Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 03. Februar 2004 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 03 28 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuar Engler —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des Z., Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Flurin von Planta, Vazerolgasse 2, Postfach 731, 7002 Chur, gegen das Erkenntnis (Entscheid/Urteil) des Bezirksgerichtes Prättigau / Davos vom 21. August 2003, mitgeteilt am 9. September 2003, in Sachen gegen die Politi sche Gemeinde Y . , Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Schnyder, Hauptstrasse 94, 7220 Schiers, betreffend Zuständigkeit, hat sich ergeben:
2 A.1. Im Rahmen der inzwischen abgeschlossenen Erschliessung des Oberdorfs von Y. durch eine verbesserte Zufahrt wurde im Gebiet X. eine Quartierstrasse geplant und in der Folge auch erstellt, welche unmittelbar der Parzelle Nr. 473 entlangläuft. Deren Eigentümer, die Erben des W., erhoben nach der Bauausschreibung gegen das von der Gemeindeversammlung genehmigte Projekt beim Gemeindevorstand öffentlichrechtliche und beim Kreisamt Küblis privatrechtliche Einsprache. 2. Am 28. Februar 2001 bzw. 5. März 2001 unterzeichneten die Gemeinde Y. und die Erben des W. durch ihre Vertreter eine gütliche Vereinbarung folgenden Inhalts: „1. Die Fahrbahn der projektierten Erschliessungsstrasse wird im Bereich der Querprofile P6-P9 gegenüber den Baugesuchsunterlagen vom 17. März 2000 um 30 cm tiefer gelegt. 2. Der bestehende Einfahrtbereich zu Parzelle 473 wird niveaugleich angepasst. 3. Talseitig der neuen Erschliessungsstrasse wird angrenzend an Parzelle 473 eine Abschlussmauer mit aufgesetztem – dem heute bestehenden Zaun entsprechendem – Holzzaun erstellt. Die Erstellung dieser Mauer ab bestehendem Terrain samt Zaun erfolgt auf Kosten des Strassenprojektes. Der spätere Unterhalt ist Sache des jeweiligen Grundeigentümers. 4. Grundlage für die unter Punkt 1-3 erwähnten Projektanpassungen bildet der beiliegende Situationsplan 1:100, Nr. 449-8, Stand Januar 2001 des Ingenieurbüros V.. Der darin enthaltene Parkplatz wird im heutigen Zeitpunkt nicht realisiert. 5. Vor Erstellung der an Parzelle 473 angrenzenden Kunstbauten und Zäune werden die Ausführungsdetails vor Ort mit einer von der Erbengemeinschaft bezeichneten Person abgesprochen. 6. Mehraufwendungen, welche aus vorstehend umschriebenen Projektanpassungen entstehen, gehen auf Kosten des Strassenprojektes. 7. Interessen Dritter sind mit vorerwähnten Projektanpassungen nicht tangiert, weshalb ausdrücklich auf eine erneute Projektausschreibung verzichtet wird. 8. Soweit das private Grundstück (Parzelle 473) bei der Schneeräumung für die Ablagerung von Schnee beansprucht werden muss, hat dies unter möglichster Schonung von Bauten und Kulturen zu erfolgen. Das betroffene Grundstück ist von der Gemeinde nach der Schneeschmelze von Splitt und Abfällen zu reinigen. Schäden an Bäumen, Zäunen oder Pflanzen werden vergütet.“ Diesem eigentlichen Vereinbarungstext schloss sich noch die folgende mit Bestätigung überschriebene und von den Unterschriften ebenfalls erfasste Erklärung an:
3 „Im Sinne einer einvernehmlichen Lösung bestätigen die Einsprecher, vertreten durch Frau Rechtsanwältin U., mit obigen Ausführungen einverstanden zu sein. Unter der Voraussetzung, dass diese Vereinbarung verbindlich in die Baubewilligung aufgenommen wird, ziehen sie sämtliche (öffentlich- und privatrechtliche) Einsprachen gegen das Baugesuch der Gemeinde Y. zurück und verzichten auf die Ergreifung weiterer Rechtsmittel im Baubewilligungsverfahren.“ 3. Z. behauptet, dass er seit Juni 2001 Alleineigentümer der Parzelle Nr. 473 sei und dass ihm sämtliche Ansprüche aus der Vereinbarung vom 28.02./05.03.2001 abgetreten worden seien. Letztere soll überdies seiner Meinung nach durch die Gemeinde Y. nicht korrekt umgesetzt worden sein. B.1. Am 30. Oktober 2001 machte Z. beim Vermittleramt des Kreises Küblis gegen die Gemeinde Y. eine Klage auf Feststellung Befehl und Forderung anhängig. Laut dem Leitschein vom 2. Oktober 2002 stellten die Parteien an der Sühneverhandlung vom 25. September 2002 die folgenden Anträge: „Klägerische Rechtsbegehren: 1. Es sei festzustellen, dass im Auftrage der Beklagten, Herr Gemeindepräsident T., im Bereich des neuen Kandelabers ohne Zustimmung des Klägers Aufschüttungen im privaten (nicht von der Quartierplanung betroffenen klägerischen) Grundstück angeordnet und ausgeführt worden sind. 2. Es sei festzustellen, dass der auf dem klägerischen Terrain stehende (nun durch Aufschüttungen kaschierte) Kandelaber ohne Zustimmung des Klägers auf Anordnung der Beklagten, Herr Gemeindepräsident T., zu hoch gesetzt worden ist, so dass dessen Fundament über das gewachsene Terrain hinausragt. 3. Es sei festzustellen, dass das Setzen des Kandelabers und die anschliessenden Aufschüttungen im Widerspruch zu Ziffer 1 und 4 der Vereinbarung vom 28. Februar 2001 stehen. Sie sind daher widerrechtlich und strafrechtlich ahndbar (186 StGB, Hausfriedensbruch). 4. Gestützt darauf sei der Beklagten zu befehlen, die widerrechtlich vorgenommenen Aufschüttungen zu beseitigen und den Kandelaber dem gewachsenen Terrain entsprechend auf Kosten der Beklagten bzw. des Strassenprojektes tiefer zu legen. Das Terrain ist so wiederherzustellen, dass es dem ursprünglichen Zustand entspricht. 5. Es sei weiter festzustellen, dass das neue Niveau der Strasse zu hoch gelegt ist und dass die Zufahrt zur klägerischen Parzelle – insbesondere im Winter – deshalb inskünftig erschwert ist. 6. Es sei festzustellen, dass das klägerische Terrain neu eine Dole bildet und die Gefahr besteht, dass die Fahrzeuge unten anschlagen. 7. Es sei durch eine gerichtliche Expertise festzustellen, dass das Strassenprojekt in Bezug auf die Niveauverhältnisse bei der Einfahrt
4 zur klägerischen Parzelle mangelhaft ist und dass dieser Mangel bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt durch den mit dem Werk betrauten Fachmann (Ingenieur) nicht entstanden wäre. 8. Es sei festzustellen, dass diese Terrainveränderungen im Widerspruch zur Vereinbarung vom 28. Februar 2001 stehen und daher widerrechtlich sind. 9. Gestützt auf diese Feststellung sei die Beklagte zu verpflichten, das mangelhafte Strassenprojekt zur Durchsetzung der Vereinbarung tiefer zu legen und der bestehende Einfahrtsbereich zur klägerischen Parzelle vereinbarungsgemäss „niveaugleich“ auszugestalten. Diese baulichen Anpassungen haben den Regeln der Baukunde zu entsprechen in dem Sinne, dass der Kläger weiterhin über eine normalienkonforme Zufahrt (Breite, Gefälle, Einlenkradius etc.) verfügt. Sämtliche daraus entstehenden Kosten inkl. derjenigen der Anpassung des Tores an die neue Situation gehen zu lasten der Beklagten bzw. des Strassenprojektes. 10. Sofern eine Projektanpassung nicht möglich ist, sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für den Werkmangel und damit die verschlechterte Zufahrt bei der neuen Strasse einen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 50'000.– zu leisten. Die Summe orientiert sich an der Wertverminderung infolge verschlechterter Zufahrt der klägerischen Liegenschaft, insbesondere im Winter. 11. Weiter sei festzustellen, dass die vom Kläger im Vertrauen auf die Einhaltung der Vereinbarung vom 5. März 2001 in Auftrag gegebene Tieferlegung der Fundamente zwecks späterer Erstellung eines ebenerdigen Parkplatzes mit Überdachung von ca. 8 m Tiefe aufgrund der neuen Niveauverhältnisse nicht mehr verwertet werden können und daher nutzlos sind. Die entsprechenden Aufwendungen sind daher von der Beklagten als Verursacherin zu übernehmen. 12. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger im Rahmen der kommenden Mutation das Recht auf eine geschlossene Einfriedung einzuräumen und zwar derart, dass dem Kläger der dauernde Fortbestand einer geschlossenen Einfriedung nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich gesichert ist. Dazu gehört auch die sinnvolle Regelung der neuen Eigentums- sowie Unterhaltsrechte bzw. –pflichten sowohl an der Einzäunung wie am Terrain (Dreieck). 13. Für die strassenprojektbedingte gestalterisch unbefriedigende Lösung der Einfriedung mit unmotivierten Versatz hat die Beklagte dem Kläger eine Entschädigung infolge Minderwert von Fr. 10'000.– zu entrichten. 14. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens von der Beklagten zu tragen. 15. Es sei dem Kläger eine angemessene Umtriebsentschädigung für die anwaltliche Vertretung zuzusprechen.
5 Beklagtische Rechtsbegehren: 1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Eventualantrag: Das Eigentum am Boden der Parzelle 473, auf welchem der von der Gemeinde Y. aufgestellte Kandelaber steht, sei gestützt auf Art. 673 ZGB der Gemeinde Y. zuzuweisen, unter Festsetzung einer angemessenen Entschädigung an den Kläger. Grösse und Grenzen der zuzuweisenden Fläche seien richterlich festzulegen. Das Grundbuchamt Mittelprättigau sei richterlich anzuweisen, die vorstehende Zuweisung grundbuchlich zu vollziehen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten des Klägers.“ 2. Mit Prozesseingabe vom 23. Oktober 2002 unterbreitete Z. die Streitsache dem Bezirksgericht Prättigau/Davos. Seine Rechtsbegehren lauteten nunmehr: „1. Der Beklagten sei zu befehlen, die auf dem Grundstück des Klägers widerrechtlich vorgenommenen Aufschüttungen zu beseitigen und den erstellten Kandelaber dem gewachsenen Terrain entsprechend auf Kosten der Beklagten bzw. des Strassenprojektes tiefer zu legen. Das Terrain sei so wiederherzustellen, dass es dem ursprünglichen Zustand entspricht. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, das mangelhafte Strassenprojekt zur Durchsetzung der Vereinbarung tiefer zu legen und den bestehenden Einfahrtsbereich zur klägerischen Parzelle vereinbarungsgemäss „niveaugleich“ auszugestalten. Diese baulichen Anpassungen haben den Regeln der Baukunde zu entsprechen in dem Sinne, dass der Kläger weiterhin über eine normalienkonforme Zufahrt (Breite, Gefälle, Einlenkradius etc.) verfügt. Sämtliche daraus entstehenden Kosten inkl. derjenigen der Anpassung des Tores an die neue Situation gehen zu Lasten der Beklagten bzw. des Strassenprojektes. 3. Sofern eine Projektanpassung nicht möglich ist, sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für den Werkmangel und damit die verschlechterte Zufahrt bei der neuen Strasse einen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 50'000.– zu leisten. 4. Weiter sei festzustellen, dass die vom Kläger im Vertrauen auf die Einhaltung der Vereinbarung vom 5.03.2001 in Auftrag gegebene Tieferlegung der Fundamente zwecks späterer Erstellung eines ebenerdigen Parkplatzes mit Überdachung von ca. 8 m Tiefe aufgrund der neuen Niveauverhältnisse nicht mehr verwertet werden können und daher nutzlos sind. Die entsprechenden Aufwendungen sind daher von der Beklagten als Verursacherin zu übernehmen. 5. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger im Rahmen der kommenden Mutation das Recht auf eine geschlossene Einfriedung einzuräumen, und zwar derart, dass dem Kläger der dauernde Fortbestand einer geschlossenen Einfriedung nicht nur tatsächlich, sondern
6 auch rechtlich gesichert ist. Dazu gehören auch die sinnvolle Regelung der neuen Eigentums- sowie Unterhaltsrechte bzw. Pflichten sowohl an der Einzäunung wie am Terrain (Dreieck). 6. Für die strassenprojektbedingte gestalterisch unbefriedigende Lösung der Einfriedung mit unmotiviertem Versatz sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädigung infolge Minderwert von Fr. 10'000.– zu entrichten. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“ 3. In ihrer Prozessantwort vom 15. Januar 2003 liess die Gemeinde Y. beantragen: „1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten des Klägers.“ 4. Im weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren gemäss Prozesseingabe und Prozessantwort fest. C. Am 24. und 25. Juli 2003 verfügte das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos, dass vorerst eine Verhandlung im Sinne von Art. 93 ZPO (Prozessvoraussetzungen) und Art. 94 ZPO (materiellrechtliche Teilfragen) durchgeführt werde. Sie fand am 21. August 2003 statt. Entsprechend erliess das Bezirksgericht Prättigau/Davos an diesem Tag das folgende mit Entscheid/Urteil bezeichnete Erkenntnis, welches am 9. September 2003 mitgeteilt wurde: „1. Die Einrede der politischen Gemeinde Y. betreffend Zuständigkeit wird gutgeheissen und auf die Klage des Z. wird nicht eingetreten. Wäre auf die Klage einzutreten, würde sie mangels Aktivlegitimation abgewiesen. 2. Die Kosten des Vermittleramtes des Kreises Küblis von Fr. 238.80 sowie die Gerichtskosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1500.–, einem Interessenwertzuschlag (2% von Fr. 50'000.–) von Fr. 1000.–, Schreibgebühren von Fr. 500.–, insgesamt somit von Fr. 3000.–, gehen zulasten des Z. und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Z. hat die politische Gemeinde Y. insgesamt mit Fr. 10'941.80 (inkl. Spesen, Interessenwertzuschlag und Mehrwertsteuer) ausseramtlich zu entschädigen. 4. Gegen Dispositiv Ziffer 1 Abs. 1 dieses Entscheids kann gestützt auf Art. 93 Abs. 2 und Art. 232 Ziff. 1 ZPO beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung dieses Entscheids beim Präsidenten des Kantonsgerichts zu er-
7 klären und zu begründen. Dieser Entscheid ist miteinzureichen (siehe Art. 233 ff. ZPO). Sollte eine Rechtsmittelinstanz rechtskräftig feststellen, dass auf die Klage einzutreten sei, kann gegen Dispositiv Ziffer 1 Abs. 2 dieses Entscheids gestützt auf Art. 94 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 218 ff. ZPO innert 20 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids der Rechtsmittelinstanz betreffend Zuständigkeit beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erhoben werden. Sie ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit Rechtskraft des Urteils der Rechtsmittelinstanz dem Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos in dreifacher Ausfertigung zu erklären. Sie hat die formulierten Anträge auf Abänderung dieses Urteils sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). 5. Mitteilung an: ...“ D. Hiergegen liess Z. am 30. September 2003 beim Kantonsgerichtsausschuss Beschwerde einreichen mit dem Begehren: „1. Der Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 21.08.2003 sei aufzuheben. 2. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos sei anzuweisen, auf die Klage des Beschwerdeführers einzutreten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“ Das gleichzeitig gestellte Gesuch um Sistierung des Verfahrens wurde vom Kantonsgerichtspräsidium mit Verfügung vom 6. Oktober 2003 abgewiesen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2003 liess die Gemeinde Y. beantragen: „1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. F. In der Folge erhielt Z. noch Gelegenheit, zu dem in der Vernehmlassung der Gemeinde Y. enthaltenen Begehren Stellung zu nehmen, es sei auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Er benützte diese Möglichkeit mit Eingabe vom 8. Dezember 2003, wobei er geltend machte, dass dem Antrag nicht entsprochen werden dürfe.
8 G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. a) An einer gesonderten Verhandlung im Sinne von Art. 93 Abs. 1 ZPO trat die Vorinstanz auf die von Z. anhängig gemachte Klage nicht ein (Ziff. 1 Abs. 1 des Dispositivs des Erkenntnisses vom 21. August 2003), mit der Begründung, dass ihr mit ihr eine öffentlichrechtliche und nicht eine zivilrechtliche Streitsache unterbreitet worden sei; zu deren Beurteilung sei sie aber gar nicht zuständig. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos verneinte also, dass dem Kläger der von ihm gewählte Rechtsweg offen stehe. Darin liegt ein Entscheid über eine Prozessvoraussetzung (vgl. BÜHLER/EDELMANN/KILLER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, § 9 Rz. 29 und § 72 Rz. 7). Solche Entscheide können gemäss Art. 93 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 232 Abs. 1 ZPO mittels Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden, was Z. mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. September 2003 denn auch getan hat. Da das Rechtsmittel innert Frist ergriffen wurde und da es überdies den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO), kann darauf eingetreten werden. b) Für den Fall, dass es in ungewisser Zukunft seine Zuständigkeit aufgrund eines Entscheides einer Rechtsmittelinstanz doch noch bejahen müsste, befand das Bezirksgericht Prättigau/Davos an der gleichen Verhandlung gestützt auf Art 94 Abs. 1 ZPO ausserdem über eine materiellrechtliche Teilfrage und erkannte, dass die Klage bei einem möglichen Eintreten wegen fehlender Aktivlegitimation des Z. abgewiesen würde (Ziff. 1 Abs. 2 des Dispositivs des Erkenntnisses vom 21. August 2003). Hiergegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Wie im Folgenden noch zu zeigen sein wird, hat dieser Teil des vorinstanzlichen Dispositivs ohnehin keinen Bestand, muss er doch von Amtes wegen aufgehoben werden. Damit aber wird der Einwand der Gemeinde Y. gegenstandslos, dass auf die Beschwerde des Z.
9 mangels Rechtsschutzinteresses gar nicht erst eingetreten werden könne, weil bei einer allfälligen Aufhebung des Nichteintretensentscheides des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos an dessen Stelle das die Klage rechtskräftig abweisende und unangefochten gebliebene Sachurteil der gleichen Instanz treten würde. 2. Bei den Prozessvoraussetzungen handelt es sich um Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit auf eine strittige Angelegenheit überhaupt eingetreten und ein Sachurteil gefällt werden kann. Sie werden deshalb auch Sachentscheidungsvoraussetzungen oder Sachurteilsvoraussetzungen genannt (vgl. BÜH- LER/EDELMANN/KILLER, a. a. O., § 72 Rz. 7; LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/ STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Kommentar samt einem Anhang zugehöriger Erlasse, 5. Aufl., Bern 2000, Art. 191 Rz. 1.a. und Rz. 3.a.; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, Art. 79 Rz. 1.a.). Fehlt eine Prozessvoraussetzung, wird das Prozessrechtsverhältnis durch Prozessurteil erledigt; es wird also auf die Streitsache nicht eingetreten. Sie ist damit nicht länger anhängig, was gleichzeitig bedeutet, dass die Parteien kein rechtlich schützenswertes Interesse mehr haben, dass weiterhin zur Sache (über die materiellrechtlichen Ansprüche des Klägers) verhandelt wird; was hierzu bislang vorgetragen wurde, wird vielmehr gegenstandslos, und es kann in der Sache selbst kein Urteil ergehen (vgl. VOGEL/SPÜH- LER, Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 7. Aufl., Bern 2001, S. 202 Rz. 68 f.; Hans Ulrich WALDER, Zivilprozessrecht nach den Gesetzen des Bundes und des Kantons Zürich unter Berücksichtigung anderer Zivilprozessordnungen, 4. Aufl., Zürich 1996, S. 243 f. Rz. 3; Max KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts nach den Prozessordnungen des Kantons Bern und des Bundes, 4. Aufl., Bern 1984, S. 87; Hans Ulrich WALDER, Prozesserledigung ohne Anspruchsprüfung nach zürcherischem Recht, Zürich 1966, S. 1; PKG 1999-15-53). Wie unten in Erwägung drei noch näher darzulegen sein wird, durfte das Bezirksgericht Prättigau/Davos zum Schluss gelangen, dass die von Z. gegen die Gemeinde Y. angestrengte Streitsache öffentlichrechtlicher Natur und dem Kläger also mit ihr der Gang zum Zivilrichter verwehrt sei. Dann aber ist nicht zu beanstanden, dass es die Angelegenheit durch Prozessurteil erledigt und auf die Klage wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung (keine privatrechtliche Streitigkeit) nicht eingetreten ist. Damit hätte es freilich sein Bewenden haben müssen. Zwar
10 wäre es der Vorinstanz unbenommen gewesen, in einer Nebenbemerkung darauf hinzuweisen, dass die Erfolgsaussichten der klägerischen Rechtsbegehren bei Anhandnahme zweifelhaft wären; für einen förmlichen Entscheid hierüber im Dispositiv (Abweisung der Klage wegen fehlender Aktivlegitimation bei einer möglichen späteren Verpflichtung zum Eintreten) blieb nach dem Gesagten hingegen kein Raum. Ohne Rechtsschutzinteresse in einem Bereich, in welchem das Prozessrechtsverhältnis durch Nichteintreten beendet wurde, eine abschliessende materiellrechtliche Beurteilung vorzunehmen, ist als ähnlich schwerwiegender Verfahrensmangel einzustufen, wie wenn ohne Klage ein Urteil gefällt wird. Führt letzteres zur Nichtigkeit (vgl. Walther J. HABSCHEID, Schweizerisches Zivilprozessund Gerichtsorganisationsrecht, ein Lehrbuch seiner Grundlagen, unter Mitarbeit von Stephen BERTI, 2. Aufl., Basel und Frankfurt am Main 1990, Rz. 459), rechtfertigt es sich, für den hier interessierenden Dispositivpunkt Ziff. 1 Abs. 2 des bezirksgerichtlichen Erkenntnisses gleiches anzunehmen. Selbst wenn man nicht so weit gehen und ihn nicht als geradezu nichtig ansehen wollte, muss es einer Weiterzugsinstanz jedenfalls unbenommen sein, ein Sachurteil, welches in unzulässiger Weise mit einem Prozessurteil verknüpft wurde, von Amtes wegen immer dann aufzuheben, wenn sie sich ohnehin (hier wegen Anfechtung des Nichteintretensentscheides) mit der betreffenden Streitangelegenheit zu befassen hat (vgl. LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, a. a. O., Art. 90 Rz. 1.c sowie Rz. 2.a und b). Kommt also Ziff. 1 Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs keinerlei Wirkung zu, fällt dieser Teil vielmehr durch richterliche Anordnung dahin, erübrigt es sich von vornherein, auf die hierzu erlassene bedingte Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 4 Abs. 2 des erstinstanzlichen Dispositivs näher einzugehen. Es kann also dahingestellt bleiben, ob die Verneinung der Aktivlegitimation des Klägers durch das Bezirksgericht Prättigau/Davos überhaupt hätte angefochten werden können bzw. wann und auf welche Weise dies allenfalls hätte geschehen müssen. 3. Die im laufenden Verfahren eingeklagten Ansprüche leitet Z. aus einer Vereinbarung ab, welche am 28. Februar / 5. März 2001 zwischen den Erben des W., in deren Rechtsstellung der Kläger eingetreten sein will, und der Gemeinde Y. abgeschlossen worden war. Mit dieser Übereinkunft, die von der Beklagten in der Folge angeblich nicht korrekt umgesetzt worden sei, wurde im gegenseitigen Einvernehmen eine öffentlichrechtliche Baueinsprache beseitigt, die
11 sich gegen die Modalitäten eines das Oberdorf von Y. erschliessenden öffentlichen Strassenbauprojektes richtete. Inhaltlich ging es darum, innerhalb des behördlichen Entscheidungsspielraums im Bereich der Parzelle Nr. 473 Projektanpassungen vorzunehmen, insbesondere hinsichtlich befürchteter Niveauunterschiede und der Gestaltung der Grenzvorrichtungen. Ergänzend wurde schliesslich noch festgehalten, dass die dabei erwachsenden Kosten aus den für die Realisierung der Erschliessungsstrasse zur Verfügung stehenden Mitteln gedeckt und die Abmachungen in die Baubewilligung aufgenommen würden, was in der Folge offenbar auch so gehandhabt wurde. Die Vereinbarung vom 28. Februar / 5. März 2001 enthält nach dem Gesagten also sowohl Elemente eines Vergleichsvertrages bei verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten wie eines Vertrages über die Erschliessung von Baugrundstücken, die beide zu den zulässigen öffentlichrechtlichen Verträgen gehören (vgl. HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 1082 f.). Am öffentlichrechtlichen Charakter dieser Übereinkunft vermag dabei auch der Umstand nichts zu ändern, dass gestützt darauf die beim Kreisamt Küblis erhobene, nunmehr überflüssig gewordene privatrechtliche Baueinsprache zurückgezogen werden konnte, zumal diese Behörde zur gütlichen Beilegung der Streitigkeit nichts beigetragen hat. Bezeichnenderweise hatte sogar die frühere Rechtsvertreterin des Klägers noch durchwegs die Meinung vertreten, dass der genannte Vertrag (überwiegend) dem öffentlichen Recht zuzuordnen sei. Streitigkeiten aus solchen Vereinbarungen sind ihrerseits öffentlichrechtlicher Natur und fallen demnach in den Zuständigkeitsbereich der Organe der Verwaltungsrechtsprechung (vgl. RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Die Rechtsgrundsätze der Verwaltungspraxis, erläutert an Entscheiden der Verwaltungsbehörden und Gerichte, Ergänzungsband zur 5. [und unveränderten 6.] Auflage der Schweizerischen Verwaltungsrechtsprechung von Max IMBODEN und René A. RHINOW, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 146). War hier somit aber nicht eine Zivilsache zu beurteilen und zu entscheiden, ist die Vorinstanz auf die klägerischen Begehren zu Recht nicht eingetreten. Mit diesem Ergebnis hat sich denn auch Z. in seiner Beschwerde gar nicht ernstlich auseinandergesetzt. Er begnügte sich vielmehr weitgehend damit, in unzulässiger Weise auf frühere Ausführungen zu verweisen, insbesondere auf das schriftlich zu den Akten gegebene Plädoyer, das er seinerzeit anlässlich der mündlichen Verhandlung vor Bezirksgericht Prättigau/Davos gehalten hatte.
12 4. Vor Bezirksgericht Prättigau/Davos ist Z. mit seiner Klage vollständig unterlegen, weshalb ihm sämtliche Verfahrenskosten überbunden wurden. Dies ist nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens so wenig zu beanstanden wie die weitere Anordnung, dass der Kläger der Beklagten eine Umtriebsentschädigung inkl. Streitwertzuschlag von Fr. 10'941.80 zu bezahlen habe. Beides steht im Einklang mit der massgeblichen gesetzlichen Ordnung (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). Vor Kantonsgerichtsausschuss wurde denn auch zu Recht nicht geltend gemacht, dass an der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung selbst dann etwas zu ändern sei, wenn es im Hauptpunkt (dem Nichtdurchdringen mit der Klage) beim bezirksgerichtlichen Urteil sein Bewenden haben sollte. Da Z. mit seinem Rechtsmittel keinen Erfolg zu erzielen vermochte, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus der auf Fr. 2000.– festzusetzenden Gerichtsgebühr und einer Schreibgebühr von Fr. 195.–, ebenfalls zu seinen Lasten. Überdies hat er der Gegenpartei für deren Umtriebe im Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. Sie ist dem mutmasslichen notwendigen Aufwand entsprechend auf Fr. 500.– festzulegen.
13 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Ziff. 1 Abs. 2 des vorinstanzlichen Erkenntnisses wird im Sinne der Erwägungen von Amtes wegen aufgehoben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2195.– (Gerichtsgebühr Fr. 2000.–, Schreibgebühr Fr. 195.–) gehen zu Lasten von Z., der überdies verpflichtet wird, die Politische Gemeinde Y. für ihre Umtriebe im Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss aussergerichtlich mit Fr. 500.– zu entschädigen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Der Aktuar