Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 18. August 2003 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 03 16 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuarin ad hoc Honegger. —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Luzi Bardill, Postfach 74, Reichsgasse 71, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Surselva vom 16. April 2003, mitgeteilt am 8. Mai 2003, in Sachen gegen Y., Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Josef Brunner, Postfach 156, Poststrasse 3, 7130 Ilanz, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben:
2 A. Unter der Firma E. führt X. eine Gerüstbauunternehmung, welche im Handelsregister als Einzelfirma mit Sitz in G. eingetragen ist. Am 11. Juni 2001 schloss die Firma mit Y. einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab. Der Stellenantritt erfolgte am 11. Juni 2001 in der Funktion als Gerüstmonteur. Y. erschien im Januar 2002 nicht mehr zur Arbeit. Zwischen den Parteien war umstritten, ob das Arbeitsverhältnis per Anfangs Dezember 2001 ordentlich aufgelöst worden ist. Die Frage der Vertragsauflösung bildet jedoch nicht Prozessgegenstand. Prozessthema ist, ob Y. dem Arbeitgeber die ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsgeräte zurückerstattet hat. B. Am 9. April 2002 liess X. beim Vermittleramt des Kreises Ilanz eine Klage über Fr. 7'386.10 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Februar 2002 gegen Y. anmelden. Die Sühneverhandlung vom 5. Juni 2002 blieb erfolglos. So bezog X. am 6. Juni 2002 den Leitschein. Mit Prozesseingabe vom 27. Juni 2002 unterbreitete X. die Streitsache dem Bezirksgericht Surselva. Seine Rechtsbegehren lauteten: „1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 5'179.85 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Februar 2002 zu bezahlen. 2. In der Betreibung 2020262 des Betreibungsamtes Ilanz sei über den Betrag von Fr. 5'179.85 nebst 5% Zins seit dem 1. Februar 2002 zuzüglich der Betreibungskosten definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer auf die ausseramtliche Entschädigung zulasten des Beklagten.“ C. Demgegenüber liess Y. mit Prozessantwort vom 26. August 2002 was folgt beantragen: „1. Auf die Klage sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge plus 7,6% Mehrwertsteuer.“ D. Am 10. Oktober 2002 stellte der Rechtsvertreter von Y. ein Gesuch um Sicherstellung eines gefährdeten Beweises, welchem stattgegeben wurde. Der beklagtische Rechtsvertreter machte geltend, dass Y. auf einer Baustelle in F., wo unter anderem die E. tätig sei, gesehen habe, dass ein Arbeiter seines ehemaligen Arbeitgebers seine Werkzeugtasche, welche er nicht zurück gegeben haben solle, benutze. Auf der Baustelle wurde der betreffende Arbeiter D. zu der von ihm benutzten Werkzeugtasche befragt. Über den Vollzug und die Wahrnehmungen der
3 Beweissicherung erstellte der Bezirksgerichtspräsident Surselva am 10. Oktober 2002 ein Beweisprotokoll, welches am 21. Oktober 2002 mitgeteilt wurde. E. Am 3. Dezember 2002 beantragte der klägerische Rechtsvertreter, es sei D. als Zeuge zu befragen. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2002 lehnte der Bezirksgerichtspräsident Surselva dieses Begehren ab. Dagegen erhob der klägerische Rechtsvertreter am 23. Dezember 2002 Beschwerde beim Bezirksgerichtsausschuss Surselva mit dem Begehren, es sei D. als Zeuge zu befragen, unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten. Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2003 liess Y. die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. Mit Beiurteil des Bezirksgerichtsausschusses Surselva vom 4. Februar 2003, mitgeteilt am 14. Februar 2003, wurde die Beschwerde abgewiesen. F. Mit Urteil vom 16. April 2003, mitgeteilt am 8. Mai 2003, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Surselva: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Surselva, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.--, einer Schreibgebühr von Fr. 400.-- und Barauslagen von Fr. 100.--, total Fr. 2'000.-gehen zulasten der Gerichtskasse. Die Kosten des Kreisamtes Ilanz von Fr. 200.-- gehen zulasten der Kreiskasse. Der Kläger hat den Beklagten ausseramtlich mit Fr. 4'680.60 zu entschädigen. 3. (Mitteilung).“ G. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Surselva vom 16. April 2003, mitgeteilt am 8. Mai 2003, liess X. am 30. Mai 2003 Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden erklären mit den Begehren: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Surselva vom 16. April/8. Mai 2003 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beklagte sei zu verpflichten dem Kläger den Betrag von Fr. 4'729.85 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Februar 2002 zu bezahlen. 2. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer, für beide Instanzen zulasten der Beklagtschaft.“ Ferner wurde der Beweisantrag gestellt, es sei D. als Zeuge zu befragen und X. zur Beweisaussage zuzulassen. In einem Eventualantrag wurde beantragt, die Streitsache sei zur Ergänzung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4 Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2003 liess Y. die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge plus 7,6% Mehrwertsteuer beantragen. Auf die Ausführungen der Parteien zur Begründung ihrer Rechtsbegehren wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 343 Abs. 4 OR hat der Richter bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und er würdigt die Beweise nach freiem Ermessen. Der Grundsatz der Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen bedeutet, dass das Gericht sein Urteil auf alle erheblichen, im Laufe des Verfahrens erstellten Tatsachen stützen darf und muss, auch wenn sich die Parteien zur Begründung ihrer Anträge nicht darauf berufen haben (BGE 107 II 236). Es kann also Tatsachen berücksichtigen, die von keiner Partei behauptet, und Beweise erheben, die von keiner Seite beantragt worden sind. Die Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien aber nicht von einer aktiven Mitwirkung im Prozess, insbesondere nicht von ihrer Behauptungs- und Beweisführungslast. Auch die antizipierte Beweiswürdigung wird durch Art. 343 Abs. 4 OR nicht ausgeschlossen. Der Anspruch auf Beweisführung setzt daher voraus, dass der beantragte Beweis für die Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung erheblich ist. Der Bezirksgerichtsausschuss Surselva hat die Befragung von D. als Zeuge unter anderem mit der Begründung abgelehnt, dass der entsprechende Beweisantrag in Beachtung von Art. 98 ZPO verspätet gestellt worden sei. Der Kantonsgerichtsausschuss hat bereits festgehalten, dass das Gericht im Unterschied zu dem von der Verhandlungsmaxime beherrschten Verfahren in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten infolge der Untersuchungsmaxime verspätete Beweisanträge grundsätzlich zu berücksichtigen hat, sofern sie zur Ermittlung des von Amtes wegen festzustellenden Sachverhaltes dienen. In solchen Fällen gelange Art. 98 ZPO nicht zur Anwendung (PKG 1998 Nr. 21). Grundsätzlich dient der Antrag des Beschwerdeführers auf Befragung von D. als Zeuge der Ermittlung des zwischen den Parteien strittigen Sachverhaltes. Unter Berufung auf Art. 98 ZPO hätte demnach der vom Beschwerdeführer gestellte Beweisantrag nicht abgelehnt werden dürfen. Der Bezirksgerichtsausschuss Surselva hat die Befragung von D. als Zeuge aber auch deshalb abgelehnt, weil er zur Auffassung gelangte, dass die Einvernahme von D. am Beweisergebnis nichts ändern würde. D. ist anlässlich der Beweissicherung vom 10.
5 Oktober 2002 auf einer Baustelle in F. durch den Bezirksgerichtspräsidenten Surselva darüber befragt worden, ob es zutreffe, dass er gegenüber Y. erwähnt habe, dass er die in seinem Besitze befindliche Werkzeugtasche neu erhalten habe und dass diese letztes Jahr noch von Y. benutzt worden sei. D. verneinte, solches gesagt zu haben. Er erklärte, dass er die fragliche Werkzeugtasche seit vier Jahren benutze. Anlässlich der Beweissicherung wurde vor Ort noch C. befragt. Er gab gegenüber dem Bezirksgerichtspräsidenten Surselva an, dass er gehört habe, wie D. gesagt habe, dass seine Werkzeugtasche letztes Jahr von Y. benutzt worden sei. Im Rahmen der in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten geltenden Untersuchungsmaxime hat hierauf der Bezirksgerichtspräsident Surselva C. von Amtes wegen als Zeuge befragt. Als Zeuge befragt, bestätigte C. seine anlässlich der Beweissicherung gemachte Aussage. Der Beschwerdeführer verlangt nun zwecks Wahrung der Waffengleichheit und unter Berufung auf die Offizialmaxime (recte: Untersuchungsmaxime; zur Terminologie Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 6. Auflage, Bern 1999, S. 174 f.; Zürcher Kommentar Stähelin, Art. 343, Überschrift vor N. 30) auch noch die Befragung von D. als Zeuge. Wie oben aufgezeigt worden ist, gilt die Untersuchungsmaxime nicht uneingeschränkt; Beweise sind nur zu erheben, sofern sie für die Beurteilung der Streitfrage von wesentlicher Bedeutung sein können. Es kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermögen. Damit das Gericht diese Voraussetzung prüfen kann, ist erforderlich, dass von der antragstellenden Partei im einzelnen dargetan wird, inwiefern die Beweisabnahme für den Prozessausgang wichtig ist. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag damit, dass die Aussage des Zeugen C. unglaubwürdig sei, weshalb ihm der "Gegenbeweis" gestattet sein müsse. Die vom Beschwerdeführer angedeutete Problematik, dass D. im Gegensatz zu C. nicht als Zeuge befragt worden ist, worin er eine Benachteiligung seiner Position sieht, ist eine Frage des Beweiswertes der protokollierten Aussage von D.. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt, was bedeutet, dass der Richter an keine Regeln über den Wert des Beweismittels gebunden ist (Art. 343 Abs. 2 OR, Art. 158 ZPO). Grundsätzlich besitzt die anlässlich der Beweissicherung gemachte Aussage von D. Beweiseignung wie die Zeugenaussage von C.; es wäre zu formell, das Hauptgewicht auf die fehlende Wahrheitspflicht zu legen. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine Befragung von D. als Zeuge nicht notwendig. Der Beschwerdeführer spezifiziert im weiteren nicht näher, welche zusätzlichen Erkenntnisse der Beschwerdeführer von der erneuten Befragung von D. konkret er-
6 wartet. D. hat anlässlich der Beweissicherung bereits ausgesagt, dass er nie gesagt habe, dass die von ihm verwendete Werkzeugtasche im Jahr davor Y. gehört habe. Er erklärte, dass er sie bereits seit vier Jahren besitze respektive benutze. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die erneute Befragung von D. neue Aufschlüsse über die Besitzesverhältnisse der fraglichen Werkzeugtasche ergeben könnte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass D. auch formell als Zeuge befragt bei seiner Aussage bleiben wird. Durch die erneute Befragung von D. ist keine Änderung am Beweisergebnis zu erwarten. Der Beweisantrag auf Einvernahme von D. als Zeuge ist, da er keine sachverhaltsrelevanten Aufschlüsse mehr zu erteilen vermag, abzuweisen. 2. Im weiteren wird die Zulassung von X. zur Beweisaussage beantragt. Gemäss Art. 201 ZPO kann das Gericht Haupt- und Nebenparteien von Amtes wegen oder auf Parteiantrag zur Beweisaussage anhalten, wenn dies nach dem Ergebnis der formfreien Befragung und des übrigen Beweisverfahrens geboten und die zu befragende Person unverdächtig erscheint. Die Beweisaussage ist also ein eigentliches Beweismittel, das der Beweiswürdigung unterliegt und daher auch zu Gunsten der aussagenden Person berücksichtigt werden kann. Die Beweisaussage stellt allerdings nur ein subsidiäres Beweismittel dar. Sie darf nur zum Beweis herangezogen werden, wenn dies zur Klärung einer für den Rechtsstreit erheblichen Tatsache unabdingbar erscheint, die beweispflichtige Partei sich also ohne Verschulden in einem Beweisnotstand befindet und die zu befragende Person unverdächtig ist (PKG 1988 Nr. 15 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat die Zulassung von X. zur Beweisaussage mit der Begründung abgelehnt, dass einerseits der für den Kläger rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt sei und dass andererseits X. nicht unverdächtig erscheine. Der Beschwerdeführer führt an, dass anlässlich der Übergabe des Schlüssels durch die Zeugin A. nur er und diese anwesend gewesen seien. Daraus und weil A. vom Beklagten als Zeugin angerufen wurde, schliesst der Beschwerdeführer auf einen Beweisnotstand. Er argumentiert, dass es willkürlich sei, dass die Vorinstanz quasi unbesehen die Sachverhaltsdarstellung des Beklagten übernommen und ihn nicht zur Beweisaussage zugelassen habe. Dass eine Partei ihre Darstellung mit ihrer eigenen Beweisaussage voll beweisen darf, kann nur ausnahmsweise zur Abwendung eines Beweisnotstandes gerechtfertigt sein. In einem solchen Beweisnotstand befindet sich der Beschwerdeführer nicht. Vorliegend erweist sich der zu beurteilende Sachverhalt aufgrund der übrigen Beweisabnahmen als genügend abgeklärt. Zur strittigen Frage, ob der Geschäftsschlüssel (Passpartout) zurückgegeben wor-
7 den ist, liegen die Aussagen der klägerischen Zeugin B. und der beklagtischen Zeugin A. vor. Die zusätzliche Abnahme der Beweisaussage ist daher nicht notwendig, so dass davon abzusehen ist. Kommt schliesslich hinzu, dass der Beschwerdeführer die Tatsachen, welche er konkret mittels Beweisaussage zu beweisen beabsichtigt, nicht beziehungsweise nur ungenügend substantiiert hat. Er lässt sich mehr darüber aus, dass die vorinstanzliche Würdigung der Zeugenaussagen A. und B. willkürlich sei, als darüber, über welche Tatsachen er mit seiner Aussage Beweis führen will. Dem Gericht ist daher eine Prüfung, ob konkrete Anhaltspunkte für die Wahrheit der Tatsachenbehauptung bestehen, nicht möglich. Der Nachweis solcher Indizien für die Wahrheit der zu beweisenden Tatsachen muss aber nach Gerichtspraxis vorliegen, damit die zu befragende Person unverdächtig erscheint und ihre Zulassung zur Beweisaussage erfolgen kann (PKG 1988 Nr. 15 mit weiteren Hinweisen). Der Vorinstanz ist aber beizupflichten, dass X. auf Grund seines Aussageverhaltens grundsätzlich nicht unverdächtig erscheint. Der Beschwerdeführer ist hierbei darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz X. unter anderem nicht deshalb als nicht unverdächtig erachtete, weil dieser mehrmals täglich mit seinen Arbeitern auf den verschiedenen Baustellen telefoniert, sondern konkret deshalb, weil vorliegend davon auszugehen ist, dass er D. über die bevorstehende Beweissicherung instruiert hat. 3. Der Kantonsgerichtsausschuss greift auf Beschwerde wegen Gesetzesverletzung gemäss Art. 235 Abs. 1 ZPO nur ein, wenn das Ergebnis, zu dem die untere Instanz gelangt, oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitsache wesentlich sind. Nach Abs. 2 dieses Artikels sind die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse für die Beschwerdeinstanz bindend, wenn sie nicht unter Verletzung der Beweisvorschriften zustandegekommen sind oder sich als willkürlich erweisen. Auf offensichtliche Versehen beruhende Feststellungen sind von Amtes wegen zu korrigieren. Wenn nun das Gesetz als Beschwerdegrund die willkürliche Tatsachenfeststellung in den Vordergrund stellt, bedeutet dies, dass nicht jede Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit überprüft werden kann. Dazu braucht es ein mehreres, nämlich eine offensichtlich unhaltbare Wertung der Beweise, die sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten lässt (PKG 1981 Nr. 18). Dabei liegt Willkür nach der Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Der angefochtene Entscheid muss vielmehr offensichtlich unhaltbar sein, mit der tatsächlichen Situation in Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzten oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE
8 125 II 10 mit Hinweisen). Dasselbe gilt grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum einräumt. Hier liegt nur dann eine Rechtsverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft. Die Beschwerde ist somit unter dieser beschränkter Kognitionsbefugnis zu prüfen (PKG 1987 Nr. 17). 4. Nebst der Untersuchungsmaxime schreibt das Bundesrecht in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten auch den Grundsatz der freien Beweiswürdigung vor (Art. 343 Abs. 4 OR). Die kantonalen Prozessgesetze dürfen somit bestimmte Arten von Beweismitteln nicht ausschliessen und auch keine sonstigen Beweisregeln aufstellen. Da Arbeitnehmer in einem Subordinationsverhältnis zu ihrem Arbeitgeber stehen, sind ihre Aussagen mit Zurückhaltung zu würdigen (Basler Kommentar, Honsell/Vogt/Wiegand, Art. 1 - 529 OR, 2. Auflage, N 18 zu Art. 343 OR mit weiteren Hinweisen). a) Die Vorinstanz hat die Aussagen von D. und von C. gewürdigt und ist unter Beizug der anlässlich der Beweissicherung auf der Baustelle in F. durch den Beklagten erfolgten Ausführungen über verschiedene charakteristische Merkmale der Werkzeugtasche zum Schluss gekommen, dass die bei der Beweissicherung vorgefundene Werkzeugtasche diejenige sei, die der Beschwerdegegner verwendet hatte. Daraus und aus weiteren Umständen, wie dass es unwahrscheinlich sei, dass der Beschwerdegegner am letzten Arbeitstag nach der Rückkehr in den Betrieb die gesamte Werkzeugtasche von den Mitarbeitern unbemerkt ausgeräumt und leer zurückgelassen habe, folgerte die Vorinstanz, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung vermutet werden könne, dass mit der Werkzeugtasche auch das strittige Werkzeug zurückgegeben worden sei. Der Beschwerdeführer erachtet die Beweiswürdigung der Vorinstanz als einseitig und grob willkürlich. Der Beschwerdeführer setzt sich aber nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander. Er begnügt sich damit vorzubringen, dass die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, dass sich der Beschwerdegegner für den zurückgegebenen Helm eine Quittung habe ausstellen lassen, und es ungewöhnlich sei, dass er sich für diesen Teil der zurückgegebenen Gegenstände eine Quittung ausstellen lasse und für alle andern nicht. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdegegner zunächst behauptet habe, dass er das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mobiltelefon nicht besitze, alsdann, dass es ihm geschenkt worden sei und schliesslich, dass er es zurückerstattet habe. Mit diesen Beanstandungen wird nicht dargetan, weshalb der
9 angefochtene Entscheid völlig unhaltbar und damit willkürlich sein soll. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen des Beschwerdeführers über die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen von D. und von C. als auch über die Wertung der Beschreibung der Werkzeugtasche und einzelner Werkzeuge. Es wäre nun Sache des Beschwerdeführers gewesen aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz in willkürlicher Weise auf die Aussage des Zeugen C., die Beschreibung der Werkzeugtasche und einiger der darin befindlichen Werkzeuge durch den Beschwerdegegner und auf weitere im angefochtenen Entscheid angeführte Umstände und nicht beispielsweise auf die fehlende Quittung abgestellt hat. Zu diesem entscheidenden Punkt hat sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort geäussert. Es wird nicht dargelegt, inwiefern beispielsweise die Berücksichtigung der fehlenden Quittung für die Werkzeugtasche und der darin aufbewahrten Arbeitsgegenstände respektive die Berücksichtigung der quittierten Rückgabe des Helms sowie der Rückgabe des Mobiltelefons zwingend zu einem anderen Beweisergebnis in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdegegner die strittigen Werkzeuge zurückgegeben hat, hätte führen müssen. Auch inwieweit die Berücksichtigung der Vorbringen, dass der Beschwerdeführer fünf verschiedene, in etwa gleich alte Werkzeugtaschen besitze und dass der Beschwerdegegner seine Werkzeugtasche - obwohl nicht als Schadensposition geltend gemacht - nicht zurückgegeben haben soll, zwingend ein anderes Resultat erheischen, wird nicht begründet. Wie oben dargelegt, genügt es für die Bejahung von Willkür nicht, wenn eine andere als die gewählte Lösung ebenfalls vertretbar erscheint. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz willkürliche Sachverhaltsfeststellungen getroffen haben soll. Sie hat sämtliche erheblichen Beweise gewertet und nicht einseitig einzelne Beweise berücksichtigt und andere, aus denen sich Gegenteiliges ergeben könnte, ausser Acht gelassen. Dabei sind die von der Vorinstanz in den Vordergrund gestellten Momente sachlich vertretbar. Es ist sachlich vertretbar, dass die Vorinstanz auf die Aussage von C. abgestellt hat. Er hat ausgesagt, gehört zu haben, dass D. gegenüber dem Beschwerdegegner gesagt habe, dass er seine Werkzeugtasche besitze. C. hat erklärt, dass er zu diesem Zeitpunkt in der Nähe des Beschwerdegegners gearbeitet habe und deshalb diese Aussage mitbekommen habe. Er sagte ferner aus, dass er nicht sagen könne, ob der portugiesische Staatsangehörige - D. - und der Beschwerdegegner weiteres beredet hätten. Er gab im weiteren an, zu einem späteren Zeitpunkt noch gehört zu haben, wie andere Arbeiter mit dem Beschwerdegegner über das Aufstellen eines Baugerüstes geredet hätten. Der Zeuge hat keine nähere Beziehung zum Beschwerdegegner. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er nicht wahrheitsgemäss ausgesagt haben soll. Es ist dabei durchaus glaubwürdig, dass er einzig gehört hat, dass D. gegenüber dem Beschwerdegegner gesagt habe, dass er seine Werkzeugtasche besitze. C. war ja
10 lediglich in der Nähe und hatte keinen Anlass, sein Augenmerk speziell auf ein allfälliges Gespräch zwischen D. und dem Beschwerdegegner zu legen. Es ist im weiteren auch durchaus glaubwürdig, dass C. als portugiesischer Staatsangehöriger die Aussage von D. gegenüber dem Beschwerdegegner inhaltlich verstanden hat. Wie der Zeugenaussage hervorgeht, hat C. zu einem späteren Zeitpunkt - allein auf den Beschwerdegegner bezogen - noch eine Unterhaltung zwischen anderen Arbeitern der Gerüstbaufirma und dem Beschwerdegegner mitbekommen und inhaltlich verstanden. Damit bildet die Nationalität des Zeugen offensichtlich keine Verständigungsbarriere. Es ist im weiteren gerechtfertigt, dass die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung miteinbezogen hat, dass der Beschwerdegegner die Eigentümlichkeiten der von D. benutzten Werkzeugtasche und der darin befindlichen Zangen genau beschreiben und erklären konnte. Bei der Identifikation dieser Arbeitsutensilien kann es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht darum gehen, festzustellen, wodurch sich diese von anderen gleichartigen unterscheiden, welche vom Beschwerdegegner nie benutzt worden waren, sondern allein darum, weshalb er sie als die ehemals ihm gehörigen erkannte. Es ist mit der Vorinstanz darin übereinzustimmen, dass eine Beschreibung wie sie durch den Beschwerdegegner anlässlich der Beweissicherung erfolgt ist, nur von jemandem abgegeben werden kann, der diese Werkzeugtasche länger benutzt hat. Schliesslich hat sich der Beschwerdegegner nicht mit der Ausführung begnügt, dass die Werkzeugtasche diverse Kratzer aufweise, sondern er hat den auffälligen Kratzer vorne auf der Werkzeugtasche bezeichnet und er konnte angeben, wo diese Verletzung entstanden ist. Es ist dabei auch nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz erwog, dass folglich neben der Werkzeugtasche auch die Werkzeuge zurückgegeben worden seien, da es unwahrscheinlich sei, dass der Beschwerdegegner am letzten Arbeitstag nach der Rückkehr in den Betrieb unbemerkt die gesamte Werkzeugtasche ausgeräumt und diese leer zurückgelassen habe. Zu diesem Ergebnis gelangte sie auch, weil der Beschwerdegegner neben der Werkzeugtasche zusätzlich einige Werkzeuge glaubhaft als die von ihm verwendeten bezeichnen konnte. All dies wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Er rügt einzig, dass seine anlässlich der formfreien Befragung gemachte Aussage über die Geschäftsgewohnheiten nicht vollständig wiedergegeben worden sei. Er habe nicht nur ausgesagt, dass das Arbeitsmaterial am Feierabend jeweils wieder in den Betrieb zurückgebracht werde, sondern auch, dass die Arbeiter das Arbeitsmaterial gelegentlich zur Erledigung kleinerer Arbeiten mit nach Hause nehmen können. Diese Ergänzung ändert nichts am Beweisergebnis, da sie unerheblich ist; aus ihr ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Vorinstanz ist ja nicht aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers, dass die Arbeitsgeräte jeweils nach Arbeitsende in die Firma zurückgebracht werden zum
11 angefochtenen Ergebnis gelangt. Dieser Umstand wurde lediglich noch ergänzend in die Tatsachenfeststellungen miteinbezogen. Wie bereits mehrfach erwähnt, lassen sich die vorinstanzlichen Feststellungen, dass der Beschwerdegegner seinen Rückgabepflichten nachgekommen ist, auf das Ergebnis der Einvernahme von C. und auf die glaubwürdige Identifikation der bei D. vorgefundenen Werkzeugtasche und einiger der darin aufbewahrten Werkzeuge durch den Beschwerdegegner stützen und sie sind daher nicht willkürlich. b) Zum gleichen Ergebnis gelangt man bezüglich des Geschäftsschlüssels (Passepartout). Die Vorinstanz hat ihre Feststellung, dass auch der Geschäftsschlüssel zurückerstattet worden ist, hauptsächlich auf die Aussage der Zeugin A. gestützt. Die wesentlichen Sachverhaltselemente, welche die Vorinstanz bewogen, eine Rückgabe des Geschäftsschlüssels zu bejahen, sind grundsätzlich unbestritten geblieben. Der Beschwerdeführer beanstandet einzig, dass das Hauptgewicht nicht darauf gelegt worden sei, dass für dessen Rückgabe keine Quittung verlangt worden sei. Nach dem natürlichen Lauf der Dinge hätte der Beschwerdegegner geradezu darauf beharren müssen, sich die Rückgabe quittieren zu lassen, nachdem er dessen Erhalt unterschriftlich bestätigt habe. Im weiteren beruft er sich auf die Aussage der Zeugin B.. Wie bereits oben ausgeführt wurde, genügte es nun nicht, wenn der angefochtene Entscheid einfach kritisiert wird. Es ist aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz in willkürlicher Weise auf die Aussage von A. abgestellt hat. Der Beschwerdeführer hätte dartun müssen, weshalb bei Berücksichtigung des Umstandes, dass für die Rückgabe des Geschäftsschlüssels keine Quittung existiert, das Beweisergebnis zwingend anders hätte ausfallen müssen. Im übrigen ist es durchaus erklärbar, dass der Beschwerdegegner nicht auf die Ausfertigung einer Empfangsbestätigung beharrt hat. Dafür bestand keine Notwenigkeit, weil er ja den Geschäftsschlüssel und das Fernbedienungsgerät durch A. zurückbringen liess. Im weiteren musste der Beschwerdegegner Ende Januar 2002 nicht damit rechen, dass ihm aus der fehlenden Quittung ein Nachteil entstehen könnte. Insgesamt betrachtet ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung auch in Bezug auf den Geschäftsschlüssel einlässlich, umfassend und sachlich vertretbar. Was die Würdigung der Zeugenaussage B. anbelangt, wäre diese nicht nur aus den von der Vorinstanz dargelegten Gründen zurückhaltend zu würdigen, sondern auch deshalb, weil sie auf Grund ihrer Anstellung in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer steht. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 5. Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- ist das Verfahren kostenlos, so dass beim Beschwerdeführer keine Ver-
12 fahrenskosten erhoben werden dürfen (Art. 343 Abs. 3 OR). Der Beschwerdeführer wird auf der Grundlage von Art. 122 Abs. 2 ZPO verpflichtet, den Beschwerdegegner ausseramtlich angemessen mit Fr. 800.-- zu entschädigen.
13 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner ausseramtlich mit Fr. 800.-- zu entschädigen. 4. Mitteilung: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc