Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 07. Juli 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 05 26 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Vital und Möhr Aktuar ad hoc Scarpatetti —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des Z., Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 18. März 2005, mitgeteilt am 3. Mai 2005, in Sachen X., Beklagter und Beschwerdegegner, betreffend Forderung, hat sich ergeben:
2 A. Der Beschwerdegegner war in der A. angestellt, wo ihm im September 2003 wegen diverser Pflichtverletzungen fristlos gekündigt wurde. Daraufhin suchte der Beschwerdegegner Z. auf, welcher für ihn verschiedene rechtliche Abklärungen vornahm und anschliessend erwirkte, dass die Klinikleitung dem Beschwerdegegner einen Vorschlag zur einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses unterbreitete. Der Beschwerdegegner nahm diesen Vorschlag nicht an. Am 5. November 2003 erklärte der Beschwerdegegner der Sekretärin des Beschwerdeführers, letzterer könne seine Bemühungen einstellen. Gleichentags stellte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner die Honorarnote über Fr. 1`649.50.- zu. Die Rechnung wurde vom Beschwerdegegner nicht beglichen, worauf der Beschwerdeführer, nach vorausgehender Mahnung, den Betrag am 30. Dezember 2003 in Betreibung setzte. Gegen den erlassenen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdegegner Rechtsvorschlag. B. Daraufhin meldete Z. am 22. September 2004 die vorliegende Klage beim Kreisamt in Chur zur Vermittlung an. In der Sühneverhandlung vom 26. Oktober 2004 konnten sich die Parteien nicht einigen. Am 28. Oktober 2004 wurde der Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren ausgestellt: „Klägerisches Rechtsbegehren 1. Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger CHF 1`649.50 zuzüglich 5% Zins seit dem 5. Dezember 2003 zu zahlen. 2. Der Rechtsvorschlag auf dem Zahlungsbefehl vom 30. Dezember 2003 in der Betreibung mit der Nr. 03/8642 des Betreibungsamtes Chur sei aufzuheben und dem Kläger sei für den Betrag von CHF 1`649.50 zuzüglich 5% Zins seit 5. Dezember 2003 samt Betreibungskosten die definitive Rechtsöffnung zu gewähren. 3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.“ C. Die Prozesseingabe traf am 1. November 2004 frist- und formgerecht beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur ein. Der Beschwerdegegner reichte keine Prozessantwort ein, stellte aber am 11. Januar 2005 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. D. Mit Urteil vom 18. März 2005, mitgeteilt am 3. Mai 2005, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 1`649.50, zuzüglich 5% Zins seit dem 18. Dezember 2003 zu bezahlen.
3 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 03/8642 des Betreibungsamtes Chur vom 30. Dezember 2003 wird beseitigt. 3. Die Kosten des Kreisamtes von CHF 250.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur von CHF 1`918.00 (Gerichtsgebühren CHF 1`700.00, Schreibgebühren CHF 147.00, Barauslagen CHF 71.00) gehen zu Lasten des Beklagten. Da der Beklagte mit einer Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung prozessiert, werden die ihm auferlegten Kosten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der B. in Rechnung gestellt. 4. (Mitteilung).“ E. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidium Plessur reichte der Beschwerdeführer am 23. Mai 2005 beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden zivilrechtliche Beschwerde ein. Seine Anträge lauten: „1.Das angefochtene Urteil sei dahingehend zu korrigieren und zu ergänzen, als dass dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 1`829.20.- (inkl. Spesen und MWST) zu Lasten des Beklagten zuzusprechen sei. Eventualiter sei die Entschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten.“ Der Beschwerdeführer weist daraufhin, dass die Vorinstanz auf eine ausseramtliche Entschädigung mit der Begründung verzichtet habe, er sei in eigener Sache tätig gewesen und ihm seien deshalb keine Kosten im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO erwachsen. Er habe von Beginn weg stets den Antrag gestellt, dass die Sache unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners entschieden werden solle. Dies sei auch später im Leitschein so wiedergegeben worden. Bis zur Vorinstanz habe er die Sache selber verfochten, wofür er seine Arbeitszeit geopfert habe. Der Beschwerdegegner sei auf der ganzen Linie unterlegen und somit seien seine eigenen Aufwendungen zu ersetzen. F. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz verzichteten auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 232 ZPO kann beim Kantonsgerichtsausschuss wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichts-aus-
4 schusses und des Bezirksgerichtes, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Die Aufzählung der Anwendungsfälle der Beschwerde in dieser Bestimmung ist jedoch nicht vollständig und hat daher nicht abschliessenden Charakter. Der Beschwerdeführer fechtet mit vorliegender Beschwerde das Urteil des Bezirksgerichtsvizepräsidenten Plessur an, welcher als Einzelrichter gemäss Art. 17 ZPO amtet. Dieses Urteil ist gemäss Art. 218 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO nicht berufungsfähig, womit die Beschwerde nach Art. 232 ZPO gegeben ist. Sie ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen einzureichen (Art. 233 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichem Versehen (Art. 232 Abs. 2 ZPO). Bei Fragen des Ermessens greift der Kantonsgerichtsausschuss nur ein, wenn die Ermessensbetätigung der Vorinstanz mit sachlichen Gründen nicht mehr vertretbar und somit willkürlich ist (vgl. PKG 1987 Nr. 17). 3. a) Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen. Dem in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt werde nach ständiger Rechtsprechung des Bezirksgerichtes Plessur eine solche verwehrt, weil ihm keine Kosten im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO erwachsen seien. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, er habe die Sache bis zur Vorinstanz selber verfochten und dafür seine Arbeitszeit geopfert. Dabei habe er von Beginn an beantragt, die Sache solle unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners entschieden werden. Grundlage für die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung bilde Art.122 ZPO. Es seien ihm durch den Rechtsstreit seine eigenen Aufwendungen entstanden, welche der Beschwerdegegner zu ersetzen habe. b) Im vorliegenden Fall geht es um die Eintreibung einer Honorarforderung eines Rechtsanwaltes in der Höhe von Fr. 1`649.50.-. Z. hat es dabei vorgezogen, seinen Honoraranspruch selbständig und ohne Beizug eines Rechtsvertreters ge-
5 gen seinen früheren Mandanten geltend zu machen. Dies war ohne Zweifel richtig und mit Blick auf Art. 122 Abs. 2 ZPO, wonach nur die notwendigen Kosten ersetzt werden, auch gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer will nun seinen eigenen Aufwand, berechnet nach dem normalen Stundenansatz gemäss Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes von Fr. 220.- pro Stunde, vergütet haben. Die Vorinstanz hat dem Kläger eine Entschädigung gänzlich verwehrt, mit der Begründung, es seien dem Kläger keine Kosten im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO erwachsen. Beide Auffassungen sind nicht richtig. Von vorneherein nicht in Betracht fällt eine volle Entschädigung nach den Grundsätzen der Honorarordnung des Anwaltsverbandes. Diese Ansätze sind nämlich auf die Parteivertretung ausgerichtet (vgl. Art. 1 der Honorarordnung; ZR 61 Nr. 52) und beinhalten auch einen angemessenen Gewinn aus der anwaltlichen Tätigkeit. Tritt ein Anwalt aber in eigener Sache auf, so hat er wohl das eigene Prozessziel im Auge; es kann aber nicht darum gehen, dass er aus dieser Tätigkeit noch zusätzlichen Gewinn erzielt. Nach ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichtes hat der für sich selbst tätige Anwalt denn auch lediglich Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung, die sich nach den Umständen des ganzen Falles und nach den Grundsätzen der Billigkeit bemisst (PKG 1976 Nr. 25). Für die Berechnung dieser Umtriebsentschädigung können wohl die Grundsätze der Honorarordnung des Berufsverbandes beigezogen werden. Das sich auf diese Weise ergebende „Honorar“ ist sodann angemessen zu reduzieren, wobei diese Ermässigung nach der Gerichtspraxis rund 50% beträgt. Mit dieser Berechnungsmethode ist gewährleistet, dass in aller Regel ein allfälliger Verdienstausfall gebührend berücksichtigt ist (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 zu § 69; Leuch/Marbach/ Kellerhals/Sterchi, Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Auflage, Bern 2000, N 2.d. zu Art. 66; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 4.a. zu Art. 263). c) Z. macht für das Verfahren vor dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur einschliesslich der Vermittlung vor dem Kreisamt Chur einen Aufwand von 7 ½ Stunden geltend. Die Gegenpartei beanstandet dies nicht und gesamthaft gesehen erscheint dies auch nicht als überhöht. Nach dem Gesagten ist die sich mit dem normalen Stundenansatz von Fr. 220.- berechnete Entschädigung von Fr. 1650.- auf die Hälfte, somit Fr. 825.-, zu reduzieren, was sich umso mehr rechtfertigt, als es um eine sowohl hinsichtlich Sachverhalt als auch rechtlicher Komplexität einfache Sa-
6 che ging. Dazu kommen die Barauslagen von Fr. 50.- und die Mehrwertsteuer von Fr. 66.50.-, was eine gesamthafte Umtriebsentschädigung von Fr. 941.50.- ergibt. 4. Der Beschwerdeführer ist nur zur Hälfte mit seinem Begehren durchgedrungen; indessen bestand für ihn durchaus Anlass, den Entscheid des Einzelrichters Plessur anzufechten. Somit rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten von Fr. 1`000.- je zur Hälfte dem Beschwerdeführer sowie dem Kanton Graubünden zu überbinden. Der Beschwerdeführer hat sich im Beschwerdeverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Auch im Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO nur die notwendigen Kosten erstattet. Wie der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren bewiesen hat, war er durchaus in der Lage, den Prozess um seine Honorarforderung selbst zu führen. Es bestand damit auch im Beschwerdeverfahren kein Anlass, einen anderen Anwalt als Rechtsvertreter beizuziehen. Die damit verursachten Zusatzkosten müssen somit als unnötig im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO bezeichnet werden. Für das Verfassen der Beschwerdeschrift von ca. 2 ½ Seiten benötigt ein erfahrener Anwalt samt Instruktion etwa 1 ½ Stunden, was nach Normaltarif gemäss Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes Fr. 330.- ausmacht. Rechnet man dazu noch Barauslagen und Mehrwertsteuer hinzu, so wäre ein Honorar von Fr. 400.- gerechtfertigt. Nach den soeben dargelegten Grundsätzen wäre dieser Betrag bei Vertretung in eigener Sache um die Hälfte zu reduzieren, somit auf Fr. 200.-. Da der Beschwerdeführer zudem nur zur Hälfte durchgedrungen ist, ist ihm für das Beschwerdeverfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.- zuzusprechen.
7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Beschwerdegegner verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das vermittleramtliche und das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 941.50.- zu leisten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1`000.- gehen je zur Hälfte zu Lasten des Beschwerdeführers und des Kantons Graubünden. 3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.- zu entrichten. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: