Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 15. November 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 05 49 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Tomaschett und Hubert Aktuar ad hoc Hitz —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der Z., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Remi Kaufmann, Marktgasse 20, 9000 St. Gallen, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 23. August 2005, mitgeteilt am 3. Oktober 2005, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, betreffend Verschollenerklärung (örtliche Zuständigkeit / unentgeltliche Rechtspflege), hat sich ergeben:
2 A. Der die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzende A. wurde am 23. April 1959 in B. (D) geboren. Am 4. Mai 1984 heiratete er in C. die polnische Staatsangehörige Z., geboren am 12. November 1963. Die Ehe blieb kinderlos. Die Eheleute lebten zunächst in Polen und sodann in St. Gallen. B. Anfangs November 1990 zog A. nach F.. Dort liess er sich am 4. November 1990 bei der Einwohnerkontrolle der Stadt F. registrieren. Am 7. November 1991 meldete er sich bei der städtischen Einwohnerkontrolle ab und verliess die Schweiz nach eigenen Angaben in Richtung Polen. Nach Auffassung der Kantonspolizei Graubünden soll sich A. in der Folge in Polen sowie in Deutschland aufgehalten haben. C. Am 16. Februar 1997 kehrte A. von einer Bergtour auf dem Morteratsch-Gletscher, den er im Alleingang begehen wollte, nicht mehr zurück. Die von den zuständigen Stellen eingeleiteten Suchbemühungen blieben erfolglos. Die Leiche von A. konnte nie gefunden werden. D. Mit Gesuch vom 8. Juli 2005 liess Z. beim Bezirksgericht Plessur die Durchführung eines Verschollenheitsverfahrens beantragen. Gleichzeitig ersuchte sie das Gericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. E. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Juli 2005 teilte der Bezirksgerichtspräsident Plessur mit, die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes sei aus seiner Sicht höchst fraglich, da der Verschollene seinen Wohnsitz in F. bereits vor 17 Jahren aufgegeben und sich seither offenbar nicht mehr hier aufgehalten habe. Vor Einleitung des Meldeverfahrens werde die vorliegende Angelegenheit daher dem Bezirksgericht Plessur zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit unterbreitet. Die sich im Rahmen des Verschollenheitsverfahrens stellenden materiellen Rechtsfragen würden nicht geprüft. Die Gesuchstellerin habe die Möglichkeit, an der Hauptverhandlung vom 23. August 2005 teilzunehmen oder sich vorgängig schriftlich vernehmen zu lassen. In ihrer Stellungnahme vom 22. August 2005 hielt Z. an der örtlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts Plessur fest. Sie verzichtete auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung. F. Mit Urteil vom 23. August 2005, mitgeteilt am 3. Oktober 2005, entschied das Bezirksgericht Plessur wie folgt: „1. Das Bezirksgericht Plessur ist für die Verschollenerklärung von A., geboren am 23. April 1959, nicht zuständig. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
3 3. Das Gesuch von Z. um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Rechtsvertretung durch Dr. iur. Remi Kaufmann wird abgewiesen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).“ Zur Begründung führte das Bezirksgericht Plessur aus, dass zwar vorliegend A. im November 1990 einen Wohnsitz in F. und damit im Bezirk Plessur begründet habe, er sich aber bereits am 7. November 1991 bei der Einwohnerkontrolle der Stadt F. in Richtung Polen abgemeldet und somit seinen Wohnsitz in F. aufgegeben habe. Dass A. keinen neuen Wohnsitz begründet haben soll, sei unwahrscheinlich, da eine natürliche Vermutung für eine Wohnsitzbegründung an einem anderen Ort sprechen würde, weil ein längerdauerndes Verbleiben ohne Wohnsitzbegründung nicht zu erwarten sei. Indizien, welcher dieser Tatsachenvermutung widersprechen würden, seien vorliegend weder geltend gemacht worden noch seien solche ersichtlich, zumal A. am 7. November 1991 anlässlich seiner Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle in F. angegeben habe, nach Polen auszuwandern. Aufgrund dessen sei anzunehmen, dass A. einen neuen Wohnsitz begründet habe. Gemäss Art. 41 Abs. 1 IPRG seien für die Verschollenerklärung die schweizerischen Behörden und (recte: Gerichte oder) Behörden am letzten bekannten Wohnsitz der verschollenen (recte: verschwundenen) Person zuständig. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung sei der Richter zuständig, wo der engste Interessenzusammenhang bestehe. Im Vordergrund stehe dabei der Fall, dass eine Person in der Schweiz Vermögenswerte besitze, ihr letzter Wohnsitz unbekannt sei oder weder am letzten ausländischen Wohnsitz noch im Heimatstaat ein Urteil über die Verschollen- oder Todeserklärung erwirkt werden könne. In Frage kämen ferner Fälle wie etwa Nachlassabwicklungen, Kindesanerkennungen oder eine Wiederverheiratung, bei der vorgängig auf Auflösung der früheren Ehe zu klagen sei. Da vorliegend keine dieser Fallkonstellationen erfüllt seien und auch nicht geltend gemacht worden seien, sei schon aufgrund dessen die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Plessur zu verneinen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten werde angesichts des geringen Verfahrensaufwandes und der prekären finanziellen Situation von Z. verzichtet. Hingegen werde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen, da die sich im vorliegenden Zusammenhang stellenden Rechtsfragen nicht besonders schwierig seien. G. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 23. August 2005, mitgeteilt am 3. Oktober 2005, erhob der Rechtsvertreter von Z. am 24. Ok-
4 tober 2005 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Das Urteil vom 23. August 2005 der Vorinstanz (Proz. Nr. 110- 2005-35) sei aufzuheben. 2. A., geboren am 23. April 1959, von St. Gallen, letzter bekannter Wohnsitz D.-Strasse, F., sei im Sinne von Art. 35 ff. ZGB für verschollen zu erklären. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten für das vorinstanzliche Verfahren sowie das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren. 4. Unter Kostenfolge.“ Als Begründung wurde geltend gemacht, dass ein Wohnsitz als letzter bekannter zu gelten habe, wenn mit den im Verkehr üblichen und zumutbaren Mitteln kein späterer Wohnsitz nachgewiesen werden könne. A. habe sich als reisender Musiker nie lange an ein und demselben Ort aufgehalten. Auch wenn er während einiger Zeit zwischen Polen und der Schweiz hin und her pendelte, habe er nie die Absicht des dauernden Verbleibens bzw. die Absicht, hier oder dort einen Wohnsitz zu begründen geäussert. Die Vorinstanz sei sich denn selbst nicht klar, wo der Verschollene einen Wohnsitz begründet haben könnte. Wäre sich die Vorinstanz über eine Wohnsitzbegründung von A. in Polen oder in der Schweiz sicher, dann hätte sie diesen auch entsprechend benennen können. Deshalb sei nachgewiesen, dass sich der letzte bekannte Wohnsitz von A. in F. befunden habe. In Bezug auf die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde geltend gemacht, dass Z. sehr schlecht deutsch spreche und schreibe und den Umgang mit Behörden und Gerichten nicht gewohnt sei. Das vorliegende Verfahren zeige zudem, dass die gerichtliche Zuständigkeit nicht einfach und klar sei. Deshalb sei Z. die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren. H. Mit Schreiben vom 11. November 2005 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
5 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. a) Gemäss Art. 232 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) kann beim Kantonsgerichtsausschuss wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichts, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziffer 1 bis 8 ZPO. Die Beschwerde ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Zudem ist in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (vgl. Art. 233 ZPO). Gemäss Art. 235 Abs. 2 ZPO sind die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse für die Beschwerdeinstanz bindend, wenn sie nicht unter Verletzung der Beweisvorschriften zustandegekommen sind oder sich als willkürlich erweisen. Ist die Sache spruchreif, so fällt der Kantonsgerichtsausschuss ohne weiteres den Entscheid; andernfalls weist er die Sache an die Vorinstanz zurück (vgl. Art. 235 Abs. 3 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. b) Die Frage der örtlichen Zuständigkeit ist eine von Amtes wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung (vgl. Art. 34 des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG); SR 272). In Bezug auf das Verschollenheitsverfahren sind deshalb die eigenen Kenntnisse des Gerichts hinsichtlich des letzten Wohnsitzes einer verschwundenen Person massgebend und nicht jene der gesuchstellenden Person. Das Gericht ist somit für die Erstellung des massgebenden Sachverhaltes mitverantwortlich. Entsprechende selbständige Eintretensentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 ZPO unterliegen – unbesehen ihres Entscheidungsinhalts beziehungsweise der Frage der Prozesserledigung (Bejahung oder Verneinung der Zuständigkeit) – gemäss Art. 232 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 ZPO der zivilrechtlichen Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss. 2. a) Ist der Tod einer Person höchst wahrscheinlich, weil sie in hoher Todesgefahr verschwunden oder seit langem nachrichtlos abwesend ist, so kann sie das Gericht gemäss Art. 35 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) auf das Gesuch derer, die aus ihrem Tode Rechte ableiten, für verschollen erklären.
6 Das Gesuch kann nach Ablauf von mindestens einem Jahr seit dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder von fünf Jahren seit der letzten Nachricht angebracht werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 ZGB). Örtlich zwingend zuständig für Begehren um Verschollenerklärung ist nach Art. 13 GestG das Gericht am letzten bekannten Wohnsitz der verschwundenen Person. Gemäss Art. 3 Abs. 2 GestG bestimmt sich der Wohnsitz nach dem Zivilgesetzbuch, wobei Art. 24 ZGB über den fiktiven Wohnsitz nicht anwendbar ist. Der Ausschluss von Art. 24 ZGB durch Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GestG greift aber materiell nicht, denn der letzte bekannte Wohnsitz gemäss Art. 13 GestG ist identisch mit dem fortgesetzten Wohnsitz nach Art. 24 ZGB (vgl. Christian Schuhmacher in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG), Basel/Genf/München 2001, N. 9 zu Art. 13 GestG (zit. BSK)). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch des Kantons Graubünden (EGzZGB; BR 210.100), wonach das Bezirksgericht für die Durchführung des Verschollenheitsverfahrens gemäss Art. 35 ZGB zuständig ist. b) Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, wobei niemand an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben kann (Abs. 2). Art. 23 Abs. 1 ZGB stellt somit zwei Kriterien auf, die kumulativ erfüllt sein müssen. Objektives Merkmal ist dabei der tatsächliche (physische) Aufenthalt an einem bestimmten Ort. Subjektives Merkmal ist die Absicht des dauernden Verbleibens. Die subjektive Absicht ist allerdings nur insoweit von Belang, als sie sich in objektiv erkennbaren Umständen äussert. Massgebend ist somit der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet, folglich also am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden. Entscheidend ist mit anderen Worten, ob die Person den Ort, an dem sie weilt, in einer für Dritte erkennbaren Weise zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat oder zu machen beabsichtigt, wobei die Absicht des dauernden Aufenthalts zwingend zum Zeitpunkt der Wohnsitzbegründung bestanden haben muss und deren dauerhafter Charakter muss nach aussen hin erkennbar sein (vgl. dazu Felix Dasser in: Thomas Müller/Markus Wirth (Hrsg.), Gerichtsstandsgesetz, Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Zürich 2001, N. 25 zu Art. 3 GestG (zit. Komm. GestG); Daniel Staehelin in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser, Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2002, N. 5 ff. zu Art. 23 ZGB; BSK- Dominik Infanger, N. 12 ff. zu Art. 3 GestG). Auch ein von vornherein bloss vorüber-
7 gehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen (vgl. BGE 69 II 280 E. 2). Mit anderen Worten ist somit die Frage, ob der Aufenthalt an einem Ort erst während kurzer Zeit angedauert hat oder ob er allenfalls zeitweilig unterbrochen wurde nicht von Belang, solange sich manifestiert, dass nicht bloss ein vorübergehender Aufenthalt beabsichtigt ist (vgl. Bernhard Berger in: Franz Kellerhals/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich (Hrsg.), Gerichtsstandsgesetz, Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, 2. Aufl., Bern 2005, N. 19 zu Art. 3 GestG). c) Wie bereits ausgeführt ist gemäss Art. 13 GestG für Begehren um Verschollenerklärung zwingend das Gericht am letzten bekannten Wohnsitz der verschwundenen Person zuständig. Ein Wohnsitz hat erst dann als letzter bekannter zu gelten, wenn mit den im Verkehr üblichen und zumutbaren Mitteln kein späterer Wohnsitz nachgewiesen werden kann (vgl. BSK-Christian Schuhmacher, N. 11 zu Art. 13 GestG). In seltenen Fällen kann feststehen, dass die Person einen späteren Wohnsitz begründet hat, ohne dass bekannt wäre, wo dieser liegt. Kann der letzte Wohnsitz einer vermissten Person nicht nachgewiesen werden, so ist in analoger Anwendung von Art. 4 GestG das Gericht am letzten bekannten gewöhnlichen Aufenthaltsort der verschwundenen Person für das Verschollenheitsverfahren zuständig (vgl. BSK-Christian Schuhmacher, N. 10 zu Art. 13 GestG). Dieser sog. Aufenthaltsgerichtsstand kommt aber aufgrund der Besonderheiten des Verschollenheitsverfahrens nur eingeschränkt zur Anwendung. Das Gericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt einer verschwundenen Person steht nur dann zur Verfügung, wenn der Vermisste nie über einen nachweisbaren Wohnsitz verfügt hat. Ebenso kommt der subsidiäre Gerichtsstand nicht zur Anwendung, wenn ein Wohnsitz aufgegeben und noch kein neuer begründet wurde. Die Anwendbarkeit des Aufenthaltsgerichtsstandes auch im Falle der Wohnsitzaufgabe hätte zudem vorab in Fällen lange andauernder Abwesenheit regelmässig den Verlust des Wohnsitzforums zur Folge und würde den Kläger beziehungsweise den Gesuchsteller vor die schwierige Aufgabe stellen, einen letzten Aufenthaltsort nachweisen zu müssen. Eine Anhebung des Verschollenheitsverfahrens am letzten Aufenthaltsort kann somit nur dann stattfinden, wenn ein nachweisbarer Wohnsitz nie bestanden hat; mit anderen Worten ist der letzte Wohnsitz des Vermissten massgebend (vgl. dazu Dimitri Santoro, Komm. GestG, N. 19 ff. zu Art. 13 GestG). d) Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) sieht in Art. 41 Abs. 1 für die Verschollenerklärung eine Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten bekannten Wohnsitz der verschwun-
8 denen Person vor. Die Regelung des IPRG deckt sich so mit der Bestimmung von Art. 13 GestG. Art. 41 Abs. 1 IPRG setzt aber voraus, dass es sich bei der Verschollenerklärung um eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit handelt; andernfalls fehlt es am notwendigen internationalen Bezug. Art. 41 Abs. 2 IPRG begründet alternativ die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte und Behörden, wenn für die Verschollenerklärung ein schützenswertes Interesse besteht. Auch hier ist der erforderliche internationale Bezug nur gegeben, wenn es sich um eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit handelt oder wenn der letzte bekannte Wohnsitz der Person im Ausland lag (vgl. BSK-Christian Schuhmacher, N. 14 f. zu Art. 13 GestG; Dimitri Santoro, Komm. GestG, N. 25 zu Art. 13 GestG). 3. a) Vorliegend kann festgehalten werden, dass der vermisste A. Schweizer Bürger ist. Das IPRG kann somit gemäss obigen Ausführungen nicht zur Begründung der fehlenden Zuständigkeit beigezogen werden. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in Ziffer 2 auf Seite 6 sind somit obsolet. Nebenbei bemerkt kommt auch das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen (LugÜ); SR 0.275.11) nicht zur Anwendung, da die Verschollenerklärung eine Frage des Personenstandes betrifft (vgl. Art. 1 Abs. 2 Ziffer 1 LugÜ). b) Weiter steht fest, dass der Verschollene anfangs November 1990 von St. Gallen nach F. gezogen ist und an der D.-Strasse eine Wohnung bezogen hat. Zudem liess er sich am 4. November 1990 bei der Einwohnerkontrolle der Stadt F. registrieren. Daraus ergibt sich, dass der Verschollene damals beabsichtigte, sich für einen unbestimmten Zeitraum in F. aufzuhalten. Es ist somit unbestritten, dass der letzte bekannte Wohnsitz des Verschollenen in F. war, bevor er sich am 7. November 1991 wieder bei der Einwohnerkontrolle abmeldete (vgl. act. II/1). Die Vorinstanz stellt nun die Vermutung auf, dass nicht zu erwarten sei, dass nach einer Preisgabe eines früheren Lebensmittelpunktes keine neue Wohnsitzbegründung an einem anderen Ort stattgefunden haben soll, weil ein längerdauerndes Verbleiben ohne Wohnsitzbegründung nicht zu erwarten sei. Die Vorinstanz spekuliert dabei letztlich aufgrund der Abmeldung des Verschollenen in Richtung Polen und nimmt aufgrund der Aussagen seiner Mutter E. und der Beschwerdeführerin an, dass A. zumindest zeitweilig Aufenthalt in Polen hatte oder dort sogar einen neuen Wohnsitz begründet hatte. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, ist der letzte bekannte Wohnsitz gemäss Art. 13 GestG mit dem fortgesetzten Wohnsitz identisch (vgl. vorne E. 2. a)) und ein allfälliger Aufenthaltsgerichtsstand kommt bei
9 einer Wohnsitzaufgabe nicht zum Zuge. Ein solcher kommt nur in Frage, wenn kein bekannter früherer Wohnsitz vorhanden ist oder nachgewiesen werden kann. Vorliegend ist aber ein früherer Wohnsitz von A. bekannt, womit die Voraussetzung für die Annahme eines Aufenthaltsgerichtsstandes ausgeschlossen ist. Auch wenn nicht mit eindeutiger Sicherheit ein späterer (fester) Aufenthaltsort geschweige denn ein neuer Wohnsitz des Verschollenen festgestellt werden kann, so muss für eine Verneinung der örtlichen Zuständigkeit der Vorinstanz aber mit Sicherheit nachgewiesen werden, dass A. in Polen (oder sonst irgendwo) einen neuen Wohnsitz begründet hat. Aus den Akten geht hervor, dass A. aber weder in der Schweiz noch in Polen die Absicht des dauernden Verbleibens beziehungsweise die Absicht, hier oder dort einen Wohnsitz zu begründen, äusserte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er zeitweise bei der Mutter der Beschwerdeführerin in Polen lebte. Auch spricht die Tatsache, dass A. seinen Lebensunterhalt als reisender Geigenspieler verdiente, gegen die Begründung eines neuen Wohnsitzes an einem anderen Ort. So gab auch die Mutter des Verschollenen an, ihr Sohn pendle schon seit 10 Jahren zwischen der Schweiz und Polen hin und her (vgl. act. II/3, S. 4). Daher reicht die von der Vorinstanz aufgestellte Vermutung der Begründung eines neuen Wohnsitzes durch A. zur Verneinung der örtlichen Zuständigkeit nicht aus. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit ist gemäss Art. 34 GestG eine von Amtes wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung. Die Vorinstanz muss zur Erstellung des massgebenden Sachverhaltes in Bezug auf den letzten Wohnsitz von A. allenfalls weitere Abklärungen vornehmen. Sie kann sich bei ihrer Beurteilung nicht allein auf die Aussagen der Gesuchstellerin beziehungsweise Beschwerdeführerin Z. und der Mutter des Verschollenen stützen. Ein letzter bekannter Wohnsitz hat grundsätzlich erst dann als ein solcher zu gelten, wenn kein späterer Wohnsitz mit Sicherheit nachgewiesen werden kann. Allerdings hat die Vorinstanz nicht in beliebige Richtungen Nachforschungen nach einem allfälligen späteren Wohnsitz von A. anzustellen. Weitere Recherchen müssten sich aufgrund klarer Indizien rechtfertigen. Kommt das Bezirksgericht zum Schluss, dass solche fehlen, so ist F. als letzter Wohnsitz anzunehmen, womit die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben wäre. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als begründet und ist gutzuheissen. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen, zumal diese auch gemäss Art. 6 Abs. 1 EGzZGB zur Verschollenerklärung sachlich zuständig wäre, falls kein anderer letzter bekannter Wohnsitz als F. festgestellt werden könnte.
10 4. a) Gemäss Art. 47a ZPO sind Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege, die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und die Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes den Betroffenen mitzuteilen und können mit zivilrechtlicher Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss gemäss Art. 232 Ziffer 8 ZPO angefochten werden. b) Dem Wesen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend hat der Richter in Sachen der unentgeltlichen Rechtspflege die Tatsachen grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (vgl. Art. 43 Abs. 2 ZPO). Die Offizialmaxime gilt indessen nur beschränkt. Eine erste Einschränkung besteht darin, dass gemäss Art. 43 Abs. 1 ZPO das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen ist, und ihm die erforderlichen Unterlagen beizulegen sind (vgl. VPB 2000 Nr. 28, E. 3). Angesichts dieser Bestimmung muss von einer Partei, welche unentgeltliche Rechtspflege beantragt, verlangt werden, dass sie die ihr leicht zugänglichen beziehungsweise die sich bereits in ihrem Besitz befindenden Unterlagen ohne weiteres, das heisst ohne hierzu besonders aufgefordert zu sein, einreicht. Sie hat eine klare und umfassende Darstellung ihrer finanziellen Situation abzugeben, und es sind daran umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer diese Verhältnisse sind (vgl. zum Ganzen Norbert Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung – unter besonderer Berücksichtigung der neueren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, in ZGRG 04/03 S. 159; PKG 2001 Nr. 9). Gemäss Art. 43 Abs. 1 ZPO ist das Gesuch beim zuständigen Einzelrichter, beim Präsidenten des angerufenen erstinstanzlichen Gerichts und für das Rechtsmittelverfahren beim Präsidenten der angerufenen Rechtsmittelinstanz einzureichen. c) Unentgeltliche Rechtspflege – umfassend die Gerichtskostenbefreiung (vgl. Art. 45 Abs. 1 ZPO) und die Bestellung eines Rechtsbeistandes auf Kosten des Gemeinwesens oder des Kantons (vgl. Art. 47 Abs. 1 ZPO) – können Rechtssuchende unter den kumulativen Voraussetzungen beanspruchen, dass sie in gewissem Sinne mittellos sind und sich das angestrebte Verfahren nicht als offensichtlich mutwillig oder aussichtslos erweist (vgl. Art. 42 ZPO). d) Die Mittellosigkeit als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe umschreibt Art. 42 Abs. 1 1. Satz ZPO dergestalt, dass einer Partei, die öffentliche Sozialhilfe bezieht oder sonst nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist.
11 e) Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz die unentgeltliche Prozessführung sinngemäss bewilligt, indem aufgrund des geringen Verfahrensaufwandes und der prekären finanziellen Situation der Beschwerdeführerin auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wurde. Hingegen wurde ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung insbesondere mit der Begründung verweigert, dass die vorliegenden Tat- und Rechtsfragen nicht besonders schwierig seien. Der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Die Mittellosigkeit als Voraussetzung zur Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege ist vorliegend gegeben, da die Beschwerdeführerin soziale Unterstützungsbeiträge erhält (vgl. act. II/4). Auch erweist sich das angestrebte Verfahren als nicht aussichtslos, wie das Resultat des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gerade zeigt. Somit sind die kumulativen Voraussetzungen gemäss Art. 42 ZPO zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt. Der Beizug eines Rechtsanwaltes durch die Beschwerdeführerin war vorliegend notwendig, da, wie dies der Ausgang des Beschwerdeverfahrens zeigt, keine einfachen Rechtsfragen in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit für die Verschollenerklärung von A. vorliegen. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt gutzuheissen und die Vorinstanz wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren zu gewähren. Da die Beschwerdeführerin keinen Wohnsitz im Kanton Graubünden hat, gehen die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden, der die Beschwerdeführerin zudem aussergerichtlich mit Fr. 500.-- zu entschädigen hat. Keine aussergerichtliche Entschädigung wird für das Gesuch an die Vorinstanz um Verschollenerklärung zugesprochen, da es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt.
12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Kantonsgerichtsausschuss mit Fr. 500.-- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: