Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 2. September 2003/kj Schriftlich mitgeteilt am: ZB 03 25 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Präsident Brunner. —————— In der Beschwerdesache des Rechtsanwalt Z., Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom 3. Juli 2003, mitgeteilt am 3. Juli 2003, in Sachen Beschwerdeführer betreffend Festsetzung der Entschädigung des Rechtsvertreters, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerdeschrift vom 25. August 2003, in die vom Bezirksgerichtspräsidium Surselva zugestellten Akten und in Erwägung:
2 - dass der Bezirksgerichtspräsident Surselva mit Verfügung vom 23. März 2001 Y. in einem Verfahren betreffend Eheschutz die unentgeltliche Prozessführung bewilligte und Rechtsanwalt Z. als ihren unentgeltlichen Rechtsvertreter ernannte; - dass der Bezirksgerichtspräsident Surselva nach Abschluss des Verfahrens am 3. Juli 2003, mitgeteilt am gleichen Tag, die Entschädigung von Rechtsanwalt Z. für seine Bemühungen als Rechtsvertreter in diesem Verfahren auf Fr. 600.-- festsetzte; - dass Rechtsanwalt Z. dagegen am 25. August 2003 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden einreichte mit dem Begehren, das Honorar sei auf insgesamt Fr. 2'466.65 einschliesslich Mehrwertsteuer festzulegen; - dass gemäss Art. 47a / Art. 232 Ziff. 8 ZPO gegen Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege die zivilrechtliche Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss gegeben ist; - dass die Beschwerde gemäss Art. 233 Abs. 1 ZPO innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides einzureichen ist; - dass es beim Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der Festlegung der Entschädigung des Rechtsvertreters um ein Verfahren eigenständiger Prägung der nicht streitigen Gerichtsbarkeit handelt (vgl. Urteil KGA vom 7.11.01 in Sachen M., ZB 01 12; Urteil KGA vom 7.04.03 in Sachen P., ZB 03 4); - dass bei Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Gerichtsferien keine Fristen unterbrechende Wirkung haben (Art. 62 Ziff. 7 ZPO); - dass der am 3. Juli 2003 mitgeteilte Entscheid erst mit Beschwerde vom 25. August 2003 angefochten wurde und somit die 20-tägige Beschwerdefrist zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung längst abgelaufen war; - dass auf die verspätete Beschwerde somit nicht eingetreten werden kann (Art. 234 Abs. 1 ZPO);
3 - dass unter diesen Umständen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen;
4 verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident