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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.10.2006 ZB 2006 19

3. Oktober 2006·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,009 Wörter·~10 min·6

Zusammenfassung

vermittleramtliche und anwaltliche Kosten | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 03. Oktober 2006 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 06 19 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Sutter-Ambühl und Tomaschett-Murer Aktuarin ad hoc Huwiler —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des A., Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Barandun, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen das Kostendekret des Kreispräsidenten Trins vom 24. August 2006, mitgeteilt am 24. August 2006, in Sachen des Beschwerdeführers, gegen die Z., Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Heinz Raschein, Postfach 536, Obere Plessurstrasse 25, 7001 Chur, betreffend vermittleramtliche und anwaltliche Kosten, hat sich ergeben:

2 A. Mit Schreiben vom 4. Juli 2006 ersuchte A. im Streit um eine Forderung in Höhe von Fr. 7'000.00 den Kreispräsidenten Trins um Ansetzung und Durchführung einer Sühneverhandlung. Der Kreispräsident Trins hat die Parteien mit Schreiben vom 5. Juli 2006 zur Sühneverhandlung am 16. August 2006 vorgeladen. Am 14. August 2006 – noch vor der angesetzten Sühneverhandlung – teilte A. dem Kreispräsidenten Trins schriftlich mit, dass er die Klage infolge Gegenstandslosigkeit zurückziehe, weshalb die angesetzte Sühneverhandlung abzusagen sei. Noch am selben Tag stellte der Kreispräsident Trins seine Abschreibungsverfügung den Parteien zu, gemäss welcher er das Vermittlungsverfahren als gegenstandslos geworden abschrieb und die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 100.00 A. auferlegte. B. Mit Faxschreiben vom 15. August 2006 übermittelte A. dem Kreispräsidenten Trins die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 25. Juli 2006, wonach A. für das Verfahren von der Leistung der Prozess- und Anwaltskosten befreit ist. C. Der Rechtsvertreter der Z. ersuchte den Kreispräsidenten Trins mit Schreiben vom 22. August 2006 um Erlass eines Kostendekretes im Sinne von Art. 114 ZPO. Er macht eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 2'577.00 geltend. D. Mit Kostendekret vom 24. August 2006, mitgeteilt am 24. August 2006, erkannt der Kreispräsident Trins wie folgt: „1. A. hat die Z. AG ausseramtlich mit Fr. 1'650.00 zu entschädigen. 2. Die Verfahrenskosten vor dem Kreisamt Trins für die Ansetzung und Abschreibung der Vermittlungsverhandlung vom 16. August 2006 und für diesen Entscheid von Fr. 300.00 gehen ebenfalls zu Lasten von A.. Sie sind zahlbar innert 30 Tagen an die Kreiskasse Trins, Postkonto 70- 3681-0. 3. Die gerichtlichen Kosten von Fr. 300.00 und die aussergerichtlichen von Fr. 1'650.00 sind gemäss Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 25. Juli 2006 durch die Stadt Chur zu übernehmen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilungen).“ E. Gegen dieses Urteil liess A. durch seinen Rechtsvertreter mit Beschwerdeschrift vom 29. August 2006 beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids in den Ziffern 1 und 3 und die Rückweisung an die Vorinstanz unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Z.. Eventualiter sei der angefoch-

3 tene Entscheid unter Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung in Höhe von Fr. 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer an die Beschwerdegegnerin in den Ziffern 1 und 3 aufzuheben, dies ebenfalls unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In der Begründung macht A. geltend, er sei vor Erlass des Kostendekrets nicht angehört worden. Darüber hinaus sei die der Stadt Chur und die damit auch ihm auferlegte ausseramtliche Entschädigung viel zu hoch angesetzt. F. Die Z. beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2006 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des A.. Zur Begründung führt sie aus, dass der Umfang der Aufwendungen ihres Rechtsvertreters notwendig gewesen seien und die Höhe der ausseramtlichen Entschädigung im Ermessen des Kreispräsidenten liegen würde. Dieser Ermessensentscheid könne nicht mit Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. G. Der Kreispräsident Trins verzichtet mit Schreiben vom 31. August 2006 unter Zustellung der Verfahrensakten inklusive Aktenverzeichnis auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 232 ZPO kann beim Kantonsgerichtsausschuss wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichtes, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Gemäss Art. 232 Ziff. 7 ZPO kann gegen selbständige Kostenentscheide, namentlich gemäss den Art. 76, 77, 83 und 178 ZPO, Beschwerde wegen Gesetzesverletzung geführt werden. Art. 232 Ziff. 7 ZPO enthält eine beispielhafte Aufzählung und ist nicht abschliessend. Allen Kostenentscheiden ist gemeinsam, dass sie nicht Bestandteil eines materiellen oder formellen Hauptentscheides bilden, sondern selbständig die Kostentragungspflicht in besonderen Fällen regeln. Darüber hinaus knüpfen selbständige Kostenentscheide nicht an einen materiellen Hauptentscheid an, sondern an den Tatbestand der Säumnis. Letztlich regeln selbständige Kostenentscheide – mit Ausnahme von solchen, die

4 sich auf Art. 178 ZPO stützen – Kosten bei der definitiven Beendigung des Verfahrens (vgl. PKG 1991 Nr. 23). Der Kreispräsident meint gestützt auf Art. 122 ZPO die Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung bestimmt zu haben. Diese Bestimmung betrifft das ordentliche Verfahren vor dem Kreispräsidenten als Einzelrichter, dem Bezirksgerichtspräsidenten, dem Bezirksgerichtsausschuss oder dem Bezirksgericht. In der vorliegenden Angelegenheit wurde eine Forderungsklage mit einem Streitwert in Höhe von Fr. 7'000.00 anhängig gemacht. Der Kreispräsident beurteilt gemäss Art. 16 ZPO als Einzelrichter lediglich vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Betrag von Fr. 1'000.00. In der Folge wurde er in casu in der Funktion als Vermittler angerufen. Danach hat der Kreispräsident gestützt auf Art. 70 Abs. 1 ZPO über die Zuteilung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten nach Anhörung der Parteien zu entscheiden, wenn die Klage zurückgezogen, anerkannt oder durch Vergleich erledigt wird. Der Kostenentscheid des Kreispräsidenten Trins ist demnach als Kostenentscheid gestützt auf Art. 70 Abs. 1 ZPO entgegenzunehmen, welcher selbständig die Kostentragungspflicht regelt, nicht an einen materiellen Hauptentscheid anknüpft und die Kosten bei der definitiven Beendigung des Verfahren festsetzt. Somit handelt es sich beim Kostendekret des Kreispräsidenten Trins um einen selbständigen Kostenentscheid, gegen welchen Beschwerde gemäss Art. 232 ZPO geführt werden kann. Sie ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids und der dem Beschwerdeführer bereits erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen (vgl. Art. 233 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss greift auf Beschwerde wegen Gesetzesverletzung gemäss Art. 235 Abs. 1 ZPO nur ein, wenn der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustandegekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Wenn nun das Gesetz als Beschwerdegrund die willkürliche Tatsachenfeststellung in den Vordergrund stellt, bedeutet dies, dass nicht jede Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit überprüft werden kann. Dazu braucht es ein mehreres, nämlich eine offensichtlich unhaltbare Wertung der

5 Beweise, die sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten lässt (vgl. PKG 1981 Nr. 18). Dabei liegt Willkür nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Der angefochtene Entscheid muss vielmehr offensichtlich unhaltbar sein, mit der tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Grundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (vgl. BGE 125 II 10 mit Hinweisen). Dasselbe gilt grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum einräumt. Es liegt nur dann eine Rechtsverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder das Ermessen überschritten wird, d.h., wenn sich ein Ermessensentscheid nicht auf sachlich vertretbare Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft. Die Beschwerde ist folglich unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen (vgl. PKG 1987 Nr. 17). 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei vor Erlass des Kostendekrets nicht angehört worden. Er rügt damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtstellung eingreifenden Entscheids zu allen relevanten Aspekten zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zunehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 118 Ia 19, 116 Ia 99 Erw. 3b, 458, 114 Ia 99; vgl. auch Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 137). Der Anspruch, sich zu allen relevanten Aspekten vorgängig des Entscheides zu äussern, gilt für Sachfragen, für ihre rechtliche Beurteilung jedenfalls dann, wenn eine Behörde sich auf juristische Argumente zu stützen gedenkt, die den Parteien nicht bekannt sind und mit deren Heranziehung sie nicht rechnen mussten (vgl. Müller, Kommentar BV, Basel/Zürich 1991, Art. 4 N 105, PKG 1992 Nr. 64). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird allgemein dem Überbegriff der formellen Rechtsverweigerung zugeordnet; er ist formeller Natur (vgl. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung anstelle vieler Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 132; Müller, in: Kommentar BV, Basel/Zürich/Bern 1993, Art. 4 N 100; Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7., nachgeführte Aufl., Bern 2001, S. 177 ff.). Dies bedeutet, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben werden kann ohne

6 Rücksicht darauf, ob die Anhörung für den erneut zu fällenden Entscheid relevant ist (vgl. PKG 1994 Nr. 26). Der Kreispräsident Trins hat das Verfahren durch Verfügung abgeschrieben und auf Gesuch der Beschwerdegegnerin hin ein Kostendekret erlassen, ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Kreispräsident Trins hätte bereits vor Erlass der Abschreibungsverfügung vom 14. August 2006 die Beschwerdegegnerin zur Frage der Kosten- und Entschädigungsfolge anfragen müssen und bei Eingang einer Forderung den Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen lassen müssen. Anschliessend wäre in einer einzigen Abschreibungsverfügung sowohl die Abschreibung als auch die Kostenfolge zu regeln gewesen. Die zuerst ergangene Abschreibungsverfügung war folglich unnötig und darüber hinaus auch falsch. Die Abschreibung erfolgte nämlich zu Unrecht wegen Gegenstandslosigkeit, sondern hätte zufolge Rückzugs erlassen werden müssen, auch wenn der Rückzug vom Beschwerdeführer mit der Gegenstandslosigkeit begründet wurde. Ob Gegenstandlosigkeit vorlag, konnte der Kreispräsident Trins ohne weitere Aktenkenntnisse nämlich gar nicht beurteilen. Darüber hinaus hätten bei der Gegenstandslosigkeit andere Regeln für die Kosten- und Entschädigungsfolge gegolten (vgl. PKG 1998 Nr. 1, 1987 Nr. 25). Im weiteren wurde im Kostendekret der Kostenspruch der Abschreibungsverfügung nicht aufgehoben, obwohl der Kreispräsident Trins gemäss Ziffer 2 seiner Erwägungen offensichtlich dieser Meinung war und dies zufolge Unnötigkeit der Abschreibungsverfügung gerechtfertigt war. Ziffer 2 der Abschreibungsverfügung vom 14. August 2006 hätte aufgehoben werden und in einer neuen Verfügung geregelt werden müssen. Von vornherein unrichtig ist das angefochtene Kostendekret, indem die aussergerichtliche Entschädigung an die Beklagte der Stadt Chur als Kostenträgerin aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 47 ZPO überbunden wurde. Die Kosten für die Rechtsvertretung, welche vom Gemeinwesen zu tragen sind, sind die Kosten der eigenen Rechtsvertretung des mit Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege Prozessierenden. Nicht darunter fällt eine aussergerichtliche Entschädigung an die Gegenpartei (vgl. ZGRG 4/03 S. 167 mit weiteren Hinweisen). Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Folglich ist die Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Festlegung der ausseramtlichen Entschädigung aufzuheben und die Angelegenheit der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Dies rechtfertigt sich insbesondere auch deshalb, weil im Beschwerdeverfahren die Höhe der Entschädigung nur mit eingeschränkter Kognition geprüft werden könnte.

7 4. Angesichts der doch krassen prozessualen Fehler, die auch der Gegenpartei nicht angelastet werden können, wäre es gestützt auf die in PKG 2004 Nr. 11 begründete Praxis gerechtfertigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kreis Trins zu überbinden und ihn gleichzeitig zu verpflichten, den Beschwerdeführer aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Für einmal wird aber auf die Auferlegung von Gerichtskosten an die Vorinstanz verzichtet und ihr lediglich die Pflicht zur Leistung einer aussergerichtlichen Entschädigung an den obsiegenden Beschwerdeführer auferlegt.

8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Der Kreis Trins wird verpflichtet, den Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 500.00 zu entschädigen. 3. Mitteilung an: _________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc:

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