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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 28.04.2004 ZB 2004 16

28. April 2004·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,804 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

unentgeltliche Rechtspflege | Beschwerde gegen Kantonsgerichtspräsidium 237 ZPO

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 28. April 2004 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 04 16 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar Blöchlinger —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luzius Schmid, Villa Fontana, Postfach 546, Obere Strasse 22B, 7270 Davos Platz, gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten Graubünden vom 20. Februar 2004, mitgeteilt am 23. Februar 2004, betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Art. 42 Abs. 1 ZPO), in der vor Kantonsgericht hängigen Berufung betr. Forderung aus Arbeitsvertrag zwischen X., Klägerin und Berufungsklägerin, gegen Z., Beklagter und Berufungsbeklagter, hat sich ergeben:

2 A. X. war ab dem 1. August 2001 im Gastwirtschaftsbetrieb von Z., Restaurant A., in Davos Dorf als Arbeitnehmerin angestellt. B. 1. Mit Vermittlungsbegehren vom 29. April 2003 machte X. beim Kreispräsidenten Davos eine arbeitsrechtliche Klage gegen Z. anhängig. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 20. Mai 2003 bezog sie den Leitschein, den sie mit Prozesseingabe vom 6. Juni 2003 mit folgendem Rechtsbegehren beim Bezirksgericht Prättigau/Davos prosequierte: 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aus dem Arbeitsvertrag vom 1. August 2001 CHF 28247.20 zu zahlen, unter Abzug der im Vertrag aufgeführten Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO, ALV, NBU, Krankengeldversicherung, Beitrag für die berufliche Vorsorge) von CHF 40'934.70, zuzüglich 5 % Zins vom Nettobetrag seit dem 1.8.2002. 2. Der Beklagte sei gestützt auf Art. 323b Abs. 1 OR zu verpflichten, der Klägerin für die Monate August 2001 bis Juli 2002 schriftliche Lohnabrechnungen zu übergeben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten. 2. Gleichzeitig liess X. Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen. Mit Verfügung vom 25. August 2003, mitgeteilt am 26. August 2003, entsprach der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos diesem Gesuch und befreite X. für das erstinstanzliche Verfahren von der Leistung von Prozess- und Anwaltskosten. C. Mit Urteil vom 4. Dezember 2003, mitgeteilt am 19. Januar 2004 erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos: 1. Die Klage der X. gegen Z. wird teilweise gutgeheissen und Z. wird verpflichtet, X. netto Fr. 7'120.30 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Kreispräsidenten Davos in Höhe von Fr. 200.00 gehen zulasten der Kreiskasse Davos. Die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, bestehend aus: - einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 - einem Interessenwertzus. von (2% von Fr. 28'000.00) Fr. 560.00 - Schreibgebühren von Fr. 607.00 - Barauslagen von Fr. 80.00 total somit von Fr. 4'247.00 gehen zulasten der Gerichtskasse (Art. 343 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 343 Abs. 3 OR).

3 3. X. wird verpflichtet, Z. ausseramtlich mit Fr. 4'700.00 (inkl. Spesen, Interessenwertzuschlag und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung). D. Gegen dieses Urteil liess X. am 9. Februar 2004 Berufung an das Kantonsgericht erheben mit folgenden Anträgen: I. Rechtsbegehren 1. Das Urteil vom 4. Dezember 2003 des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos (Pr. Nr. 1102003-4) sei aufzuheben. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aus dem Arbeitsvertrag vom 1. August 2001 CHF 24'797.10 zu zahlen, unter Abzug der im Vertrag aufgeführten Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO, ALV, NBU, Krankengeldversicherung, Beitrag für die berufliche Vorsorge) von CHF 37484.60, zuzüglich 5% Zins vom Nettobetrag seit dem 1.8.2002. (Vom Betrag von CHF 24'797.10 seien die Sozialversicherungsbeiträge, die sich aufgrund der gesamten Lohnsumme von CHF 37'484.60 ergeben abzuziehen.) 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer für das Vermittlungsverfahren, das erstinstanzliche Verfahren vor Bezirksgericht Prättigau/Davos und das Verfahren vor dem Kantonsgericht zu Lasten des Beklagten. II. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 1. Die Klägerin stellt hiermit aufgrund von Art. 42 ff. ZPO das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Nach Art. 343 Abs. 3 OR dürfen den Parteien in diesem Streit weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden. Insofern ist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht erforderlich. Wir stellen gestützt auf Art. 46 ZPO aber auch noch das Gesuch, den Unterzeichneten als Rechtsvertreter der Klägerin zu anerkennen. E. Mit Verfügung vom 20. Februar 2004, mitgeteilt am 23. Februar 2004 wies der Kantonsgerichtspräsident das Gesuch von X. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. F. Gegen diese Verfügung liess X. am 15. März 2004 Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden erheben mit folgendem Begehren: 1. Die Verfügung vom 20. Februar 2004, mitgeteilt am 23. Februar 2004, Ref. ZF 04 13, des Kantonsgerichtspräsidiums sei aufzuheben und der Klägerin und Gesuchstellerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, das heisst, der Unterzeichnete sei gestützt auf Art. 46 ZPO als Rechtsvertreter der Klägerin zu Lasten der Wohnsitzgemeinde zu anerkennen.

4 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer. 2. Von der im Falle der Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes kostenpflichtigen Landschaft Davos Gemeinde wurde keine Stellungnahme eingeholt. Auf die Begründung der Anträge in der Beschwerdeschrift sowie die weiteren Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Bei Beschwerden gegen Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege, die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und die Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 47a ZPO prüft der Kantonsgerichtsausschuss im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Kognition des Kantonsgerichtsausschusses ist dabei auf Rechtsverletzungen und willkürliche Tatsachenfeststellungen beschränkt (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Gleiches gilt grundsätzlich auch dort, wo dem Richter ein Ermessensspielraum eingeräumt wird; eine Rechtsverletzung liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als rechtsmissbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder er dem Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17 E. 1). Die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu überprüfen. 2. Unentgeltliche Rechtspflege - umfassend die Gerichtskostenbefreiung (Art. 45 Abs. 1 ZPO) und/oder die Bestellung eines Rechtsbeistandes auf Kosten des Gemeinwesens (Art. 46 ZPO) - können Rechtssuchende unter den kumulativen Voraussetzungen beanspruchen, dass eine Prozessarmut vorliegt und sich das angestrebte Verfahren nicht als offensichtlich mutwillig oder aussichtslos erweist (Art. 42 Abs. 1 ZPO). Nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Prüfung bildete die Frage der Prozessaussichten, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. Da überdies in arbeitsrechtlichen Verfahren bis zu einem Streit-

5 wert von Fr. 30'000.-- grundsätzlich keine amtlichen Kosten erhoben werden dürfen (Art. 343 Abs. 3 OR), gilt vorliegend einzig zu prüfen, ob der Kantonsgerichtspräsident zu Recht die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verneint hat. 3. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich durch eine Gegenüberstellung des errechneten prozessualen Notbedarfs einerseits und der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation der Gesuchstellerin andererseits. Dabei gilt es zu beachten, dass die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung der Unterhalts- und Beistandspflicht aus Familienrecht nachgeht und insofern auch das Einkommen des Ehegatten der Gesuchstellerin mit einzubeziehen ist. Der notwendige Lebensunterhalt der um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchenden Person und ihrer Angehörigen im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZPO (prozessualer Notbedarf) setzt sich demgegenüber zusammen aus dem betreibungsrechtlichen Notbedarf gemäss dem jeweils aktuellen Kreisschreiben des Kantonsgerichtsausschusses als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG. Dieser ist um die laufenden Steuern zu erweitern, sofern Letztere effektiv bezahlt werden. Darüber hinaus ist auf den betreibungsrechtlichen Grundbeträgen ein Zuschlag von 20% zu machen (PKG 2002 Nr. 15). a) Ausgehend von den im Gesuch gemachten Angaben hielt der Kantonsgerichtspräsident in der angefochtenen Verfügung fest, dass sich das Existenzminimum von X., ihres Gatten und der drei Kinder auf Fr. 4'117.60 pro Monat belaufe und das massgebliche Gesamteinkommen Fr. 6'867.-- betrage. Es resultiere demnach ein Überschuss von Fr. 2'750.--. Selbst unter Berücksichtigung eines zwanzigprozentigen Zuschlags zu den Grundbeträgen verbleibe ein Betrag, der ausreiche, um die Anwaltskosten für das Berufungsverfahren - allenfalls auch in Raten - innert angemessener Frist zu begleichen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin lässt die vom Kantonsgerichtspräsidenten berücksichtigten Zahlen grundsätzlich unbestritten und gelangt in der Beschwerdebegründung zu der zutreffenden Feststellung, dass X. unter Berücksichtigung des zwanzigprozentigen Zuschlags ein Überschuss von Fr. 2'275.-- verbleibt. Er macht jedoch geltend, seine Mandantin sei nicht in der Lage, mit diesem Betrag das Berufungsverfahren zu finanzieren. Den gestützt auf den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten eingeforderten Honorarvorschuss in

6 Höhe von Fr. 3'228.-- habe X. nicht bezahlen können. Die Familie brauche das Einkommen jeweils auf und sei ohnehin aufgrund der langen Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin finanziell in Rückstand geraten. Er selbst sei nicht bereit, das Mandat ohne Sicherung des Honorars weiterzuführen. Auf Teilzahlungen lasse er sich nicht ein. Dazu sei er auch nicht verpflichtet. Halte das Kantonsgericht an der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege fest, werde er das Mandat niederlegen. Dabei sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin ohne Beistand schon aus sprachlichen Gründen bei der Kommunikation mit dem Gericht grosse Schwierigkeiten haben werde. b) Die unentgeltliche Rechtspflege hat einzig den Zweck, einer bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht zu ermöglichen und hat keine in den Bereich allgemeiner Sozialhilfe hinüberreichende Schutzfunktion wahrzunehmen (BGE 122 I 207 f.). Sie hat insofern weder direkt noch indirekt der Sanierung und wirtschaftlichen Erholung des Schuldners/Gesuchstellers zu dienen noch hat sie einer Parteien den bestehenden Lebensstandard zu gewährleisten. Es ist deshalb auch ausgeschlossen, dass im prozessualen Notbedarf die Abzahlungs- und andere Schuldverpflichtungen für Nichtkompetenzstücke "die tatsächlich erfüllt werden oder ohne grössere Nachteile nicht aufgehoben oder sistiert werden können" berücksichtigt werden (BGE 124 I 1). Von einer Partei in einem Zivilprozess, der immer im privaten Interesse geführt wird, kann und muss somit verlangt werden, dass sie das ihr Mögliche zur Prozessfinanzierung beiträgt. Der Beschwerdeführerin und ihrer Familie verbleibt nach Abzug des prozessualen Notbedarfs unbestrittenermassen ein Überschuss von Fr. 2'275.--. Dieser Überschuss fällt dem Ehepaar seit August 2003 an. Damit war es dem Ehepaar durchaus möglich, die im Gesuch geltend gemachten Schulden von rund Fr. 5'700.--, die aus dem Jahr 2002 stammen, noch im Jahre 2003 zu begleichen. Solches durfte von der Beschwerdeführerin umso mehr erwartet werden, als ihr im erstinstanzlichen Verfahren mit Verfügung vom 26. August 2003 ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde und sie folglich von diesen Auslagen entlastet war. Angesichts dessen, dass diese Schulden bereits im vorinstanzlichen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege geltend gemacht wurden und nun - 8 Monate später - nicht behauptet wird, es sei zwischenzeitlich zur Betreibung gekommen, darf denn auch davon ausgegangen werden, dass die fraglichen Beträge tatsächlich bezahlt wurden. Wie es sich damit verhält, kann letztlich offen bleiben. So oder anders muss der Beschwerdeführerin bei einem derartig grossen Überschuss zugemutet werden, für die Kosten ihrer Rechtsver-

7 tretung im Berufungsverfahren selbst aufzukommen. Zwar ist fraglos davon auszugehen, dass die Begleichung dieser Kosten eine zeitlich befristete Reduzierung des Lebensstandards zur Folge hat. Da die Prozessführung letztlich aber zum erweiterten Lebensbedarf zählt und Abzahlungs- und andere Schuldverpflichtungen für Nichtkompetenzstücke keinen Anspruch auf unentgeltlichen Prozessführung begründen, ist jedoch eine solche Einschränkung im gewohnten Lebensstandard für einen beschränkten Zeitraum hinzunehmen. c) Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin den für das Berufungsverfahren eingeforderten anwaltlichen Kostenvorschuss von Fr. 3'228.-nicht beglich und ihr Rechtsvertreter sich nicht bereit erklärt, ohne Sicherung seines Honorars das Mandat weiterzuführen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege richtet sich nach den persönlichen finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei und hängt nicht von den Vorstellungen ihres Rechtsvertreters über die Bezahlung des Honorars ab. Gemäss bestehender Rechtsprechung ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern, wenn ein Überschuss resultiert und der Ansprecher daraus die Prozesskosten innert Monaten (PKG 2002 Nr. 15; Urteile des Kantonsgerichtsausschusses ZB 03 8, 02 39, 02 23, 02 14, alle veröffentlicht unter http://www.kg-gr.ch; BGE 118 Ia 370, VPB 64 (2000) Nr. 28, E. 2.b/3), beziehungsweise die Prozesskosten für ein relativ einfaches Verfahren innert einem Jahr und jene für ein aufwändigeres Verfahren innert zwei Jahren bestreiten kann (vgl. ZBJV 2000 S. 601 Ziff. E unter Hinweis auf ein unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 1998 i.S. J.D.). Die finanziellen Verhältnisse einer Partei müssen mit anderen Worten nicht derart gut sein, dass sie in der Lage ist, das Honorar ihres Anwalts für das betreffende Verfahren mit dem in einem Monat verbleibenden Überschuss zu bezahlen. Es wird als zumutbar erachtet, dass eine Partei in einem für das jeweilige Verfahren angemessenen Zeitraum die Prozesskosten ratenweise begleicht. Eine solche Begleichung in Teilbeträgen, welche im Übrigen auch die Interessen des Rechtsvertreters angemessen wahrt, ist vorliegend durchaus möglich. Zur Deckung der vom Anwalt in Rechnung gestellten mutmasslichen Anwaltskosten reicht es aus, wenn die Beschwerdeführerin während dreier Monaten - mithin dem Zeitraum, den das Berufungsverfahren ohne Zweifel noch beanspruchen wird - monatlich die Hälfte des Überschusses als Vorschuss überweist. Überdies musste die Beschwerdeführerin angesichts der zur Frage der unentgeltlichen Rechtspflege entwickelten Grundsätze bei einem Überschuss von mehr als Fr. 2'000.-- nachgerade in einem Berufungsverfahren wie dem vorliegenden, in welchem keine amtlichen Kosten anfallen, damit rechnen, dass dem Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen

8 Rechtsbeistands nicht entsprochen werden könnte. Entsprechend war sie auch gehalten, spätestens ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Berufung monatliche Rückstellungen zu machen. Hingegen ist es nicht Aufgabe der unentgeltlichen Rechtspflege, bei an und für sich ausreichenden Mitteln der Partei das Inkassorisiko des Anwalts zu verringern. Selbst wenn die Anwaltskosten den vorschussweise geltend gemachte Betrag von Fr. 3'228.-- für 13 Stunden anwaltliche Tätigkeit deutlich übersteigen würde, müsste demnach die Möglichkeit der ratenweisen Begleichung bejaht und entsprechend der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung verneint werden. Unter diesen Umständen braucht auch nicht weiter auf die Frage eingegangen zu werden, inwiefern sich die Beschwerdeführerin die ihr vor erster Instanz bereits zugesprochene und nach Abzug der Entschädigung, welche an die Gegenpartei zu entrichten ist, verbleibende Forderung bereits anrechnen lassen muss. Keiner weitergehenden Erörterung bedarf, dass allfällige sprachliche Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin keinen Einfluss auf die Beurteilung ihrer prozessualen Bedürftigkeit haben und insofern bei der Frage der Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht weiter beachtlich sind. Die Beschwerde erweist sich demnach in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Der Kantonsgerichtspräsident hat X. in Abweisung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegt. Ihr Rechtsvertreter macht geltend, diese Kostenauflage sei willkürlich. Der Entscheid ergehe nicht in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern stelle einen Verfahrensschritt in einer zivilrechtlichen Streitigkeit dar. Eine gesetzliche Grundlage für eine separate Auferlegung der Verfahrenskosten fehle. Eine Kostenauferlegung rechtfertige sich umso weniger, als ein Gesuchsteller, der um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuche, sich ohnehin in einer finanziell schwierigen Lage befinde. Die besonderen Bestimmungen betreffend die unentgeltliche Rechtspflege enthalten keine Vorschriften über die Auferlegung von Gerichtskosten bei ablehnenden Entscheiden. Dies bedeutet indes nicht, dass keine Kostenerhebung möglich ist. Beim Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um ein Verfahren eigenständiger Prägung. Wohl handelt es sich um einen Zwischenentscheid des Hauptverfahrens. Vom Gegenstand her ist das Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch vom Hauptverfahren unabhängig. Es weist eine vom Hauptverfahren unabhängige Parteienkonstellation auf und wird in der Regel nur auf Antrag

9 einer Partei durchgeführt. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin handelt es sich letztlich um ein eigenständiges Verfahren der sogenannt nichtstreitigen Gerichtsbarkeit (Studer / Rüegg / Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N1 zu § 133). Die nichtstreitige oder auch freiwillige Gerichtsbarkeit sichert nicht von vornherein eine Kostenbefreiung zu. Im Kostentarif im Zivilverfahren (KT, BR 320.075) sieht Art. 4b denn auch bei Anordnung von Verfügungen auf einseitigen Antrag einen Kostenrahmen für die Gerichtsgebühr von Fr. 50.-- bis Fr. 4'000.-- vor, sofern nicht Sondervorschriften des eidgenössischen oder kantonalen Rechtes bestehen. Letzteres fällt vorliegend nicht in Betracht, weshalb die allgemeinen Vorschriften von Art. 37 Abs. 1 ZPO und Art. 122 Abs. 1 ZPO zur Anwendung gelangen. Demgemäss wird in der Regel der unterliegende Teil zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Wie bereits aus dem Gesetzeswortlaut folgt, sind Ausnahmen von der Kostentragungspflicht möglich. Namentlich können Billigkeitsüberlegungen eine solche Ausnahme rechtfertigen. Nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses erscheint es jedoch nicht angebracht, den Gesuchsteller in jedem Falle aus solchen Billigkeitsgründen von den Verfahrenskosten zu befreien. Wird das Gesuch gutgeheissen, werden dem bedürftigen Antragsteller selbstverständlich keine Kosten auferlegt. Fehlt indessen die Prozessarmut, ist nicht einzusehen, weshalb der Staat auf die Auferlegung der Verfahrenskosten gänzlich verzichten sollte. Ein Ausgleich ist vielmehr dadurch zu schaffen, dass regelmässig ein sehr tiefer Kostenansatz im Sinne eines „Sozialtarifs“ zur Anwendung gebracht wird (vgl. ZB 02 14, Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 10. Februar 2003). Indem der Kantonsgerichtspräsident der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegte, wurde dieser Billigkeitsüberlegung ausreichend Rechnung getragen. Eine Rechtsverletzung liegt nicht vor, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist. 5. Da X. mit ihrem Rechtsmittel nicht durchzudringen vermochte, fehlt es zwangsläufig auch an der nötigen Voraussetzung, um sie von den Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgerichtsausschuss zu befreien. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr im Rahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 5'000.-- (Art. 5 lit. b KT) und einer Schreibgebühr (Art. 8 Abs. 1 KT), gehen bei dieser Sachlage in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 ZPO vollumfänglich zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin. Unter Berücksichtigung des vorerwähnten Sozialtarifs rechtfertigt sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.--.

10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 50.--, total somit Fr. 450.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar

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