Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 07. April 2003 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 03 4 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Präsident Brunner, Kantonsrichterinnen Riesen-Bienz und Tomaschett, Aktuar ad hoc Lardi. —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde C. P., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 12. Februar 2003, mitgeteilt am 17. Februar 2003, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwerdeführers betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:
2 A. C. P. wurde mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur als Eheschutzrichter vom 27. August 2002, mitgeteilt am 30. August 2002, verpflichtet, seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau für die effektive Dauer der Trennung monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2´647.-- zuzüglich gesetzliche und vertragliche Kinderzulagen ab Mai 2002 zu bezahlen. Nachdem diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen war, hat ihn die Ehefrau mit Zahlungsbefehl vom 4. Dezember 2002 für eine Forderung von Fr. 5´635.-- nebst Zins zu 5% seit 3. Dezember 2002 betrieben. Die Forderung gründet auf teilweise noch ausstehende Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen. B. Nach Erhebung des Rechtsvorschlages durch den Schuldner hat die Ehefrau mit Eingabe vom 10. Januar 2003 beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag beantragt. Aufgrund der rechtskräftigen eheschutzrichterlichen Verfügung erteilte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur mit Entscheid vom 12. Februar 2003 definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung und auferlegte C. P. die amtlichen und ausseramtlichen Kosten. Betreffend das am 12. Februar 2003 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in derselben Sache hat das Bezirksgerichtspräsidium Plessur mit Verfügung vom 12. Februar 2003, mitgeteilt am 17. Februar 2003, wie folgt entschieden: „1. Das Gesuch des Gesuchstellers betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Rechtsöffnungsverfahren gegen Y. P. wird abgewiesen. Obwohl die Forderung auf einem rechtskräftigen Entscheid und damit definitiven Rechtsöffnungstitel beruht, hat der Gesuchsteller Rechtsvorschlag erhoben. Eine Begründung wurde insbesondere auch im Rechtsöffnungsverfahren nicht beigebracht. Das Verhalten des Gesuchstellers muss deshalb als mutwillig bezeichnet werden, weshalb ihm keine unentgeltliche Prozessführung gewährt werden kann. 2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 200.-- gehen zu Lasten des Gesuchstellers und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“ C. Gegen diese Verfügung betreffend Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung und Ernennung eines Rechtsbeistandes erhob C. P. am 5. März
3 2003 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz liess sich zur vorliegenden Sache nicht vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 47a ZPO sind Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege, die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und die Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes den Betroffenen mitzuteilen und können mit zivilrechtlicher Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss gemäss Art. 232 Ziff. 8 ZPO angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde der Antrag des Gesuchstellers auf unentgeltliche Prozessführung abgelehnt und ihm wurden die Verfahrenskosten auferlegt. Das Anfechtungsobjekt ist damit gegeben. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren ist die Kognition des Kantonsgerichtsausschusses auf Rechtsverletzungen und willkürliche Tatsachenfeststellungen beschränkt (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Gleiches gilt grundsätzlich auch dort, wo dem Richter ein Ermessensspielraum eingeräumt wird; eine Rechtsverletzung liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als rechtsmissbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder er dem Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise
4 zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17 E. 1). Die Beschwerde ist somit unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu überprüfen. 3. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sein Antrag auf Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege nicht mutwillig gewesen sei. Aus diesem Grunde sei die Auferlegung der Verfahrenskosten im Bewilligungsverfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unzulässig. Es stellt sich folglich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Mutwilligkeit des Beschwerdeführers angenommen hat, weil er in einer Betreibung, in der ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorgelegen hatte, Rechtsvorschlag erhoben hat und im Verfahren um definitive Rechtsöffnung keinerlei Einreden vorbringen konnte. Eine bedürftige Partei kann verlangen, dass der Richter oder eine andere Behörde für sie ohne Hinterlegung, Sicherstellung und Bezahlung von Verfahrenskosten tätig wird, wenn ihre Prozessführung nicht offensichtlich mutwillig oder aussichtslos ist. Als mutwillig oder aussichtslos gelten dabei Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen hat ein Begehren nicht als aussichtslos zu gelten, wenn die Gewinnaussichten und die Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist die Hypothese, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung auch als Selbstzahler zu einem Prozess entschliessen oder davon absehen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 124 I 304 E. 2c, 122 I 267 E. 2b, 111 Ia 5 E. 2, 110 Ia 27; VPB 64 (2000) Nr. 28). b) Der Beschwerdeführer wurde von Y. P. gestützt auf die rechtskräftige Verfügung des Bezirksgerichtspräsidium Plessur als Eheschutzrichter vom 27. August 2002 für den Betrag von Fr. 5´635.-- nebst Zins zu 5% seit 3. Dezember 2002 in Betreibung gesetzt. Nachdem er Rechtsvorschlag erhoben hatte, verlangte die Gläubigerin gestützt auf diese rechtskräftige Verfügung die definitive Rechtsöffnung. Dem Beschwerdeführer, dessen Schuld schon vor einem Gericht überprüft worden ist, stehen nur die Abwehrmittel von Art. 81 SchKG zur Verfügung. Obwohl er urkundlich weder die Tilgung der Schuld seit Erlass des Urteils noch eine Stundung oder die Verjährung beweisen konnte und auch sonst im Rechtsöffnungsverfahren nichts gegen den Bestand oder den Umfang der Schuld vorbringen konnte, hatte er den Rechtsvorschlag erhoben und damit das
5 Rechtsöffnungsverfahren verursacht. Die unentgeltliche Rechtspflege soll den Zugang zum Gericht ermöglichen, damit jedermann seine Rechte geltend machen kann. Wenn jedoch ein Rechtsöffnungsverfahren verursacht wird, obwohl keinerlei Einwendungen vorgebracht werden können, so erscheint es alles andere als rechtswidrig, wenn die Vorinstanz dieses Verhalten als mutwillig bezeichnet. Die Schlussfolgerung in der angefochtenen Verfügung ist deshalb nicht zu beanstanden. 4. Weiter gilt es zu prüfen, ob im Bewilligungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege dem abgewiesenen Gesuchsteller die Verfahrenskosten grundsätzlich auferlegt werden können. Die besonderen Bestimmungen betreffend die unentgeltliche Rechtspflege enthalten keine Vorschriften über die Auferlegung von Gerichtskosten bei ablehnenden Entscheiden. So gelangen die allgemeinen Vorschriften von Art. 37 Abs. 1 ZPO und Art. 122 Abs. 1 ZPO zur Anwendung. Dabei wird in der Regel der unterliegende Teil zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Weiter handelt es sich beim Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege um ein Verfahren eigenständiger Prägung der sogenannt nichtstreitigen Gerichtsbarkeit (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N1 zu § 133), welches namentlich vom Hauptverfahren unabhängig ist, eine vom Hauptverfahren unabhängige Parteienkonstellation aufweist und in der Regel nur auf Antrag einer Partei durchgeführt wird. Die nichtstreitige oder auch freiwillige Gerichtsbarkeit sichert nicht von vornherein eine Kostenbefreiung zu. Im Kostentarif im Zivilverfahren (KT, BR 320.075) sieht Art. 4b denn auch bei Anordnung von Verfügungen auf einseitigen Antrag einen Kostenrahmen für die Gerichtsgebühr von Fr. 50.-- bis Fr. 4´000.-- vor, sofern nicht Sondervorschriften des eidgenössischen oder kantonalen Rechtes bestehen. Letzteres fällt vorliegend nicht in Betracht. Trotzdem besteht in gewissen Kantonen offenbar aus Billigkeitsgründen die Praxis, im Bewilligungsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege auch bei Ablehnung des Gesuchs keine Verfahrenskosten zu erheben. Diese steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass das Verfahren nicht mutwillig angestrengt ist (Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen ZPO vom 18. Dezember 1984, Aarau/Frankfurt 1990, S. 135; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur ZPO des Kantons St. Gallen, Bern 1999, S. 620; Merz, Die Praxis zur thurgauischen ZPO, Bern 2000, § 80 N 30). Martin Schmid äussert in einem Aufsatz in der ZGRG
6 ebenfalls in bezug auf unseren Kanton die Auffassung, dass das Verfahren zur Prüfung der Gesuche unentgeltlich sei (ZGRG 4/98, Die unentgeltliche Rechtspflege im Kanton Graubünden, S. 144). Sowohl Begründung als auch Hinweise auf entsprechende Entscheide oder Literaturstellen fehlen indessen. Nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses erscheint es jedoch nicht angebracht, den Gesuchsteller in jedem Falle aus Billigkeitsgründen von den Verfahrenskosten zu befreien. Wird das Gesuch gutgeheissen, werden dem bedürftigen Antragsteller selbstverständlich keine Kosten auferlegt. Fehlt indessen die Prozessarmut, ist nicht einzusehen, weshalb der Staat eine Person von den durch sie verursachten Verfahrenskosten befreien sollte. Weiter verdient ein Antragsteller keine Schonung, wenn er sich eine offensichtlich mutwillige oder aussichtslose Prozessführung vorwerfen lassen muss und zusätzlich ein Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Gang setzt. Diese Überlegungen führen dazu, dass bei einer Ablehnung des Gesuchs die Verfahrenskosten nach dem Verursacherprinzip grundsätzlich vom Gesuchsteller zu tragen sind. Festzuhalten bleibt jedoch, dass in Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege regelmässig ein sehr tiefer Kostenansatz im Sinne eines „Sozialtarifs“ zur Anwendung gebracht wird (vgl. ZB 02 14, Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 10. Februar 2003). Dieses Entgegenkommen erscheint aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt, da in aller Regel die gesuchstellende Partei – auch wenn die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege in finanzieller Hinsicht nicht gegeben sind – nicht in komfortablen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. In der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums wird dies insoweit berücksichtigt, als dass offensichtlich nicht kostendeckende Verfahrenskosten im Umfange von nur Fr. 200.-- auferlegt worden sind. 5. Angesichts des Umstandes, dass C. P. mit seinem Rechtsmittel nicht durchzudringen vermochte, fehlt es zwangsläufig auch an der nötigen Voraussetzung, um ihn von den Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgerichtsausschuss zu befreien. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr im Rahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 5'000.-- (Art. 5 lit. b KT) und einer Schreibgebühr (Art. 8 Abs. 1 KT), gehen bei dieser Sachlage in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 ZPO vollumfänglich zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die Gerichtsgebühr wird in vergleichbaren Fällen der unentgeltlichen Rechtspflege am unteren Ende des Rahmens von Art. 5 lit. b KT festgesetzt und trägt damit ebenfalls den ausgesprochenen Charakter eines "Sozialtarifs". Da
7 es sich um einen einfachen Fall handelt, wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 200.-erhoben.
8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 320.--, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- und der Schreibgebühr von Fr. 120.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: