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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 18.01.2006 ZB 2005 61

18. Januar 2006·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,022 Wörter·~15 min·9

Zusammenfassung

Forderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit | Leitentscheid, publiziert als PKG 2006 10\x3Cbr\x3E | Beschwerde gegen Kantonsgerichtspräsidium 237 ZPO

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 18. Januar 2006 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 05 61 Beiurteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin Thöny —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde 1. des A., Beklagter und Beschwerdeführer, 2. des B., Beklagter und Beschwerdeführer, 3. des C., Beklagter und Beschwerdeführer, 4. des D., Beklagter und Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Henri Zegg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur gegen die ergänzende Beweisverfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 28. November 2005, mitgeteilt am 29. November 2005, in Sachen der Y . A G , Klägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Marco Toller, Postfach 627, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, gegen die Beklagten und Beschwerdeführer, betreffend Forderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit, hat sich ergeben:

2 A. Mit Kontumazurteil des Bezirksgerichts Val Müstair vom 8. Dezember 1989 / 8. September 1998 / 6. November 1998 / 8. Dezember 1998 wurde die damalige E. AG (vormals F. AG) verpflichtet, der Y. AG den Betrag von Fr. 717'489.61 zuzüglich 5% Zins zu bezahlen. Am 24. März 1999 wurde über die E. AG, nachdem diese die Insolvenzerklärung abgegeben hatte, der Konkurs eröffnet. Am 21. Dezember 1999 stellte das Konkursamt Zug der Y. AG als Gläubigerin einen Verlustschein über den ungedeckt gebliebenen Betrag von insgesamt Fr. 1'174'567.06 aus. B. Am 3. September 2001 meldete die Y. AG beim Kreisamt Val Müstair eine Klage gegen A., C., B. und D. zur Vermittlung an mit der Begründung, die Beklagten hätten im Laufe ihrer Tätigkeit als Organe der E. AG diesem Unternehmen durch Gewährung ungesicherter Darlehen an verwandte Gesellschaften alle finanziellen Mittel entzogen, wodurch die Y. AG zu Schaden gekommen sei. Nachdem die angestellten Vergleichversuche erfolglos geblieben waren, stellte der Amtsvermittler Val Müstair am 30. April 2002 den Leitschein aus. Mit Prozesseingabe vom 21. Mai 2002 prosequierte die Y. AG ihre Klage beim Bezirksgericht Inn mit dem folgenden, gegenüber dem Leitschein unveränderten Rechtsbegehren: „1. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zur Bezahlung von Fr. 1'174'567.06 zuzüglich - Zins zu 5% seit 1. März 1999 auf Fr. 717'489.61 - Zins zu 5% seit 17. Februar 1999 auf Fr. 85'130.-an die Klägerin zu verurteilen. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“ In ihrer Prozessantwort vom 6. September 2002 beantragten die Beklagten die Abweisung der Klage unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. C. Mit Datum vom 12. August 2003 stellte der Bezirksgerichtspräsident Inn bei der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Antrag auf Ernennung eines unabhängigen Richters. In der Folge unterzeichneten die Parteien am 3. beziehungsweise 5. Oktober 2003 eine Prorogationsvereinbarung, worin sie beantragten, es sei das Verfahren mit Übergehung der ersten Instanz vom Kantonsgericht anhand zu nehmen und fortzusetzen. Das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden stimmte der Prorogationsvereinbarung der Parteien zu, worauf das vor Bezirksgericht Inn hängige Verfahren mit Verfügung vom 20. November 2003 an das Kantonsgericht Graubünden überwiesen wurde.

3 D. Die Y. AG hielt in ihrer Replik vom 21. Mai 2004 an den vorgängig gestellten Anträgen fest. Auch die Beklagten stellten in ihrer Duplik vom 28. Februar 2005 ein unverändertes Rechtsbegehren, beantragten jedoch zudem die Einvernahme des Zeugen G. und reichten gleichzeitig die entsprechenden Zeugenfragen ein. Mit Beweisverfügung vom 18. März 2005 hielt der Kantonsgerichtspräsident fest, dass über den Antrag, es sei G. als Zeuge einzuvernehmen, nach Vorliegen der noch einzuholenden Expertise entschieden werde. E. Am 28. November 2005, mitgeteilt am 29. November 2005, verfügte der Kantonsgerichtspräsident nach Einholung der Expertise und weiterer Beweismittel, dass auf die Einvernahme von G. als Zeuge verzichtet werde. F. Gegen diese Verfügung vom 28. November 2005 liessen die Beklagten mit Eingabe vom 19. Dezember 2005 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Die Verfügung vom 28. November 2005 sei aufzuheben. 2. Es sei G. als Zeuge im obigen Verfahren zuzulassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerschaft.“ G. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2006 liess die Y. AG die Abweisung der Beschwerde unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer beantragen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZPO kann jeder vermögensrechtliche, der Berufung an das Kantonsgericht unterliegende Fall im Einverständnis beider Parteien mit Übergehung der ersten Instanz an das Kantonsgericht prorogiert werden. Für die Prozessvorbereitung insbesondere auch für die Anfechtung von Beweisverfügungen des Präsidenten gelangen im Falle der Prorogation die Bestimmungen des erstinstanzlichen Verfahrens zur Anwendung. Gegen prozessleitende und vorsorgliche Präsidialverfügungen kann gemäss Art. 237 Abs. 1 ZPO innert 20 Tagen beim betreffenden Gerichtsausschuss Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde wird durch Beiurteil erledigt (Art. 237 Abs. 4 ZPO). Gegenstand der vorliegenden

4 Beschwerde bildet die Beweisverfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 28. November 2005. Diese stellt eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 237 Abs. 1 ZPO dar, weshalb die Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss zulässig ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Zunächst stellt sich die Frage, welche Kognitionsbefugnis dem Kantonsgerichtsausschuss bei der Prüfung der angefochtenen Beweisverfügung zukommt. Dem vorliegend anwendbaren Art. 237 ZPO ist keine Beschränkung der Kognition zu entnehmen. Eine solche ist ausschliesslich in Art. 235 ZPO vorgesehen. Von der Systematik her findet diese Bestimmung jedoch nur bei der Beschwerde wegen Gesetzesverletzung Anwendung. Bei der Rechtsöffnungsbeschwerde gilt sie sodann gemäss ausdrücklichem Verweis (Art. 236 Abs. 3 ZPO) ebenfalls. Ein entsprechender Verweis fehlt demgegenüber beim hier anwendbaren Art. 237 ZPO. Eine unterschiedliche Behandlung der Beschwerde wegen Gesetzesverletzung und der Rechtsöffnungsbeschwerde einerseits und der Beschwerde gegen Präsidialverfügungen andererseits rechtfertigt sich von der Art des Rechtsmittels her durchaus. Während mit den beiden ersten der Entscheid einer unteren Gerichtsbehörde an eine obere weitergezogen wird, führt letztere dazu, dass die Entscheide des als Präsidenten amtenden Mitglieds des Gerichts durch die übrigen Mitglieder des gleichen Spruchkörpers überprüft werden. Ist eine Kognitionsbeschränkung leicht verständlich, wenn ein höheres Gericht den Entscheid einer unteren Instanz zu überprüfen hat, so fällt es schwer, einen stichhaltigen Grund für eine Einschränkung der Kognition zu finden, wenn die gleiche Instanz in anderer Besetzung für den Rechtsmittelentscheid zuständig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 1991, 5P.124/1991 publiziert in ZGRG 4/91 S. 95 ff.). Auch von der Sache her lässt sich eine Kognitionsbeschränkung kaum begründen, da es bei der Prozessleitung und bei vorsorglichen Massnahmen in der Regel um Ermessensfragen geht und das Rechtsmittel an praktischer Bedeutung verlieren würde, wenn der Gerichtsausschuss nur bei Missbrauch des Ermessens und offensichtlich falscher, das heisst willkürlicher Feststellung des Sachverhalts einschreiten könnte. Insofern erscheint die Möglichkeit, eine prozessleitende oder vorsorgliche Verfügung auch auf Unangemessenheit überprüfen zu können, als zweckmässig (vgl. Nay Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, S. 146).

5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass eine Kognitionsbeschränkung, soweit die Rechtsmittelinstanz auf gleicher Stufe steht wie die in erster Instanz entscheidende Behörde, nur angenommen werden kann, wenn sich hierfür im Gesetzestext oder allenfalls in den Gesetzesmaterialien eine genügende Grundlage finden lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 1991, 5P.124/1991 publiziert in ZGRG 4/91 S. 95 ff.; Peter Guyan, Beweisverfahren im ordentlichen Verfahren vor Bezirksgerichtsausschuss und Bezirksgericht, Dissertation 2000, S. 179). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der zuständige Kantonsgerichtsausschuss die Beweisverfügung des Kantonsgerichtspräsidenten mit voller Kognition, mithin auch bezüglich Angemessenheit zu prüfen hat. 3.a) In der Beweisverfügung entscheidet der Gerichtspräsident darüber, welche Beweiserhebungen er als notwendig erachtet, um die Streitsache an der Hauptverhandlung ohne Unterbruch erledigen zu können (Art. 94 Abs. 1 ZPO). Dabei hat er darauf zu achten, dass nur die für die Urteilsfällung erheblichen Beweise abgenommen werden. Er besitzt die Befugnis zu verfügen, dass einzelne von den Parteien beantragte Beweisaufnahmen nicht erfolgen. Der Anwendungsbereich des Beweismittelbeschränkungsrechts erstreckt sich dabei insbesondere darauf, der Überproduktion von Beweismitteln, zu der sich die Parteien wegen der Eventualmaxime veranlasst sehen können, entgegenzusteuern. (vgl. PKG 1973 Nr.4 E. 7.bb S. 29 f.). Die Auswahl der Beweismittel wird gemäss den Grundsätzen der Prozessleitung, Gesetzmässigkeit, Zweckmässigkeit, rasche Erledigung des Verfahrens und erschöpfende Verhandlung des Streitstoffes, getroffen (Guyan, a.a.O. S. 96). Um jedoch entscheiden zu können, ob ein beantragtes Beweismittel für die ununterbrochene Durchführung der Hauptverhandlung von Bedeutung ist oder nicht, kann der materielle Aspekt dieser prozessualen Vorfrage nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden. Mit anderen Worten hat der Gerichtspräsident summarisch - das heisst ohne eine eingehende materielle Beurteilung des Falles - zu prüfen, ob die bestrittene Tatsachendarstellung bereits aufgrund der bislang erhobenen Beweismittel abschliessend gewürdigt werden kann, oder ob es hierzu weiterer Abklärungen, insbesondere in Form der beantragten Beweise bedarf, deren Erhebung bereits vor der Hauptverhandlung als zweckmässig erscheint. Mit dem Erlass der entsprechenden Beweisverfügung regelt er diese Frage jedoch nicht abschliessend. Vielmehr hat er gemäss Art. 96 Abs. 2 ZPO bis zum Abschluss der Prozessvorbereitung die Möglichkeit, auf seine Beweisverfügung zurückzukommen. Auch die Parteien selbst können an der Hauptverhandlung vor erster Instanz von Gesetzes wegen auf ihre Beweisanträge zurückkommen, selbst wenn sie eine Beschwerde gegen die Beweisverfügung unterlassen haben. An der Hauptverhandlung entscheidet der in der

6 Sache zuständige Spruchkörper über die Zulassung dieser Beweismittel nach einer umfassenden Prüfung der materiellen Relevanz. b) Im Beschwerdeverfahren wird die Beweisverfügung darauf geprüft, ob der Gerichtspräsident aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten zum Ergebnis gelangen durfte, dass die Hauptverhandlung gestützt auf seine Beweisverfügung voraussichtlich ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfechtungsgründe gegen eine Beweisverfügung liegen damit überwiegend im Ermessensbereich. Die Rechtsmittelinstanz setzt dabei ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens des Gerichtspräsidenten (Guyan, a.a.O., S. 180). Im konkreten Fall gilt es demnach zu prüfen, ob der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten, auf die Einvernahme von G. als Zeugen zu verzichten, im Rahmen einer summarischen Prüfung nachvollziehbar erscheint, das heisst, ob er auf die Abnahme des beantragten Beweismittels in der Prozessvorbereitung verzichten durfte. Dies ist dann zu bejahen, wenn die bereits vorhandenen Beweismittel voraussichtlich eine hinreichende Grundlage für eine sachgerechte Beurteilung des Falles abgeben, so dass die Hauptverhandlung ohne weitere Beweiserhebungen und damit ohne Unterbruch durchgeführt werden kann. 4. Im Rahmen des Schriftenwechsels beantragten die Beklagten die Einvernahme von G. als Zeugen und reichten die entsprechenden Zeugenfragen ein. Der Kantonsgerichtspräsident von Graubünden wies diesen Beweisantrag mit Verfügung vom 28. November 2005 ab mit der Begründung, dass sich die Antworten auf die für das vorliegende Verfahren wesentlichen Fragen aus den bisher produzierten Akten ergeben würden und der Zeuge bei gewissen Fragen zudem auf Mutmassungen angewiesen wäre (insbesondere Frage 5 und 1 des Ergänzungsfragethemas). a) Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, der beigezogene Experte Dr. oec. H. könne zu verschiedenen Fragen mangels Unterlagen keine Auskunft geben. Er habe daher entsprechende Annahmen getroffen, ohne diese zu begründen. So werde beispielsweise in der Expertise ein Fortsetzungsschaden angenommen, unter der Annahme, dass die Muttergesellschaft bei einem Konkurs im Jahr 1991 die damals vor dem Bezirksgericht Val Müstair hängige Schadenersatzforderung der Klägerin übernommen hätte. Weiter gehe der Experte an verschiedenen Stellen im Gutachten von der Annahme aus, mit dem Betrieb der F. AG hätte weiterhin Geld verdient werden können. Diese Annahmen seien von der Klägerin in den Rechtsschriften nicht behauptet worden und stünden ausserdem im Wider-

7 spruch zu gewissen Behauptungen der Beklagten. Ihnen müsse daher die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre Behauptungen mithilfe der Einvernahme des unabhängigen Finanzexperten G. zu beweisen. Die Beschwerdeführer beantragen nicht explizit die Einholung einer weiteren Expertise oder eines Obergutachtens, jedoch bezwecken sie mit der Einvernahme von G. als Zeugen eine materielle Überprüfung einzelner Schlussfolgerungen des Gutachters. Dies ergibt sich einerseits aus der Beschwerdeschrift selbst, in welcher sie darlegen, dass G. über namhafte Sachund Fachkenntnisse verfüge, weshalb er in der Lage sei, die aufgeworfenen Fragen zu beantworten. Andererseits geht auch aus den eingereichten Zeugenfragethemen hervor, dass der Zeuge - auch anhand eingereichter Akten - seine Einschätzungen zur damaligen finanziellen Lage der F. AG abgeben soll. Eine solche Analyse durch einen Sachverständigen, wie sie die Beschwerdeführer beantragen, kommt faktisch einer Oberexpertise gleich, weshalb zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Einholung einer solchen erfüllt sind. Gemäss Art. 189 ZPO hat der Gerichtspräsident nach Anhörung der Parteien die Zahl der Sachverständigen zu bestimmen, die Sachverständigen zu bezeichnen und ihre Instruktion vorzunehmen. Die Tatsachen, welche der Sachverständige begutachten soll, sind möglichst genau und schriftlich anzugeben (Art. 191 Abs. 1 ZPO). Nach Eingang des Gutachtens hat der Gerichtspräsident als Instruktionsrichter zu entscheiden, ob die von ihm veranlasste Expertise den formellen Anforderungen zu genügen vermag oder ob allenfalls eine Ergänzung oder Erläuterung einzuholen ist. Dabei prüft er einzig, ob die Expertise im Hinblick auf die gestellten Fragen vollständig, klar und gehörig begründet ist. Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn sich die vom Gutachter gezogenen Schlussfolgerungen mangels einer Begründung nicht überprüfen lassen. Eine materielle Prüfung der Begründung im Sinne einer Beweiswürdigung hat der Gerichtspräsident im Stadium der Prozessvorbereitung nicht vorzunehmen; diese bleibt vielmehr dem Spruchkörper im Rahmen der Hauptverhandlung vorbehalten (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N. 1 f. zu § 181; Guyan, a.a.O., S. 128). Im vorliegenden Fall stellen die Einwände der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine materielle Kritik am Gutachten von Dr. oec. H. vom 31. Oktober 2005 dar, welche mit den Aussagen des Zeugen G. verschärft werden soll. Allein aufgrund des Umstands, dass ein anderer Experte möglicherweise zu anderen Schlüssen gelangen könnte, besteht jedoch nach dem Gesagten kein Anlass, eine weitere Expertise einzuholen. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit das Gutachten von Dr. oec. H. unvollständig, unklar oder nicht gehörig begründet sein soll, zumal er auf sämtliche gestellte Fragen eingeht und seine Einschätzungen ausführlich darlegt und begründet.

8 Somit drängt sich die Einholung einer weiteren Expertise nicht auf, weshalb darauf verzichtet werden kann. b) Die Beschwerdeführer beantragen die Einvernahme von G. als Zeugen, zumal dieser als unabhängiger Finanzexperte mit namhafter Sach- und Fachkenntnis in der Lage sei, die im Gutachten aufgrund fehlender Unterlagen offen gebliebenen Fragen zu beantworten. Betreffend die Erwägung des Kantonsgerichtspräsidenten, G. müsste auf Mutmassungen zurückgreifen, werde darauf hingewiesen, dass der Zeuge mit den Angelegenheiten des Konzerns sehr vertraut sei. Bei den betreffenden Fragen könne im Übrigen nur er selbst angeben, welche Angaben er aufgrund seiner eigenen Wahrnehmungen machen könnte und bei welchen er Mutmassungen treffen müsste. Die Beschwerdeführer verkennen dabei, dass die Aussagen von Zeugen auf eigene unmittelbare Sinneswahrnehmungen der in Frage stehenden Tatsachen gründen müssen, um als beweiskräftige Zeugnisse überhaupt Geltung haben zu können (vgl. Art. 186 Abs. 1 ZPO). Der Unterschied zum Sachverständigen liegt darin, dass der Zeuge nur über wahrgenommene Tatsachen auszusagen, nicht aber eine Meinung darüber zu äussern oder Fachwissen mitzuteilen oder anzuwenden hat (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, § 10 N. 124). Der Beizug eines sachverständigen Zeugen ist in der bündnerischen ZPO nicht vorgesehen. Soweit die Zeugenfragen somit darauf abzielen, aufgrund vorgelegter Urkunden eine fachliche Beurteilung der damaligen Situation durch den Zeugen zu erwirken, sind sie bereits aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen. Ebenfalls von Vornherein nicht zuzulassen sind diejenigen Fragen, für deren Beantwortung der Zeuge aufgrund der hypothetischen Formulierung offensichtlich auf Mutmassungen abzustellen hätte. Die Frage, wie sich eine Gesellschaft möglicherweise unter anderen Voraussetzungen als den gegebenen verhalten hätte, bezieht sich wiederum nicht auf eigene Wahrnehmungen, sondern bezweckt ebenfalls eine Einschätzung des Zeugen unter Anwendung seines Sachwissens. Diese Aufgabe bleibt jedoch, wie bereits ausgeführt wurde, dem Sachverständigen vorbehalten. Auf die Einholung eines Gutachtens zu dieser Fragestellung ist jedoch - wie vorgängig ausgeführt wurde - in diesem Stadium des Verfahrens zu verzichten. c) Bleibt noch zu prüfen, ob die verbleibenden Zeugenfragen (insbesondere Frage 2) unter dem Gesichtspunkt der summarischen Prüfung für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sind. Gemäss Art. 156 Abs. 1 ZPO wird nur über erhebliche und, soweit der Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen ist, über bestrittene Tatsachen Beweis erhoben. Diese Bestimmung bildet den allge-

9 meinen Rahmen für sämtliche Beweisvorkehren nach den Bestimmungen des vierten Abschnitts der ZPO und schränkt in diesem Sinne das Tätigkeitsfeld des Richters ein. Beweisbedürftig sind nur erhebliche Tatsachen, also Behauptungen, von deren Richtigkeit der Entscheid über die Sache oder über eine Prozessvoraussetzung abhängt (PKG 1991 Nr. 62 mit weiteren Hinweisen). Das Recht auf Abnahme eines Beweismittels entfällt jedoch, wenn die fragliche Tatsachenbehauptung bereits rechtsgenüglich bewiesen oder widerlegt ist oder wenn das Gericht den Sachverhalt als durch die bereits erhobenen Beweismittel hinlänglich abgeklärt erachtet oder es für ausgeschlossen hält, dass durch weitere Beweiserhebungen noch Näheres in Erfahrung gebracht werden könnte (antizipierte Beweiswürdigung). Der Kantonsgerichtspräsident hat in seiner Beweisverfügung die Relevanz der aufgeworfenen Fragen nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung festgehalten, dass sich die Antworten auf die für das Verfahren wesentlichen Fragen bereits aus den bisher produzierten Akten ergäben. Die Beschwerdeführer legen in ihrer Beschwerde nicht dar, weshalb diese Ausführungen des Kantonsgerichtspräsidenten unzutreffend sein sollen beziehungsweise welche neuen Erkenntnisse aus der Befragung des Zeugen G. zu erwarten wären. Daran vermag auch ihre generelle Kritik am eingeholten Gutachten nichts zu ändern. Insbesondere geht auch aus den vorliegenden Akten nicht hervor, weshalb der Kantonsgerichtspräsident nach einer summarischen Prüfung der erhobenen Beweismittel nicht zum Ergebnis hätte gelangen dürfen, die bisher produzierten Akten würden ausreichend Aufschluss über den umstrittenen Sachverhalt geben. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern der von den Beschwerdeführern nominierte Zeuge als unabhängiger Finanzexperte in der Lage sein sollte, zu Fragen, welche der Gutachter infolge fehlender Unterlagen nicht beantworten konnte, Stellung zu beziehen. Nach dem Gesagten ist daher festzuhalten, dass der Kantonsgerichtspräsident nach summarischer Prüfung der bereits produzierten Akten davon ausgehen durfte, dass die zusätzliche Einvernahme des Zeugen G. nichts Neues zum bisherigen Beweisergebnis beitragen würde und daher darauf verzichtet werden könne. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- und Schreibgebühren von Fr. 165.--, total somit Fr. 765.--, unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdeführer (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Die unterlegenen Beschwerdeführer sind ausserdem zu verpflichten, der obsiegenden Beschwerdegegnerin die ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 122

10 Abs. 2 ZPO). Diese sind dem mutmasslichen Aufwand entsprechend auf Fr. 1'200.-einschliesslich Mehrwertsteuer festzulegen.

11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 165.--, total somit Fr. 765.--, gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdeführer, die zudem die Beschwerdegegnerin ausseramtlich und unter solidarischer Haftung mit Fr. 1'200.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen haben. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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