Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 06.07.2006 ZB 2006 14

6. Juli 2006·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,588 Wörter·~8 min·7

Zusammenfassung

unentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 06. Juli 2006 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 06 14 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer und Zinsli Aktuarin ad hoc Vanoni —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der A., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio, Obere Plessurstrasse 36, 7000 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtsvizepräsidenten Plessur vom 6. Juni 2006, mitgeteilt am 7. Juni 2006, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen den Kanton Graubünden, vertreten durch das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden, Karlihof 4, 7000 Chur, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:

2 A. Am 30. Dezember 2005 machte A. beim Kreisamt Chur eine Forderungsklage gegen die B. AG anhängig. Für das nachfolgende Verfahren vor dem Bezirksgerichtpräsidium Plessur liess A. mit Gesuch vom 16. Mai 2006 die unentgeltliche Prozessführung und die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio anbegehren. Zur Begründung wurde angegeben, dass die Gesuchstellerin weder über Einkommen noch über Vermögen verfüge und ihren Lebensunterhalt ausschliesslich mit den Leistungen der AHV bestreite. B. Mit Verfügung vom 6. Juni 2006, mitgeteilt am 7. Juni 2006, erkannte der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur wie folgt: „1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilungen).“ Vorgängig hatte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur von der Gesuchstellerin die Steuererklärung des Jahres 2004 einverlangt. In den Erwägungen wurde dann im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe per Ende 2004 unter anderem über ein Konto bei der Graubündner Kantonalbank mit einem Wert von Fr. 13'138.--, ein Konto bei der Bank Coop mit Fr. 9'933.--, ein Konto bei der UBS mit Fr. 2'822.-- und ein Postkonto mit Fr. 2'645.-- verfügt. Das totale Wertschriftenvermögen per 31. Dezember 2004 werde mit Fr. 29'873.-- angegeben. Es sei davon auszugehen, dass sich dieser Betrag bis dato erhöht habe. Beim Negativeinkommen von Fr. 695'557.-- für das Jahr 2004 ging die Vorinstanz davon aus, dass es sich um ein einmaliges Ereignis gehandelt habe. C. Gegen diesen Entscheid liess A. am 22. Juni 2006 zivilrechtliche Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: „1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Die Sache sei der Vorinstanz mit dem Hinweis zurückzuweisen, der Beschwerdeführerin sei im Prozess Nr. 110-2006-28 die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche anwaltschaftliche Verbeiständung in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren. 3. Superprovisorisch: Der Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juni 2006 in der Proz. Nr. 110-2006-28 sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. die Fristansetzungen vom 14. und 20. Juni 2006 seien aufzuheben.

3 4. Der Gesuchstellerin sei für vorliegendes Beschwerdeverfahren die Rechtswohltat der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen anwaltschaftlichen Verbeiständung in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz.“ Die Beschwerdeführerin lässt zur Begründung vorbringen, die Vorinstanz habe die Abweisung des Gesuchs auf Ende 2004 herrschende Tatsachen gestützt und lediglich – nicht zutreffende – Mutmassungen über die heutigen finanziellen Verhältnisse angestellt. Es sei ihr nämlich aufgrund ihrer aktuellen finanziellen Verhältnisse nicht möglich, die anfallenden Prozess- und Anwaltskosten zu tragen. A. reichte mit ihrer Beschwerde verschiedene Akten ins Recht (act. 01/3 [Betreibungsregisterauszug], act. 01/4 [Pfändungsprotokoll], act. 01/5 [verschiedene Bankauszüge]), welche ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse belegen. D. Mit Verfügung vom 26. Juni stellte der Kantonsgerichtspräsident Graubünden fest, dass die vom Bezirksgerichtspräsidium Plessur angesetzten Fristen zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses unwirksam sind, da die zivilrechtliche Beschwerde gemäss Art. 234 Abs. 3 ZPO von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat. E. Das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 29. Juni 2006 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Ebenso verzichtete das Bezirksgerichtspräsidium Plessur mit Schreiben vom 30. Juni 2006 unter Beilage sämtlicher Akten (inkl. Aktenverzeichnis) auf eine Vernehmlassung. Auf die Begründung des angefochtenen Entscheides und der Beschwerde ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheidungen über die unentgeltliche Rechtspflege, die Bestellung eines Rechtsvertreters und die Festlegung seiner Entschädigung steht den Betroffenen der Beschwerdeweg an den Kantonsgerichtsausschuss offen (Art. 47a, Art. 232 Ziff. 8 ZPO). Das Rechtsmittel ist innert zwanzig Tagen seit Zugang des anzufechtenden Erkenntnisses beim Kantonsgerichtspräsidium einzureichen, wobei in der Beschwerdeschrift mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte beanstandet und welche Änderungen verlangt werden (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). Mit der Eingabe vom 22. Juni 2006 ist die 20-tägige Beschwerdefrist (Art. 233 Abs.

4 1 ZPO) gegen den ablehnenden Entscheid vom 6. Juni 2006, mitgeteilt am 7. Juni 2006, eingehalten. Auf die im Übrigen formgerecht eingelegte Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren ist die Kognition des Kantonsgerichtsausschusses auf Rechtsverletzungen und willkürliche Tatsachenfeststellungen beschränkt (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Gleiches gilt grundsätzlich auch dort, wo dem Richter ein Ermessensspielraum eingeräumt wird; eine Rechtsverletzung liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als rechtsmissbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder er dem Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17 E 1). Die Beschwerde ist somit unter dieser beschränkten Kog-nitionsbefugnis zu überprüfen. 3. a) Dem Wesen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend hat der Richter in Sachen der unentgeltlichen Rechtspflege die Tatsachen grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 43 Abs. 2 ZPO). Die Offizialmaxime gilt indessen nur beschränkt. Eine Einschränkung besteht darin, dass gemäss Art. 43 Abs. 1 ZPO das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen ist und ihm die erforderlichen Unterlagen beizulegen sind. Den Gesuchsteller trifft eine erhebliche Mitwirkungspflicht (vgl. VPB 2000 Nr. 28, E. 3). Angesichts dieser Bestimmung muss von einer Partei, welche Armenrecht beantragt, verlangt werden, dass sie die ihr leicht zugänglichen beziehungsweise die sich bereits in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen ohne weiteres, das heisst ohne hierzu besonders aufgefordert worden zu sein, einreicht. Sie hat eine klare und umfassende Darstellung ihrer finanziellen Situation abzugeben (BGE 120 Ia 181 f. E. 3a), und es sind daran um so höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer diese Verhältnisse sind (vgl. zum Ganzen Norbert Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung – unter besonderer Berücksichtigung der neueren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, in ZGRG 04/03 S. 159; PKG 2001 Nr. 9). b) Die Gesuchstellerin liess mit ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 16. Mai 2006 beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur unter anderem die definitiven Steuerveranlagungsverfügungen für das Jahr 2004

5 sowie einen Nachweis über ihr gegenwärtiges Einkommen in Form von Leistungen der AHV einreichen. Sie ist dadurch ihrer Mitwirkungspflicht grundsätzlich nachgekommen. Die Steuerveranlagung wies denn auch ein Negativeinkommen und als Vermögen ein Betrag von Fr. 0.00 aus, so dass damit die finanziellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nachgewiesen wurden. c) Die Vorinstanz hat nun der definitiven Steuerveranlagung der Beschwerdeführerin entnommen, dass für das Jahr 2004 ein Ertrag aus privaten Wertschriften und Guthaben von Fr. 225.-- ausgewiesen worden war. Zur näheren Abklärung dieser Angaben forderte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur A. auf, die Steuererklärung für das Jahr 2004 nachzureichen. Dieses Vorgehen kann nicht beanstandet werden, hat doch der Richter im Rahmen der Offizialmaxime die Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. d) Der Bezirksgerichtsvizepräsident hat der Steuererklärung des Jahres 2004 sodann entnommen, dass A. über ein Wertschriftenvermögen von Fr. 29'873.- - verfügte. Er führt in seiner Verfügung vom 6. Juni 2006 aus, es sei anzunehmen, dass sich dieser Betrag bis dato erhöht habe und es sich beim ausgewiesenen Negativeinkommen von Fr. 695'557.-- wohl um ein einmaliges Ereignis handle. Es sei darum davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, für die erforderlichen Gerichts- und Anwaltskosten selbst aufzukommen. Diese Schlussfolgerung ist so nicht haltbar. Wenn die Steuererklärung 2004 mit Stichtag 31. Dezember 2004 ein Wertschriftenvermögen von rund Fr. 30'000.-- ausweist, so darf nicht ohne Willkür bloss aufgrund dieses Umstandes der Schluss gezogen werden, dieser Betrag habe sich bis zum 16. Mai 2006 sogar noch vermehrt. Dasselbe gilt für die Annahme der Vorinstanz, beim steuerlich ausgewiesenen Negativeinkommen handle es sich um ein einmaliges Vorkommnis. Vielmehr hätte der Bezirksgerichtsvizepräsident diesbezüglich genauere Abklärungen treffen müssen, indem er die Gesuchstellerin hätte auffordern müssen, aktuelle Belege betreffend ihre Bank- und Postguthaben sowie ihre jetzigen Einkommensverhältnisse einzureichen. Trotz freier Beweiswürdigung und Ermessensspielraum des Richters geht es nicht an, dass er aufgrund blosser Mutmassungen, die in den Akten keine Stütze finden, seinen Entscheid fällt. Der angefochtene Entscheid ist aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei ist anhand aktueller Unterlagen über die finanziellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege zu befinden und – wenn dies bejaht

6 wird – sind im Sinne von Art. 42 Abs. 2 ZPO die Prozessaussichten gemäss jetzigem Stand des Verfahrens summarisch zu prüfen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Kantons Graubünden. Der Kanton Graubünden hat die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit Fr. 600.-- zu entschädigen. Dieser Betrag dürfte angesichts der Schwierigkeit des Falles dem Aufwand des Rechtsvertreters von A. gerecht werden. Da der Kanton Graubünden somit die gerichtlichen als auch die aussergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt, wird das von A. für das vorliegende Verfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.

7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgerichtspräsidium Plessur zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Der Kanton Graubünden hat die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit Fr. 600.-- zu entschädigen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc:

ZB 2006 14 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 06.07.2006 ZB 2006 14 — Swissrulings