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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 16.08.2005 ZB 2005 35

16. August 2005·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,662 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

unentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. August 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 05 35 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Riesen-Bienz und Giger Aktuar ad hoc Scarpatetti —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Nievergelt, Chesa Engiadina, Plazzet 11, 7503 Samedan, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 16. Juni 2005, mitgeteilt am 28. Juni 2005, in Sachen Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:

2 A. X. liess sich im Mai 1999 gegen ein vereinbartes Entgelt von Fr. 15`000.mit A. verheiraten, um diesem die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen. Im Mai 2000 stellte sie beim zuständigen Amt ein Gesuch um Familiennachzug, wobei es ihr nicht gelang, den Nachweis genügenden Wohnraums für die ganze Familie zu erbringen. Daher zog sie in der Folge das Gesuch wieder zurück. Im Jahre 2001 bemühte sich X. um eine Berichtigung ihres Personenstandes in den Registereinträgen. Zu diesem Zweck erhob sie am 20. Juni 2003 Klage beim Vermittleramt des Kreises Oberengadin mit dem Rechtsbegehren um Feststellung, dass zwischen ihr und A. keine Ehe bestehe. B. Am 20. Juni 2003 liess X. beim Bezirksgericht Maloja ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren betreffend Feststellung einer Nichtehe einreichen. C. Mit Verfügung vom 2. Juli 2003 bewilligte das Bezirksgerichtspräsidium Maloja der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt B. im Verfahren betreffend Nichtehe gegen A. mit Wirkung ab 20. Juni 2003. D. Am 9. März 2005, mitgeteilt am 15. März 2005, fällte das Bezirksgericht Maloja das Kontumazurteil betreffend Feststellung der Nichtehe zwischen X. und A. und erkannte wie folgt: „1. Die Klage wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten keine Ehe besteht. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1`200.- und Schreibgebühren von CHF 300.-, sowie die vermittleramtlichen Kosten von CHF 220.- werden der Klägerin auferlegt. 3. Es werden keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen. 4. Dem Beklagten wird eine Wiederherstellungsfrist von einem Monat seit Mitteilung dieses Urteils angesetzt. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung)“ Den Entscheid, keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen, begründete das Bezirksgericht damit, dass sich die Notwendigkeit des vorliegenden Verfahrens aus dem Umstand ergeben habe, dass sich die Klägerin gegen Geld verheiraten liess. Das Verfahren sei daher als unnötig verursacht

3 im Sinne von Art. 122 Abs. 3 ZPO zu betrachten und die Klägerin habe ihre Anwaltskosten selbst zu tragen. E. Nach Einreichung der Honorarnote durch Rechtsanwalt B. am 11. März 2005 verfügte das Bezirksgerichtspräsidium Maloja mit Verfügung vom 16. Juni 2005, mitgeteilt am 28. Juni 2005, wie folgt: „1. Die Gesuchstellerin X. hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und damit hat der Rechtsbeistand B. aus dem Verfahren X. c. A. betr. Feststellung der Nichtehe (Proz.Nr. 110 04 14) im Sinne der Erwägungen keinen Anspruch auf Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege. 2. Für dieses Verfahren werden keine weiteren Kosten erhoben. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)“ Zur Begründung führte das Bezirksgerichtspräsidium Maloja an, man habe der Klägerin trotz Obsiegens eine ausseramtliche Entschädigung verweigert, da sie ihre Papiere einer Bekannten mitgab, um sich mit einem fremden Mann zu verheiraten, und sich dafür noch bezahlen liess. Es könne nicht angehen, dass das Gericht auf die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung verzichte und die Klägerin dieses Geld wiederum vom Staat einkassieren könne. Es dürfe nicht die Aufgabe des Gemeinwesens sein, der Klägerin über den Umweg der unentgeltlichen Rechtspflege zu helfen, ihre ausseramtlichen Kosten zu decken. F. Gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidium Maloja vom 16. Juni 2005, mitgeteilt am 28. Juni 2005, erhob die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2005 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden. Das Rechtsbegehren lautet wie folgt: „1. Es sei die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 16./28. Juni 2005 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch hat auf unentgeltliche Prozessführung nach Art. 42 ff. ZPO im Verfahren betreffend Feststellung der Nichtehe vor erster Instanz, d.h. vor Bezirksgericht Maloja. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% MwSt.“ Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, der Bezirksgerichtspräsident begründe seinen Widerrufsentscheid damit, dass die Beschwerdeführerin

4 durch ihr Verhalten das Verfahren um Feststellung einer Nichtehe verursacht habe. Dabei handle es sich aber gemäss Art. 42 ZPO um ein unzulässiges Kriterium für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Des Weiteren dürfe ein Widerruf der unentgeltlichen Rechtspflege nur erfolgen, wenn die dazu erforderlichen Voraussetzungen im Laufe des Verfahrens weggefallen seien. Im vorliegenden Falle habe sich weder die finanzielle Lage geändert noch seien die Prozessaussichten als aussichtslos anzusehen, zumal bereits ein Urteil gefällt worden sei und die Beschwerdeführerin obsiegt habe. Der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gelte auch als prozessleitende Verfügung, welche nur während des Verfahrens widerrufen werden könne, keinesfalls aber nach Abschluss des Verfahrens. G. Das Bezirksgericht Maloja beantragte in seiner Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Vorakten. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 47a ZPO in Verbindung mit Art. 232 Ziff. 8 ZPO können Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege mit zivilrechtlicher Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen, wobei in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 ZPO). Mit der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja, welche der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung nach Ablauf des Verfahrens betreffend Feststellung einer Nichtehe widerruft, liegt ein gültiges Anfechtungsobjekt vor. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfah-

5 ren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichem Versehen (Art. 232 Abs. 2 ZPO). Bei Fragen des Ermessens greift der Kantonsgerichtsausschuss nur ein, wenn die Ermessensbetätigung der Vorinstanz mit sachlichen Gründen nicht mehr vertretbar und somit willkürlich ist (vgl. PKG 1987 Nr. 17). 3. Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 16./28. Juni 2005, in welcher die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege widerrufen wird, verstösst – wie im Folgenden darzulegen ist – gegen mehrere Grundsätze des URP- Verfahrens. a) Der Sinn und Zweck des Institutes der unentgeltlichen Rechtspflege besteht darin, dass der Staat die Prozesskosten bei Bedürftigkeit und fehlender Aussichtslosigkeit übernimmt. Jedermann hat ein Recht auf Prozessführung und es soll nicht an den fehlenden Mitteln zur Bezahlung von Gerichts- und Anwaltskosten scheitern. Der Bezirksgerichtspräsident Maloja kann vor diesem Hintergrund die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege nicht mit der Begründung widerrufen, dass im Hauptverfahren keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen worden sei und die Beschwerdeführerin diesen Betrag nun nicht über den Umweg der unentgeltlichen Rechtspflege einfordern könne. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hängt weder davon ab, ob im Hauptverfahren eine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen wird, noch ob man obsiegt oder unterliegt. Der Staat hat die Kosten selbst bei einem Unterliegen zu bezahlen, solange die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege nicht wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgelehnt oder widerrufen wurde. b) Die am 2. Juli 2003 gewährte unentgeltliche Rechtspflege wurde vom Bezirksgerichtspräsidenten erst im Rahmen der Festsetzung der Entschädigungshöhe des Rechtsvertreters widerrufen. Dies ist unzulässig. Gemäss Art. 43 Abs. 5 ZPO kann die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nur widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen im Laufe des Verfahrens weggefallen sind. Während des Verfahrens betreffend Feststellung der Nichtehe haben sich weder die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gebessert noch geriet sie in eine aussichtslose Rechtslage, wie der Prozessausgang auch beweist. Für den Widerruf bestand somit kein Grund und ein solcher ergab sich auch nicht aus einem allfälligen früheren

6 missbräuchlichen Verhalten der Gesuchstellerin, welches zum Prozess führte. Unter welchen Umständen die Ehe geschlossen wurde, hat sie bereits in ihrem Gesuch, welches zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege führte, offen gelegt. Der Widerruf kann somit auch nicht mit einem Verhalten der Gesuchstellerin gegen Treu und Glauben begründet werden, indem sie die Bewilligung unter Verschweigen wesentlicher Tatsachen oder mit falschen Angaben erschlichen hätte. c) Sodann ist festzuhalten, dass der Entscheid über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eine prozessleitende Verfügung ist, da sie der Fortführung des Verfahrens dient. Ebenso wenig wie ein Gesuch nach Ablauf des Verfahrens gestellt werden kann, darf ein Gesuch nach Ablauf des Verfahrens widerrufen werden (Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischem Zivilprozessrecht – unter Berücksichtigung der neueren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, in: ZGRG 04/03, S. 160). Prozessleitende Entscheidungen können nur solange abgeändert werden, als sich vor Ausfällung der Endentscheidung ergibt, dass sie fehlerhaft oder unangemessen sind. Der Bezirksgerichtspräsident Maloja kann somit nicht 3 Monate nach Mitteilung des Hauptentscheides die Bewilligung um unentgeltliche Rechtspflege vollumfänglich und mit Wirkung ex tunc widerrufen. d) Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der unentgeltliche Rechtsvertreter mit seiner Bestellung in ein Sonderrechtsverhältnis zum Staat tritt und eine staatliche Aufgabe übernimmt. Gleichzeitig erwirbt er einen eigenen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch gegenüber dem kostenbelasteten Gemeinwesen (Brunner, a.a.O, in: ZGRG 04/03, S. 173). Der Rechtsvertreter hat somit einen Anspruch auf Entschädigung bis zum Widerruf der Bewilligung um unentgeltliche Rechtspflege und dieser darf nicht wegen eines angeblichen Fehlverhaltens seiner Mandantin aufgehoben werden. 4. Im Lichte dieser Ausführungen hat der Bezirksgerichtspräsent Maloja die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Unrecht widerrufen und die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und zur Feststellung der Entschädigung des Rechtsvertreters an die Vorinstanz zurückgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 122 ZPO), der die Beschwerdeführerin aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat.

7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Festsetzung der Entschädigung des Rechtsvertreters an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Der Kanton Graubünden hat die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit Fr. 800.- zu entschädigen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

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