Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 27. Oktober 2003 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 03 29 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Präsident Brunner, Kantonsrichter Jegen und Burtscher, Aktuarin ad hoc van der Wees. —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Martina Zarn, c/o Bardill Advokatur & Notariat, Reichsgasse 71, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 8. September 2003, mitgeteilt gleichentags, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwerdeführers, betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:
2 A. X. wurde am 17. Juli 2003 aufgrund einer akuten Psychose in die geschlossene Abteilung der Psychiatrischen Klinik Waldhaus eingewiesen. Am 5. August 2003 reichte X. beim Bezirksgericht Plessur ein Gesuch um Aufhebung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs ein. Der Bezirksgerichtsvizepräsident bemühte sich daraufhin am 8. August 2003 um eine Anhörung, an welcher sowohl X., seine Mutter, sowie zwei Ärzte und eine Schwester der Psychiatrischen Klinik Waldhaus teilnahmen. Nach ausführlicher Diskussion kam man im Einverständnis mit dem Patienten und der ärztlichen Leitung zum Schluss, dass der Patient raschmöglichst auf die offene Anstalt verlegt werde. Mit X. wurde vereinbart, eine Woche zu warten und dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur am 15. August 2003 über die sich bis dahin entwickelte Situation Bericht zu erstatten. Bis zu diesem Datum wurde deshalb das Beschwerdeverfahren sistiert. B. Mit Schreiben vom 13. August 2003 zog X. die Beschwerde vom 5. August 2003 gegen den fürsorgerischen Freiheitsentzug zurück. Daraufhin erliess der Bezirksgerichtspräsident am 18. August 2003 eine diesbezügliche Abschreibungsverfügung. C. Bereits am 31. Juli 2003 hatte X. eine Vollmacht unterschrieben, in welcher er die Psychex mit der Wahrung seiner Interessen beauftragte; er erteilte ihnen auch das Recht, Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu benennen. Die Psychex beauftragte sodann am 13. August 2003 das Rechtsanwaltsbüro Bardill, den Fall von X. zu behandeln. Mit Schreiben vom 16. August 2003 reichte X., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Martina Zarn, erneut Beschwerde ein und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Die Abweisung des Entlassungsgesuches der Klinik Waldhaus sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Klinik Waldhaus zu entlassen. 3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Anträge an den Bezirksgerichtspräsidenten: a) Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. b) Die Unterzeichnende sei als Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu bezeichnen.“ Diese Beschwerde wurde insbesondere mit der Begründung versehen, dass der durch X. am 13. August 2003 getätigte Beschwerderückzug nicht seinem wirklichen Willen entsprochen habe. Das Rückzugsschreiben sei vom Klinikpersonal verfasst
3 worden und es sei X. mit der Rückversetzung in die geschlossene Anstalt gedroht worden, falls er das Schreiben nicht unterzeichnen würde. Gemäss Angaben von X. beabsichtige die Ärzteschaft, ihn weitere vier Wochen in der Klinik zurückzuhalten. Dieser sehe jedoch keinen Grund, wieso er noch weiter in der Psychiatrischen Klinik Waldhaus bleiben müsse. Die Anordnung und die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung müssen deshalb als unverhältnismässig und somit als Verstoss gegen Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 5 EMRK betrachtet werden. D. Mit Schreiben vom 26. August 2003 wurde um Sistierung der Beschwerde vom 18. August 2003 gebeten, da die Parteien zwischenzeitlich eine sogenannte „Zielvereinbarung“ bezüglich des weiteren Klinikaufenthalts treffen konnten. Daraufhin teilte der Bezirksgerichtspräsident Plessur mit Schreiben vom 27. August 2003 mit, dass eine Sistierung der vorliegenden Beschwerde wenig Sinn mache. Falls die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gewünscht werden, solle ein entsprechender Antrag gestellt werden. Ansonsten werde das Verfahren nach Ablauf von 7 Tagen, d.h. am 4. September 2003, abgeschrieben. E. Am 3. September 2003 wurde die Beschwerde vom 16. August 2003, infolge Entlassung von X. aus der Psychiatrischen Klinik Waldhaus am 1. September 2003, zurückgezogen. Zugleich wurde auf das bereits gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hingewiesen und die Honorarnote über einen Rechnungsbetrag von Fr. 915.90 überlassen. Am 8. September 2003 erliess der Bezirksgerichtspräsident Plessur hinsichtlich des Beschwerderückzugs die Abschreibungsverfügung und erhob weder Kosten noch wurde eine Entschädigung ausgesprochen. Mit gleichentags erlassener Verfügung lehnte der Bezirksgerichtspräsident Plessur das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 16. August 2003 ab. Die Ablehnung erfolgte gestützt auf Art. 42 Abs. 2 ZPO, und zwar wegen offensichtlich mutwilliger oder aussichtsloser Prozessführung. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 100.-- wurden der Rechtsvertreterin von X., lic. iur. Martina Zarn, überbunden. F. X., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Martina Zarn, reichte am 30. September 2003 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 8. September 2003 betreffend Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Die Rechtsbegehren lauten wie folgt: „1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 8. September 2003 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gegen die Fürsorgerische Freiheitsentziehung in Sachen des Beschwerdeführers
4 gegen die Psychiatrische Klinik Waldhaus (Bezirksgerichtsausschuss Plessur, Prozess-Nr. xxx.) zu gewähren. 2. Als Rechtsvertreterin sei mit Wirkung ab dem 13. August 2003 Rechtsanwältin lic. iur. Martina Zarn, Reichsgasse 71, 7002 Chur, zu bezeichnen. 3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 4. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer, für beide Instanzen zu Lasten der Beklagtschaft. 5. Anträge an den Kantonsgerichtspräsidenten: a) Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. b) Die Unterzeichnete sei als Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu bezeichnen.“ Begründet wurde die Beschwerde insbesondere mit dem Einwand, dass weder unter dem Aspekt der Bedürftigkeit noch unter jenem der mutwilligen und oder aussichtslosen Prozessführung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte abgelehnt werden dürfen. Zudem seien für die erfolgte Kostenüberbindung zu Lasten der Rechtsvertreterin die materiellen Voraussetzungen, welche die bundesgerichtliche Rechtsprechung an derartige Kostenentscheide stelle, nicht gegeben. Auf die Begründung der Anträge in der Beschwerdeschrift sowie die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, wird soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 47a ZPO sind Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege, die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und die Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes den Betroffenen mitzuteilen und können mit zivilrechtlicher Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss gemäss Art. 232 Ziff. 8 ZPO angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 8. September 2003, mitgeteilt gleichentags, wurde der Antrag des Gesuchstellers auf unentgeltliche Pro-
5 zessführung abgelehnt. Das Anfechtungsobjekt ist damit gegeben. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren ist die Kognition des Kantonsgerichtsausschusses auf Rechtsverletzungen und willkürliche Tatsachenfeststellungen beschränkt (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Gleiches gilt grundsätzlich auch dort, wo dem Richter ein Ermessensspielraum eingeräumt wird; eine Rechtsverletzung liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als rechtsmissbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder er dem Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17 E. 1). Die Beschwerde ist somit unter dieser beschränkten Kog-nitionsbefugnis zu überprüfen. 3. Gemäss Art. 42 ZPO wird für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in materieller Hinsicht einerseits die Bedürftigkeit der grundsätzlich zur Stellung eines URP-Gesuchs berechtigten Partei und andererseits die offensichtlich fehlende Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit des Hauptverfahrens verlangt. Diese beiden materiellrechtlichen Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. a) Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen hat ein Begehren nicht als aussichtslos zu gelten, wenn die Gewinnaussichten und die Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder wenn jene nur wenig geringer sind als diese. Es soll verhindert werden, dass eine Partei auf Staatskosten einen Prozess durchführt, den eine vermögliche Person auf eigene Kosten vernünftigerweise nicht einleiten würde (BGE 125 II 275 E. 4b; PKG 2001 Nr. 10). Die mutwillige Prozessführung ist ebenso eine aussichtslose Prozessführung. Die Mutwilligkeit weist aber vielmehr auf die inneren Beweggründe des Gesuchstellers zur Prozessführung hin, indem der offensichtlich mutwillige Kläger sich der Aussichtslosigkeit seines Unterfangens bewusst ist und trotzdem die Gerichte bemüht. Ob im Einzelfall genügend Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreichung des
6 Gesuches (BGE 101 a 37 E.2). Vorerst gilt es somit zu prüfen, ob die Beschwerde vom 16. August 2003 von Anfang an als mutwillig oder zumindest als aussichtslos bezeichnet werden konnte. X. hat mit Schreiben vom 13. August 2003 die am 5. August 2003 eingereichte Beschwerde gegen seine zwangsweise Klinikeinweisung zurückgezogen. Gleichentags beauftragte die Psychex das Anwaltsbüro Bardill, X. in seinen Rechten zu vertreten. Am 16. August 2003 reichte er, nun rechtlich vertreten durch lic. iur. Martina Zarn, eine erneute Beschwerde ein, welche seine Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik Waldhaus begehrte. Dies, obschon die Rechtsvertreterin von der am 5. August 2003 erhobenen Beschwerde und von deren Rückzug am 13. August 2003 Kenntnis hatte. Gemäss Art. 397d ZGB hat die betroffene und die ihr nahestehende Person zwar das Recht, gegen den Entscheid des fürsorgerischen Freiheitsentzugs oder die Abweisung eines Entlassungsgesuchs innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung das Gericht anzurufen. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass für die gerichtliche Beurteilung ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vorhanden sein muss (Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 2. Auflage, Basel 2002, N 7 zu Art. 397d ZGB). Im vorliegenden Fall wurde kaum 3 Tage nach dem Rückzug des ersten Beschwerdeverfahrens und ohne dessen Abschreibungsverfügung abzuwarten, eine erneute Beschwerde eingereicht. Auf diese, in unvernünftigem Abstand erhobene Beschwerde, hätte deshalb mangels Rechtsschutzinteresse nicht erst eingetreten werden müssen (Spirig, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, N 63 zu Art. 397d). Dies, zumal sich auch an der Situation von X. zwischenzeitlich nichts geändert hatte, er sich immer noch auf der offenen Abteilung der Psychiatrischen Klinik Waldhaus befand und aus dem Rückzug seiner Beschwerde darauf geschlossen werden durfte, dass er sich mit seinem Verbleib auf der offenen Anstalt für eine gewisse Zeit grundsätzlich einverstanden erklärte. Dazu kommt, dass er kurz nach Einreichung der Beschwerde vom 16. August 2003 erneut sein Einverständnis zu einem „Verbleib in der Klinik bis auf Weiteres“ gab (Beschwerde vom 30. September 2003, S. 6). Nach den Bemühungen des Bezirksgerichtsvizepräsidenten und der gemeinsam gefundenen Lösung wäre es ohne Zweifel angebracht gewesen, mit der Einreichung einer weiteren Beschwerde eine bis zwei Wochen zuzuwarten und eine solche erst ins Auge zu fassen, wenn nach dieser Zeit eine Entlassung abgelehnt worden wäre. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde vom 16. August 2003 vom Bezirksgerichtsvizepräsidenten Plessur als offensichtlich aussichtslos und wohl mutwillig betrachtet wurde. Da somit eine Voraussetzung für die
7 Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt, wurde das entsprechende Gesuch mit Verfügung vom 8. September 2003 zu Recht abgelehnt. b) Nicht zu prüfen ist unter den vorliegenden Umständen, ob die finanziellen Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege überhaupt gegeben wären. 4. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege ohne Begründung und Gewährung des rechtlichen Gehörs seiner Rechtsvertreterin auferlegt worden seien. Auch die materiellen Voraussetzungen, welche die bundesgerichtliche Rechtsprechung an derartige Kostenentscheide stellt, seien nicht gegeben. Auf ein Rechtsmittel beziehungsweise ein darin gestelltes Rechtsbegehren ist jedoch nur einzutreten, wenn der Beschwerdeführer durch das Dispositiv des angefochtenen Urteils beschwert ist (vgl. Art. 48 Abs. 2 ZPO). Vorliegendenfalls wurden die Verfahrenskosten der Rechtsvertreterin auferlegt. Beschwerde eingereicht wurde indessen nur im Namen von X., welcher durch diesen Entscheid nicht beschwert ist. Beschwerdeberechtigt wäre gemäss Art. 47a und Art. 48 ZPO nur die dadurch alleine betroffene Rechtsvertreterin gewesen. Diese hat es allerdings unterlassen, selbständig Beschwerde zu führen, so dass auf diesen Beschwerdepunkt nicht eingetreten werden kann. 5. Mit separater Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten wurde das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Bei diesem Ausgang der Beschwerde gehen somit die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgerichtsausschuss zulasten des Beschwerdeführers (Art. 122 Abs. 1 ZPO).
8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf den Beschwerdepunkt betreffend Kostenauflage an die Rechtsvertreterin wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Die Aktuarin ad hoc