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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 29.03.2004 ZB 2004 12

29. März 2004·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,518 Wörter·~18 min·3

Zusammenfassung

Rechnungsablage | OR Übrige Fälle

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 29. März 2004 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 04 12 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner Richterinnen Heinz-Bommer und Sutter-Ambühl Aktuar ad hoc Walder —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. HSG Hermann Just, Masanserstrasse 35, Chur, gegen den Abschreibungsbeschluss des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 29. Januar 2004, mitgeteilt am 11. Februar 2004, in Sachen der Beschwerdeführerin, gegen Y., Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. Andrea Schmid Kistler, Promenade 123 A, Davos Dorf, betreffend Rechnungsablage, hat sich ergeben:

2 A. 1. X. erbte im Jahre 1975 von ihrem Vater A. ein beachtliches Vermögen. In diesem befanden sich unter anderem verschiedene Liegenschaften, nämlich eine Villa an der R.-Strasse in C., die Renditeliegenschaft Q.-Strasse in C., eine Villa in D. mit einem Umschwung von rund 6'000 m2 sowie zwei Grundstücke in E. und eine Villa mit Seeanstoss in F.. Neben diesen Immobilien, die im Privateigentum des Erblassers gestanden hatten, erbte X. die Beteiligung an zwei Aktiengesellschaften, der A. AG (heute: H.) und der I. AG, die ihrerseits ein erhebliches Grundeigentum besassen, nämlich Liegenschaften an der O.-Strasse und an der P.- Strasse in C., eine Fabrikliegenschaft in J., Gemeinde K., sowie verschiedene Wohnhäuser auf rund 50'000 m2 Land ebenfalls in der Gemeinde K.. 2. X. führte nach dem Tode ihres Vaters vorerst die Geschäfte der geerbten Aktiengesellschaften mit ihrem Sohn B. weiter, bis dieser 1980 aus den Betrieben ausschied; in der Folge mussten beide Firmen ihre operative Tätigkeit einstellen. Als Mitte der Achtzigerjahre auch die früheren Vertrauten von Vater und Tochter nicht mehr zur Verfügung standen, suchte X. nach einer sachverständigen Person zur Bewältigung ihrer Probleme im Zusammenhang mit ihrem Immobilienbesitz. Dabei kam sie mit Y. in Kontakt, dem sie darauf verschiedene Mandate bezüglich ihrer eigenen und der Liegenschaften der H. übertrug. Mit der Verwaltung der Liegenschaften betraute die Klägerin die L. AG, C., an welcher Y. als Verwaltungsrat zu 50 % beteiligt war. Über Y. kam X. in Kontakt zum Treuhänder M., der darauf ab anfangs Januar 1988 die Buchhaltungs- und Steuerangelegenheiten der X. gehörenden Aktiengesellschaften sowie deren persönliche Steuerprobleme erledigte. Mit Schreiben vom 5. Mai 1992 kündigte M. das Auftragsverhältnis, weil er sich wegen eines von der H. an Y. gewährten Darlehens in einem Interessenkonflikt fühlte, nachdem Y., für den M. ebenfalls als Steuerberater tätig war, die Zinsen für dieses Darlehen nicht mehr zahlte. 3. Nach der Darstellung der Klägerin übernahm Y. nach der Mandatsniederlegung durch M. auch die von diesem bisher ausgeübten Treuhandfunktionen. Y. habe versprochen, die Buchhaltung zu führen, die Steuerprobleme zu lösen und den ganzen Zahlungsverkehr zu erledigen. Er sei zur Vertrauensperson geworden, dem sie blindlings vertraut habe. Erst als sich im Frühjahr 1998 die Betreibungen gehäuft hätten, habe sie Verdacht geschöpft und sich – da sie nicht in der Lage gewesen sei, sich selbst ein Bild über die Situation zu machen – an die Treuhandunternehmung B.U. N. in G. gewandt. Auf Grund erster Recherchen sei Ulrich N. zum Schluss gekommen, dass ihre finanzielle Situation äusserst prekär gewesen sei, und dass die Gründe dafür nicht nachvollziehbar gewesen seien. Er habe auch

3 feststellen müssen, dass sie über die Vorgänge der letzten Jahre überhaupt nicht informiert gewesen sei. Sie sei es nicht gewohnt gewesen, sich selbst um ihre finanziellen Angelegenheiten zu kümmern und sei dazu auch schlicht nicht in der Lage gewesen. Mit Schreiben vom 13. Mai 1998 teilte X. dem Beschwerdegegner mit, sie kündige mit sofortiger Wirkung alle Mandate und verbiete ihm, weiterhin irgendwelche Handlungen zu ihren Lasten vorzunehmen. Mit der Kündigung forderte sie den Beklagten auf, alle sich in seinem Besitze befindlichen Unterlagen innert fünf Tagen an die Firma N. zu schicken. B. Da Y. nach Auffassung der Beschwerdeführerin seinen Pflichten zur Rechenschaftsablegung nicht in genügender Weise nachgekommen war, reichte X. Klage beim Bezirksgericht Oberlandquart ein mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin im Sinne von Art. 400 OR umfassend über seine Tätigkeit als Generalbevollmächtigter in der Zeit von Januar 1990 bis Ende Mai 1998 Rechenschaft abzulegen. Er sei insbesondere zu verpflichten, sämtliche Unterlagen, welche er im Zusammenhang mit der Geschäftsführung erhalten hat, herauszugeben und detaillierte Abrechnungen über die von ihm getätigten Geschäfte abzuliefern. Herauszugeben sind insbesondere folgende Unterlagen: - Letzte Steuererklärung der Klägerin, sowie sämtliche Korrespondenz mit den Steuerbehörden. - Revidierte Buchhaltung der H. AG der Jahre 1992 bis 1998. - Liegenschaftenabrechnungen für sämtliche von ihm verwalteten Liegenschaften in C., O.-Strasse, P.-Strasse inklusive Umbauten etc. - Liegenschaftenverkäufe in E., F., Q.-Strasse in C., Fabrikareal in J., Kauf und Verkauf Mehrfamilienhaus T.-Strasse F., Liegenschaftentransaktionen V. in D., Kauf, Stockwerkeigentumsbegründung und Teilverkauf O.-Strasse in C.. - Umbau R.-Strasse in C.. - Abrechnung Baugesellschaft S., D. inkl. Bauabrechnungen etc. Vorstehende Aufzählung ist nicht abschliessend und weitere Rechenschaftsablegungsbegehren werden ausdrücklich vorbehalten. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, die sich aus den Abrechnungen ergebenden Guthaben und den auf Grund seiner Tätigkeit entstandenen Schaden zu ersetzen. 3. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Schadenersatz im Betrage von Fr. 10'000'000.--, subeventualiter nach richterlichem Ermessen zu bezahlen. 4. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.“

4 Der Beklagte stellte in seiner Prozessantwort vom 30. Juni 2000 das Rechtsbegehren, die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin vollumfänglich abzuweisen. C. Mit (Teil-)Urteil vom 10. Januar 2002 erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos: „1. Die Klage der X. wird teilweise gutgeheissen und Y. wird verpflichtet, ihr bis zum (nicht erstreckbaren Termin des) 15. April 2002 vollumfänglich Rechenschaft abzulegen über seine Tätigkeit als generalbevollmächtigter Auftragnehmer in Sachen Überbauung „S.“ in D. (inkl. Abrechnungen Baugesellschaft S., Bauabrechnungen etc.). Diese Rechenschaftsablegung Y.s hat an das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos zuhanden der X. zu erfolgen. 2. X. kann alsdann innert einer vom Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos anzusetzenden Frist beim Bezirksgericht Prättigau/Davos ihre (Forderungs-)Anträge stellen und begründen. Alsdann erhält Y. Gelegenheit, sich hierzu vernehmen zu lassen. 3. Im übrigen wird die Klage der X. abgewiesen. 4. Die Kosten werden bei der Prozedur belassen. 5. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden bei der Prozedur belassen. 6. Mitteilung an ...“ D. Gegen dieses Urteil liess X. am 20. Februar 2002 die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären mit dem Antrag: „1. Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei dahingehend abzuändern, dass der Beklagte zu verpflichten sei, der Klägerin im Sinne von Art. 400 OR umfassend über seine Tätigkeit als Generalbevollmächtigter und Auftragnehmer in der Zeit von Januar 1990 bis Ende Mai 1998 Rechenschaft abzulegen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorinstanzliche und das vorliegende Verfahren zu Lasten der Gegenpartei.“ Mit Urteil vom 25. Juni 2002, mitgeteilt am 21. August 2002, hiess das Kantonsgericht die Berufung teilweise gut und formulierte die Ziffer 1 des angefochtenen Urteils dahin, dass in teilweiser Gutheissung der Klage Y. verpflichtet wurde, X. innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils vollumfänglich Rechenschaft abzulegen über seine Tätigkeit als Auftragnehmer in Sachen Liegenschaftenkauf T.-Strasse in F., Liegenschaftentransaktionen V. in D., Überbauung S. in D., sowie Liegenschaftenverkäufe in E. und an der U.-Strasse in F..

5 Eine von Y. gegen dieses Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Schweizerische Bundesgericht mit Urteil vom 27. Januar 2003 ab. E. Am 9. Mai 2003 reichte Y. beim Bezirksgericht Prättigau/Davos ein Gesuch ein, mit welchem er beantragte, das Verfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Er führte zur Begründung aus, er habe am 9. April 2003 durch Ersteigerung beim Betreibungsamt C. 7 die gesamte Forderung der Klägerin im vorliegenden Zivilprozess erworben, nämlich die Herausgabeforderung etwaiger Guthaben, die Schadenersatzforderung und das eventuelle Schadenersatzbegehren in der Höhe von zehn Millionen Franken. Ein Rechtsmittel gegen den Steigerungszuschlag sei nicht erhoben worden, so dass der Zuschlag rechtsgültig sei. Damit sei der Streitgegenstand weggefallen. Der Untergang der Hauptforderung bewirke von Gesetzes wegen das Erlöschen aller Nebenrechte. Der Anspruch aus Rechenschaftsablegung stelle als Hilfsanspruch nur eine Voraussetzung für die Geltendmachung der Ablieferungsobligationen und weiterer Rechte des Auftraggebers dar; folglich sei die Rechenschaftsablegungspflicht eine Nebenpflicht und erlösche mit dem Untergang der Hauptforderung. In jedem Falle würde der Klägerin das Rechtsschutzinteresse an der Rechenschaftsablegung fehlen, da sie hieraus keine Geldansprüche ableiten könnte. Die Gesuchsgegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2004, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, beziehungsweise es sei dieses abzuweisen. Eventualiter sei das Gesuch zu sistieren, bis die betreibungsrechtliche Beschwerde gegen die Versteigerung der Forderung letztinstanzlich entschieden sei. Die Rechenschaftspflicht sei im vorliegenden Fall nicht abgetreten, womit diese nach wie vor bei der ursprünglichen Trägerin verbleibe. Der Prozess sei also insofern nicht gegenstandslos geworden und könne in dieser Beziehung nicht abgeschrieben werden. Im Übrigen stehe noch nicht fest, ob die der Abtretung zugrunde liegenden betreibungsrechtlichen Handlungen gültig seien. Sollte das diesbezügliche Beschwerdeverfahren dazu führen, dass der Zuschlag aufgehoben und die Verwertung als ungültig erklärt werde, bestehe eine Grundvoraussetzung für die Gegenstandlosigkeit, nämlich die Identität von Kläger und Beklagtem nicht mehr. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Der Beklagte reichte im Laufe des Verfahrens die Kopie eines in Rechtskraft erwachsenen Zirkularbeschlusses des Bezirksgerichts C. vom 21. August 2003 ein, mit welchem auf die von X. eingereichte Beschwerde gegen die vom Betrei-

6 bungsamt C. 7 vorgenommenen Verwertungshandlungen mit Bezug auf die Forderung gegen Y. nicht eingetreten wurde. F. Mit Beschluss vom 29. Januar 2004 schrieb das Bezirksgericht Prättigau/Davos die Klage der X. gegen Y. infolge Gegenstandslosigkeit ab und strich die Klage vom Geschäftsverzeichnis des Gerichts (Ziffer 1). Die Kosten des Verfahrens, das zum Teilurteil vom 10. Januar 2002 geführt hatte, nämlich insgesamt 6'800 Franken, wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die aussergerichtlichen Kosten wettgeschlagen (Ziffer 2). Die Kosten des Abschreibungsbeschlusses wurden Y. auferlegt, welcher zudem verpflichtet wurde, X. aussergerichtlich mit 1'000 Franken zu entschädigen (Ziffer 3). G. Gegen den Abschreibungsbeschluss des Bezirksgerichts Prättigau/Davos liess X. am 2. März 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden einreichen mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Beschluss sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners aufzuheben, soweit damit die Klage betreffend Rechenschaftsablage gemäss Urteil des Kantonsgerichts vom 25. Juni 2002 abgeschrieben worden sei. Y. liess in seiner Beschwerdeantwort vom 17. März 2004 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. – Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften zur Begründung dieser Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: I. Die Vorinstanz hat den Parteien für den Fall, dass sie den Abschreibungsbeschluss anzufechten wünschten, in einer in den Erwägungen näher umschriebenen Rechtsmittelbelehrung empfohlen, eine allfällige Beschwerde so zu formulieren, dass sie auch den formellen Anforderungen an eine Berufung zu genügen vermöchte. Obwohl in Zivilsachen nicht üblich, wollte das Bezirksgericht den Parteien offenbar eine Hilfe mit Bezug auf das gegen seinen Beschluss zu ergreifende Rechtsmittel geben, doch scheint sich das Gericht selbst nicht ganz sicher gewesen zu sein, ob die Berufung oder die zivilrechtliche Beschwerde in Frage käme. Sie neigte richtigerweise der letzteren zu. Das Kantonsgericht hat in dem in PKG Nr. 1997 Nr. 4 publizierten Urteil dargelegt, dass im Gegensatz zum alten Gesetz nach der neuen Zivilprozessordnung neu als Beschwerdeobjekte in der Einleitung zu der in Art. 232 ZPO enthaltenen Aufzählung neben den nicht berufungsfähigen Urteilen auch prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksge-

7 richtsausschusses und des Bezirksgerichtes genannt würden. Dabei seien nach der in PKG 1989 Nr. 16 eingehend begründeten Praxis des Kantonsgerichts mit nicht berufungsfähigen Urteilen Sachurteile und mit prozesserledigenden Entscheiden das Verfahren beendigende Prozessurteile (im Gegensatz zu Beiurteilen im Sinne von blossen Zwischenentscheiden) gemeint. Mit dem vom Gesuchsteller geltend gemachten und vom Bezirksgericht bestätigten Wegfall des Rechtsschutzinteresses seitens der Klägerin fehlt es – falls diese Auffassung richtig war - an einer Prozessvoraussetzung, so dass ein prozesserledigender Entscheid auszufällen war, der gemäss Art. 232 ZPO mittels Beschwerde angefochten werden konnte. Auf das von der Gesuchsgegnerin eingereichte Rechtsmittel ist folglich einzutreten. II.1. Y. begründete in seiner Eingabe vom 9. Mai 2003 sein Gesuch um Abschreibung der von X. am 1. Mai 2000 beim damaligen Bezirksgericht Oberlandquart gegen ihn erhobenen Klage auf Rechenschaftsablegung und Schadenersatz (Prozess Nr. 50/00) damit, dass er am 9. April 2003 durch Ersteigerung beim Betreibungsamt C. 7 die gesamte Forderung der Klägerin erworben habe, so dass der Streitgegenstand weggefallen und die Klage folglich wegen Gegenstandslosigkeit und Fehlens eines Rechtsschutzinteresses abzuschreiben sei. Es trifft zu, dass das Betreibungsamt C. 7 am 21. Februar 2003 in einem Betreibungsverfahren gegen X. eine auf 100'000 Franken bezifferte Forderung aus dem erwähnten Prozess gegen Y., deren Wert auf 100 Franken geschätzt wurde, gepfändet hat und dass diese Forderung anlässlich der öffentlichen Steigerung vom 9. April 2003 gegen Bezahlung von 2'500 Franken Y. zugeschlagen wurde. Es ist auch richtig, dass die von X. gegen den Zuschlag gerichtete Beschwerde vom Bezirksgericht C. am 21. August 2003 abgewiesen wurde, so dass der Erwerb der Forderung durch den heutigen Beschwerdegegner rechtskräftig geworden ist. Gegenstand des in erster Instanz durch das Bezirksgericht Prättigau/Davos beurteilten Prozesses Nr. 50/00 bildete eine Klage auf Rechenschaftsablegung und Schadenersatz. Dieses Verfahren wurde im Sinne einer Stufenklage geführt, so dass sich das Gericht vorerst nur über den Umfang der Rechenschaftsablegungspflicht des Beklagten zu äussern hatte. Das Bezirksgericht beschränkte die entsprechende Pflicht Y.s auf die Offenlegung seiner Aktivitäten und Abrechnungen mit Bezug auf die Überbauung S. in D., was die Klägerin veranlasste, Berufung beim Kantonsgericht einzulegen. Diese wurde teilweise gutgeheissen und die Pflicht Y.s, der Auftraggeberin Rechenschaft über seine Immobilientransaktionen abzulegen, gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil wesentlich weiter gefasst. Das entsprechende Urteil des Kantonsgerichts erwuchs in Rechtskraft, nachdem es vom Beklagten er-

8 folglos durch staatsrechtliche Beschwerde angefochten worden war. Auf Grund des von Y. nun vorzulegenden Rechenschaftsberichts sollte X. in die Lage versetzt werden, entsprechend der rechtskräftigen Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 10. Januar 2002 in einer zweiten Phase des Prozesses allfällige Schadenersatzansprüche formulieren zu können. Bevor es so weit kommen konnte, wurde gegen die einst wohlhabende Klägerin ein Betreibungsverfahren eröffnet, in dessen Rahmen die oben erwähnte Forderung, deren Bezifferung erst nach erfolgter Rechenschaftsablage durch den Beklagten hätte erfolgen können, durch Y. ersteigert wurde. Dieser stellte sich nun in seinem Abschreibungsgesuch an das Bezirksgericht Prättigau/Davos auf den Standpunkt, indem er diese Forderung erworben habe, sei das ganze Verfahren gegenstandslos geworden. Die Vorinstanz ist dem Gesuchsteller in dieser Auffassung gefolgt und hat festgestellt, der Gegenstand der Stufenklage bildende Anspruch auf Rechenschaftsablegung sei mit dem Forderungskauf nach Art. 131 Abs. 1 SchKG ebenfalls abgetreten worden. Doch selbst wenn dies nicht der Fall wäre, vermöchte dies die Abschreibung des Verfahrens nicht zu verhindern. Auf Grund der Rechenschaftsablegung würde die Klägerin in die Lage versetzt, gegen den Beklagten eine bezifferte Forderungsklage zu erheben. Nachdem Y. aber eine solche künftige Forderung bereits durch Ersteigerung erworben habe, würde es der Klägerin am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlen, um ein Gericht auf eine solche Forderungsklage überhaupt eintreten zu lassen. Aufgrund der Rechenschaftsablage sich allenfalls als möglich erweisende Ansprüche gegen Dritte vermöchten an dieser Sachlage auch nichts zu ändern, da allfällige Garantieansprüche mittlerweile verjährt wären und die sich aus der allenfalls unterlassenen rechtzeitigen Geltendmachung solcher Ansprüche gegenüber Dritten abzuleitenden Schadenersatzansprüche gegenüber dem Beklagte wiederum am Kauf der sich daraus möglicherweise ergebenden Forderung durch Y. scheitern müsste. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss kann sich der vom Bezirksgericht vertretenen Auffassung nicht anschliessen. Die Klägerin hat in dem gegen Y. angestrengten Verfahren ursprünglich vom Beklagten zweierlei verlangt, nämlich einerseits eine umfassende Rechenschaftsablegung und andererseits die Auszahlung der sich aus den Abrechnungen ergebenden Guthaben und den Ersatz des durch allfällige unsorgfältige Mandatsausübung entstandenen Schadens. Da die Bezifferung der Forderungsklage erst auf Grund der vom Beklagten vorzulegenden Abrechnungen möglich war, hatte das angerufene Gericht vorerst nur über den Umfang der Rechenschaftsablegung zu befinden. Nachdem das Bezirksgericht Prättigau/Davos den Beklagten nur in sehr beschränktem Umfange zur Rechenschafts-

9 ablegung verpflichtet und die Klägerin gegen diesen Entscheid Berufung eingelegt hatte, entschied das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 25. Juni 2002, dass Y. über fünf Immobilientransaktionen vollumfänglich Rechenschaft abzulegen habe. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen; das Verfahren war damit in Bezug auf die Frage des Umfanges der Rechenschaftspflicht erledigt und das Urteil in dieser Beziehung selbständig vollstreckbar. Das Bezirksgericht durfte also schon aus rein prozessrechtlichen Gründen auf die mit diesem rechtskräftigen Teilurteil endgültig entschiedene Frage der dem Beklagten auferlegten Verpflichtungen zur Rechenschaftsablegung nicht mehr zurückkommen, und es konnte dieser definitiv erledigte Teil der Stufenklage auch nicht mehr zum Gegenstand eines Abschreibungsbeschlusses gemacht werden. Gewiss stand für die Klägerin beim ersten Punkt ihres Rechtsbegehrens, der gestützt auf Art. 94 ZPO vorweg entschieden werden sollte, die Absicht im Vordergrund, sich in einem ersten Schritt die Voraussetzungen zur Bezifferung der im Punkt 2 des Rechtsbegehrens formulierten Forderungsklage zu verschaffen. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass es sich beim Recht des Auftraggebers, vom Beauftragten die Rechnungslegung zu verlangen, um einen selbständig klagbaren Anspruch handelt, der in einem besonderen Verfahren geltend gemacht oder aber mit einer Klage auf Herausgabe des zu Erstattenden verbunden werden kann (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 167). Daraus wird gefolgert, dass es sich um eine Leistungspflicht des Beauftragten handelt, wobei die Rechenschaftspflicht – da sie nicht zu den den Vertragstypus bestimmenden Leistungspflichten zählt – den Nebenleistungspflichten oder primären Nebenpflichten zugeordnet wird (Fellmann, Berner Kommentar, Bern 1992, N. 56 zu Art. 400 OR). Auch dieser Autor hält mit verschiedenen anderen fest, dass der Anspruch auf Rechenschaftsablegung als Nebenleistungspflicht selbständig klagbar ist, auch wenn seine Vollstreckung prekär bleibe (a.a.O., N. 92; OR- Weber, Art. 400 N. 25; Hofstetter, SPR VII/6, Basel 2000, S. 116). Der Beschwerdegegner lässt geltend machen, aus dem Umstand, dass es sich bei der Befugnis des Auftraggebers, die Rechenschaftsablegung zu verlangen, um einen Hilfsanspruch handle, der aus der vertraglichen Grundbeziehung fliesse und folglich nur eine eingeschränkte Selbständigkeit habe, ergebe sich, dass sie nur zusammen mit dem ihr zugrunde liegenden Anspruch abgetreten werden könne. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin (gemeint wohl der Beschwerdegegner) alle Forderungen aus dem Auftragsverhältnis erworben, so dass auch diese Nebenleistungspflicht untergegangen und der Anspruch auf Rechenschaftsablegung erloschen sei. Mit dieser Argumentation scheint der Beschwerdegegner davon auszugehen, dass es sich bei den von ihm erworbenen Forderungen um den dem Recht auf Rechenschaftsablegung zugrunde liegenden Anspruch handelt. Die vertragliche

10 Grundbeziehung war aber ein Auftragsverhältnis, bei dem es nicht zwingend und vor allem nicht ausschliesslich um Forderungen ging. Der Inhalt eines Auftrags kann sehr vielfältig sein und so war es denn auch im vorliegenden Fall, wo die Auftraggeberin Y. mit sehr umfassenden Geschäftsbesorgungen beauftragt hatte. Aus dieser Auftragserteilung sich ergebende geldwerte Forderungen stellten einen Teilaspekt dessen dar, was die Ausführung des Mandats mit sich bringen konnte, und zwar jenen Teil, der – wie es durch den Erwerb der Forderung durch den Beklagten geschah – sich auf einen Dritten übertragen liess. Die übrigen Pflichten des Mandatars blieben von dieser Transaktion unberührt, behielten ihr eigenes rechtliches Schicksal und müssen folglich auch weiterhin selbständig gegenüber dem Beauftragten geltend gemacht werden können. Es trifft keineswegs zu, dass sich das Interesse X.s, vom Mandataren über seine gesamte in ihrem Auftrag erfolgte Geschäftsführung aufgeklärt zu werden, in der Möglichkeit erschöpft, von ihm die Herausgabe des aus seiner Tätigkeit resultierenden Ergebnisses zu verlangen und aus allfälliger unsorgfältiger Mandatserfüllung abzuleitende Schadenersatzforderungen formulieren zu können. Aus einer detaillierten Rechenschaftsablegung können sich verschiedene andere zivil- und strafrechtliche Erkenntnisse ergeben, welche für die Auftraggeberin von Interesse sein können. Dabei verfängt der von der Vorinstanz vorgebrachte Einwand nicht, sämtliche gegen Dritte aufgrund der Rechnungslegung allenfalls zu Tage geförderte Garantieansprüche wären mittlerweile ohnehin verjährt. Diese Frage bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, und es durfte sich das Bezirksgericht folglich nicht von sich aus und ohne dass von einer Partei ein entsprechender Antrag gestellt wurde, geschweige denn Beweise offeriert worden wären, sich mit diesem sich allenfalls in einem zukünftigen Verfahren stellenden Problem beschäftigen und sogar bereits einen Entscheid vorwegnehmen. Aus allen diesen Gründen ging es nicht an, dass sich die Vorinstanz über das rechtskräftige Urteil des Kantonsgerichts hinwegsetzte und der Beschwerdeführerin das Recht, vom Beklagten die Erfüllung der ihm durch dieses Urteil auferlegten Pflicht zur Rechenschaftsablegung zu verlangen, abschnitt, indem sie die ganze Klage ohne Rücksicht darauf, ob über diese bereits entschieden wurde, schlechthin abschrieb und vom Geschäftsverzeichnis strich. Durch den Erwerb der gegen ihn gerichteten, wegen der noch nicht erfüllten Pflicht zur Rechnungslegung noch unbezifferten Forderung hat sich Y. zwar dagegen abgesichert, von der Klägerin aus dem Auftragsverhältnis noch finanziell belangt zu werden, doch hat er sich damit nicht von der ihm durch das Kantonsgericht auferlegten Pflicht befreit, über die im Urteil vom 25. Juni 2002 aufgezählten Immobilientransaktionen vollumfänglich Rechenschaft abzulegen. Die Beschwerde der X. ist daher gutzuheissen und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos insoweit abzuändern, als das

11 Gericht die Klage auch mit Bezug auf die dem Beklagten auferlegte Pflicht zur Rechenschaftsablegung abgeschrieben hat. III. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gehen die Kosten des Kantonsgerichtsausschusses zu Lasten von Y., der die Beschwerdeführerin aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat.

12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Ziffer 1 des angefochtenen Abschreibungsbeschlusses aufgehoben und durch folgende Formulierung ersetzt: Die Klage der X. wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit damit verlangt wird, es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die sich aus den Abrechnungen ergebenden Guthaben und den auf Grund seiner Tätigkeit entstandenen Schaden zu ersetzen (Ziffer 2 des ursprünglichen Rechtsbegehrens). 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 180.-- total somit Fr. 2'680.-- , gehen zu Lasten des Beschwerdegegners, der die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Der Aktuar ad hoc

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