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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.10.2005 ZB 2005 38

3. Oktober 2005·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,745 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 03. Oktober 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 05 38 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli und Möhr Aktuar ad hoc Scarpatetti —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der C., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Charlotte Schucan-Albrecht, Chesa Planta, 7524 Zuoz, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 3. August 2005, mitgeteilt am 3. August 2005, in Sachen der Beschwerdeführerin, betreffend Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters, hat sich ergeben:

2 A. C. stand seit dem 1. Dezember 2002 in einem Arbeitsverhältnis mit der A.. Am 17. Dezember 2004 wurde C. von der Arbeitgeberin fristlos entlassen. Für das eingeleitete arbeitsrechtliche Verfahren ersuchte die Rechtsvertreterin der klagenden Partei, Rechtsanwältin lic. iur. Charlotte Schucan, am 26. Januar 2005 den Bezirksgerichtspräsidenten Maloja um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsvertretung. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 21. Februar 2005, mitgeteilt am 22. Februar 2005, wie folgt entsprochen: „1. Der Gesuchstellerin wird im Verfahren betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag die unentgeltliche Prozessführung mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin lic. iur. Charlotte Schucan-Albrecht, Chesa Planta, 7524 Zuoz, bewilligt mit Wirkung ab 26. Januar 2005. 2. Die Bewilligung befreit die Gesuchstellerin von der Leistung von Prozess- und Anwaltskosten. Für diese hat der Kanton Graubünden aufzukommen. Dem Gemeinwesen steht ein Rückforderungsrecht gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO zu. Zudem erwirbt es die Ansprüche gegenüber der Gegenpartei (ausseramtliche Entschädigung) im Umfang der erbrachten Zahlungen. 3. Der Stundenansatz des Rechtsbeistandes beträgt Fr. 165.--. Ein Streitwertzuschlag oder andere Zuschläge können nicht erhoben werden. 4. Die Bewilligung ist auf das Verfahren vor dem Bezirksgericht Maloja, inkl. Sühneverfahren, beschränkt. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ B. Am 24. Februar 2005 fand die Sühneverhandlung vor dem Kreispräsidenten Oberengadin als Vermittler statt. Der Leitschein wurde am 14. März 2005 ausgestellt und die Parteien schlossen am 6. April 2005 einen Vergleich ab. C. Am 19. Juli 2005 reichte Rechtsanwältin lic. iur. Charlotte Schucan beim Bezirksgerichtspräsidenten Maloja eine detaillierte Honorarnote ein. Sie machte für den Zeitbereich vom 21. Januar 2005 bis am 12. Juli 2005 einen Zeitaufwand von 37.70 Stunden à Fr. 165.-, zuzüglich Spesen von Fr. 240.- sowie 7.6 % Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 491.-, also insgesamt Fr. 6`951.50.-, geltend. D. Der Kanton Graubünden, handelnd durch das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht, als Kostenträger teilte in seiner Vernehmlassung vom 29. Juli 2005 mit, dass ein Totalbetrag von Fr. 6`951.50.- als relativ hoch erscheine. Es dürfe nur die

3 Tätigkeit der Rechtsanwältin entschädigt werden, welche sich vernünftigerweise in Erfüllung ihrer Aufgabe ergeben habe. Es werde daher eine Überprüfung der geltend gemachten anwaltlichen Bemühungen auf deren Angemessenheit und Erforderlichkeit beantragt. Mit Verfügung vom 3. August 2005, gleichentags mitgeteilt, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Maloja wie folgt: „1. Die Entschädigung des Rechtsbeistandes im Forderungsprozess aus Arbeitsrecht von Frau Rechtsanwältin lic. iur. Charlotte Schucan-Albrecht, Zuoz, wird mit Fr. 4`235.95, inkl. Mehrwertsteuer, festgesetzt. 2. Die Kostenträgerin wird angewiesen, das Honorar mit beigelegtem Einzahlungsschein zu überweisen. 3. Kosten für diese Verfügung vom Fr. 500.- werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ In der Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab 26. Januar 2005 erteilt worden sei und daher würden die in der Honorarnote vor diesem Datum anfallenden Leistungen dahinfallen. Zudem sei am 6. April 2005 das Verfahren durch einen Vergleich abgeschlossen worden, womit die nach dem 6. April 2005 aufgeführten Arbeiten der Rechtsanwältin nicht mehr durch das URP-Verfahren abgedeckt seien, zumal es sich nicht mehr um entscheidwesentliche Arbeiten gehandelt habe. Des Weiteren habe sich die Bewilligung für die unentgeltliche Rechtspflege auf die Lohnforderung bezogen und Leistungen für den Sozialdienst oder die Arbeitslosenkasse seien durch eine solche Bewilligung nicht abgedeckt. Die telefonische Kontaktaufnahme mit Zeugen könne ebenfalls nicht in Rechnung gestellt werden, da dies im Zivilprozess verpönt sei. E. Gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja erhob C. am 24. August 2005 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. In ihrer Beschwerdeschrift stellte sie folgende Rechtsbegehren: „1. Die Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 03. August 2005 betreffend Festsetzung der Entschädigung gemäss Art. 47 ZPO im arbeitsrechtlichen Prozess der Beschwerdeführerin gegen die A. sei aufzuheben und es sei die Entschädigung des Rechtsbeistandes, nämlich der unterzeichnenden

4 Rechtsanwältin, im genannten Verfahren auf Fr. 6`951.50 inkl. Spesen und MWSt gemäss Rechnung vom 19. Juli 2005 festzusetzen. 2. Eventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung der Entschädigung des Rechtsbeistandes an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei der Beschwerdeführerin ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege und die Ernennung eines Rechtsbeistandes in der Person der Unterzeichnenden zu bewilligen. Die Gerichtskosten sowie die Kosten der unterzeichnenden Rechtsanwältin seien vom Kanton Graubünden zu übernehmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWSt zulasten des Beschwerdegegners, der Vorinstanz oder der Gerichtskasse.“ In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden sei, indem eine Honorar- und Spesenkürzung vorgenommen worden sei, ohne die Beschwerdeführerin vorher anzuhören. Im Weiteren müssten gewisse vor Einreichung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege angefallene Kosten, wie der Aufwand für das Gesuch selbst oder eine gleichzeitig mit dem Gesuch eingereichte Rechtsschrift, ebenfalls anerkannt werden. Würden die unentgeltliche Verbeiständung für das Gesuch und die entsprechenden Vorarbeiten verweigert, so würde dies für die bedürftige Partei auf eine gegen Art. 29 Abs. 3 BV verstossende Behinderung bei der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Rechte hinaus laufen. Indem die Vorinstanz die anwaltlichen Leistungen erst genau ab der formellen Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, d.h. ab dem 26. Januar 2005, genehmigte, sei sie in überspitzten Formalismus verfallen. Des Weiteren seien die Kosten zwischen dem 07. April 2005 und dem 12. Juli 2005, unabhängig davon, ob noch ein Verfahren hängig gewesen sei oder nicht, zu entschädigen. Diese Aufwendungen seien für die ordentliche Abwicklung des Vergleichs und den Abschluss des Mandates notwendig gewesen. Eine sorgfältige Mandatsführung beinhalte auch Kontakte mit gewissen Behörden, so insbesondere zur regionalen Arbeitsvermittlung (RAV), zur Arbeitslosenkasse und zum Sozialdienst. Diese Kontakte seien aufgrund der Situation der Beschwerdeführerin sachlich begründet und erforderlich gewesen. Auch die Kontaktaufnahme mit Personen, die als Zeugen in Betracht fallen würden, sei gemäss Ziff. I.8. der Standesordnung des bündnerischen Anwaltsverbandes ausnahmsweise gestattet, wenn dies zur Prozessvorbereitung unerlässlich sei. Vorliegend sei eine solche Ausnahmesituation vorgelegen.

5 D. Das Bezirksgericht Maloja verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme und verwies auf die Akten. Das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden verzichtete in seiner Vernehmlassung vom 9. September 2005 auf die Einreichung einer ausführlichen Beschwerdeantwort und beantragte die vollumfängliche Ablehnung der Beschwerde vom 24. August 2005. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege, die Bestellung eines Rechtsvertreters und die Festlegung seiner Entschädigung steht den Betroffenen gemäss Art. 47a der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) und Art. 232 Ziff. 8 ZPO der Beschwerdeweg an den Kantonsgerichtsausschuss offen. Die Beschwerde ist schriftlich innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen, wobei in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). Mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. August 2005 ist die 20-tägige Beschwerdefrist (Art. 233 Abs. 1 ZPO) zur Anfechtung der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja betreffend Festsetzung der Entschädigung gemäss Art. 47 ZPO vom 3. August 2005, gleichentags mitgeteilt und der Beschwerdeführerin am 4. August 2005 zugegangen, eingehalten. Auf die im Übrigen formgerecht eingelegte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichem Versehen (Art. 232 Abs. 2 ZPO). Bei Fragen des Ermessens greift der Kantonsgerichtsausschuss nur ein, wenn die Ermessensbetätigung der Vorinstanz mit sachlichen Gründen nicht mehr vertretbar und somit willkürlich ist (vgl. PKG 1987 Nr. 17).

6 3. Gemäss Art. 47 Abs. 4 ZPO setzt der für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zuständige Richter nach Abschluss des Verfahrens und Anhörung des Kostenträgers die Entschädigung für die in seinem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten des Rechtsvertreters fest. Dabei darf der Richter nicht von sich aus aufgrund einer blossen Schätzung des Verfahrensaufwandes die Entschädigung bestimmen. Vielmehr hat er in Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch den Rechtsvertreter anzuhören. Dessen Sichtweise wird in der Regel durch Einreichung einer detaillierten Honorarnote kundgetan. In Rechnung gestellt werden dürfen nur die notwendigen Aufwendungen des Rechtsvertreters, was heisst, dass die in Rechnung gestellten Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem instanzierten Gerichtsverfahren zu stehen haben. Sodann hat der Richter die eingereichte Kostennote zu prüfen, wobei er anhand der Prozessakten unter anderem den Zeitaufwand abzuschätzen, der Komplexität des Falles und der Verantwortung des Rechtsvertreters Rechnung zu tragen sowie die Qualität seiner Arbeit, die Natur der Sache und das erreichte Resultat zu berücksichtigen hat (BGE 117 Ia 22 f.). Dabei verfügt der zuständige Richter über ein weites Ermessen (BGE 122 I 1 E. 3a) und der Kantonsgerichtsausschuss greift nur ein, wenn das Ermessen überschritten wurde beziehungsweisse missbräuchlich ausgeübt wurde. Darüber hinaus ist stets von der Arbeitsweise eines ausgebildeten und erfahrenen Rechtsanwaltes auszugehen. Wird von der Honorarnote abgewichen, so sind diese Abweichungen im Einzelnen zu begründen (vgl. Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischem Zivilprozessrecht – unter Berücksichtigung der neueren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, in: ZGRG 04/03, S. 166 ff.). 4. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ist von der Vorinstanz nicht verletzt worden. Gemäss Art. 47 Abs. 4 ZPO ist die Entschädigung des Rechtsvertreters vom Gerichtspräsidenten festzusetzen. Er hat dabei vorgehend den Kostenträger und den unentgeltlichen Rechtsvertreter anzuhören. Durch die Einreichung einer detaillierten und begründeten Honorarnote am 19. Juli 2005 – also nach Abschluss des Hauptverfahrens – hat die Rechtsvertreterin ihre Sichtweise der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege explizit kundgetan und der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde damit gewahrt. Der Gerichtspräsident hat nicht vor jeder Kürzung der Honorarnote nochmals die Meinung des Rechtsvertreters einzuholen. Ist der Rechtsvertreter mit einer Kürzung nicht einverstanden, so steht es ihm – wie im vorliegenden Fall – frei, den Rechtsmittelweg zu bestreiten.

7 5. Das Bezirksgerichtspräsidium Maloja hat mit Verfügung vom 3. August 2005 verschiedenen Positionen der Honorarnote die Genehmigung verweigert. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob diese Kürzungen zu Recht vorgenommen worden sind. a) Die Übernahme der Kosten der Rechtsvertretung erfolgt erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung. Gewisse, vor Einreichung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege angefallene Kosten werden aber anerkannt, so der Aufwand für das Gesuch selbst, eine gleichzeitig mit dem Gesuch eingereichte Rechtsschrift, oder Tätigkeiten, welche infolge zeitlicher Dringlichkeit keinen Aufschub gestatten (vgl. PKG 2002 Nr. 14, Brunner, a.a.O, in: ZGRG 04/03, S. 160). Grundsätzlich genügt es, wenn eine Partei beim zuständigen Richter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsverbeiständigung für ein bestimmtes Verfahren verlangt, ohne genau anzugeben, ab welchem Zeitpunkt die anwaltlichen Aufwendungen vergütet werden sollen. Wenn der Richter anschliessend in der bewilligenden Verfügung ebenfalls auf die Fixierung eines bestimmten Stichtages verzichtet, so kann der Rechtsvertreter im Sinne der eben zitierten Praxis auch die Vergütung gewisser Bemühungen vor Einreichung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege verlangen. Setzt der Richter wie im vorliegenden Fall in der bewilligenden Verfügung aber einen ganz bestimmten Stichtag fest, ab wann die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, so hat sich der Rechtsvertreter daran zu halten und kann nicht im Rahmen der späteren Festsetzung des Honorars verlangen, dass auch frühere Aufwendungen vom Staat übernommen werden. Da der Anwalt um die eingangs aufgeführte Praxis wissen muss, wäre er daher vorsorglich gehalten, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf vorher angefallene Bemühungen hinzuweisen, die auch vergütet werden sollen. Setzt der Richter aber einen Stichtag in der Verfügung fest, so hat der Rechtsvertreter entweder den Richter um entsprechende Anpassung der Verfügung zu ersuchen und/oder Beschwerde gemäss Art. 47a ZPO einzureichen. Unternimmt der Rechtsvertreter aber nichts und anerkennt er so den in der Verfügung festgesetzten Stichtag, so kann er nicht erst im Verfahren betreffend Festsetzung der Entschädigung darauf zurückkommen. Vielmehr hat er eine Honorarnote einzureichen, die lediglich Aufwendungen ab dem festgesetzten Stichtag aufführt. Der Bezirksgerichtspräsident hat somit zu Recht die 5.85 Stunden, welche vor dem Stichtag vom 26. Januar 2005 angefallen sind, von der Vergütungspflicht ausgenommen. b) Das prozessuale Verfahren wurde mit der Unterzeichnung eines Vergleiches am 6. April 2005 abgeschlossen. Ein verfassungsmässiger Anspruch auf aus-

8 sergerichtliche Rechtsberatung besteht nicht (BGE 121 I 321; Brunner, a.a.O, in: ZGRG 04/03, S. 160). Es können aber gewisse Folgearbeiten, wie die Zustellung des Vergleichs, eine kurze abschliessende Besprechung oder etwa die Zustellung der Honorarnote in Rechnung gestellt werden; nicht aber nachprozessuale Aufwendungen, welche in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem instanzierten Gerichtsverfahren stehen. Das Bezirksgerichtspräsidium Maloja hat in seiner Verfügung vom 3. August 2005 eine Vergütung aller aufgeführten Arbeiten (5.15 Stunden) der Rechtsvertreterin ab dem 7. April 2005 abgelehnt. Dazu ergibt sich folgendes: Der Rechtsvertreter darf nur notwendige Aufwendungen in Rechnung stellen. Wie eben erwähnt, haben die geltend gemachten Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Prozess zu stehen. Die Beschwerdeführerin macht nun aber geltend, eine sorgfältige Mandatsführung beinhalte immer wieder Kontakte mit gewissen Behörden und Drittpersonen. Infolge der persönlichen Situation ihrer Klientin sei es erforderlich gewesen, mit dem RAV, der Arbeitslosenkasse und dem Sozialdienst in Kontakt zu treten. Dem Rechtsvertreter ist auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege eine gewisse Freiheit, wie er das Mandat ausführen will, zuzugestehen. Wenn er zur Ermittlung des Sachverhaltes in Kontakt zu Behörden tritt, die mit der von ihm vertretenen Partei ebenfalls im gleichen Zusammenhang zu tun hatten, so ist dies nicht zu beanstanden. Abklärungen bei den Arbeitsvermittlungsstellen, der Arbeitslosenkasse und dem Sozialdienst erscheinen gerade in einem arbeitsrechtlichen Prozess mit unentgeltlicher Rechtspflege unter gewissen Umständen als sinnvoll. Diese Kontakte haben sich aber auf das Notwendige im engen Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren zu beschränken und der Anwalt hat weder Aufgaben dieser Behörden selbst noch Tätigkeiten, die dem Klienten selbst zumutbar sind (z.B. Beschaffung von Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse), zu übernehmen, um sie anschliessend dem Staat in Rechnung zu stellen. Vorliegendenfalls wurde ein Aufwand von über vier Stunden für derartige Kontakte geltend gemacht. Es ist schlichtweg nicht einzusehen und geht aus den Akten nicht hervor, dass dafür ein derart grosser Zeitaufwand prozessual gerechtfertigt wäre. Andererseits lässt sich eine gänzliche Aberkennung dieser Bemühungen als entschädigungsrelevant nicht begründen, so dass der Bezirksgerichtspräsident mit der vollständigen Streichung dieser Position sein Übermessen überschritten hat. Als angemessen erscheint in diesem Zusammenhang die Berücksichtigung eines Zeitaufwandes von zwei Stunden zuzüglich Barauslagen von Fr. 20.-.

9 c) Schliesslich ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Kontaktaufnahme mit Zeugen im Zivilprozess nicht völlig verpönt ist. Gemäss Ziff. I.8 der Standesordnung des bündnerischen Anwaltsverbandes darf ausnahmsweise und wenn dies zur Prozessvorbereitung unerlässlich ist, mit Personen, welche als Zeugen in Betracht fallen, Kontakt aufgenommen werden. Verpönt ist lediglich eine Zeugenbeeinflussung, nicht aber die blosse Abklärung, ob jemand überhaupt als Zeuge in Frage kommt. Da keine Anhaltspunkte für ein standeswidriges Verhalten der Rechtsvertreterin der Klägerin bestehen, sind die in diesem Zusammenhang geltend gemachten 0.85 Stunden zuzüglich Fr. 5.- Bar-auslagen zu vergüten. 6. Im Lichte dieser Ausführungen werden der Rechtsanwältin 2.85 Stunden à Fr. 165.- sowie Fr. 25.- für Barauslagen, insgesamt also Fr. 495.25.-, zusätzlich zugesprochen. Dieser Betrag ist der Berechnung der Vorinstanz von Fr. 3`936.75 dazuzuschlagen und ergibt eine Entschädigung von Fr. 4`432.-. Dazu kommt die Mehrwertsteuer auf diesen Betrag von Fr. 336.85.-, was zu einer gesamthaften Entschädigung von Fr. 4`768.85.- führt. 7. Da die Beschwerdeführerin nur zu rund 1/5 obsiegt hat (Zusprechung von rund Fr. 500.- anstatt Fr. 2`700.-), gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO zu 4/5 zu Lasten der Beschwerdeführerin und zu 1/5 zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher die Beschwerdeführerin aussergerichtlich eine reduzierte Entschädigung von Fr. 300.- auszurichten hat. Die Verfahrenskosten werden, da sie in vergleichbaren Fällen der unentgeltlichen Rechtspflege den ausgesprochenen Charakter eines Sozialtarifs tragen und sich somit im unteren Rahmen des Kostentarifs im Zivilverfahren bewegen, auf Fr. 500.- festgesetzt (vgl. Kostentarif im Zivilverfahren, BR 320.075).

10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben. 2. Die Entschädigung der Beschwerdeführerin für die unentgeltliche Prozessführung wird auf Fr. 4`768.85.- einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.- gehen zu 4/5 zu Lasten der Beschwerdeführerin und zu 1/5 zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit Fr. 300.- zu entschädigen hat. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

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