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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 08.12.2003 ZB 2003 35

8. Dezember 2003·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,964 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

unentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 08. Dezember 2003 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 03 35 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Jegen und Riesen-Bienz Aktuar ad hoc Maranta —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fridolin Hubert, Postfach 111, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Kreispräsidenten Belfort vom 4. Oktober 2003, mitgeteilt am 6. Oktober 2003, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwerdeführers, betreffend unentgeltliche Rechtspflege hat sich ergeben:

2 A. In dem im Abschreibungsbeschluss des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 22. Januar 2003 aufgenommenen gerichtlichen Vergleich betreffend ein Pachtverhältnis einigten sich die Parteien X. als Pächter und die Erbengemeinschaft A. als Verpächter unter anderem wie folgt: „1. (...). 2. Die Pachtdauer für die Parzellen Nr. K. „B.“, Nr. L. „C.“, Nr. M. „D.“, Nr. N. „E.“, Nr. O. „F.“ und Nr. P. „F.“ in G. wird abschliessend und endgültig bis 31. Oktober 2008 erstreckt ohne irgendeine weitere Erstreckungsmöglichkeit. 3. (...). 4. Die von H. auf den verpachteten Grundstücken festgestellten Trittschäden werden durch den Kläger bis spätestens 31. Mai 2003 behoben. Im Zweifelsfall anerkennen die Parteien über diesen Punkt das Urteil von H.. 5. In diesem, auf den 31. Mai 2003 herzustellenden Zustand sind die Pachtgrundstücke auch bei Ende der Pacht zu übergeben. 6. Sollte der Pächter die Trittschäden auf den Parzellen Nr. N. „E.“ und Nr. K. „B.“ bis zum angeführten Termin nicht behoben haben oder hält er sich nicht an das für bestimmte Flächen geltende Weideverbot, so gilt dies als Grund für eine sofortige ausserordentliche Kündigung. In einem solchen Fall ist der vorbezogene Pachtzins unter ausdrücklichem Vorbehalt einer Verrechnung mit Schadenersatzansprüchen pro rata temporis zurückzuzahlen. (...).“ B. Anlässlich der am 4. Juni 2003 durchgeführten Begehung der Parzelle Nr. N. „E.“, bei der die Rechtsvertreter beider Parteien sowie X. anwesend waren, stellte H. vom Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrum I. fest, dass die Trittschäden auf dieser Parzelle nur teilweise oder gar nicht behoben wurden. In der Folge teilte der Rechtsvertreter der Erbengemeinschaft mit Schreiben vom 5. Juni 2003 dem Rechtsvertreter von X. mit, dass die Pacht sofort und fristlos ausserordentlich gekündigt werde. Dieser entgegnete mit Schreiben vom 11. Juni 2003, dass eine Kündigung nicht zulässig bzw. erst auf das Frühjahr 2004 möglich sei. C. Am 20. Juni 2003 stellte die Erbengemeinschaft A. durch ihren Rechtsvertreter beim Kreispräsidenten Belfort ein Gesuch mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Die ausserordentliche Kündigung des Pachtverhältnisses vom 5. Juni 2003 sei für rechtsgültig zu erklären. 2. Der Gesuchsgegner sei anzuweisen, die Pachtgrundstücke entsprechend dem Entscheid Ziff. 1 hiervor zu räumen. 3. Diese Anordnung sei für den Missachtungsfall mit der ausdrücklichen Androhung zu verbinden, dass gemäss Art. 292 StGB mit Haft oder mit

3 Busse bestraft wird, wer sich einer an ihn ergangenen behördlichen Anordnung widersetzt. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners.“ Begründend wurde vorwiegend ausgeführt, dass der gerichtliche Vergleich dieselben Wirkungen erziele wie ein rechtskräftiges Urteil. Danach sei der ausserordentliche Kündigungsgrund gemäss Ziff. 6 des Vergleichs endgültig und eine weitere Erstreckungsmöglichkeit der Pacht ausgeschlossen. D. In seiner Vernehmlassung vom 7. Juli 2003 beantragte der Rechtsvertreter von X. die Abweisung des Gesuches der Erbengemeinschaft vom 20. Juni 2003, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass fraglich sei, ob für eine ausserordentliche Kündigung des Pachtverhältnisses überhaupt ein Kündigungsgrund vorliege und ob die Vereinbarung eines ausserordentlichen Kündigungsgrundes überhaupt Gültigkeit habe. Ferner wurde dargelegt, dass selbst wenn die Vereinbarung eines ausserordentlichen Kündigungsgrundes gültig zu Stande gekommen und der diesbezügliche Kündigungsgrund eingetreten wäre eine ausserordentliche Kündigung nur auf den folgenden Frühjahrsoder Herbsttermin unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen könne. E. Parallel zur Vernehmlassung reichte der Rechtsvertreter von X. am 7. Juli 2003 beim Kreispräsidenten Belfort ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistandes ein. Das entsprechende Rechtsbegehren lautete wie folgt: „1. Dem Gesuchsteller sei für das beim Kreispräsidenten durch die Erbengemeinschaft A. anhängig gemachte Befehlsverfahren betreffend Pachtverhältnis die Befugnis zur unentgeltlichen Prozessführung zu erteilen. 2. Der Unterzeichnete sei zum Rechtsvertreter des Gesuchstellers zu ernennen.“ Begründend wurde dargelegt, dass der Gesuchsteller X. durch die Erbengemeinschaft in ein Gerichtsverfahren betreffend Räumung von Grundstücken, welche die Erbengemeinschaft dem Gesuchsteller verpachtet hätten, involviert worden sei. Aufgrund der sich stellenden Rechtsfragen und der Bedeutung des Verfahrens für X. sei dieser auf eine Rechtsverbeiständung angewiesen, insbesondere auch weil die Gegenpartei anwaltlich vertreten werde. Daneben sei der Gesuchstel-

4 ler nicht in der Lage, für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen, was sich aus dessen Steuerrechnung 2001, dessen seitdem nicht gebesserten Verhältnissen sowie einem Betreibungsregisterauszug vom 27. Oktober 2002 ergebe. F. Die Gemeinde G. führte in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2003 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus, dass sie an den Erfolgschancen von X. im betreffenden Prozess zweifeln würde. In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse von X. verwies sie auf den Auszug des Betreibungsamtes. G. In seinem Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistandes vom 4. Oktober 2003, mitgeteilt am 6. Oktober 2003, erkannte der Kreispräsident Belfort wie folgt: „1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistandes wird in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 ZPO abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - Kosten Kreisamt Fr. 250.00 Total Fr. 250.00 gehen an X. und sind mittels beiliegendem ES innert 30 Tagen seit Mitteilung der Kreiskasse Belfort zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ In den Erwägungen wurde ausgeführt, dass der Prozess dem Gesuchsteller X. aufgezwungen worden sei, da er ihn nicht selber beantragt habe, und dass die finanziellen Gegebenheiten des Gesuchstellers eine unentgeltliche Rechtspflege begründen würde. Indes müsse davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller eine aussichtslose Prozessführung vor sich habe, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistandes abzulehnen sei. H. In seinem Entscheid in der Hauptfrage betreffend Pachtverhältnis vom 4. Oktober 2003, mitgeteilt am 6. Oktober 2003, wurde vom Kreispräsidenten Belfort folgendes erkannt: „1. X. wird in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 Ziff. 3 angewiesen, die Pachtgrundstücke Parz. K., L., M., N., O. und P. allesamt auf dem Gebiet der Gemeinde G., auf den Frühjahrstermin 2004 zu räumen. 2. Diese Anordnung ergeht mit dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Haft oder Busse bestraft wird, wer sich einer an ihn ergangenen Anordnung widersetzt.

5 3. (Kosten). 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ In den Erwägungen wurde hauptsächlich dargelegt, dass ein Kündigungsgrund im Sinne des gerichtlichen Vergleichs vom 22. Januar 2003 vorliege und eine Kündigung aufgrund des Schreibens vom 5. Juni 2003 erfolgt sei. Allerdings könne nicht gesagt werden, ob X. mit der Unterzeichnung des betreffenden Vergleichs auf die ihm zustehende Kündigungsfrist gemäss Art. 17 LPG verzichtet habe. Da dieser Punkt nicht eindeutig geregelt worden sei und Art. 29 LPG besage, dass die Bestimmung über die Kündigungsfrist zwingenden Charakter habe, müsse diese Frist eingehalten werden, weshalb das Pachtverhältnis für alle sechs Parzellen auf den Frühjahrstermin 2004 ende. I. Gegen den Entscheid des Kreispräsidenten Belfort vom 4. Oktober 2003, mitgeteilt am 6. Oktober 2003, betreffend die unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistandes (vgl. Bst. G) erhob der Rechtsvertreter von X. am 27. Oktober 2003 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Der angefochtene Entscheid des Kreispräsidenten Belfort sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das beim Kreispräsidenten Belfort durch die Erbengemeinschaft A. anhängig gemachte Befehlsverfahren betreffend Pachtverhältnis die Befugnis zur unentgeltlichen Prozessführung zu erteilen. 3. Der unterzeichnete Rechtsanwalt sei zum Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu ernennen. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren ebenfalls die Befugnis zur unentgeltlichen Prozessführung zu erteilen unter Rechtsverbeiständung durch den unterzeichneten Rechtsanwalt. 5. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Begründend wurde ausgeführt, dass der Kreispräsident Belfort wie auch die Gemeinde G. die Voraussetzung betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als erfüllt angesehen habe. Abgelehnt worden sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darum, weil es sich um eine aussichtslose Prozessführung seitens X. handeln würde. Indes habe der Kreispräsident aber entschieden, dass eine Ausweisung erst auf das Frühjahr 2004 möglich sei, womit der Beschwerdeführer mit seinen Begehren bei der Vorinstanz zumindest teilweise durchgedrungen sei. Daher

6 könne nicht von aussichtsloser Prozessführung gesprochen werden, weshalb sich diesbezüglich der angefochtene Entscheid als willkürlich erweise. J. In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2003 stellte die Gemeinde G. folgende Rechtsbegehren: „1. Die Beschwerde des X. vom 27. Oktober 2003 sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Für den Fall, dass die Beschwerde gutgeheissen wird, seien die Verfahrenskosten und eine allfällige aussergerichtliche Entschädigung dem Kreis Belfort zu überbinden. 3. Unter gerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gemeinde G. an den Erfolgschancen des Prozesses aus Sicht des Beschwerdeführers gezweifelt habe. Da aber der Kreispräsident Belfort einem Teil des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren stattgeben habe, sei sein Verhalten mit der Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund Aussichtslosigkeit der Prozessführung in der Tat widersprüchlich gewesen. Die Gemeinde G. könne indes nicht zur Übernahme von irgendwelchen Kosten verpflichtet werden, falls ein Erfolg der Beschwerde auf die Widersprüchlichkeit des Entscheides des Kreispräsidenten Belfort zurückzuführen wäre. Der Kreispräsident Belfort verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung. K. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid, im Entscheid des Kreispräsidenten betreffend Pachtverhältnis sowie den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. a) Gemäss Art. 47a der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) und Art. 232 Ziff. 8 ZPO können Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege, die Bestellung eines Rechtsvertreters und die Festlegung von dessen Entschädigung mit zivilrechtlicher Beschwerde wegen Gesetzesverletzung beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen

7 seit Mitteilung des angefochtenen Entscheides einzureichen, wobei in der Beschwerdefrist mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Kreispräsidenten Belfort betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsvertreters vom 4. Oktober 2003, mitgeteilt am 6. Oktober 2003, welcher somit beim Beschwerdeführer frühestens am 7. Oktober 2003 eingegangen ist. Mit der Übergabe der Beschwerde am 27. Oktober 2003 an die Schweizerische Post ist die Beschwerdefrist gewahrt. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. b) Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Bei Fragen des Ermessens greift der Kantonsgerichtsausschuss nur ein, wenn die Ermessensbetätigung der Vorinstanz mit sachlichen Gründen nicht mehr vertretbar und somit willkürlich ist (vgl. PKG 1987 Nr. 17). c) Der Beschwerdeführer beantragt in Ziff. 4 seiner Beschwerde für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung. Dazu ist anzumerken, dass für ein solches Gesuch der Präsident der angerufenen Rechtsmittelinstanz zuständig ist (Art. 43 Abs. 1 und 2 ZPO). Demnach hat nicht der Kantonsgerichtsausschuss darüber zu befinden, weshalb das entsprechende Gesuch gemäss Ziff. 4 des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers nicht in diesem Verfahren zu behandeln ist. 2. Einer Partei, die öffentliche Sozialhilfe bezieht oder sonst nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Art. 42 Abs. 1 ZPO); indes ist bei offensichtlich mutwilliger oder aussichtsloser Prozessführung ein entsprechendes Gesuch abzuweisen (Art. 42 Abs. 2 ZPO). Wenn die zur unentgeltlichen Prozessführung berechtigte Partei eines Rechtsvertreters bedarf, hat die zu deren Erteilung zuständige Instanz auf Gesuch hin und unter Berücksichtigung der berechtigten Wünsche des Gesuchstellers einen

8 Rechtsvertreter zu bezeichnen (Art. 46 ZPO). Zuständig für die Beurteilung des Gesuches ist der auch für das Hauptverfahren zuständige Einzelrichter, für das vorinstanzliche Verfahren folglich der Kreispräsident Belfort (Art. 43 Abs. 1 ZPO). Dieser hat in diesem Verfahren (wie übrigens auch die Gemeinde G.) aufgrund der Steuerveranlagung des Beschwerdeführers aus dem Jahre 2001 und eines Betreibungsregisterauszuges des Betreibungsamtes Belfort vom 29. Oktober 2002 die Voraussetzung bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZPO bejaht, was denn auch nicht gerügt wurde. Ebenso wurde aufgrund des nicht selbst eingeleiteten Prozesses betreffend Pachtverhältnis eine offensichtlich mutwillige Prozessführung ausgeschlossen. Somit ist im vorliegenden Verfahren einerseits darüber zu befinden, ob der Kreispräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistandes zu Recht wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Prozesses abgelehnt hat, und andererseits, ob im Falle der Verneinung einer aussichtslosen Prozessführung und somit der zu gewährenden unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung besteht. 3. a) Im Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hatte der Kreispräsident darüber zu befinden, ob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz aus seiner Sicht vor einem offensichtlich aussichtslosen Prozess stand. Dabei haben als aussichtslos Rechtsbegehren zu gelten, bei denen in Bezug auf den Hauptprozess die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, nicht aber, wenn die Gewinnaussichten und die Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder wenn jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 109 Ia 5 E. 4; 105 Ia 113 f.). Bei einer Betrachtung der Rechtsbegehren der Erbengemeinschaft A. und des Beschwerdeführers sowie einer summarischen Abklärung der entsprechenden Sachund Rechtslage im vorinstanzlichen Prozess musste durchaus in Betracht gezogen werden, dass es aufgrund der Bestimmung von Art. 17 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG; SR 221.213.2) – welche zwingenden Charakter hat (vgl. Art. 29 LPG) – allenfalls nicht möglich sein würde, den Beschwerdeführer sofort, d.h. zum Zeitpunkt der am 5. Juni 2003 erfolgten ausserordentlichen Kündigung seitens der Erbengemeinschaft, aus der Pacht zu weisen, sondern erst nach Ablauf einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf den nächsten Frühjahrs- oder Herbsttermin, mithin auf das Frühjahr 2004. Damit bestanden im vorinstanzlichen Verfahren aber bereits gewisse Gewinnaussichten für die gesuchstellende Partei, was die Abweisung des Begehrens wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Prozessführung bereits ausschloss. Dieser vom Gesuchsteller eventualiter darge-

9 legten Rechtsauffassung folgte der Kreispräsident Belfort denn auch in seinem Entscheid vom 4. Oktober 2003 betreffend Pachtverhältnis, indem er dem Rechtsbegehren der Erbengemeinschaft nur teilweise entsprochen hat, mithin in der Tat dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers teilweise entsprach. Damit hat der Kreispräsident Belfort dem Beschwerdeführer zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren aufgrund aussichtsloser Prozessführung (Art. 42 Abs. 2 ZPO) verweigert. b) Ist eine Partei zur unentgeltlichen Prozessführung berechtigt, so ist ihr auf Gesuch hin ein Rechtsvertreter zu bestellen, sofern sie für den ausstehenden Prozess eines solchen bedarf (Art. 46 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies zu bejahen, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 ). Daneben ist für die Beurteilung der Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung auch massgebend, ob einerseits die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist und ob die Partei, welche um die Rechtsverbeiständung ersucht, rechtsunkundig ist (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N 9 zu § 87). Im vorinstanzlichen Verfahren waren die Interessen des Beschwerdeführer ohne Zweifel stark betroffen, ging es dabei doch um die Ausweisung hinsichtlich der Pacht von mehreren Parzellen, die den Grossteil der von ihm bewirtschafteten Grundstücke ausmachen. Damit war für ihn von grosser Tragweite, ob er seine gepachteten Grundstücke sofort oder erst – nach Einbringung einer oder mehrerer Ernten – im Frühjahr 2004 zu räumen hat, oder ob er die Pacht gemäss dem gerichtlichen Vergleich vom 22. Januar 2003 sogar bis ins Jahre 2008 hätte aufrechterhalten können. Überdies waren die sich stellenden Fragen nicht einfach zu beantworten, wie dies auch aus dem Gesuch des Rechtsvertreters der Gegenpartei und dem Entscheid des Kreispräsidenten Belfort in der Hauptsache vom 4. Oktober 2003 hervorgeht. Es musste geprüft werden, ob ein wie im gerichtlichen Vergleich vom 22. Januar 2003 festgelegter ausserordentlicher Kündigungsgrund überhaupt mit den zwingenden Bestimmungen des LPG vereinbar ist, ob dieser beschriebene Grund überhaupt eingetreten war und auf wann eine allfällige Kündigung zu vollziehen ist. Solche Fragen bieten nicht unerhebliche Schwierigkeiten, die vor allem auch angesichts der Rechtsunkundigkeit des Beschwerdeführers den Beizug eines Rechtsvertreters zweifellos erfordern. Demnach muss, auch weil die Gegenpartei im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war, die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 46 ZPO bejaht werden.

10 4. Im Lichte dieser Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren neben der unentgeltlichen Rechtspflege auch die Rechtsverbeiständung zu gewähren. Damit sind für das Verfahren vor dem Kreispräsidenten Belfort ab dem Datum der Gesuchseinreichung sämtliche Gerichtskosten, die dem Beschwerdeführer auferlegt wurden, sowie die Kosten seiner Rechtsvertretung von der Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers zu tragen (Art. 47 Abs. 1 ZPO). Der Kreispräsident Belfort ist gehalten, nach Anhörung der Gemeine G. und Einforderung einer Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers einen Kostenentscheid bezüglich der Entschädigung für die in seinem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten des betreffenden Rechtsvertreters zu fällen (Art. 47 Abs. 4 ZPO; vgl. dazu Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 20. Oktober 2003, ZB 03 26). Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden. Da aber ein offensichtlicher Fehler des Kreispräsidenten das vorliegende Beschwerdeverfahren verursacht hat, ist der Kreis Belfort zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für dieses Verfahren eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung auszurichten.

11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das vorinstanzliche Verfahren ab Datum der Gesuchseinreichung die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Zum Rechtsbeistand wird Rechtsanwalt lic. iur. Fridolin Hubert, Postfach 111, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur, bestellt. 3. Die Gerichtskosten und die Kosten der Rechtsvertretung für das vorinstanzliche Verfahren gehen – unter Vorbehalt der Rückforderung – zu Lasten der Gemeinde G. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Der Kreis Belfort hat den Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 400.-- zu entschädigen. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

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