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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 25.02.2003 ZB 2002 23

25. Februar 2003·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·4,373 Wörter·~22 min·3

Zusammenfassung

unentgeltliche Rechtspflege | Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 12\x3Cbr\x3E | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 25. Februar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 02 23 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Präsident Brunner, Kantonsrichter Jegen und Kantonsrichterin Riesen-Bienz, Aktuar Conrad. —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des D. F., Kläger, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Raschein, Obere Plessurstrasse 25, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom 9. Juli 2002, gleichentags mitgeteilt, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwerdeführers gegen den Kanton Graubünden , Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch das Amt für Zivilrecht, Hofgraben 5, 7001 Chur, betreffend unentgeltliche Rechtspflege, in der vor Bezirksgericht Surselva hängigen Forderungsstreitsache des Klägers, Gesuchstellers und Beschwerdeführers gegen die X. Treuhand AG, I., Beklagte,

2 hat sich ergeben: A. Mit Prozesseingabe vom 22. Mai 2002 an das Bezirksgericht Surselva erhob D. F., B., Klage gegen die X. Treuhand AG, I., auf Bezahlung von Fr. 756'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2002. Bei der eingeklagten Forderung handelt es sich um Ersatz von Schaden, der dem Kläger aus einem von der Beklagten für ihn selbst und die Y. AG, I., ausgeübten Beratermandat beziehungsweise aus einem für die AG ausgeübten Kontrollstellenmandat entstanden sein soll. B. Mit Verfügung vom 31. Mai 2002 wurden beide Parteien aufgefordert, dem Bezirksgericht bis am 24. Juni 2002 einen ersten Kostenvorschuss von Fr. 22'000.– zu leisten. Am 12. Juni 2002 liess der Kläger durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Raschein, Chur, beim Bezirksgerichtspräsidenten Surselva ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 42 ff. ZPO stellen. Eingelegt wurde eine Aufstellung über Einkommen und Ausgaben der Familie F. mit teilweisen Belegen für einzelne Positionen. Nach eigener Einschätzung verbleibt der Familie, mit einem Kind im Alter von 5 Jahren bei einem Jahres-Nettoeinkommen von Fr. 102'391.– ein Überschuss von jährlich Fr. 1'041.–. Der Kanton Graubünden als potentieller Kostenträger gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO liess die Abweisung des Gesuchs beantragen, unter Hinweis darauf, dass der Gesuchsteller eine zu teure Wohnung benütze und verschiedene von ihm geltend gemachte Aufwandpositionen (Einlagen 3. Säule, Steuern) nicht anrechenbar seien. Es könne nicht sein, dass eine Familie mit nur einem Kind bei einem Nettoeinkommen von mehr als Fr. 8'500.– monatlich als bedürftig im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZPO gelte. C. Mit Entscheid vom 9. Juli 2002 wies der Bezirksgerichtspräsident Surselva das Gesuch kostenfällig ab, im wesentlichen mit der Begründung, der Gesuchsteller sei nicht bedürftig. Nach zutreffender Berechnung des prozessualen Notbedarfs der Familie F. verbleibe ein Überschuss von Fr. 3'300.– monatlich, so dass eine Eigenfinanzierung des Prozesses verlangt werden könne. D. Gegen den am 9. Juli 2002 mitgeteilten Entscheid liess D. F. am 28. August 2002, unter Berücksichtigung von Art. 62 Abs. 1 ZPO innert der Frist von Art. 47a/233 ZPO, Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss führen, mit den

3 Anträgen, der angefochtene Entscheid sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ersten Instanz, vollumfänglich aufzuheben und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde. Eine Vernehmlassung des Kantons Graubünden wurde nicht eingeholt. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Art. 47a ZPO verweist für das Rechtsmittel auf die Bestimmungen des zivilrechtlichen Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 232 ff. ZPO. In diesem ist die Kognition des Kantonsgerichtsausschusses auf Rechtsverletzungen und willkürliche Tatsachenfeststellungen beschränkt (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Gleiches gilt grundsätzlich auch dort, wo dem Richter ein Ermessensspielraum eingeräumt wird; eine Rechtsverletzung liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als rechtsmissbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder er dem Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17 E. 1). Die Beschwerde unterliegt folglich dieser eingeschränkten Kognitionsbefugnis. 2. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege -in ihren Wirkungen bestehend aus der Gerichtskostenbefreiung (Art. 45 Abs. 1 ZPO) und/oder der Bestellung eines Rechtsbeistandes auf Kosten des Gemeinwesens (Art. 46 ZPO)- haben gemäss Art. 42 Abs. 1 ZPO Personen, welche öffentliche Sozialhilfe beziehen oder sonst nicht in der Lage sind, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen. Kumulativ dazu ist Voraussetzung, dass sich die beabsichtigte Prozessführung nicht als offensichtlich mutwillig oder aussichtslos erweist. Der Beschwerdeführer bezieht keine öffentliche Sozialhilfe, so dass unter dem Aspekt der finanziellen Leistungsfähigkeit lediglich zu prüfen ist, ob er sonst nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Angehörigen für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen. Dies geschieht, indem zunächst gesondert die Mittel des Ansprechers und der notwendige Lebensunterhalt festgestellt werden. Resultiert ein Überschuss im Sinne frei verfügbarer Mittel, ist sodann zu entscheiden, ob daraus die konkreten Prozesskosten innert einem zumutbaren Zeitraum finanzierbar sind.

4 a. Unter den Mitteln sind sämtliche aktuellen Mittel zu verstehen, über welche der Ansprecher selbst aus eigener Kraft verfügen kann oder aus Ansprüchen, die er gegenüber Dritten hat und welche dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorgehen. Neben dem laufenden Erwerbseinkommen fallen aber auch das liquide und gebundene Vermögen, letzteres sofern und soweit es innert nützlicher Frist verfügbar gemacht werden kann, in Betracht. b. Der notwendige Lebensunterhalt im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZPO (prozessualer Notbedarf; vgl. Urteil Kantonsgerichtsausschuss vom 10. Februar 2003 i.S. B., ZB 02 14, E. 3-5, S. 5-16 ) setzt sich zusammen aus: - dem betreibungsrechtlichen Notbedarf gemäss dem aktuellen Kreisschreiben des Kantonsgerichtsausschusses als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs betreffend die Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG, - erweitert um die laufenden Steuern, unter der Voraussetzung, dass diese bislang effektiv bezahlt wurden und inskünftig bezahlt werden, sowie - einem Zuschlag von 20 % auf dem/den betreibungsrechtlichen Grundbetrag/Grundbeträgen gemäss Ziff. I des Kreisschreibens zum betreibungsrechtlichen Notbedarf. c. Reichen die Mittel des Ansprechers nicht oder gerade mal aus, um den notwendigen Lebensunterhalt zu decken, ist die prozessuale Bedürftigkeit ohne weiteres zu bejahen. Wird hingegen mehr als nur ein vernachlässigbarer Überschuss erzielt, ist zu prüfen, ob er ausreichend ist, das heisst, ob dem Ansprecher möglich und zumutbar ist, daraus seinen Prozess zu finanzieren. Massgebend für diesen Vergleich sind die voraussichtlich notwendigen Kosten des konkret angestrebten Verfahrens. Die Bedürftigkeit ist in der Regel zu verneinen, wenn ein Überschuss resultiert und der Ansprecher daraus diese Prozesskosten innert Monaten (BGE 118 Ia 370, VPB 64 (2000) Nr. 28, E. 2.b/3), beziehungsweise die Prozesskosten für ein relativ einfaches Verfahren innert 1 Jahr und jene für ein aufwändigeres Verfahren innert 2 Jahren bestreiten kann (ZBJV 2000 S. 592 Ziff. E/601 Ziff. E). 3. In Sachen der unentgeltlichen Rechtspflege hat der Richter die Tatsachen grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären. Die Offizialmaxime gilt indessen nur beschränkt. Eine erste Einschränkung besteht darin, dass gemäss Art. 43 Abs.

5 1 ZPO das Gesuch zu begründen ist, und ihm die erforderlichen Unterlagen beizulegen sind. Den Gesuchsteller trifft eine primäre Behauptungs- und Beweislast. Angesichts dieser Bestimmung muss von einer Partei, welche Armenrecht beantragt, verlangt werden, dass sie die ihr leicht zugänglichen beziehungsweise die sich bereits in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen ohne weiteres, das heisst ohne hierzu besonders aufgefordert worden zu sein, einreicht. Der Gesuchsteller hat eine erhebliche Mitwirkungspflicht (vgl. VPB 2000 Nr. 28, E. 3). Er hat eine klare und umfassende Darstellung seiner gesamten finanziellen Situation abzugeben (BGE 120 Ia 181 f. E. 3a), und es sind daran um so höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer diese Verhältnisse sind. Erteilt der Gesuchsteller die verlangten Auskünfte nicht oder bringt er die verlangten Ausweise nicht bei, so kann die unentgeltliche Rechtspflege verweigert werden (ZR 90 Nr. 57 E. 6.1.4 mit Hinweisen; Pra 1994 Nr. 103 E. 4e). 4. Diese Grundsätze auf den Fall des Beschwerdeführers angewendet, ergibt sich Folgendes: a.aa. Der Beschwerdeführer arbeitet als Fachlehrer an der Wirtschaftsschule KVBZ B.. Gemäss Lohnausweis vom 22. Mai 2002 verdient er dabei monatlich netto Fr. 8'532.60. Der Vorderrichter ist von einem um die Kinderzulage gekürzten Lohn von Fr. 8'362.60 ausgegangen. Die Kinderzulage bezweckt, zur Deckung der Kinderbedürfnisse beizutragen. Richtig ist daher, dass sie zu dem für die Notbedarfsrechnung relevanten Einkommen hinzugezählt wird, wenn andererseits bei den Kinderzuschlägen zum betreibungsrechtlichen Grundbetrag der ganze Zuschlag geltend gemacht werden will. Der 13. Monatslohn oder eine Gratifikation im selben Umfang sind heute weit verbreitet. Zum massgeblichen Einkommen hat der Vorderrichter -ohne selbst diesen Bestandteil einzurechnen- daher darauf hingewiesen, dass der Gesuchsteller als Fachlehrer wahrscheinlich einen 13. Monatslohn erhalte, welcher gegebenenfalls aufzurechnen wäre. Dies war angebracht, hat es doch der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren unterlassen, über seinen Lohn erschöpfend, namentlich zur Frage des 13. Monatslohnes, Auskunft zu geben. Es genügt nicht, Behauptungen aufzustellen. Die tatsächlichen Behauptungen sind unaufgefordert zu belegen (Art. 43 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der erstmals im Beschwerdeverfahren eingelegten Arbeitgeberbestätigung des Jahreslohnes 2002 (act. 01.1) hat nunmehr als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer keinen gesondert ausbezahlten 13.

6 Monatslohn bezieht. Es ist daher von einem monatlichen Nettoerwerbseinkommen von Fr. 8'532.60 auszugehen (act. 05.1.III.2.1). bb. Hat ein Ansprecher Vermögen, welches im Ausmass den üblichen "Notgroschen" einer Person in vergleichbarer Lage übersteigt, ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, vorab dieses für die Finanzierung der Prozesskosten einzusetzen. Nachdem der Beschwerdeführer für die Belange seines Notbedarfs unter anderem Zinsenlast für und Amortisation von einer Hypothek (Bauland in Ruschein) geltend macht, ist davon auszugehen, dass er Grundeigentümer ist. Zumindest insoweit er sich nunmehr auch in zweiter Instanz über die Bewertung dieses Grundeigentums vollständig ausschweigt, hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht bei der Abklärung der massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse verletzt, ist doch über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, somit auch über das Vermögen, lückenlos und grundsätzlich unaufgefordert Auskunft zu geben. Dem Ansprecher ist grundsätzlich zuzumuten, gebundenes Vermögen zu liquidieren beziehungsweise zu belehnen soweit dies innert nützlicher Frist möglich ist. Zur Situation des Beschwerdeführers hat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 12. Dezember 2000 in einem Entscheid betreffend Erlass von Gemeindesteuern festgestellt, dass die unüberbauten Baulandgrundstücke mit Fr. 175'000.– belastet seien und die Möglichkeiten einer weiteren Belehnung oder eines Verkaufs der Grundstücke auf Grund der Umstände auf dem Markt ausgeschlossen werden könnten (act. 01.4, S. 7). Neue Gesichtspunkte ergeben sich diesbezüglich kaum, in Anbetracht der anscheinend erfolglosen Verkaufsbemühungen (act. 01.3). Im Ergebnis ist folglich davon auszugehen, dass sich aus dem Vermögen F.s keine Prozesskosten finanzieren lassen. b. Der betreibungsrechtliche Notbedarf der Familie F. ist in Anwendung des Kreisschreibens des Kantonsgerichtsausschusses als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 17. Januar 2001 betreffend die Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (im folgenden KS) wie folgt festzusetzen: Notbedarf (monatlich) Notbedarf Grundbetrag Ehepaar Fr. 1'550 Kinderzuschlag G., 5 Jahre Fr. 250

7 Mietzins Fr. 2'080 Mietnebenkosten (Entsorgungsgrundgebühren) Fr. 6 Krankenkasse Ehemann (ohne subventionierten Prämienteil) Fr. 78 Krankenkasse Ehefrau (ohne subventionierten Prämienteil) Fr. 63 Krankenkasse Kind (ohne subventionierten Prämienteil) Fr. 12 Total Fr. 4'039 aa. Anhand der eingereichten Unterlagen scheint sich der Beschwerdeführer für die Bestimmung seines notwendigen Lebensunterhalts ganz allgemein auf die Budgetrichtlinien der Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Budgetberatungsstellen berufen zu wollen. Diese bilden indessen keine taugliche Grundlage für die Ermittlung des prozessualen Notbedarfs. Massgebliche Ausgangsbasis ist praxisgemäss allein der betreibungsrechtliche Notbedarf gemäss geltender Richtlinie der SchKG-Aufsichtsbehörde. bb. Entgegen dem Beschwerdeführer sind Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und Gas im Grundbetrag inbegriffen (KS Ziff. I Ingress/Ziff. II.1). Dass es sich um Heizenergie handelt, deren Kosten in der Tat gesondert anzurechnen wären (KS Ziff. II.2), kann den eingelegten Verbrauchs- und Gebührenrechnungen der Regionalwerke B. einerseits nicht entnommen werden. Ob und inwieweit der für ein Ehepaar und ein Kind von 5 Jahren an der oberen Grenze liegende Mietaufwand von monatlich Fr. 2'080.– die Wohn-Nebenkosten umfasst, ist andererseits nicht manifest, weil es der Beschwerdeführer unterlassen hat, den Mietvertrag und/oder Abrechnungen des Vermieters betreffend Heiz- und andere Nebenkosten einzulegen. Angesichts dieser Weigerung hat er allfällige Abweichungen zu seinen Ungunsten selbst zu vertreten. Angesichts des klaren Gesamtresultats (nachstehende Erwägung Ziff. 5) ist es für die Belange der unentgeltlichen Rechtspflege im übrigen ohnehin nicht entscheidend, ob der Notbedarf des Beschwerdeführers hundert Franken mehr oder weniger beträgt. cc. Bei der Gesundheitsversorgung werden neben den Franchisen bei der Krankenversicherung von Fr. 950.– ein "10 %-ger Selbstbehalt an Kosten von geschätzt Fr. 1'000.–" geltend gemacht. Die nichtversicherte, laufende (kleine) Gesundheitspflege ist im betreibungsrechtlichen Grundbetrag inbegriffen (KS Ziff. I Ingress). Nicht versicherungsgedeckte, grössere Auslagen für Arzt, Medikamente sowie für die Pflege von Angehörigen sind nach dem allgemeinen, für jede Position geltenden Effektivitätsgrundsatz nur dann anrechenbar, wenn sie tatsächlich anfallen und ihre Bezahlung glaubhaft dargetan sind. Das muss auch in bezug auf Gesundheitskosten gelten, die zu Lasten des Selbstbehalts gehen. Für die Anrechnung

8 von Franchisen ist folglich zu verlangen, dass der Betroffene entsprechende Aufwendungen tatsächlich selbst zu tragen hatte und diesen Umstand und die Höhe auch belegt. Der Beschwerdeführer hat weder solche Belege eingereicht noch sonstwie glaubhaft dargetan, dass seine Familie jeweils die ganze Franchise beansprucht. dd. Der Beschwerdeführer will Berufsauslagen von jährlich "ca. Fr. 1'800.– " angerechnet wissen. Er macht erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend, er habe bei regelmässigen auswärtigen Prüfungseinsätzen Auslagen in Form von Fahrkosten und Verpflegung, lässt es aber auch in diesem Punkt bei blossen Behauptungen bewenden. Es gibt keine Anhaltspunkte in den Akten, die konkrete Rückschlüsse auf solche Einsätze, ihre Häufigkeit und den damit verbundenen Kostenaufwand ziehen lassen. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in B. wohnt und -in einer Entfernung von 2 Kilometern von seiner Wohnung- arbeitet, besteht daher keine Veranlassung, unter diesen Titeln etwas anzurechnen. ee. Der Beschwerdeführer will für Vorsorge Sparen 3 und eine entsprechende Versicherung Kosten von Fr. 6'234.– jährlich angerechnet wissen. Es kann nicht allen Ernstes angenommen werden, der Staat sei verpflichtet, einem Ansprecher, welcher in der Lage ist, über die obligatorische Altersvorsorge AHV und BVG hinaus für Vorsorgeguthaben monatlich Fr. 520.– zu investieren, die Gerichtskosten zu erlassen und einen Rechtsanwalt zu finanzieren. ff. In Übereinstimmung mit dem Vorderrichter ist schliesslich daran festzuhalten, dass es für die Anrechnung der Tilgung und der Verzinsung von Schulden bei der unentgeltlichen Rechtspflege keine Grundlage gibt. Sowenig es Aufgabe des Zwangsvollstreckungsrechts bei der Bestimmung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist, in die Schuldenstruktur des Schuldners einzugreifen und/oder seine direkte oder indirekte Sanierung herbeizuführen, kann dies bei der Feststellung des prozessualen Notbedarfs der Zweck des Instituts der unentgeltlichen Rechtspflege sein. Die unentgeltliche Rechtspflege will einzig zum Nutzen des Ansprechers finanzielle Hindernisse auf dem Weg zum Recht beseitigen. Sie soll einen Prozess ermöglichen, ohne dass die ersuchende Person deswegen das Notwendige entbehren muss (ZBJV 2000, S. 596). Sie hat auch nicht fällige Schulden zu sichern. Solches ist weder im Sinne des Zwangsvollstreckungsrechts für die Weiterexistenz des Schuldners unabdingbar, noch stellt dies einen Aspekt der beim prozessualen Notbedarf hinzutretenden, beschränkten Teilhabe am kulturellen und gesellschaftlichen Leben dar. Das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege kann

9 ebensowenig wie das Vollstreckungsrecht zum Ziel haben, die Forderungen irgendwelcher Gläubiger zu befriedigen, deren Leistungen in keinem Zusammenhang zum aktuellen und notwendigen Lebensunterhalt des Ansprechers beitragen. So kann es nicht in Frage kommen, im prozessualen Notbedarf die Abzahlungs- und andere "Schuldverpflichtungen für Nichtkompetenzstücke die tatsächlich erfüllt werden oder ohne grössere Nachteile nicht aufgehoben oder sistiert werden können" zu berücksichtigen. Damit würde Missbräuchen Tür und Tor geöffnet. Es ist als selbstverständlich zu nehmen, dass Aufwendungen für den nicht lebensnotwendigen Bedarf nicht zu berücksichtigen sind (BGE 124 I 1). Dass die geltend gemachten Schulden in einem "engen Sachzusammenhang mit dem Thema des Prozesses" stehen, für welches die unentgeltliche Rechtspflege beantragt wird, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer und seine Familie sind für ihren richtig verstandenen notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von Art. 42 ZPO nicht auf die Bezahlung der Schulden gegenüber dem Schwiegervater und der AHV, sowie der Begleichung von Zinsen für ein Bankdarlehen der Ehefrau angewiesen. c. Im prozessualen Notbedarf zu berücksichtigen sind dagegen die laufenden Steuern, sofern sie in der Vergangenheit regelmässig bezahlt wurden und auch inskünftig damit gerechnet werden kann. Der angefochtene Entscheid geht in diesem Punkt von einer Anrechnung von monatlich Fr. 400.– aus. Die Rüge des Beschwerdeführers, in seiner Einkommensklasse (Nettoeinkommen Fr. 102'000.–) würden die Steuern mit durchschnittlich mindestens 10% des Nettoeinkommens zu Buche stehen und der Bezirksgerichtspräsident liege daher "mit seiner Annahme" viel zu tief, geht an der Sache vorbei. Der Vorderrichter hat keine unerlaubte Annahme getroffen, sondern sich auf einem vom Beschwerdeführer selbst ins Recht gelegten Beleg (act. 05.1.III.2.6, Steuerrechnungen der Finanzverwaltung des Kantons Aargau für die Kantons- und Gemeindesteuern: 2001 definitiv Fr. 4'300.90, 2002 provisorisch Fr. 4'018.20) abgestützt. Bei diesen Zahlen ist der Beschwerdeführer mit einer Anrechnung von Fr. 400.– an die laufenden Steuern gut bedient. Dem Einwand, es sei auf Grund des höheren Einkommens mit höheren Steuern für das Jahr 2002 zu rechnen, scheint damit bereits Rechnung getragen. Von Willkür oder Ermessensüberschreitung kann jedenfalls nicht die Rede sein. Auf reine Erfahrungszahlen ist nicht abzustellen, wenn Belege vorliegen, die etwas anderes sagen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine (hohe) Ein-

10 kommensklasse ist im übrigen in diesem Zusammenhang irreführend, wenn man bedenkt, dass für die Steuerlast nur das steuerbare Einkommen massgeblich ist, und der Beschwerdeführer erhebliche, und wie er selbst geltend macht das Normalmass übersteigende Schuldenlasten hat. Welches sein steuerbares Einkommen ist, hat der Beschwerdeführer nicht offen gelegt. Dass es relativ tief sein muss, ist auch auf Grund der Tatsache zu schliessen, dass der Beschwerdeführer offenbar Anspruch auf Subventionierung der Krankenkassenprämien hat (act. 05.1.III.2.8; § 11 ff. des aargauischen Einführungsgesetzes vom 5. September 1995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, SAR 837.100. Ein Anspruch besteht, wenn die Richtprämien für die obligatorische Grundversicherung (Fr. 2'500.– für Erwachsene und Fr. 800.– für Kinder) 9% des um Fr. 2'500.– je Kind verminderten Einkommens übersteigen). Eine kleine Korrektur zu Gunsten des Beschwerdeführer wäre allenfalls deshalb angebracht, weil die direkte Bundessteuer unberücksichtigt blieb. Letzteren Umstand hat sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, da er -einmal mehrdafür keine Belege eingereicht hat. Andererseits ist klar, dass diese Steuer anfällt, und es dürfte auf Grund der Gesamtsituation davon auszugehen sein, dass der Beschwerdeführer sie ebenso regelmässig bezahlt. Angesichts des klaren Resultats (vgl. nachstehende Erwägung Ziff. 5) kann hier indessen darauf verzichtet werden, Mutmassungen über die Höhe der direkten Bundessteuer anzustellen. d. Der Zuschlag von 20 % erfolgt auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag, wobei neben dem eigenen Grundbetrag des Ansprechers auch jener seines Ehe- oder Konkubinatspartners und der seiner Kinder (KS Ziff. I.4) als Berechnungsbasis dient. Im Falle des Beschwerdeführers beläuft sich der Zuschlag daher auf monatlich Fr. 360.–. 5. Aus dem Einkommen von Fr. 8'532.– abzüglich des prozessualen Notbedarfs von Fr. 4'799.– (betreibungsrechtlicher Notbedarf Fr. 4'039.–, laufende Steuern Fr. 400.–, 20 % Zuschlag zum Grundbetrag Fr. 360.–) resultiert monatlich ein Überschuss von Fr. 3'733.–. Der Überschuss von Fr. 3'733.– ist ins Verhältnis zu den mutmasslichen Prozesskosten zu setzen. Angeordnet ist zunächst die Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 22'000.–. Der Antrag des Beschwerdeführers geht auf "Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege". Der Beschwerdeschrift lässt sich allerdings nirgends entnehmen, ob er neben der Gerichtskostenbefreiung auch um Be-

11 stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht. Es kann aber davon ausgegangen werden, da für eine gehörige Interessenwahrung im angestrebten Klageverfahren die Vertretung durch einen Rechtsanwalt notwendig sein dürfte. Dadurch fallen zusätzliche Kosten an. Der Überschuss muss den Ansprecher in die Lage versetzen, die mutmasslichen Prozesskosten innert angemessener Frist in Raten effektiv tilgen zu können (Volker Pribnow, Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege im Haftpflichtprozess, AJP 1997 S. 1209). Angesichts des Charakters des Verfahrens und der Bedeutung für den Beschwerdeführer ist ihm sicherlich zuzumuten, während zweier Jahre auf seinen bislang geführten Lebensstil zu verzichten. D. F. kann andererseits bei gutem Willen innert 2 Jahren rund 90'000 Franken zur Finanzierung seines Prozesses aufbringen. Das ist auch bei pessimistischer Kostenschätzung voraussichtlich genügend. Zusammenfassend ist festzustellen, dass D. F. keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, und seine Beschwerde daher abzuweisen ist. 6. Nicht zu übersehen ist vorliegend allerdings die Problematik, dass der Beschwerdeführer allein aus seinem laufenden Einkommen, das heisst ohne weitere liquide Mittel in grösserem Umfang, nicht in der Lage ist, den verfügten und in seiner Höhe unangefochten gebliebenen Kostenvorschuss vollumfänglich und sofort zu erbringen. Dass der Beschwerdeführer die in Frage stehenden 22'000 Franken aus seinem Vermögen aufzubringen in der Lage wäre, ist -wie dargelegt- nicht ersichtlich. a. Wenn bei der Beurteilung der Frage der prozessualen Bedürftigkeit die Rechtsprechung darauf abstellt, ob ein Ansprecher finanziell in der Lage ist, einen Prozess über eine Dauer von 1-2 Jahren, namentlich durch periodische Rückstellungen aus seinem laufenden Einkommen, zu finanzieren (vgl. vorstehende Erwägung Ziff. 2c/5), ist damit im Grunde vorgezeichnet, dass einem Ansprecher, welcher die Gesamtkosten zwar im Ergebnis finanzieren kann, dazu aber Zeit braucht, diese Zeit auch gewährt werden muss. Die Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses ist eine richterliche und daher erstreckbare Frist, so dass dem legitimen Bedürfnis nach einer ratenweise Tilgung des Gerichtskostenvorschusses durch Einräumung von Zahlungsfristen ohne weiteres entsprochen werden kann (zur Problematik und zum Grundsatz, dass aus ähnlichen Überlegungen wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege Ratenzahlungen bei angeordneter Sicherstellung von Prozesskosten (Kaution) als "modifizierte Fristerstreckungen" zu ermöglichen sind vgl. ZR 79 Nr. 28 E. 4b, 69 Nr. 27 E. 2, 52 Nr. 148, 42 Nr. 32 E. 5, Nr. 52 lit. o, S. 184; vgl.

12 auch Beat Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 1984, S. 184/Anm. 14). Gleiches ist dem Rechtsanwalt zuzumuten, sind doch nach der Honorarordnung (Art. 12) nur "angemessene" Kostenvorschüsse zu verlangen. Hinsichtlich der Wirkungen der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege spricht Art. 45 Abs. 1 ZPO zwar nur von der Befreiung von Kostenvorschüssen. Auch wenn es sich bei der Gewährung von Zahlungsaufschüben nicht um eine eigentliche Form der Bewilligung von unentgeltlicher Rechtspflege handelt -dem Ansprecher wird nichts im Sinne der vom Gesetz in Art. 45 Abs. 1/46 ZPO ausdrücklich erwähnten Instrumente erlassen oder finanziert- so ist nicht zu übersehen, dass sich aus der Situation des Beschwerdeführers eine der unentgeltlichen Rechtspflege verwandte Problematik ergibt. Nach thurgauischer Verfahrenspraxis wird denn auch die Bewilligung von Ratenzahlungen für Kostenvorschüsse als eine teilweise beziehungsweise befristete Befreiung im Sinne der Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege verstanden (Barbara Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, N 3 zu § 81; vgl. dazu weiter: Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur ZZPOAG, Aarau 1998, N 1 zu § 127; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 3 zu § 131, N 3 zu § 123; LGVE 1997 I Nr. 27 E. 1; Pra 87 (1998) Nr. 169). Der Zugang zum Recht darf nicht allein am Geld scheitern. Unentgeltliche Rechtspflege muss daher sämtliche Hindernisse beseitigen, die sich dem Rechtssuchenden wegen seiner finanziellen Lage in den Weg stellen, also auch temporäre. In einem ersten Schritt wird abgeklärt, was der Ansprecher entbehren kann (Art. 42 Abs. 1, 3. Halbsatz: notwendiger Unterhalt für sich und seine Angehörigen). Ein Entscheid, ob er Hilfe braucht, kann aber immer erst nach einem zweiten Schritt getroffen werden, indem das Resultat der Bedürftigkeitsprüfung ins Verhältnis zu den gesamthaft im konkreten Fall zu erwartenden Prozesskosten gesetzt wird (Art. 42 Abs. 1, 4. Halbsatz: für die Prozesskosten aufzukommen). Prozessarmut ist somit immer relativ. Wer Fr. 300.– monatlich entbehren kann, ist in der Lage, Prozesskosten von Fr. 1'500.– zu finanzieren; wer 3'000.– monatlich entbehren kann, ist nicht in der Lage, Prozesskosten von Fr. 100'000.– zu finanzieren. Nun kann sich eine derartige relative Leistungsunzumutbarkeit oder -unmöglichkeit auch auf einen rein zeitlichen Faktor beziehen. Wenn der Beschwerdeführer monatlich "bloss" Fr. 3'733.– entbehren kann, ist offensichtlich, dass es ihm nicht nur unzumutbar, sondern geradezu objektiv unmöglich ist, aus eigener Kraft innert 20 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 22'000.– aufzubringen. Die Grundidee der unentgeltlichen Rechtspflege -der Zugang zum Rechtsteht im Fall eines derartigen zeitlichen Hindernisses ebenso auf dem Spiel. Dem Beschwerdeführer stehen nicht die erforderlichen Mittel zur Verfügung (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV), um den Kostenvorschuss (fristgemäss) zu leisten, und die angedrohten

13 Säumnisfolgen (Abschreibung nach Art. 39 Abs. 1 ZPO, Verfügung vom 31. Mai 2002) wollen ihn vom Zugang zum Recht ausschliessen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Verfassung und Art. 42 ff. ZPO auch solche Rechtswegbarrieren im Auge haben. Allenfalls liegt eine Lücke im System der Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege vor, die, um dem Zweck dieses Instituts gerecht zu werden, vom Richter notwendigerweise zu füllen ist (in diesem Sinne bereits: ZR 42. Nr. 32 E. 6), und zwar dahin, dass dem Leistungsvermögen des Gesuchstellers entsprechend, Zahlungsfristen gewährt werden. Der Zweck der gerichtlichen Kostenvorschüsse nach Art. 38 ZPO liegt darin, dass das Gericht für seinen Aufwand jederzeit gedeckt ist. Dabei trifft der Prozessleiter in der Regel zu Anfang des Verfahrens eine Prognose für den gesamten Aufwand bis zum Verfahrensabschluss und stellt diesen -unter Vorbehalt der Nachforderung- den Parteien je in Rechnung. Je komplexer, bedeutsamer (Streitwert) und zeitraubender ein Verfahren voraussichtlich wird, desto höher wird der Kostenvorschuss ausfallen. Nun ist es offensichtlich nicht so, dass bei kostenintensiven Verfahren die gesamten Kosten tatsächlich in den ersten paar Wochen anfallen oder im ersten Stadium des Verfahrens ein überproportionaler Teil des Kostenvorschusses konsumiert wird. Nach Art. 11 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilverfahren (BR 320.070), sind Kostenvorschüsse denn auch je nach Bedarf bei Klageeinreichung oder später (Nachvertröstungen) zu erheben. Auch unter Berücksichtigung des richtig verstandenen Interesses der Justiz, für ihren tatsächlich getätigten Aufwand in jedem Zeitpunkt des Verfahrens gedeckt zu sein, steht demnach der Einräumung von Zahlungsfristen/Fristerstreckungen für hohe Kostenvorschüsse nichts entgegen. Der Prozess kann gleichwohl, dem Zahlungsstand des klägerischen Prozesskostenvorschusses entsprechend, vorangetrieben werden (vgl. dazu ZR 69 Nr. 27 E. 2). Der Vorderrichter wird demnach zu prüfen haben, welche Zahlungsfristen dem Kläger zu gewähren sind. 7. Angesichts der im laufenden Verfahren zu beurteilenden Streitfrage (Ablehnung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) sowie des Umstandes, dass D. F. mit seinem Rechtsmittel nicht durchzudringen vermochte, fehlt es zwangsläufig auch an den nötigen Voraussetzungen, um ihn von den Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgerichtsausschuss zu befreien, oder ihm dafür gar einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Seite zu stellen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer auf Fr. 300.– fest-

14 zusetzenden Gerichtsgebühr (Art. 5 it. b Kostentarif (KT, BR 320.075) und einer Schreibgebühr von Fr. 210.– (Art. 8 Abs. 1 KT), gehen bei dieser Sachlage in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 ZPO vollumfänglich zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. b. Als unterliegender Partei steht dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren von vornherein keine aussergerichtliche Entschädigung zu (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Da darauf verzichtet werden konnte, den Kanton Graubünden, der bei Gutheissung des Gesuchs die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege zu tragen hätte (Art. 47 Abs. 1 ZPO), zur Vernehmlassung aufzufordern, fehlt seinerseits ein Verfahrensschaden, so dass bereits aus diesem Grund eine Umtriebsentschädigung an ihn ausser Betracht fällt.

15 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Der Bezirksgerichtspräsident Surselva wird angewiesen, D. F. seiner Leistungsfähigkeit entsprechende Fristerstreckungen für die Bezahlung von Gerichtskostenvorschüssen zu gewähren. 3. D. F. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 525.–, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 300.– und der Schreibgebühr von Fr. 225.–. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar:

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