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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 19.08.2003 ZB 2003 21

19. August 2003·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,972 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Wiederherstellung | ZGB Sachenrecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 19. August 2003 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 03 21 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Präsident Brunner, Kantonsrichter Lazzarini und Sutter-Ambühl, Aktuar ad hoc L. Duff. —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des A., Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen das Urteil des Kreispräsidiums Lumnezia/Lugnez vom 27. Mai 2003, mitgeteilt am 30. Mai 2003, in Sachen des Klägers und Beschwerdeführers gegen C., Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Leonhard J. Toenz, Seestrasse 39, Postfach, 8700 Küsnacht-Zürich, betreffend Wiederherstellung, hat sich ergeben:

2 A. A. ist Eigentümer der Liegenschaft Nr. E., Plan 7 und 8 (Teil einer Werkstatt mit Gebäudegrundfläche und Wiese “B.”) des Grundbuches der Gemeinde X.. C. bewirtschaftet verschiedene, oberhalb dieser Parzelle an der D. gelegene landwirtschaftliche Grundstücke. Der Zugang erfolgt dabei teilweise über die Wiese des Beschwerdeführers. B. Zwecks Sicherung der Zufahrt mit landwirtschaftlichen Traktoren im steilen Gelände verlegte C. am oberen Ende der Parzelle des Beschwerdeführers diverse Steine; dies ohne letzteren davon in Kenntnis zu setzen. In der Folge forderte A. den Beschwerdegegner zur Entfernung der Steine beziehungsweise zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf. C. Als sich C. innert Frist nicht vernehmen liess und keine Anstalten zeigte, der Aufforderung nachzukommen, gelangte A. zunächst an den Kreispräsidenten Lugnez mit dem Begehren auf Erlass eines Amtsbefehls. Diesem Vorgehen war indes kein Erfolg beschieden. Schliesslich wurde am 24. Juni 2002 eine Klage beim Kreispräsidium Lugnez instanziert mit dem Begehren, der Beschwerdegegner sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, die von ihm auf Parzelle Nr. E. in X. eingebrachten Steine zu entfernen und den Wege ins bisherige Wiesland zurückzuversetzen. Nach diversen Fristerstreckungen reichte C. am 23. September 2002 die Prozessantwort ein mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Klage. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer Replik. D. Am 13. März 2003 wurde in Y. vor dem Kreispräsidum Lugnez die Hauptverhandlung durchgeführt. Anwesend waren nebst dem Rechtsvertreter des Klägers und Beschwerdeführers dessen Sohn, R., sowie der Beklagte und Beschwerdegegner, C.. Dessen Rechtsvertreter hatte sich entschuldigen lassen. Im Anschluss an die Parteivorträge wurden verschiedene Lösungsvorschläge diskutiert. Nachdem am Rechtstag keine einvernehmliche Lösung gefunden werden konnte, bat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Kreispräsidenten, mit der Urteilsfällung im Hinblick auf eine allfällige aussergerichtliche Einigung noch zuzuwarten. In der Folge vermochten sich die Parteien jedoch nicht zu einigen. Mit Urteil vom 27. Mai 2003, mitgeteilt am 30. Mai 2003, wies der Kreispräsident die Klage ab. E. Gegen dieses Urteil erhob A. mit Eingabe vom 17. Juni 2003 Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren:

3 "1. Das Urteil sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, die von ihm auf Parzelle Nr. E. in X. eingebrachten Steine zu entfernen und den Weg ins bisherige Wiesland zurückzuversetzen. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für alle Instanzen zulasten des Beklagten.” Zur Begründung wurde insbesondere aufgeführt, auf der Parzelle des Beschwerdeführers sei zugunsten des Beschwerdegegners kein Recht eingetragen; dieser habe ohne jegliche Anfrage ein Durchgangsrecht ausgebaut. Entsprechend sei er aufgefordert worden, die eingelegten grossen Steine wieder zu entfernen. Der Beschwerdeführer sei befugt, sich gegen die ungerechtfertigte Einwirkung mit der Eigentumsfreiheitsklage zu schützen. Insbesondere führe ein aussergrundbuchlich entstandenes Recht, die fragliche Parzelle zu überfahren, nicht zur Berechtigung der Vornahme erheblicher Eingriffe in das Eigentum des Beschwerdeführers; dieser habe vielmehr aufgrund von Art. 737 Abs. 2 ZGB sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. Der Berechtigte habe weder behauptet noch bewiesen, zur Ausübung seiner Dienstbarkeit Steine verlegen zu müssen. Schliesslich gebe es in der Schweiz keine eigenmächtige Berechtigung für die Ausweitung eines Notweges, weshalb das vorinstanzliche Urteil wegen eindeutiger Gesetzesverletzung aufzuheben sei. F. In seiner Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2003 beantragte C. die kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter gleichzeitiger Zusprechung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung an den Beschwerdegegner. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, der einzige Zweck der Verlegung der Steine habe darin bestanden, die Wiese an jener Stelle genug stabil zu machen, um sie mit landwirtschaftlichen Maschinen befahren zu können. Im Übrigen berufe sich das angefochtene Urteil nicht auf Art. 737 ZGB; die verlangte schonende Rechtsausübung habe die Vorinstanz im positiven Sinne zugunsten des Beschwerdegegners bejaht. Unzutreffend sei auch, dass der Kreispräsident mit den Parteien - ohne Wissen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers - einen Augenschein durchgeführt habe. Der Kreispräsident Lugnez verzichtete in seinem Schreiben vom 24. Juni 2003 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Urteil, wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

4 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichtes sowie gegen weitere, in Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO aufgezählte Entscheide steht dem Betroffenen der Beschwerdeweg an den Kantonsgerichtsausschuss offen. Vorliegend steht fest, dass der Kreispräsident das Urteil als Einzelrichter fällte, da beide Parteien übereinstimmend von einem Streitwert unter Fr. 1'000.-- ausgingen (Art. 16 ZPO). Das Rechtsmittel ist innert zwanzig Tagen seit Zugang des anzufechtenden Erkenntnisses beim Kantonsgerichtspräsidium einzureichen, wobei in der Beschwerdeschrift mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte beanstandet und welche Änderungen verlangt werden (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). Mit der Eingabe vom 17. Juni 2003 ist die 20-tägige Beschwerdefrist eingehalten. Auf die im Übrigen formgerecht, das heisst einen Antrag und eine Begründung enthaltende und bei der zuständigen Instanz eingelegte Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. Im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren ist die Kognition des Kantonsgerichtsausschusses auf Rechtsverletzungen und willkürliche Tatsachenfeststellungen beschränkt (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Gleiches gilt grundsätzlich auch dort, wo dem Richter ein Ermessensspielraum eingeräumt wird; eine Rechtsverletzung liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als rechtsmissbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder er dem Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17 E. 1). Die Beschwerde ist somit unter diesem beschränkten Gesichtswinkel zu überprüfen. 3. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Beschwerdegegner verfüge über kein im Grundbuch eingetragenes Durchfahrtsrecht über seine Parzelle. Gleichwohl beruft er sich in seiner Beschwerdeschrift auf Art. 737 Abs. 2 ZGB, welcher vom Berechtigten eine möglichst schonende Ausübung seines Rechts verlangt. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung setzt jedoch gerade das Bestehen einer im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit voraus, sei es aufgrund eines schriftlichen Dienstbarkeitsvertrages im Sinne von Art. 732 ZGB (diesfalls wirkt der Eintrag konstitutiv, das heisst das Recht entsteht gemäss Art. 731 ZGB erst im Zeitpunkt der Eintragung) oder auf der Grundlage einer gesetzlichen Bestimmung, welche dem Berechtigten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen das Recht auf Einräumung einer Servitut verleiht. Letzteres trifft etwa auf das Überbau-

5 recht gemäss Art. 674 ZGB oder das Notwegrecht im Sinne von Art. 694 ZGB zu (Meier-Hayoz, Arthur: Berner Kommentar zum ZGB, Bern 1975, N 8 ff. zu Art. 694 sowie Liver, Peter: Schweizerisches Privatrecht, Band V/1., Basel und Stuttgart 1977, S. 266 ff.). Der Beschwerdegegner beruft sich hingegen weder auf das eine noch das andere, weshalb für die Anwendung von Art. 737 Abs. 2 ZGB von vorneherein kein Raum verbleibt. Sodann wird von letzterem auch nicht geltend gemacht, es sei eine altrechtliche Dienstbarkeit vorhanden oder das Recht auf Durchfahrt bestehe seit unvordenklicher Zeit im Sinne einer nachgewiesenen Rechtsausübung von mindestens 80 Jahren (PKG 1992 Nr. 9). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass in Art. 737 ZGB der in Art. 2 Abs. 1 ZGB statuierte Rechtsgrundsatz des Handelns nach Treu und Glauben seinen Ausdruck findet. Diese Bestimmung bringt ein allgemeines, im Privatrecht wie im öffentlichen Recht geltendes Rechtsprinzip zum Ausdruck. Soweit es also im vorliegenden Fall - wie nachfolgend noch darzulegen sein wird - um aussergrundbuchlich entstandene Rechte geht, hat der Berechtigte auch bei Fehlen ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung stets auf deren schonende Ausübung zu achten und jedes Übermass zu vermeiden (Honsell, Heinrich: Basler Kommentar zum ZGB, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 2. Auflage, Basel 2002, N 3 ff. zu Art. 2 sowie Petitpierre, Etienne: Basler Kommentar zum ZGB, Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB, Basel 2003, N 1 f. zu Art. 737). 4. Der Beschwerdeführer verweist sodann auf den Umstand, dass es in der Schweiz keine eigenmächtige Berechtigung für die Ausweitung eines Notweges gebe (S. 3 Ziff. 3 der Beschwerdeschrift). Damit setzt er sich in einen gewissen Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen, gesteht er dem Beschwerdegegner doch offenbar ein aussergrundbuchlich entstandenes Fahrrecht zu, welches dieser seit Jahrzehnten ohne irgendwelche Probleme habe ausüben können (S. 3 Ziff. 2). Gleichwohl führt er im Anschluss daran aus, der Berechtigte habe weder behauptet noch bewiesen, er habe zur Erhaltung oder Ausübung seiner Dienstbarkeit - nach dem unter Ziff. 2 hievor Ausgeführten besteht eine privatrechtliche Servitut eben gerade nicht - Steine an der besagten Stelle verlegen müssen. Vor diesem Hintergrund erscheint es als angebracht, einige grundsätzliche Überlegungen zur Rechtsnatur und zur grundbuchlichen Behandlung des Notwegrechts anzustellen. Gemäss Art. 694 Abs. 1 ZGB kann ein Grundeigentümer, der keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf die öffentliche Strasse hat, beanspruchen, dass ihm der Nachbar gegen volle Entschädigung einen Notweg einräume. Die Gewährung eines Notwegrechts wird von strengen Voraussetzungen abhängig gemacht und kann nur in einer eigentlichen Notlage beansprucht werden (BGE 105 II 180). Eine solche liegt dann vor, wenn einem Grundeigentümer die zur bestimmungsgemässen Be-

6 nutzung seines Grundstücks erforderliche Verbindung zur öffentlichen Strasse überhaupt fehlt oder der vorhandene Weg sich als ungenügend erweist, was sich aufgrund der konkreten Umstände beurteilt (BGE 117 II 35 ff.). Sind diese Voraussetzungen gegeben, entsteht das Notwegrecht entweder dadurch, dass der betroffene Eigentümer beziehungsweise Grundstücksnachbar die entsprechende Grundbuchanmeldung abgibt und im Anschluss an diese Anmeldung der diesfalls konstitutiv wirkende Grundbucheintrag erfolgt oder aber durch Erhebung einer Gestaltungsklage durch den Ansprecher und anschliessender gerichtlicher Zusprechung des Wegrechts; diesfalls kommt der Eintragung nur deklaratorische Bedeutung zu (Rey, Heinz: Basler Kommentar, a.a.O., N 21 ff. zu Art. 694 ZGB). Der Beschwerdegegner beruft sich weder auf ein bestehendes Notwegrecht noch macht er im vorliegenden Verfahren geltend, die Voraussetzungen für die Einräumung dieser Grunddienstbarkeit seien erfüllt. 5. Wie nachfolgend gleich dargetan wird, sind auch die Bestimmungen des EG zum ZGB im vorliegenden Fall nicht einschlägig. a) Aufgrund des echten, zuteilenden Vorbehalts in Art. 695 ZGB ist es den Kantonen gestattet, über die Befugnis des Grundeigentümers, zum Zwecke der Bewirtschaftung oder Vornahme von Ausbesserungen und Bauten das nachbarliche Grundstück zu betreten, sowie über das Streck- oder Tretrecht, den Tränkweg, Winterweg, Brachweg, Holzlass, Reistweg und dergleichen nähere Vorschriften aufzustellen. Sie können im Rahmen des Vorbehalts somit nur Bestimmungen erlassen über die vorübergehende Nutzung des Grundstückes durch den Nachbarn im wirtschaftlichen Interesse, wobei insbesondere land- und forstwirtschaftliche Interessen gemeint sind (PKG 1988 Nr. 22, mit Verweis auf Meier Hayoz, a.a.O. N 1 und 9 ff. zu Art. 695 ZGB sowie Liver, a.a.O., S. 275 ff.). Der Beschwerdeführer führte dazu im vorinstanzlichen Verfahren aus, das in Art. 104 EG zum ZGB umschriebene Tretund Streckrecht sei Ausdruck des Ortsgebrauchs einer von der Berglandwirtschaft geprägten Gegend; diese eher für den Ackerbau gemachte Bestimmung bedeute auch eine Einschränkung der Eigentumsrechte zugunsten der Bewirtschaftbarkeit der Nachbargrundstücke (S. 3 Ziff. 5 der Klageantwort vom 24. September 2002). Daraus lassen sich jedoch im vorliegenden Fall keine Durchfahrtsrechte ableiten, räumt doch diese Bestimmung einzig die Befugnis ein, für die Wendung des Pfluges die Nachbargrundstücke auf beiden Stirnseiten zu betreten und zu befahren (Pflugwenderecht). Zum Ziehen der ersten und letzten Furche dürfen diese auch auf den Längsseiten begangen beziehungsweise befahren werden (Liver, a.a.O., S 276 f.).

7 Die Anlage eines Feldweges im Sinne von Art. 106 EG zum ZGB setzt sodann einen Beschluss der beteiligten Grundeigentümer mit Mehrheit der Personen und nach der am Unternehmen beteiligten Bodenfläche voraus. Die Frage, ob dieser ausdrücklich oder allenfalls konkludent gefasst werden kann, lässt das Gesetz offen. Dies ist indes ohne weitreichende Bedeutung, da der Bestand eines solchen Feldweges vom Beschwerdegegner nicht behauptet wird. Für den Kantonsgerichtsausschuss besteht somit kein Anlass, diesbezüglich weitere Überlegungen anzustellen. b) Den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass er die Berechtigung des Beschwerdegegners zum Befahren der fraglichen Parzelle nicht grundsätzlich in Frage stellt; er macht jedoch geltend, ein aussergrundbuchamtlich zugestandenes Recht solchen Inhalts stelle keine Befugnis zu erheblichen Eingriffen in sein Eigentum dar. Es sei an dieser Stelle auf die Bestimmungen der Weid- und Flurordnung der Gemeinde X. verwiesen, auf welche sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid im Wesentlichen gestützt hat. In Art. 20 wird festgehalten, dass für die Feldbestellung und zur Erntezeit die bestehenden Feldwege zu benützen sind. Fehlen solche, ist die Passage durch fremde Grundstücke zu dulden. Diese hat möglichst schonend zu erfolgen; für allfälligen Schaden haftet der Verursacher. Dieser Erlass ist ohne Zweifel öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. PKG 1988 Nr. 22); insbesondere enthält Art. 20 eine unmittelbare öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, welche den Grundeigentümer gemäss Art. 680 Abs. 1 ZGB in seiner Nutzungsbefugnis einschränkt, ohne dass hierfür ein Grundbucheintrag notwendig wäre. Im Gegenteil sind öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen grundsätzlich nicht eintragungsfähig; nur in gewissen Fällen besteht aus Gründen der Rechtssicherheit ein Bedürfnis, die Beschränkungen durch Einschreibung in das Grundbuch allgemein kenntlich zu machen. Dies insbesondere dann, wenn sich diese nur bei einzelnen Grundstücken auswirken (Meier-Hayoz, a.a.O., N 73 ff. zu Art. 680 ZGB; Rey, Basler Kommentar, a.a.O., N 15 ff. zu Art. 680 ZGB). Dies geschieht auf dem Wege der Anmerkung, welche allerdings nur deklaratorische Bedeutung hat, setzt doch das öffentliche Interesse voraus, dass auch die publikationsbedürftigen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen in ihrem Bestande und in ihren Wirkungen unabhängig von der Kundbarmachung sind (Meier-Hayoz, a.a.O., N 76). Besteht demnach ein Durchfahrtsrecht auf öffentlichrechtlicher Grundlage, welches in seinen Wirkungen von einem Grundbucheintrag unabhängig ist, muss die Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Berechtigung vom öffentlichen Recht, das heisst von den zuständigen kommunalen und kantonalen Instanzen - beantwortet werden. Immerhin muss es dem Kantonsgerichtsausschuss aber gestattet sein, diesbezüglich einige grundsätzliche Überlegungen an-

8 zustellen. Aus den bei den Akten liegenden Fotoaufnahmen lässt sich erkennen, dass ein Feldweg mit einem - wenn auch bescheidenen - Trassee vorhanden ist. Zudem kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass dem Beschwerdeführer zum Zwecke der Bewirtschaftung seiner Grundstücke (insbesondere zur Heuernte) die Zufahrt mit landwirtschaftlichen Maschinen ermöglicht beziehungsweise erhalten werden soll, was gegebenenfalls gewisse Unterhaltsmassnahmen als notwendig erscheinen lässt. In diesem Zusammenhang dürfen auch Aspekte der Sicherheit nicht ausser Acht gelassen werden. Eigenen Angaben zufolge bezweckte der Beschwerdegegner mit seinem Vorgehen, den Zugang zum oberen Teil der grösstenteils von ihm bewirtschafteten D. zu verbessern. Gerade am oberen Ende der Wiese des Beschwerdeführers bestehe eine kritische Stelle für den Zugang zu oberen Teil der Halde; es sei darum gegangen, durch das Verlegen der Steine das Gelände an dieser Stelle zu festigen und sicherer zu machen (S. 2 Ziff. 2.1 der Beschwerdeschrift sowie S. 3 Ziff. 3 der Klageantwort). Die getroffenen Massnahmen dienten mit anderen Worten allein der Erhaltung der Befahrbarkeit mit landwirtschaftlichem Gerät. Dass das Gelände im fraglichen Bereich als steil zu bezeichnen ist, geht zum einen aus den Fotoaufnahmen hervor, zum anderen stellt der Beschwerdeführer dies auch nicht in Abrede. Bei näherer Betrachtung lässt sich auch ohne weiteres erkennen, dass die Wiese im Bereich der verlegten Steine - durch das Befahren mit schweren landwirtschaftlichen Maschinen liess sich dies letztlich nicht vermeiden bereits in Mitleidenschaft gezogen worden war und demzufolge die Zufahrt für den Beschwerdeführer vor allem bei feuchtem und entsprechend aufgeweichtem Terrain immer schwieriger und unsicherer werden würde. Damit ist selbstverständlich nicht gesagt, es wären seitens des Beschwerdeführers jedwelche Eingriffe in sein Eigentum zu dulden; im Gegenteil hat der Berechtigte stets auf schonende Ausübung seines Durchfahrtsrechts zu achten und jedes Übermass zu vermeiden. Die Frage, ob die getroffenen Massnahmen die Grenze des rechtlich Erlaubten überschreiten, ist jedoch - wie bereits erwähnt - im öffentlich-rechtlichen Verfahren zu entscheiden. 6. Der Beschwerdeführer erhebt sodann die Eigentumsfreiheitsklage gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB. Mit dieser kann der Eigentümer ungerechtfertigte Eingriffe in sein Eigentum abwehren. Als grundsätzlich ungerechtfertigt hat jede unmittelbare oder körperliche Einwirkung, das heisst ein direkter Eingriff in die Substanz eines Grundstückes, zu gelten - nebst der unzulässigen Ablagerung von Materialien, dem Eindringen von Vieh auf eine Weide oder der Errichtung einer Böschung ist auch das vorliegend zur Diskussion stehende Verlegen von Steinen als unmittelbare Einwirkung zu qualifizieren (Wiegang, Wolfgang: Basler Kommentar, a.a.O., N

9 58 ff. zu Art. 641 ZGB; Meier-Hayoz, a.a.O., N 89 ff. zu Art. 641 ZGB). Eine eigentliche Schädigung des betroffenen Grundstücks oder ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten ist hingegen nicht erforderlich. Wer ein Recht zur Einwirkung behauptet, mag dies auf Gesetz oder rechtsgeschäftlicher Vereinbarung beruhen, muss dessen Voraussetzungen nach den Regeln von Art. 8 ZGB und Art. 118 ZPO beweisen (Wiegand, Basler Kommentar, a.a.O., N 64 zu Art. 641 ZGB). Insoweit die Weideund Flurordnung der Gemeinde X. als Berechtigungsgrundlage herangezogen wird, hat der Kantonsgerichtsausschuss vorfrageweise zu prüfen, ob aufgrund dieses öffentlich-rechtlichen Erlasses ein Eingriffsrecht besteht. Dies ist zu bejahen, wobei zur Begründung im Wesentlichen auf die Erwägungen in Ziff. 5 lit. b hievor verwiesen werden kann. Soweit - wie vorliegend - Feldwege vorhanden sind, müssen diese unterhalten werden. Dieser Unterhalt ist je nach den Umständen - zu berücksichtigen sind insbesondere Geländetopographie, Art der verwendeten Fahrzeuge sowie etwa die Häufigkeit, mit welcher ein solcher Weg befahren wird - mit mehr oder weniger weit gehenden Eingriffen ins Grundeigentum des Belasteten verbunden. Ein Recht zur Einwirkung ist somit vorhanden. Darüber hinaus beschränkten sich die Massnahmen - wie bereits erwähnt - auf die Erhaltung der Befahrbarkeit. Erweist sich der Eingriff demnach als gerechtfertigt, ist die Eigentumsfreiheitsklage abzuweisen. 3. Der Beschwerdeführer wird zufolge seines Unterliegens kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 122 Abs. 1 ZPO sowie Art. 122 Abs. 2 ZPO). Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die ausseramtliche Entschädigung nach freiem richterlichen Ermessen festzusetzen ist. Angesichts des Prozessaufwands erscheint es als angemessen, diese auf Fr. 300.-- festzulegen.

10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- sowie die Schreibgebühr von Fr. 165.--, total somit Fr. 1'365.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher den Beschwerdegegner aussergerichtlich mit Fr. 300.-zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Der Aktuar ad hoc

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