Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 22.02.2006 ZB 2005 58

22. Februar 2006·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,313 Wörter·~12 min·6

Zusammenfassung

Abschreibung einer Beschwerde | Leitentscheid, publiziert als PKG 2006 11\x3Cbr\x3E | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 22. Februar 2006 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 05 56 / 58 / 59 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Riesen-Bienz und Möhr Aktuarin ad hoc Halter —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des A., Beklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, c/o A. & Lazzarini, Via Retica 26, 7503 Samedan, sowie des B., Beklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas J. Meile, Plazza da Scoula 6, 7500 St. Moritz, und der C., Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Wieser, c/o Anwaltsbüro Wieser & Wieser, Dimvih, 7524 Zuoz, gegen die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtsvizepräsidiums Maloja vom 7. November 2005, mitgeteilt am 17. November 2005, in Sachen der Beklagten und Beschwerdeführer gegen D., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franco Tramèr, Chesa Engiadina, Plazzet 11, 7503 Samedan, betreffend Abschreibung einer Beschwerde, hat sich ergeben:

2 A. Am 14. Juli 2004 verstarb X.. In seiner letztwilligen Verfügung vom 24. April 1997 hatte er D. als Vermächtnisnehmer verschiedener landwirtschaftlicher Parzellen in G. und H. eingesetzt. Im Testament vom 26. November 1999 setzte der Erblasser zu gleichen Teilen B., E. und A. als Erben, C. und F. als Vermächtnisnehmerinnen sowie Notar Dr. iur. A. als Willensvollstrecker ein. B. D. reichte am 19. August 2005 beim Vermittleramt Oberengadin eine Klage auf Anfechtung des Testamentes von X. selig, G. (Ungültigkeitsklage, Erbschafts-/Vermächtnisklage etc.) ein und beantragte am 22. August 2005 beim Bezirksgerichtspräsidium Maloja, verschiedene Parzellen in G. und H. mit einer Verfügungssperre (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) zu belegen. C. Am 23. August 2005, mitgeteilt am 24. August 2005, erliess das Bezirksgerichtspräsidium Maloja eine superprovisorische Verfügung mit folgendem Dispositiv: „1. Dem Gesuch des D. wird stattgegeben und es wird superprovisorisch verfügt: Auf nachfolgenden Grundstücken ist im Sinne von Art. 960 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB eine Verfügungsbeschränkung, Anspruch auf Eigentumsübertrag an D., vorzumerken: Grundbuch G. Grundstück Nr. 638, Plan 34, I.; Nr. 639, Plan 34, I.; Nr. 640, Plan 34, I.; Nr. 641, Plan 34, I.; Nr. 644, Plan 35, J.; Nr. 648, Plan 34, I.; Nr. 650, Plan 34, I.; Nr. 679, Plan 36, K., Wohnhaus mit Stallgebäude; Nr. 687, Plan 36, K.; Nr. 827, Plan 40, L.; alle im Eigentum von X. sel. stehend; Grundbuch H. Grundstück Nr. 358, Plan 33, M.; Nr. 1372, Plan 51, N.; Nr. 1376, Plan 51, O., alle im Eigentum von X. sel. stehend. 2. Den Gesuchsgegnern wird Gelegenheit gegeben, bis zum 23. September 2005 eine Vernehmlassung zum Gesuch abzugeben. Sollte die Frist unbenützt verstreichen, so würden die superprovisorischen Massnahmen automatisch in eine ordentliche vorsorgliche Massnahme umgewandelt. 3. Die Kosten und Entschädigungen bleiben bei der Prozedur. 4. (Mitteilung).“ D. Da die Gesuchsgegner sich zur superprovisorischen Verfügung innert der gesetzten Frist nicht vernehmen liessen, wurde diese am 28. September 2005

3 in eine ordentliche vorsorgliche Massnahme überführt. Das Bezirksgerichtspräsidium Maloja verfügte am 28. September 2005 wie folgt: „1. Die Verfügungsbeschränkung auf nachfolgenden Grundstücken im Sinne von Art. 960 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB und Anspruch auf Eigentumsübertragung an D., 7208 Malans, Grundbuch der Gemeinde G. Grundstück Nr. 638, 639, 640, 641, 644, 648, 650, 679, 687, 827, alle im Eigentum von X. sel. stehend, Grundbuch der Gemeinde H. Grundstück Nr. 358, 1372, 1376, alle im Eigentum von X. sel., stehend, wird hiermit als ordentliche vorsorgliche Massnahme bestätigt und das Grundbuchamt Oberengadin, G., angewiesen, die entsprechenden Vormerkungen vorzunehmen. 2. Die Gebühr und die Schreibgebühren für diese Verfügung von CHF 1'500.-- gehen unter solidarischer Haftung eines jeden Einzelnen für den ganzen Betrag zulasten der Gesuchsgegner 1, 2, 5, 6 und 7. 3. Die Kosten des Grundbuchamtes Oberengadin gehen ebenfalls unter solidarischer Haftung eines jeden Einzelnen für den gesamten Betrag zulasten der Gesuchsgegner 1, 2, 5, 6 und 7. Das Grundbuchamt Oberengadin kann diese Kosten direkt bei den Verfahrensbeteiligten einfordern. 4. Die Gesuchsgegner 1, 2, 5, 6 und 7 haben dem Gesuchsteller eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 1'000.-- zu bezahlen, wobei jeder Einzelne solidarisch für den ganzen Betrag haftet. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung).“ E. Gegen diese am 29. September 2005 mitgeteilte Verfügung liess A. am 17. Oktober 2005 beim Bezirksgerichtsausschuss Maloja Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Ziff. 2 bis 4 der Massnahmeverfügung vom 28. September 2005 seien aufzuheben. Die amtlichen Kosten und die Kosten des Grundbuchamtes seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen.

4 Eventualiter seien die Kosten- (amtliche und grundbuchliche) und Entschädigungsfolgen bei der Hauptsache zu belassen und im Endentscheid festzusetzen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MwSt. zulasten des Beschwerdegegners.“ B. und C. reichten am 19. Oktober 2005 Beschwerden mit identischem Rechtsbegehren beim Bezirksgerichtsausschuss Maloja ein. F. Am 24. Oktober 2005 zog D. die anhängig gemachte Klage beim Vermittleramt Oberengadin zurück und teilte dies auch dem Bezirksgericht Maloja mit. G. Mit Schreiben vom 4. November 2005 an das Bezirksgerichtspräsidium Maloja liess A. beantragen, die Verfügungsbeschränkung im Grundbuch unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers zu löschen. Der Beschwerdeinstanz liess er gleichentags mitteilen, an den Anträgen gemäss Ziff. 1 der Beschwerdeschrift vollumfänglich festzuhalten. Der Gerichtsausschuss dürfe keine Abschreibungsverfügung erlassen, da Ziff. 1 der angefochtenen Präsidialverfügung nicht Gegenstand der Beschwerde war. B. beantragte mit Schreiben vom 4. November 2005 sinngemäss dasselbe. H. Mit Abschreibungsverfügung vom 7. November 2005 verfügte der Bezirksgerichtsvizepräsident als Vorsitzender des Bezirksgerichtsausschusses Maloja als Beschwerdeinstanz wie folgt: „1. Die ordentlichen vorsorglichen Massnahmen vom 28. September 2005 (Proz. Nr. 130-2005-89) fallen dahin und das Grundbuchamt Oberengadin wird angewiesen, die Verfügungsbeschränkungen im Sinne von Art. 960 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB und Anspruch auf Eigentumsübertragung an D., auf nachfolgenden Grundstücken zu löschen: Grundbuch der Gemeinde G. Grundstück Nr. 638, 639, 640, 641, 644, 648, 650, 679, 687, 827, alle im Eigentum von X. sel. stehend, Grundbuch der Gemeinde H. Grundstück Nr. 358, 1372, 1376, alle im Eigentum von X. sel., stehend, 2. Die Beschwerdeverfahren in Sachen Dr. A. gegen D., B. gegen D. und C. gegen D. (Proz. Nr. 120-2005-24) sind gegenstandslos und werden abgeschrieben.

5 3. Die Gebühren des Bezirksamtes Maloja für die vorsorglichen Massnahmen im Betrag von CHF 1'500.-- sowie die Kosten des Grundbuchamtes Oberengadin für die Eintragung der Verfügungsbeschränkung gehen unter solidarischer Haftung eines jeden Einzelnen für den gesamten Betrag zulasten der Beschwerdeführer Dr. A., B. und C.. 4. Die Kosten des Grundbuchamtes Oberengadin für die Löschung der Verfügungsbeschränkung gehen unter solidarischer Haftung eines jeden Einzelnen für den gesamten Betrag zulasten der Beschwerdeführer Dr. A., B. und C.. Sie sind direkt bei den Parteien zu erheben. 5. Dr. A., B. und C. haben dem Gesuchsteller D. für die vorsorglichen Massnahmen eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 1'000.-zu bezahlen, wobei jeder der Genannten solidarisch für den gesamten Betrag haftet. 6. Die Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren von CHF 300.-gehen zulasten von Dr. A., B. und C., wobei jeder der Genannten solidarisch für den gesamten Betrag haftet. 7. Ausseramtliche Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren werden nicht zugesprochen. 8. (Rechtsmittelbelehrung) 9. (Mitteilung).“ I. Gegen diese am 17. November 2005 mitgeteilte Verfügung reichte A. am 21. November 2005 beim Kantonsgerichtsausschuss (im Sinne von Art. 232 ZPO) eine Beschwerde mit folgenden Anträgen ein: „1. Ziff. 2 bis 7 der Abschreibungsverfügung vom 7. November 2005 seien aufzuheben. 2. Der Vorsitzende des Bezirksgerichtsausschusses Maloja sei anzuweisen, die Beschwerde von Dr. A. vom 17. Oktober 2005 dem Bezirksgerichtsausschuss zur materiellen Beurteilung (Proz. Nr. 120-2005- 24) zu unterbreiten. Eventualiter sei in der Sache selbst zu entscheiden und es seien Ziff. 2 bis 4 der Massnahmeverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 28. September 2005 aufzuheben. Die amtlichen Kosten des Massnahmeverfahrens des Gerichtspräsidenten und die Kosten des Grundbuchamtes sowie amtlichen Kosten des Beschwerdever-

6 fahrens vor Gerichtsausschuss Maloja seien dem Gesuchsteller (D.) aufzuerlegen und der Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren vor Bezirksgerichtsausschuss Maloja ausseramtlich zu entschädigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Vorsitzende des Bezirksgerichtsausschusses habe Recht verweigert und die hängige Beschwerde rechtswidrig nicht dem Ausschuss unterbreitet. Ausserdem sei die Kostenverteilung im Massnahmeverfahren auch inhaltlich rechts- und verfassungswidrig, letztlich willkürlich und im Ergebnis sehr stossend. Die Beschwerdeführer B. und C. reichten am 25. bzw. 23. November 2005 Beschwerden mit gleich lautenden Anträgen an den Kantonsgerichtssausschuss ein. Am 19. Dezember 2005 reichten A. und B. überdies staatsrechtliche Beschwerden an das Bundesgericht ein, welches mit Verfügung vom 22. Dezember 2005 die staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss der kantonalen Beschwerdeverfahren sistierte. J. D. verzichtete mit Schreiben vom 13. Dezember 2005 auf eine Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a. Es liegen drei selbständige Anfechtungsobjekte des gleichen Richters in derselben Hauptsache vor. Der Sachzusammenhang rechtfertigt eine gemeinsame Behandlung der beim Kantonsgerichtsausschuss unter verschiedenen Verfahrensnummern (Beschwerde vom 17. November 2005 gegen die Abschreibungsverfügung vom 7. November 2005, ZB 05 56; Beschwerde vom 23. November 2005 gegen die Abschreibungsverfügung vom 7. November 2005, ZB 05 58; Beschwerde vom 25. November 2005 gegen die Abschreibungsverfügung vom 7. November 2005, ZB 05 59) erfassten Beschwerden.

7 b. Gemäss Art. 232 der Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000) kann beim Kantonsgerichtsausschuss wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichts, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Die Aufzählung der Anwendungsfälle der Beschwerde in dieser Bestimmung ist jedoch nicht vollständig und hat daher nicht abschliessenden Charakter. Im vorliegenden Fall hat der Bezirksgerichtsvizepräsident im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 237 ZPO eine Abschreibungsverfügung erlassen. Beschwerden dieser Art werden gemäss Abs. 4 dieser Gesetzesbestimmung mit Beiurteil erledigt und können grundsätzlich nur mit dem Haupturteil weiter gezogen werden (Art. 123 Abs. 4 ZPO). Da die Klage aber noch im Vermittlungsstadium zurückgezogen wurde, konnte ein anfechtbares Haupturteil gar nicht ergehen, so dass die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtsvizepräsidenten zu einem selbständigen Kostenentscheid im Sinne von Art. 232 Ziff. 7 ZPO wurde. Die Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss ist somit gegeben. Sie ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. c. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Bei Fragen des Ermessens greift der Kantonsgerichtsausschuss nur ein, wenn die Ermessensbetätigung der Vorinstanz mit sachlichen Gründen nicht mehr vertretbar und somit willkürlich ist (vgl. PKG 1987 Nr. 17). Die Beschwerde ist daher unter dieser beschränkten Kognition zu prüfen. 2. Vorsorgliche Massnahmen fallen grundsätzlich mit der Rechtskraft des Endentscheides von selbst dahin (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, § 12 N. 223a; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur

8 zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 110 N. 59). Es ist deshalb nicht nötig, dies in einer Verfügung feststellen zu lassen. Werden vorsorgliche Massnahmen aber durch Dritte vollzogen – wie Grundbuchsperren oder Kontensperren – rechtfertigt es sich, das Dahinfallen der vorsorglichen Massnahmen im Urteil oder in der Erledigungsverfügung festzuhalten (Leuch/Marbach/Kellerhals/ Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., Bern 2000, N. 4 zu Art. 330 ZPO BE). Zuständig dafür ist diesfalls der Richter des Hauptverfahrens. Da dieser Punkt im vorliegenden Fall aber nicht angefochten wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen hiezu. 3. Die Beschwerdeführer rügen, dass der Bezirksgerichtsvizepräsident nach Rückzug der Hauptklage ihre Beschwerde gemäss Art. 237 ZPO gesamthaft abgeschrieben hat, statt sie dem Bezirksgerichtsausschuss zum materiellen Entscheid vorzulegen. Der vorsitzende Richter ging indessen davon aus, das gesamte Beschwerdeverfahren werde mit dem Klagerückzug gegenstandslos, so dass über die strittigen Kostenpunkte nicht mehr entschieden werden könne. Dazu ergibt sich folgendes: Gegenstandslos wird ein Prozess oder ein Rechtsmittel dann, wenn der Streitgegenstand fehlt, es sei, dass er von Anfang an fehlte, es sei, dass er während des Prozesses als solcher untergegangen ist (Walder, Prozesserledigung ohne Anspruchsprüfung, Zürich 1966, S. 104). Wäre nur der Erlass der Grundbuchsperre als vorsorgliche Massnahme an sich streitig gewesen, so hätte der Bezirksgerichtsvizepräsident die Beschwerde zu Recht abgeschrieben, da mit dem Klagerückzug kein rechtliches Interesse am Erlass vorsorglicher Massnahmen mehr bestünde und somit der Streitgegenstand dahingefallen wäre. Der Erlass einer grundbuchlichen Verfügungsbeschränkung war aber im Beschwerdeverfahren vor Bezirksgerichtsausschuss gar nicht mehr Streitgegenstand, sondern die Auseinandersetzung drehte sich nur noch um die Kostenverteilung und die aussergerichtliche Entschädigung. Damit wurde die Kostenfrage zum eigentlichen Streitgegenstand, welcher mit dem Rückzug der Hauptklage keineswegs unterging, sondern nach wie vor aktuell blieb (vgl. dazu auch Addor, Die Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits, Bern 1997, S. 36 ff., 132 f.; Leuch/Marbach/Kellerhals/ Sterchi, a.a.O., N. 3 zu Art. 330 ZPO BE). Unter diesen Umständen hätte der Bezirksgerichtsvizepräsident nicht hinsichtlich der allein Streitgegenstand bildenden Kostenfrage eine Abschreibungsverfügung erlassen und darin diese strittigen Punkte selber regeln dürfen. Vielmehr blieb es auch nach dem Klagerückzug Sache des Bezirksgerichtsausschusses, darüber zu entscheiden. Die Abschreibungsverfügung erweist sich somit als rechts-

9 widrig und ist in den angefochtenen Punkten aufzuheben. Die Sache ist an den Bezirksgerichtsausschuss Maloja zur Entscheidung zurückzuweisen. 4. D. hat keinen Abweisungsantrag gestellt und grundsätzlich auf eine Vernehmlassung verzichtet. Dementsprechend rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kanton Graubünden aufzuerlegen, der die Beschwerdeführer aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat. Da nicht von einem krassen prozessualen Fehler gesprochen werden kann, wird auf eine Kostenauflage nach dem Verursacherprinzip an die Vorinstanz verzichtet.

10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerden werden gutgeheissen, die Ziffern 2 bis 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufgehoben und die Sache wird dem Bezirksgerichtsausschuss Maloja zum Entscheid zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher die Beschwerdeführer aussergerichtlich mit je Fr. 800.- - zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc:

ZB 2005 58 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 22.02.2006 ZB 2005 58 — Swissrulings