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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 05.09.2005 ZB 2005 31

5. September 2005·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·645 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

aussergerichtliche Entschädigung | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 05. September 2005 ad Schriftlich mitgeteilt am: ZB 05 31 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Tomaschett-Murer und Vital Aktuar ad hoc Hitz —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des Z., Beklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio, Obere Plessurstrasse 36, 7000 Chur, gegen die Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten Alvaschein vom 21. Juni 2005, mitgeteilt am 22. Juni 2005, in Sachen der X . A G , Klägerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend aussergerichtliche Entschädigung, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 23. Juni 2005 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Kreisamtes Alvaschein vom 03. August 2005 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie in Erwägung,

2 - dass die X. AG am 03. Mai 2005 beim Kreisamt Alvaschein eine Forderungsklage gegen Z. zur Vermittlung angemeldet hat, - dass die Vermittlungsverhandlung am 03. Juni 2005 stattgefunden hat, an welcher beklagtischerseits Z. mit seinem Rechtsanwalt teilnahm, - dass die Klage anlässlich der Sühneverhandlung zurückgezogen wurde, - dass der Rechtsvertreter des Beklagten am 04. Juni 2005 dem Kreisamt Alvaschein seine detaillierte Honorarnote über Fr. 1'376.-- einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer zustellte mit dem Ersuchen, diesen Betrag als aussergerichtliche Entschädigung zu Lasten der Klägerin zuzusprechen, - dass diese Honorarnote der Klägerin zur Stellungnahme zugestellt wurde, sie sich indessen dazu nicht vernehmen liess, - dass der Kreispräsident Alvaschein daraufhin in der Abschreibungsverfügung vom 21. Juni 2005 dem Beklagten eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 700.-- zusprach und dies nicht näher begründete, - dass Z. dagegen am 23. Juni 2005 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden einreichte mit dem Hauptbegehren, es sei ihm die volle ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'376.-- für das Verfahren vor Kreisamt Alvaschein zuzusprechen, - dass die Beschwerdegegnerin keine Vernehmlassung eingereicht hat, - dass die Stellungnahme des Kreisamtes Alvaschein am 03. August 2005 zugestellt wurde, - dass gemäss Art. 70 in Verbindung mit Art. 114 ZPO bei Rückzug einer Klage der Kläger in der Regel verpflichtet wird, die ergangenen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu vergüten,

3 - dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, von dieser Regel abzuweichen und der Kreispräsident denn auch die vermittleramtlichen Kosten vollumfänglich der Klägerin auferlegt hat, - dass unter diesen Umständen gemäss Gerichtspraxis der Beklagte Anspruch darauf hat, dass ihm die notwendigen aussergerichtlichen Auslagen von der Klägerin vollumfänglich ersetzt werden, - dass bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt die Entschädigung gemäss der Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes festgelegt wird, - dass der urteilende Richter bei Abweichung von einer detaillierten Honorarnote seiner sich aus der Bundesverfassung ergebenden Begründungspflicht nur gerecht wird, wenn er die Reduktion gewisser Positionen der Rechnung erläutert, ansonsten das rechtliche Gehör verletzt wird, - dass der Kreispräsident Alvaschein von der eingereichten detaillierten Honorarnote ohne Begründung abgewichen ist, somit das rechtliche Gehör verletzt hat, was bereits die Aufhebung des angefochtenen Entscheides rechtfertigen würde, - dass die Sache aber spruchreif ist, so dass der Kantonsgerichtsausschuss ohne Beschränkung der Kognition selber entscheiden kann (Art. 235 Abs. 3 ZPO), - dass Rechtsanwalt Tenchio für das gesamte Verfahren einen Aufwand 5.7 Stunden geltend macht, - dass dies gerechtfertigt erscheint und auch die Prüfung der einzelnen Positionen nicht ergibt, dass unangemessener Aufwand betrieben worden wäre, - dass somit die geltend gemachte aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 1'376.-- einschliesslich Barauslagen und Mehrwertstreuer vollumfänglich zuzusprechen ist,

4 - dass unter den vorliegenden Umständen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons gehen und dieser den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen hat, da die Beschwerdegegnerin sich weder vor Vermittleramt noch im Beschwerdeverfahren zu den aussergerichtlichen Kosten geäussert hat,

5 erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Verfahrens vor Kreisamt Alvaschein eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 1'376.-- zu bezahlen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 500.-zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Der Aktuar ad hoc

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