem Ermessen für die Zeitversäumnisse, insbesondere Teilnahme an Verhandlungen und der Ersatz von Kosten im engeren Sinne, namentlich der ausgewiesenen Barauslagen wie Reisespesen, Papier, Drucken, Kopien, Porti, Telefongebühren etc. Die entscheidende Frage ist somit, ob die Vorinstanz Billigkeit und Ermessensspielraum strapaziert hat, wenn sie das - ohne jeglichen Gedanken dazu zu äussern - bei der Beklagten mit Fr. 3'518.50 respektive mit der Hälfte davon veranschlagt hat. Das ist zu bejahen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren 14.5 Stunden geltend gemacht. Nimmt man für Q., die naturgemäss ohne Klienteninstruktion auskam, 12 Stunden an, ergäbe dies eine Stundenentschädigung von Fr. 293.— beziehungsweise Fr. 146.—, was beides offensichtlich zuviel ist. Der Ermessensspielraum ist verletzt. Zudem ist der Vorinstanz ein Rechtsanwendungsfehler unterlaufen, indem sie die Dispositionsmaxime unbeachtet liess. Sie zubilligte der Beklagten konkludent einen weit höheren Verfahrensschaden zu, als diese selbst geltend gemacht hatte. Q. selbst hatte nämlich nur Fr. 800.— verlangt (vgl. Prozessantwort und Plädoyer vor 1. Instanz), was immer noch einen Stundenansatz von Fr. 66.— ergibt. Der von ihr geforderte Betrag von Fr. 800.— darf nach billigem Ermessen als angemessener Ersatz für ihre notwendigen Zeitversäumnisse durch Vorbereitung und Teilnahme an den Verhandlungen (Vermittlung und Hauptverhandlung) und Sachauslagen angesehen werden. Dieser Betrag ist vom Beschwerdeführer im Übrigen in numerischer Hinsicht nicht substantiiert bestritten worden. Bei hälftigem Obsiegen beträgt der Q. zustehende Ersatzanspruch demnach 400 Franken. c. Mit dem Auftrag an einen Berufskollegen, für ihn eine Honorarforderung von Fr. 1'600.— einzuklagen, hat der Beschwerdeführer provokativ einen unnötig hohen Schaden zum Nachteil seiner Ex-Mandantin produziert. Das ist nicht zu honorieren. Angesichts des in Art. 122 Abs. 2 ZPO verankerten Schadenminde-

8 rungsprinzips, wonach nur die notwendigen Kosten ersetzt werden (PKG 2005 Nr. 11 E. 3b), hätte er in eigener Sache tätig werden sollen, denn es handelte sich rechtlich um einen einfachen Fall bescheidener Bedeutung und überdies hat der Kläger die Akten und Tatsachengrundlagen des Falles naturgemäss gekannt, was den Abklärungsaufwand erheblich minderte. Der in eigener Sache tätige Rechtsanwalt hat nach ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichts (nur) Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung, die nach den Umständen des Falles und der Billigkeit zu bemessen ist und nach der Gerichtspraxis etwa 50 % des nach den Honoraransätzen des Bündnerischen Anwaltsverbandes berechneten Honorars beträgt (PKG 2005 Nr. 11; vgl. auch Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N 2d zu Art. 66 ZPO BE; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2b/4 zu § 69 ZPO ZH; ZR 61 Nr. 52, E. 7, S. 109). Auf der Basis des von seinem Rechtsanwalt betriebenen Aufwandes von Fr. 3'518.50 würde daher der maximale Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers bei vollständigem Obsiegen rund Fr. 1'760.— betragen. Da er nur knapp zur Hälfte obsiegt hat, beläuft sich der Ersatzanspruch demnach auf Fr. 880.—. 4.a. Verschiedentlich wird argumentiert, in Fällen, in denen keine Partei vollständig obsiegt, sei es im Normalfall nicht sinnvoll, die Höhe der konkreten Aufwendungen beider Parteien zu berücksichtigen. Nach einer "vereinfachten Methode" müsse als Regel vielmehr gelten, dass die Bruchteile des Unterliegens beziehungsweise Obsiegens der Parteien vorab gegeneinander aufgerechnet werden und anschliessend das Ergebnis (nur) auf die ausseramtlichen Kosten der mehrheitlich obsiegenden Partei angewendet und so die ihr zustehende, herabgesetzte Prozessentschädigung festgelegt wird. Der Aufwand der mehrheitlich unterliegenden Partei bleibe ausser Betracht. Das heisst, dass nicht für beide Parteien betragsmässig bestimmte Prozessentschädigungen ermittelt werden, die dann miteinander zu verrechnen wären (so N. Ammann, Die Entschädigungspflicht der Parteien im zürcherischen Zivilprozess, S. 88) oder die sogar unverrechnet im Urteil nebeneinander gestellt würden, sondern eine "Verrechnung" finde bereits statt zwischen den Anteilen, mit denen jede Partei an der Kostentragung beteiligt sei. Nur der allfällige überschiessende Anteil einer Partei werde anschliessend in eine entsprechende Summe als Entschädigung umgerechnet. Daher seien in dem Fall, da beide Parteien je zur Hälfte unterliegen, die Prozessentschädigungen wettzuschlagen (ZR 1973, Nr. 18), und es sei nicht etwa derjenigen Partei, welche die höhere Kostenrechnung vorweise für die Hälfte der Differenz eine Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. ZR 72 (1983) Nr. 18; SJZ 77 (1981) Nr. 52; SGGVP 1983 Nr. 56; Anette Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen ordent-

9 lichen Verfahren, Diss. Zürich 2001, S. 322 f.; Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. A. Aarau 1998, N 6 zu § 112). b. Ausser dem Vorteil, dass sie für den Anwender einfach sein mag, ist dieser Methode nicht für alle Fälle Gutes abzugewinnen. Sie negiert die individuelle Berechnung des Prozessschadens beider Parteien und führt unter Umständen zu einem ungerechten Ergebnis. Wendet man sie bei hälftigem Obsiegen/Unterliegen an, wären Betrachtungen zur Höhe der beiderseitigen Prozessschäden in jedem Fall überflüssig, denn die Differenz der Bruchteile gemäss dem relativen Erfolg in der Hauptsache ist stets Null (½ - ½), das heisst es würden die Prozessentschädigungen immer wettgeschlagen (so anscheinend Dolge, a.a.O., S. 323; ZR 72 (1973) Nr. 18). Unter dem Aspekt der Gleichbehandlung würde dies indessen die letztlich tatsächlich und rechtlich unhaltbare Fiktion voraussetzen, dass die Prozessschäden auf beiden Seiten immer gleich hoch sind. Eine Partei dürfte - wollte sie relativ ungeschoren davon kommen - unter keinen Umständen höheren Verfahrensschaden machen als die andere Partei. In extremis würde dies bedeuten: Wenn, bei hälftigem Obsiegen, eine Partei gar keinen Prozessschaden hat, darf auch die andere Partei keinen machen, ansonsten letztere - obwohl zur Hälfte obsiegend - auf ihrem Verfahrensschaden zur Gänze sitzen bliebe. Der Auffassung, die vereinfachte Methode der Vorab-Verrechnung der Bruchteile eigne sich insbesondere für Fälle, in denen eine Partei nicht anwaltlich vertreten sei und daher einen wesentlich geringeren aussergerichtlichen Aufwand habe als die anwaltlich vertretene Gegenpartei (so SGGVP 1983 Nr. 56; im gleichen Sinn: Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 5a zu Art. 264 ZPO SG, jedoch im Widerspruch zu nachfolgend N 5.b) ist daher entschieden entgegen zu treten. Aber auch in Fällen mit mehrheitlichem Obsiegen einer Partei und erheblich unterschiedlichen, jedoch gerechtfertigten und daher anrechenbaren Parteikosten, führt die so genannte vereinfachte Methode zu einer Benachteiligung der Partei mit den höheren Verfahrenskosten. Eine derartige Risikoverteilung nach dem tatsächlichen Prozessverhalten der Gegenpartei tale quale auf die Parteientschädigung umzusetzen, erscheint unzulässig, nachdem es das Gesetz implizite - und namentlich beiden Parteien unabhängig voneinander - erlaubt, den notwendigen Verfahrensschaden zu machen, beziehungsweise ihnen dafür einen eigenständigen Entschädigungsanspruch gewährt. Wer - obwohl in der Hauptsache gleichviel obsiegend und unterliegend wie die Gegenpartei - beim Prozessgegner mehr Verfahrensschaden verursacht, als er selbst hat, muss eben mehr tragen. Die Ausgeglichenheit des Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen in der Hauptsache vermag daran nichts zu ändern. Die Frage der Verlegung der Parteikosten und jene der Bestimmung der Höhe der Parteikosten müssen unabhängig

10 voneinander bleiben. Das Prinzip der Verlegung nach dem Grad des Obsiegens und Unterliegens in der Hauptsache (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO) darf unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu einer Korrektur der den Parteien individuell anrechenbaren Verfahrenskosten (Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO) führen. Wird bei der Bestimmung der Höhe des Verfahrenschadens festgestellt, dass eine Partei einen bestimmten Verfahrensaufwand betreiben durfte und musste, so kann dies nicht handkehrum durch die Verlegung der Kosten relativiert werden. Genau dies geschieht aber im Ergebnis mit der Vorab-Verrechnung der Bruchteile von Obsiegen und Unterliegen. Diese ist nur mit der Fiktion beidseits gleich hoher Prozessschäden vertretbar. Zu verrechnen sind daher nicht vorab die Bruchteile als solche, sondern es sind diese zunächst je auf die individuellen Prozessschäden der beiden Parteien anzuwenden und sodann die Ergebnisse zu verrechnen. Diese Methode erscheint jedenfalls dann angesagt, wenn die Parteien - wie hier - erheblich unterschiedliche Verfahrensschäden haben. Dies führt gegenständlich zu folgendem Resultat: Der Kläger hatte einen anrechenbaren Prozessschaden von (gerundet) Fr. 1'760.—, die Beklagte einen solchen von Fr. 800.—. Die Verteilung nach dem Verfahrensausgang (hälftiges Obsiegen) mit anschliessender gegenseitiger Verrechnung führt dazu, dass die Beklagte den Kläger mit Fr. 480.— (Fr. 880.— (½ von Fr. 1'760.—) minus Fr. 400.— (½ von Fr. 800.—)) zu entschädigen hat (MWST eingerechnet). In diesem Umfang ist die Beschwerde von T. gutzuheissen. 4.a. Beide Parteien verlangen eine Rechtsmittelentscheidung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei. Art. 122 ZPO findet auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung. Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Ersatz seines erstinstanzlichen Verfahrensaufwandes zwar nicht explizit in seinem Rechtsbegehren beziffert, bezieht sich in seiner Argumentation jedoch auf einen erstinstanzlichen Verfahrensschaden von Fr. 3'518.50, womit er konkludent die Zusprechung von (gerundet) Fr. 1'760.— ([½ ∙ Fr. 3'518.50] minus [½ ∙ Fr. 0.00]) beantragt hat. Der Beschwerdeführer erhält im Ergebnis indessen bloss eine erstinstanzliche Verfahrensentschädigung von Fr. 480.—, sodass das gemäss Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO für das Beschwerdeverfahren massgebende Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen rund 1:3 zu seinen Ungunsten beträgt. Q. hat die vollständige Abweisung der Beschwerde beantragt und ist daher im Umfang von einem Viertel unterlegen.

11 b. Die in Anwendung des von Art. 5 lit. b des Kostentarifs im Zivilverfahren (KT) für die Gerichtsgebühr vorgegeben Rahmens und unter Berücksichtigung des konkreten Verfahrensaufwandes sowie gestützt auf Art. 8 Abs. 1 KT (Schreibgebühr Fr. 16.— pro Urteilsseite) gesamthaft auf Fr. 1'192.— (Gerichtsgebühr Fr. 1'000.—, Schreibgebühr Fr. 192.—) festzulegenden Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind daher im Verhältnis von ¼ zu ¾ auf die Beschwerdegegnerin und den Beschwerdeführer zu verteilen. c. Das gleiche Verteilungsverhältnis ist massgebend für die Prozessentschädigung gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO. Q. hat ihren Anspruch nicht beziffert. Aus den analogen, unter vorstehender Erwägung Ziff. 3.c dargelegten Gründen ist die vom Rechtsvertreter von T. für das Beschwerdeverfahren eingelegte Honorarnote über Fr. 860.80 (3.5 Stunden à Fr. 220.— zuzüglich Fr. 30.— Barauslagen und MWST), sowohl was den Zeitaufwand als auch den auf die Vertretung Dritter ausgelegten Stundenansatz von Fr. 220.— anbelangt, irrrelevant. Rechtsanwalt T. hätte die Beschwerde in eigener Sache selber führen können, womit die Klienteninstruktion naturgemäss entfallen wäre. Geht man von einem anrechenbaren Zeitaufwand von 2.5 Stunden aus, ergibt sich bei Anwendung des halbierten Anwaltssatzes ein Betrag von Fr. 275.—, womit sein Anspruch (¼) rund Fr. 75.— (MWST eingeschlossen) beträgt. Das ist wettzuschlagen mit den ¾ von schätzungsweise rund Fr. 100.— (ohne MWST), welche Q. von T. unter dem gleichen Titel bekäme.

12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde von T. wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffer 3 Satz 2 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 26. Juni 2006 (Proz. Nr. 130-2006-7) wird aufgehoben. 2. Q. ist verpflichtet, T. für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von 480 Franken zu bezahlen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'192.— (Gerichtsgebühr Fr. 1'000.—; Schreibgebühr Fr. 192.—) gehen zu ¼ zu Lasten von Q. und zu ¾ zu Lasten von T.. 4. Die Prozessentschädigungen für das Beschwerdeverfahren werden wettgeschlagen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 6. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar:

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