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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 18.11.2003 ZB 2003 36

18. November 2003·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,003 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

unentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 18. November 2003 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 03 36 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Präsident Brunner, Kantonsrichterinnen Heinz-Bommer und Sutter-Ambühl, Aktuarin ad hoc van der Wees. —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des X. W., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Charlotte Schucan-Albrecht, Chesa Planta, 7524 Zuoz, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 6. Oktober 2003, mitgeteilt am 7. Oktober 2003, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwerdeführers, betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:

2 A. Am 29. August 2003 ersuchte X. W. beim Bezirksgerichtspräsidium Maloja um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege in einer Streitsache betreffend Eheschutz bzw. Ehescheidung. B. Mit Schreiben vom 1. September 2003 räumte das Bezirksgericht Maloja der Gemeinde M., welche voraussichtlich die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege zu tragen hätte, Gelegenheit zur Stellungnahme ein. In der am 5. September 2003 eingegangenen Stellungnahme wurde vermerkt, dass X. W. seit dem 18. Juli 2000 in der Gemeinde M. wohne und keine öffentliche Unterstützung beziehe. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögensverhältnisse und Schulden wurde der Steuerausweis für das Jahr 2002 beigelegt. C. Das Bezirksgerichtspräsidium Maloja verfügte am 6. Oktober 2003 hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wie folgt: „1. Das Gesuch des Gesuchstellers vom 29. August 2003 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Eheschutzverfahren gegen Y. W., M., wird abgewiesen. 2. Diese Verfügung kann nach Art. 47a ZPO innert 20 Tagen beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden, Poststrasse 14, 7000 Chur, angefochten werden. 3. (Mitteilung). Begründet wurde die Verfügung damit, dass die Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchstellers ausreiche, die Kosten der Rechtsstreitigkeit zu tragen. Mit dem Einkommen des Gesuchstellers und seiner Töchter von insgesamt Fr. 8'011.-- sei der ermittelte Minimalbedarf der Familie von Fr. 8‘001.-- zwar gerade gedeckt. Da jedoch auch die Vermögensverhältnisse der Parteien für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege berücksichtigt werden müssten und sich das gemeinsame Vermögen auf rund Fr. 32'000.-- belaufe, sei dessen Anzehrung durchaus zuzumuten. Zudem würden die Parteien eine einvernehmliche Regelung ihrer Ehescheidung beabsichtigen, was sich in der Regel kostensparend auswirke. D. Gegen diese Verfügung erhob X. W. am 28. Oktober 2003 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 06./07. Oktober 2003 betreffend Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege im Eheschutzverfahren Nr. I. gegen Y. W. sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer im Eheschutzverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Gesuch vom 30. August 2003 zu bewilligen.

3 2. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei dem Beschwerdeführer ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die Gerichtskosten sowie die Kosten der unterzeichnenden Rechtsanwältin seien von der Gemeinde M. zu übernehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt zulasten der Beschwerdegegnerin, der Vorinstanz oder der Gerichtskasse.“ In der Beschwerdeschrift wird bestritten, dass das Einkommen des Beschwerdeführers und der zwei Töchter für die Deckung des Notbedarfs der Familie ausreiche. Zudem sei es, auch wenn der Notbedarf durch die Einkommen knapp gedeckt wäre, nicht zumutbar, dass für die Rechtspflege im Eheschutzverfahren auf das wenige vorhandene Vermögen zurückgegriffen werden müsse. E. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 30. Oktober 2003 wurden sowohl die Gemeinde M. als auch der Bezirksgerichtspräsident Maloja zur Vernehmlassung bis zum 20. November 2003 aufgefordert. Der Bezirksgerichtspräsident Maloja reichte keine Vernehmlassung ein. Die Gemeinde M. nahm mit Schreiben vom 5. November 2003 Stellung. Darin weist sie lediglich auf die Einkommenssituation von X. W., die Möglichkeit, dass ihm bei Bedarf ein möbliertes Zimmer im Werkhof der Gemeinde für Fr. 250.-- zzgl. Nebenkosten zur Verfügung gestellt werden könne und auf die neue Anstellung von Y. W. seit dem 15. Oktober 2003 hin. Hinsichtlich einer Gutheissung oder Abweisung der Beschwerde äusserte sich die Gemeinde nicht. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 47a ZPO sind Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege, die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und die Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes den Betroffenen mitzuteilen und können mit zivilrechtlicher Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss gemäss Art. 232 Ziff. 8 ZPO angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde der Antrag des Gesuchstellers auf unentgeltliche Prozessführung abgelehnt. Das Anfechtungsobjekt ist damit gegeben. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

4 2. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren ist die Kognition des Kantonsgerichtsausschusses auf Rechtsverletzungen und willkürliche Tatsachenfeststellungen beschränkt (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Gleiches gilt grundsätzlich auch dort, wo dem Richter ein Ermessensspielraum eingeräumt wird; eine Rechtsverletzung liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als rechtsmissbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder er dem Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17 E. 1). Die Beschwerde ist somit unter dieser beschränkten Kog-nitionsbefugnis zu überprüfen. 3. Gemäss Art. 42 ZPO wird für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in materieller Hinsicht einerseits die Bedürftigkeit der grundsätzlich zur Stellung eines URP-Gesuchs berechtigten Partei und andererseits die offensichtlich fehlende Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit des Hauptverfahrens verlangt. Diese beiden materiellrechtlichen Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Das Erfordernis der fehlenden Mutwilligkeit und Aussichtslossigkeit ist vorliegend unbestrittenermassen erfüllt. Im Folgenden gilt deshalb lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die prozessuale Bedürftigkeit von X. W. verneint hat. 4. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gilt voraussetzungsgemäss nur für bedürftige Personen. Eine solche anspruchsbegründende Bedürftigkeit ist grundsätzlich dann gegeben, wenn eine Partei die Prozesskosten nicht selbst aufbringen kann. Massgebend sind ihre eigenen und aktuellen Mittel. Für die Frage, ob Prozessarmut vorliegt, ist neben der Einkommenssituation sodann auch die Vermögenslage zu berücksichtigen. Wer zwar nicht genügend Einkommen, hingegen Vermögen hat, muss seine Prozesse grundsätzlich aus Letzterem finanzieren. a) Der Bezirksgerichtspräsident Maloja kam in der Verfügung vom 6. Oktober 2003 zum Ergebnis, dass mit dem monatlichen Einkommen der Familie W. ihr notwendiger Lebensunterhalt knapp gedeckt werden könne. Der Beschwerdeführer macht nun hinsichtlich des ermittelten Einkommens geltend, dass diesbezüglich sein Einkommen und das seiner Tochter A. W. gemäss nachgereichtem Schreiben vom 6. Oktober 2003 korrigiert werden müssten. Zudem hätten die Lehrlingslöhne

5 der Töchter auf der Einkommensseite nicht voll miteinbezogen werden dürfen. Hierzu ist festzuhalten, dass bei der Rechnung der Vorinstanz ein hypothetisches Einkommen von Y. W. nicht berücksichtigt wurde, obwohl ihr eine Erwerbstätigkeit aufgrund der bereits älteren Kinder durchaus zuzumuten gewesen wäre (vgl. Bühler, AJP 6/2002, S. 658). Bei einer erneuten Einkommensermittlung könnten die angemerkten Korrekturen zwar teilweise berücksichtigt werden. Ein entsprechendes Einkommen der Ehefrau - zumal sie seit dem 15. Oktober 2003 auch eine 50 % - Anstellung erhalten hat - wäre dann jedoch ebenfalls miteinzubeziehen. Auch bezüglich der Minimalbedarfsrechnung werden vom Beschwerdeführer einige Positionen angefochten. Wird jedoch ein Erwerbseinkommen von Y. W. angerechnet, würde der Minimalbedarf der Familie - auch unter Berücksichtigung der gerügten Positionen - gedeckt werden können, was selbst vom Beschwerdeführer grundsätzlich anerkannt wird (vgl. S. 6 Beschwerdeschrift vom 28. Oktober 2003). Auf eine neue detaillierte Aufstellung der Einkommens- und Bedarfssituation für die Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit kann bereits deshalb verzichtet werden; ferner gilt es zu beachten, dass selbst dann, wenn man zum Resultat gelangen würde, dass das monatliche Erwerbseinkommen für die Deckung des notwendigen Familienunterhalts nur knapp oder knapp nicht ausreiche, trotzdem zu prüfen wäre, ob es X. W. zugemutet werden könnte, einen Teil seines liquiden und gebundenen Vermögens für die Finanzierung der Verfahrens- und Anwaltskosten im angestrebten Eheschutzverfahren aufzuwenden. Gebundene Vermögenswerte fallen allerdings nur in Betracht, sofern sie innert nützlicher Frist verfügbar gemacht werden können (Urteil KGA vom 25. Februar 2003 in Sachen F., ZB 02 23). Es muss deshalb festgestellt werden, ob es dem Beschwerdeführer möglich wäre, die Verfahrenskosten aus seinem Vermögen zu finanzieren. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, mit welchen Prozesskosten der Beschwerdeführer in etwa zu rechnen hat. Dabei ist zunächst in Erinnerung zu rufen, welche Kosten überhaupt durch die unentgeltliche Rechtspflege abgedeckt werden bzw. durch den Staat nicht übernommen werden. Nicht bezahlt werden von vornherein alle Kosten einer aussergerichtlichen Rechtsberatung, also etwa vorprozessuale Verhandlungen, eine Mediation oder die Ausarbeitung einer Scheidungskonvention bzw. Eheschutzvereinbarung unter den Parteien (vgl. BGE 121 I 321; Pra 2003 Nr. 170). Erfahrungsgemäss dürften für die rein prozessuale Verbeiständung in einem nicht allzu komplizierten Eheschutzverfahren Anwaltskosten von höchstens Fr. 5000.-- anfallen. Dazu kommen Gerichtskosten in Höhe von etwa Fr. 1'000.--. b) In der Beschwerdeschrift vom 28. Oktober 2003 (S. 8) wird anerkannt, dass X. W. über eine gemischte Lebens- und Todesfallversicherung verfügt. Per 1.

6 November 2003 wurde davon eine Zahlung von Fr. 12‘420.-- fällig, welche zwischen den Ehegatten vereinbarungsgemäss hälftig aufzuteilen war. Der verbleibende Rückkaufswert der Lebensversicherung betrug per 31. Oktober 2003 noch Fr. 12'388.--. Eine vorzeitige Auflösung der Versicherung in diesem Rahmen wäre ebenfalls möglich. Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet es als zumutbar, rund die Hälfte des am 1. November 2003 ausbezahlten Betrages für die anfallenden Verfahrenskosten aufzuwenden. Eine Lebensversicherung stellt eine Finanzanlage dar, auf welche bei finanziellen Engpässen ohne Weiteres zurückgegriffen werden kann und auch soll. Mit dem restlichen Anteil und dem noch verbleibenden Rückkaufswert, der bei Bedarf ebenfalls aufgelöst werden könnte, verbleibt den Ehegatten bzw. dem Beschwerdeführer ein angemessener Notgroschen. Der Beschwerdeführer bemerkt richtig, dass sich das Kantonsgericht Graubünden bis anhin nicht zur Höhe des Betrages geäussert hat, der als Notgroschen zu gelten hat und unangetastet bleiben soll. Ein solcher kann jedoch auch nicht allgemeingültig festgelegt werden, da für die Bestimmung des Notgroschens jeweils auch die individuellen Umstände eines Falles, wie hier beispielsweise die Höhe der zu erwartenden Prozesskosten, die Einkommenssituation und deren Entwicklungsmöglichkeit etc. berücksichtigt werden müssen. In diesem Sinne ist das dem Beschwerdeführer nach Begleichung der Prozesskosten verbleibende Vermögen von ca. Fr. 7000.-- (½ des Rückkaufswertes der Lebensversicherung per 31. Oktober 2003 und ½ des Wertschriftenvermögens) - auch im Vergleich mit anderen Kantonen - durchaus ein angemessener Notgroschen (vgl. dazu: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung; herausgegeben von Christian Schöbi, Bern 2001, S. 154 f.). Sicherlich ist aufgrund der Trennung die finanzielle Situation etwas angespannt; das gemeinsame Einkommen reicht für die Deckung des Familienminimalbedarfs jedoch aus. Da sich die beiden Töchter bereits in der Lehre befinden, wird sich die Finanzlage nach deren Lehrabschluss erholen können. Zudem ist es der Ehefrau dann ohne weiteres zuzumuten, ihr 50 % - Arbeitspensum zu erhöhen und auch beim Ehemann ist davon auszugehen, dass er durch seine Kurstätigkeit wieder auf ein höheres Einkommen kommt, zumal nicht feststeht, dass diese Kurse im nächsten Jahr nicht wieder weitergeführt werden. c) Den Einwänden des Beschwerdeführers, dass das vorhandene Vermögen für die nun nötige Einrichtung eines zweiten Haushalts und für die fehlende Altersvorsorge der Ehefrau aufgewendet werden müsse und es ihm deshalb nicht auch noch zugemutet werden könne, einen Teil davon für Prozesskosten aufzuwenden, kann nicht gefolgt werden. Aus den Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er monatlich Beiträge in die Pensionskasse eingezahlt hat.

7 Bei einer Scheidung hat Y. W. Anspruch auf die Hälfte der während der Ehedauer aus Errungenschaftsmitteln angesammelten Summe; sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau verfügen somit über eine ausreichende Altersvorsorge. Hinsichtlich der anfallenden Einrichtungskosten muss bemerkt werden, dass diese durchaus aus dem noch vorhandenen Vermögen erworben werden können, zumal lediglich ein Einpersonenhaushalt einzurichten ist. Zudem besteht die Möglichkeit, einige Gegenstände aus der Familienwohnung mitzunehmen, womit sich die Kosten für eine neue Einrichtung durchaus in Grenzen halten werden. Der Bezirksgerichtspräsident Maloja hat mit Verfügung vom 6. Oktober 2003 somit zu Recht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5. Mit separater Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten wurde das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Bei diesem Ausgang der Beschwerde gehen somit die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgerichtsausschuss zulasten des Beschwerdeführers (Art. 122 Abs. 1 ZPO).

8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Die Aktuarin ad hoc

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