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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.11.2003 ZB 2003 31

3. November 2003·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,946 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

unentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 03. November 2003 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 03 31 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Präsident Brunner, Kantonsrichterinnen Heinz-Bommer und Sutter-Ambühl, Aktuarin ad hoc van der Wees. —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde d e r Gemeinde L . , Beschwerdeführerin, vertreten durch den Gemeindevorstand L., gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 19. September 2003, mitgeteilt am 22. September 2003, in Sachen der X., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen-Müller, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:

2 A. Da vor dem Bezirksgerichtspräsidium Imboden ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen zwischen den Eheleuten Y. und X. hängig war, stellte Letzere am 20. August 2003 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ernennung eines Rechtsbeistandes. B. Am 22. August 2003 wurde dem Gemeindevorstand L. dieses Gesuch zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser teilte am 27. August 2003 mit, dass der Ehemann im Hinblick auf seine finanziellen Verhältnisse durchaus in der Lage sei, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Mit Verfügung vom 2. September 2003 wurde die Gesuchstellerin diesbezüglich zur Vernehmlassung aufgefordert. Darin teilte sie sodann mit, dass heute nicht mehr die gleichen Vermögensverhältnisse wie im Jahre 2001 bestehen würden. So habe der Ehemann die im Jahre 2001 noch vorhandenen Vermögenswerte im Casino verspielt und mit dem Auto einen Unfall mit Totalschaden verursacht. C. Mit Verfügung vom 19. September 2003, mitgeteilt am 22. September 2003, entschied der Bezirksgerichtspräsident Imboden betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ernennung eines Rechtsbeistandes wie folgt: „1. Der Gesuchstellerin wird im Verfahren betreffend Erlass von Eheschutzmassnahmen gegen Y., L., die unentgeltliche Prozessführung mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen-Müller, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, bewilligt, mit Wirkung ab 20. August 2003. 2. Die Bewilligung befreit die Gesuchstellerin von der Leistung von Prozess- und Anwaltskosten. Für diese hat die Gemeinde L. aufzukommen. Dem Gemeinwesen steht ein Rückforderungsrecht gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO zu. 3. Der Stundenansatz des Rechtsbeistandes beträgt Fr. 150.--. Ein Streitwertzuschlag oder andere Zuschläge können nicht erhoben werden. 4. Die Bewilligung ist auf das Verfahren vor dem Bezirksgerichtspräsidium Imboden beschränkt. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung)“ D. Gegen diese Verfügung reichte die Gemeinde L. am 2. Oktober 2003 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden ein. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass sich die Frage der Zahlungsfähigkeit des Ehemannes nicht ausschliesslich nach seinen Vermögensverhältnissen, sondern vielmehr nach dem regelmässigen Einkommen richte. Mit einem Nettoeinkommen von Fr. 5'738.-- könne eine Regelung allfälliger Schulden auf privatrechtlicher

3 Basis zugemutet werden. Nach Abzug der Existenzminima verbleibe davon immer noch ein Betrag von Fr. 800.--. E. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 7. Oktober 2003 wurden dem Bezirksgerichtspräsidenten Imboden und X. Gelegenheit zur Vernehmlassung bis zum 28. Oktober 2003 eingeräumt. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2003 führte der Bezirksgerichtspräsident Imboden aus, dass vor Erlass der Verfügung betreffend die unentgeltliche Rechtspflege die Eheschutzverhandlung abgewartet worden sei. Aufgrund der in der Eheschutzverfügung vorgenommenen Berechnung sei X. die unentgeltliche Prozessführung erteilt worden, da aus der Unterhaltsberechnung ein Manko von Fr. 226.-- resultiert sei. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2003 beantragte X. die Abweisung der Beschwerde der Gemeinde L.. Auf die Begründung der Anträge sowie die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 47a ZPO sind Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege, die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und die Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes den Betroffenen mitzuteilen und können mit zivilrechtlicher Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss gemäss Art. 232 Ziff. 8 ZPO angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde der Antrag der Gesuchstellerin auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsbeistand gutgeheissen und das Gemeinwesen - hiesige Beschwerdeführerin - zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet. Das Anfechtungsobjekt ist damit gegeben. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Im zivilrechtlichen

4 Beschwerdeverfahren ist die Kognition des Kantonsgerichtsausschusses auf Rechtsverletzungen und willkürliche Tatsachenfeststellungen beschränkt (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Gleiches gilt grundsätzlich auch dort, wo dem Richter ein Ermessensspielraum eingeräumt wird; eine Rechtsverletzung liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als rechtsmissbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder er dem Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17 E 1). Die Beschwerde ist somit unter dieser beschränkten Kog-nitionsbefugnis zu überprüfen. 3. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden hiess am 19. September 2003 das Gesuch von X. um unentgeltliche Rechtspflege und Ernennung eines Rechtsbeistandes gut. Er betrachtete die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin als erwiesen und auch dem Ehemann sei es aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht möglich, den Prozesskostenvorschuss seiner Ehefrau zu übernehmen. Der Bezirksgerichtspräsident wies zur Begründung seines Entscheids insbesondere auf die von ihm während des Eheschutzverfahrens vorgenommene Unterhaltsberechnung hin, welche bei getrennten Haushalten klar ein Manko ergab. Auf die Unterhaltsberechnung selbst wurde in der Verfügung jedoch nicht näher eingegangen, sondern lediglich auf die am 23. September 2003 erlassene Eheschutzverfügung hingewiesen. a) Auch die Begründung von Verfügungen betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) zu genügen. Dieser Grundsatz verlangt, dass die entscheidende Instanz die Vorbringen des von der Verfügung in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Eine gewisse Begründungspflicht folgt somit schon aus Art. 29 BV, wobei auch die kantonale Zivilprozessordnung in Art. 121 Ziffer 4 ZPO eine solche vorschreibt; anders vermögen die Betroffenen die Tragweite des Entscheides und die Aussichten seiner Anfechtung kaum zu beurteilen (BGE 126 I 97 E 2b). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalles. b) Der Bezirksgerichtspräsident Imboden hat zwar vor Erlass der Verfügung vom 19. September 2003 den Betroffenen - d.h. der Gesuchstellerin und dem eventuell kostenbelasteten Gemeinwesen - die Möglichkeit zur Vernehmlassung eingeräumt. Für eine hinreichende Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hätte er - insbesondere aufgrund der Vernehmlassung der Gemeinde L. - auch die

5 Stellungnahmen entsprechend prüfen und sich mit den darin enthaltenen Ausführungen auseinandersetzen müssen. Mit Schreiben vom 27. August 2003 äusserte sich die Gemeinde L. nämlich ablehnend hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Gunsten von X.. Dies mit der Begründung, es sei aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Ehemannes durchaus möglich, dass dieser den Prozesskostenvorschuss seiner Ehefrau übernehme. Bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die Prüfung der finanziellen Situation von ausschlaggebender Bedeutung. Für die Gemeinde L. war aus der Begründung in der Verfügung vom 19. September 2003 selbst - zumal ihr die Eheschutzverfügung vom 23. September 2003 nicht mitgeteilt werden konnte - nicht überprüfbar, wie der Bezirksgerichtspräsident Imboden auf die unzureichende finanzielle Situation schliessen konnte und ob die Unterhaltsberechnung überhaupt korrekt erfolgt ist. Die ungenügende Begründung der vorinstanzlichen Verfügung kann indessen im vorliegenden Verfahren nachgeholt werden, so dass dieser Mangel geheilt wird. Gemäss Art. 235 Abs. 3 ZPO ist es dem Kantonsgerichtsausschuss möglich, in der Sache, falls sie spruchreif ist, ohne weiteres selbst zu entscheiden. Da die nötigen Unterlagen für die Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege bei den Akten liegen, ist deshalb nachstehend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zugunsten von X. nochmals umfassend zu prüfen. 4. Unentgeltliche Rechtspflege - umfassend die Gerichtskostenbefreiung (Art. 45 Abs. 1 ZPO) und/ oder die Bestellung eines Rechtsbeistandes auf Kosten des Gemeinwesens (Art. 46 ZPO) - können Rechtssuchende unter den kumulativen Voraussetzungen beanspruchen, dass eine Prozessarmut vorliegt und sich das angestrebte Verfahren nicht als offensichtlich mutwillig oder aussichtslos erweist (Art. 42 Abs. 1 ZPO). Da die Prozessaussichten von keiner Seite bestritten werden, ist auf diese Frage nicht weiter einzugehen. Ob im konkreten Fall eine prozessuale Bedürftigkeit gegeben ist, beurteilt sich durch Gegenüberstellung des errechneten prozessualen Notbedarfs einerseits und der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation der Gesuchstellerin andererseits. Schliesslich gilt es noch zu beachten, dass die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung der Unterhalts- und Beistandspflicht aus Familienrecht nachgeht. Zu berücksichtigen ist deshalb auch die Möglichkeit, vom Ehegatten aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu erhalten. a) Der Bezirksgerichtspräsident Imboden begründete seinen Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit dem Hinweis, dass aus

6 der Unterhaltsberechnung im Eheschutzverfahren zwischen den Eheleuten Truong ein Mankobetrag resultiert sei und deshalb ohne Weiteres auf die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin geschlossen werden könne. Dazu ist festzuhalten, dass sich der prozessuale Notbedarf und das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG, welcher für die Berechnung von Unterhaltsleistungen herangezogen wird, nicht entsprechen. Richtig ist indessen, dass der prozessuale Notbedarf von vornherein höher liegt als der betreibungsrechtliche. Der notwendige Lebensunterhalt der um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchenden Person und ihrer Angehörigen im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZPO (prozessualer Notbedarf) wird wie folgt berechnet: - betreibungsrechtlicher Notbedarf gemäss dem jeweils aktuellen Kreisschreiben des Kantonsgerichtsausschusses als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG; - erweitert um die laufenden Steuern, unter der Voraussetzung, dass diese effektiv bezahlt werden; - Zuschlag von 20 % auf dem/den betreibungsrechtlichen Grundbetrag/Grundbeträgen gemäss Ziff. I des Kreisschreibens zum betreibungsrechtlichen Notbedarf. Im Hinblick auf den für die Parteien gemäss Eheschutzverfügung vom 23. September 2003 ermittelten Minimalbedarf ergeben sich schon deshalb einige Korrekturen. Einerseits ist der gemäss Praxis des Kantonsgerichtsausschusses übliche Zuschlag von 20 % auf den Grundbetrag (inklusive Kinderzuschläge) aufzurechnen, da bei der Bestimmung der Prozessarmut nicht die gleiche Strenge angewendet werden soll wie bei der Berechnung des zwangsvollstreckungsrechtlichen Notbedarfs (vgl. Urteil KGA vom 10. Februar 2003 in Sachen R.X., ZB 02 14). Da die Ehegatten bei der Einleitung des Eheschutzverfahrens noch zusammenlebten, erfolgte die Berechnung des Notbedarfs zu Recht anhand einer Gesamtrechnung; d. h. es wurde wohl der Bedarf für die beiden Ehegatten separat eruiert, aber der Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen gegenübergestellt. Wie erwähnt sind bei der Ermittlung des prozessualen Notbedarfs gemäss Praxis auch die Aufwendungen für die laufenden Steuern einzubeziehen, welche bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht angerechnet werden sollten (vgl. BGE 126 III 92 f.).

7 Unter Berücksichtigung des aktuellen Kreisschreibens des Kantonsgerichtsausschusses als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 17. Januar 2001 betreffend die Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG, ergeben sich zudem noch einige allgemeine Korrekturen. Entgegen den Ausführungen des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden sind bei der Wohnungsmiete die Nebenkosten einzubeziehen. Es ist deshalb vom effektiven Mietzins von Fr. 1500.-- auszugehen und nicht nur der Nettomietzins von Fr. 1250.-- anzurechnen. Dies auch deshalb, weil X. den Mietvertrag erstmals auf den 31. März 2004 kündigen kann und ihr bis zu diesem Zeitpunkt kein tieferer Mietzins entgegengehalten werden darf. Zu Recht wurden die Kosten der Parkplatzmiete von Fr. 90.-- nicht berücksichtigt, da die Kosten eines Fahrzeugs vorliegend nicht zum Notbedarf gehören. Hinsichtlich der Prämie für die Haftpflichtversicherung von Fr. 40.-- muss bemerkt werden, dass diese bereits im Grundbetrag enthalten und deshalb nicht nochmals einzeln aufzuführen ist. Schliesslich ist bei der Krankenkassenprämie nur der obligatorische Teil zu berücksichtigen (Fr. 258.-- anstatt Fr. 269.--). Auf den vorliegenden Fall angewendet, ergibt sich somit folgender prozessualer Notbedarf für die Ehefrau: Berechnung des prozessualen Notbedarfs in Fr. Ehefrau Grundbetrag Ehefrau Grundbetrag Tochter Z. (geboren 8. März 2000) Zuschlag von 20 % (unentgeltliche Rechtspflege) 1'250.-- 250.-- 300.-- Wohnung inkl. Nebenkosten von Fr. 250.-- 1'500.-- Krankenkassenprämien, obligatorischer Teil (inkl. Tochter) 258.-laufende Steuern 200.-prozessualer Notbedarf 3758.-- Gemäss der Eheschutzverfügung vom 23. September 2003 des Kreispräsidenten Imboden wurde X. ein monatlicher Unterhaltsanspruch von Fr. 3'396.-- zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zugesprochen. Ihren prozessualen Notbedarf kann sie damit - zumal sie auch kein Vermögen besitzt - nicht decken und ist somit im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZPO eindeutig nicht in der Lage, selbst für die Prozesskosten aufzukommen bzw. einen Prozesskostenvorschuss zu leisten.

8 b) Weiter ist aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht zu prüfen, ob der Ehemann kraft seiner Einkommens- und Vermögenssituation in der Lage wäre, einen angemessenen Prozesskostenvorschuss für seine Ehefrau zu leisten. Im Folgenden soll deshalb kurz die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Ehemannes wiedergegeben werden, damit auch diese durch die Gemeinde L. nachvollzogen werden kann. Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums in Fr. Ehemann Grundbetrag Ehemann 1'100.-- Wohnung 800.-- Krankenkassenprämien, obligatorischer Teil 125.-- Schuldentilgung (Kreditvertrag GE Capital Bank über Fr. 20‘552.-- mit einer monatlichen Abzahlungsrate von Fr. 689.--; der Kreditanteil für die Familie beträgt Fr. 8'000.--, also ungefähr 40% der Kreditsumme; anrechenbarer Anteil für den Minimalbedarf ist deshalb 0.4 multipliziert mit Fr. 689.-- = 275.60; restlicher Teil für Tilgung der Spielschulden nicht zu berücksichtigen) 276.-betreibungsrechtliches Existenzminimum 2'301.-- Bei einem monatlichen Familieneinkommen von Fr. 5'634.-- (inkl. 13. Monatslohn, exklusive Kinderzulagen; vgl. Januarlohn 2003) und der Verpflichtung des Ehemannes, seiner Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'396.-- zu bezahlen, verbleiben ihm lediglich Fr. 2238.-- bei einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von Fr. 2'301.--. Würde man für den Ehemann noch den prozessualen Notbedarf berechnen (20 % -Zuschlag auf den Grundbetrag sowie die Aufwendungen für die laufende Steuerschuld) so wäre die finanzielle Situation noch schlechter. Es zeigt sich somit eindeutig, dass es auch Y. nicht zugemutet werden kann, den Prozesskostenvorschuss für seine Ehefrau zu leisten. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden schloss angesichts des Umstandes, dass aus der Unterhaltsberechnung bei getrennten Haushalten gemäss Eheschutzverfügung vom 23. September 2003 bereits ein Manko resultierte und er deswegen auch den Ehemann nicht in der Lage sah, den Prozesskostenvorschuss für seine Frau zu übernehmen, im Ergebnis korrekt auf die prozessuale Bedürftigkeit von X.. 5. Abschliessend ist auf die Einwände der Gemeinde L. in ihrer Beschwerdeschrift vom 2. Oktober 2003 einzugehen. Die Beschwerdeführerin beanstandet darin, dass man die Zahlungsfähigkeit des Ehemanns nicht ausschliesslich nach den Vermögensverhältnissen, sondern vielmehr nach dem regelmässigen Einkommen richten solle. Mit der vorstehenden Berechnungsweise wurde dies gerade getan. Diese zeigt klar auf, dass es Y. nach Leistung seiner Unterhaltsverpflichtung nicht mehr möglich ist, weitere Verpflichtungen zugunsten seiner Ehefrau - wie dem

9 hier zur Diskussion stehenden Kostenvorschuss - zu übernehmen. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass gemäss SKOS-Richtlinien das Existenzminimum für den alleinstehenden Ehemann Fr. 2'100.-- und jenes für die Ehefrau mit einem Kind Fr. 2'847.-- betrage. Diese seien durch das monatliche Einkommen von Fr. 5'738 (vgl. Beilage Lohnausweis 2002) durchaus gedeckt und es bleibe sogar ein Überschuss von Fr. 800.--. Diesbezüglich muss bemerkt werden, dass die SKOS-Richtlinien (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe) zwar seit dem 1. Juli 2002 für den Kanton Graubünden (Regierungsbeschluss Nr. 756 vom 3. Juni 2002) hinsichtlich der Berechnung des fürsorgerechtlichen oder sozialen Existenzminimums verbindlich sind. Der unbestimmte Rechtsbegriff des notwendigen Lebensunterhalts für sich und die Angehörigen im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZPO ist jedoch ein eigenständiger und hat sich nicht nach den SKOS-Richtlinien zu richten (vgl. Urteil KGA vom 10. Februar 2003 in Sachen R.X., ZB 02 14). Weiter ist der Einwand, X. könne sich zur Abfederung der Krankenkassenprämien auf das Angebot der individuellen Prämienverbilligung stützen, derzeit nicht zu hören. Aufgrund des Effektivitätsgrundsatzes können - abgesehen vom pauschalisierten Grundbedarf - sämtliche Notbedarfspositionen nur dann und insoweit in Anspruch genommen werden, als sie tatsächlich anfallen, tatsächlich bezahlt wurden und werden. Dieser Grundsatz findet auch bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs bei der unentgeltlichen Rechtspflege Anwendung (vgl. Bühler, a.a.O., S. 645 f.). X. hat zwar bis zum 31. Dezember 2003 (Datum des Posteingangs) noch Zeit, für das Jahr 2003 eine Prämienverbilligung zu beantragen. Da gegenwärtig jedoch nicht gesagt werden kann, ob und in welchem Umfang eine solche Prämienverbilligung überhaupt anfällt, kann dieser Einwand im jetzigen Zeitpunkt nicht gehört werden. In die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Ehemannes ist zudem - entgegen den Befürchtungen der Gemeinde L. - die Abzahlungsrate für die Schuldentilgung, welche sich eventuell auf die Spielschulden beziehen könnte, nicht einbezogen worden. Es wurde lediglich die monatliche Abzahlungsrate berücksichtigt, welche den Kredit hinsichtlich der Anschaffung von Kompetenzgütern betraf. Allfälliges Vermögen konnte bei den Eheleuten Truong ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da ein solches nicht mehr vorhanden ist. Hierbei spielt es im vorliegenden Fall keine Rolle, ob das Vermögen schuldhaft vermindert wurde. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden hat mit Verfügung vom 19. September 2003 folglich zu Recht die unentgeltliche Rechtspflege zugunsten von X. gewährt.

10 6. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO wird der unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Von dieser Regel kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder der genaue Umfang des Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar war. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, ist die Aufzählung der Gründe, welche eine Abweichung von der Regel zulassen, nicht abschliessend. Eine Abweichung ist grundsätzlich immer dann gerechtfertigt, wenn die Regel - die Kostenpflicht des unterliegenden Teils - zu einem unbilligen Ergebnis führt. Aus den gleichen Gründen darf auch von der Regel, wonach die unterliegende Partei dem Prozessgegner alle durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen hat, abgewichen werden (Art. 122 Abs. 2 ZPO; Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, N 9 § 15; W. Weber, Die Prozessentschädigung mit besonderem Bezug auf ihre Ausgestaltung im zürcherischen Zivilprozess, Entlebuch 1990, S. 36). Aufgrund der unzureichend begründeten Verfügung vom 19. September 2003 des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden konnte sich die Gemeinde L. in guten Treuen dazu veranlasst sehen, gegen diese Verfügung Beschwerde zu führen. Es werden ihr deshalb - obwohl sie im Beschwerdeverfahren unterliegt - keine Verfahrenskosten auferlegt. Aus dem gleichen Grund wird auch von der Verpflichtung, eine ausseramtliche Entschädigung zu leisten, abgesehen.

11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Die Aktuarin ad hoc

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