Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 10. August 2026 mitgeteilt am 11. August 2026 Referenz VR2 26 12 Instanz Zweite verwaltungsrechtliche Kammer Besetzung Righetti, Vorsitz Aebli und Richter-Baldassarre Hemmi, Aktuarin Parteien A._____ B._____ GmbH Beschwerdeführer beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hansjörg Kistler gegen Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden Ringstrasse 10, 7001 Chur Beschwerdegegner und Gemeinde C._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Enteignungsrecht (Akteneinsicht)
2 / 10 Sachverhalt A. Am 11. Dezember 2025 ersuchte die Gemeinde C._____ das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden (DIEM) um Erteilung des Enteignungsrechts gegen A._____, Eigentümer der Grundstücke Nrn. Z.1._____ und Z.2._____. Sie beantragte in Bezug auf diese Grundstücke die Erteilung des Enteignungsrechts zur Einräumung der zur Erschliessung bzw. Nutzung und Erweiterung der Deponie D._____ notwendigen Dienstbarkeiten und – soweit erforderlich – die Löschung oder rangmässige Nachstellung der zugunsten der B._____ GmbH eingetragenen Dienstbarkeiten. B. Am 14. Januar 2026 ersuchte A._____ das DIEM insbesondere um Edition des aktuellen Gesellschaftsvertrags «Gesellschaft D._____ (D._____)» sowie des Betriebsführungsvertrags mit der Kieswerk E._____, F._____ & Co. (F._____), vom 18./28. Juni 2024 aus den Händen der Gemeinde C._____. C. Auf Aufforderung des DIEM hin reichte die Gemeinde C._____ am 20. Februar 2026 die beiden Verträge ein. Während sie in Bezug auf den Gesellschaftsvertrag keine Geheimhaltungsinteressen geltend machte, brachte sie solche bezüglich des Betriebsführungsvertrags vor. Die Gemeinde beantragte daher, Letzterer sei Dritten nur in geschwärzter bzw. geschützter Form zugänglich zu machen. D. Mit Verfügung vom 18. März 2026 liess das DIEM A._____ und der B._____ GmbH den aktuellen Gesellschaftsvertrag zukommen und gewährte ihnen in Bezug auf den Betriebsführungsvertrag vom 18./28. Juni 2024 insoweit Akteneinsicht, als ihnen dieser in teilweise geschwärzter Form zugestellt wurde. E. Dagegen liessen A._____ und die B._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. März 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung vom 18. März 2026 sei aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das DIEM zurückzuweisen. Es sei zudem festzustellen, dass die Vergabe des Kiesabbaus und der Materialdeponierung in der Deponiezone D._____ für die Dauer von rund 30 Jahren ohne vorgängige Ausschreibung gegen die IVöB (BR 803.710) verstosse und die Gemeinde C._____ verpflichtet gewesen wäre, ein ordentliches Vergabeverfahren durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Genehmigung der Vereinigung der Beschwerde betreffend Erteilung des Enteignungsrechts mit der Beschwerde betreffend Feststellung einer IVöB-Verletzung durch die Direktvergabe von Abbau- und Deponierechten. Zudem
3 / 10 verlangten sie die Sistierung des Enteignungsverfahrens vor dem DIEM bis zum rechtskräftigen Entscheid über die eingereichten Beschwerden. F. Mit Verfügung vom 24. April 2026 trennte der Vorsitzende das Verfahren und überwies die Beschwerde, soweit die Vergabe von Abbau- und Deponierechten betreffend, an die Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer des Obergerichts des Kantons Graubünden. Zudem erachtete er es für nicht angezeigt, das Verfahren vor dem DIEM bis zum Vorliegen des Entscheids betreffend das submissionsrechtliche Verfahren zu sistieren. Hingegen hiess er das Gesuch, das Verfahren vor dem DIEM bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren betreffend Akteneinsicht zu sistieren, gut. G. In der Sache selbst verzichtete das DIEM (nachfolgend: Beschwerdegegner) am 13. Mai 2026 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. H. Die Gemeinde C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2026 zur Sache selbst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. I. Mit freigestellter Replik vom 29. Mai 2026 stellten die Beschwerdeführer den Antrag, die Verfügung vom 18. März 2026 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und formellen Parteiaufnahme der B._____ GmbH an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. J. Am 10. Juni 2026 duplizierte die Beschwerdegegnerin bei unveränderten Anträgen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. März 2026, worin Letzterer den Beschwerdeführern in Bezug auf den Betriebsführungsvertrag vom 18./28. Juni 2024 betreffend Kiesabbau und Deponie nur beschränkt Akteneinsicht gewährte (vgl. act. B.1). Nach Art. 49 Abs. 1 lit. c VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können, was vorliegend nicht der Fall ist. Somit ist das
4 / 10 angerufene Obergericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig. Letzteres entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern (Art. 43 Abs. 1 VRG). 1.2. Mit einem Endentscheid beendet die Behörde ein Verfahren in der Hauptsache. Demgegenüber schliessen Zwischenverfügungen das Verfahren vor einer Behörde nicht ab, sondern stellen bloss einen Zwischenschritt auf dem Weg der Verfahrenserledigung dar (vgl. UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 44 N 19 m.H.). Bei der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. März 2026 betreffend Umfang der zu gewährenden Akteneinsicht handelt es sich unstreitig um einen Zwischenentscheid. Letzterer ist gemäss Art. 49 Abs. 4 VRG nur anfechtbar, wenn er für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (lit. a), oder wenn er ausdrücklich als selbstständig anfechtbar erlassen wird, wenn sich das Verfahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt (lit. b). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bewirkt die Beschränkung der Akteneinsicht grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, da sie bei der Anfechtung des Endentscheids voll wirksam gerügt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_887/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 2.2.1 m.H.). Abgesehen davon wurde die angefochtene Verfügung betreffend Umfang der zu gewährenden Akteneinsicht vom Beschwerdegegner zwar als selbstständig anfechtbar im Sinne von Art. 49 Abs. 4 lit. b VRG bezeichnet (vgl. act. B.1). Allerdings erscheint fraglich, ob sich das Verfahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt (vgl. lit. b der besagten Bestimmung). Wie es sich damit letztlich verhält, kann mit Blick auf den vorliegenden Verfahrensausgang offen bleiben. 1.3. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass. Allerdings ist auf den Antrag der Beschwerdeführer, die Sache zur formellen Parteiaufnahme der B._____ GmbH an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (vgl. act. A.7 S. 3), bzw. auf die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, wonach der Anspruch der besagten Unternehmung auf Parteistellung im Enteignungsverfahren verletzt worden sei, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Denn der Beschwerdegegner hielt in seinem Schreiben vom 23. Januar 2026 an die Beschwerdegegnerin unter anderem ausdrücklich fest, dass Dienstbarkeitsberechtigte Parteistellung geniessen würden, und forderte die Beschwerdegegnerin daher auf, die Rechte der von der ersuchten Enteignung betroffenen Dienstbarkeitsberechtigten – namentlich die B._____ GmbH – in die Grunderwerbstabelle sowie in den Enteignungsplan
5 / 10 aufzunehmen und die ergänzten Akten nachzureichen (vgl. act. C.1). Sodann nahm der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2026 auf dieses Schreiben Bezug und wiederholte insbesondere, dass Dienstbarkeitsberechtigte im laufenden Enteignungsverfahren Parteistellung geniessen würden (vgl. act. B.1). Auch gewährte der Beschwerdegegner zur Einreichung einer Vernehmlassung zum Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2025, ergänzt am 20. Februar 2026, Frist bis zum 20. April 2026, wobei die besagte Verfügung samt Beilagen sowohl dem Rechtsvertreter von A._____ als auch der B._____ GmbH zugestellt wurde (vgl. act. B.1). Insofern erkannte der Beschwerdegegner der besagten Unternehmung im hängigen Enteignungsverfahren klarerweise Parteistellung zu. 2. Streitgegenstand bildet demnach lediglich die Rechtmässigkeit der in Bezug auf den Betriebsführungsvertrag vom 18./28. Juni 2024 betreffend Kiesabbau und Deponie durch den Beschwerdegegner beschränkt gewährten Akteneinsicht. 3. Soweit die Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör mangels hinreichender Entscheidbegründung geltend machen (vgl. act. A.1 S. 9 und act. A.7 S. 5), verfängt ihr Einwand nicht. Denn der Beschwerdegegner war nicht gehalten, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Er durfte sich vielmehr auf die wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1, 146 II 335 E. 5.1, 141 III 28 E. 3.2.4, 141 V 557 E. 3.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). Aus der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2026 gehen die Überlegungen, von denen sich der Beschwerdegegner leiten liess, im Kern hervor (vgl. act. B.1; siehe ferner BGE 148 III 30 E. 3.1, 145 III 324 E. 6.1, 143 III 65 E. 5.2 und 142 III 433 E. 4.3.2). Insbesondere hat der Beschwerdegegner darin die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen sowie die relevanten Bestimmungen dargelegt und ist nach Prüfung des edierten Betriebsführungsvertrags zum Schluss gekommen, dass das Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdegegnerin das Recht der Beschwerdeführer auf Akteneinsicht überwiege. Die vorgenommenen Schwärzungen würden als begründet, sachgerecht und verhältnismässig erachtet, zumal weder die konkreten Vergütungssätze in Ziff. 7 des Betriebsführungsvertrags noch die Deponiepreiskalkulation im Anhang für das vorliegende Verfahren betreffend Erteilung des Enteignungsrechts entscheidrelevant seien. Diese Informationen seien – wenn überhaupt – in einem allfälligen nachgelagerten Schätzungsverfahren zu berücksichtigen. Diesfalls hätte die Enteignungskommission darüber zu befinden, ob und in welchem Rahmen diese
6 / 10 Informationen zugänglich gemacht würden. Der edierte Betriebsführungsvertrag vom 18./28. Juni 2024 werde demzufolge nur in geschwärzter Form abgegeben (vgl. act. B.1). Den Beschwerdeführern war es denn auch möglich, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen (vgl. BGE 145 IV 407 E. 3.4.1, 143 IV 40 E. 3.4.3 und 142 III 433 E. 4.3.2), was sie mit Beschwerde vom 30. März 2026 auch getan haben (vgl. act. A.1). Eine Gehörsverletzung ist somit nicht auszumachen. Selbst wenn eine solche vorliegen würde, gälte sie im vorliegenden Verfahren, in welchem sich die Verfahrensbeteiligten ausführlich zur Streitsache äussern konnten (vgl. act. A.1 ff.), als geheilt. 4.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 VRG haben die am Verfahren Beteiligten das Recht, in die Akten Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme kann zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen verweigert werden; eine solche Verweigerung ist zu begründen (Art. 17 Abs. 2 VRG; siehe betreffend Begründung Erwägung 3 hiervor). Wird zum Nachteil einer Partei auf Akten abgestellt, in die sie keine Einsicht nehmen kann, ist ihr der belastende Inhalt mitzuteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Beweisanträgen zu geben (Art. 17 Abs. 3 VRG). 4.2.1. Die Beschwerdegegnerin machte in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2026 im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens in Bezug auf den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft D._____ Kies und Deponie (D._____) vom Februar 2024 (vgl. act. B.11) keine Geheimhaltungsinteressen geltend (vgl. act. B.10). Demgegenüber führte sie in Bezug auf den Betriebsführungsvertrag zwischen der D._____, vertreten durch die Beschwerdegegnerin, und der Kieswerk E._____, F._____ & Co. (F._____), vom 18./28. Juni 2024 betreffend Kiesabbau und Deponie sowie die dazugehörigen Anhänge aus, dass an der Deponiepreiskalkulation im Vertragsanhang ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse bestehe. Die betreffenden Seiten enthielten detaillierte, nicht öffentlich bekannte Kalkulationsgrundlagen (u.a. Annahmen/Parameter, Kostenpositionen der Anlagen- und Betriebskosten, Zuschläge, Rabatte/Lenkungsmechanik, Umrechnungsfaktoren sowie daraus abgeleitete Preisbestandteile bzw. Einheitspreise). Diese Angaben stellten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dar, deren Offenlegung der Beschwerdegegnerin bzw. der D._____/F._____ erhebliche wirtschaftliche Nachteile verursachen könne, namentlich: Die Kalkulation zeige die interne Preis- und Kostenstruktur (inkl. Zuschläge und Margenlogik) in einer Tiefe, die Dritten ermögliche, die Preisbildung nachzuvollziehen und strategisch zu unterbieten. Dies betreffe insbesondere den
7 / 10 Wettbewerb um Ablagerungsmengen sowie die Positionierung gegenüber anderen Deponiestandorten und Marktteilnehmern. Zudem beeinträchtige die Offenlegung von Kostentreibern und Preisbestandteilen die Verhandlungsposition der Beschwerdegegnerin/D._____ gegenüber Vertragspartnern, Dienstleistern, Lieferanten sowie gegenüber künftigen Projektbeteiligten (z.B. bei Anpassungen, Zusatzleistungen, Etappierungen oder indexierten Bestandteilen). Sodann diene das Projekt «Deponie D._____» einem öffentlichen Zweck; gleichzeitig müsse der Betrieb wirtschaftlich tragfähig organisiert werden. Eine Offenlegung der detaillierten Kalkulation könne die wirtschaftliche Tragfähigkeit mittelbar gefährden (z.B. durch marktseitige Reaktionen, Koordinations-/Unterbietungsmechanismen oder das Auslösen neuer Begehrlichkeiten). Ferner sei die Detailtiefe der Preiskalkulation für die Beurteilung der Erteilung des Enteignungsrechts (öffentliches Interesse, Notwendigkeit/Verhältnismässigkeit, Umfang der beantragten Rechte, Betroffenheit Dritter etc.) nicht erforderlich. Soweit Preis- /Entschädigungsfragen später relevant werden sollten, könnten diese – falls notwendig – auch in einer Form behandelt werden, die Geschäftsgeheimnisse wahre (z.B. aggregiert, mit Schwärzung einzelner Positionen oder mittels beschränkter Einsicht). Gestützt darauf werde der Beschwerdegegner ersucht, die Akteneinsicht in den erwähnten Anhang (Deponiepreiskalkulation) zu beschränken und diese Seiten im Dossier gegenüber Dritten geschwärzt zu führen bzw. nur in geschützter Form zugänglich zu machen. Zusätzlich sei in Ziff. 7 des Betriebsführungsvertrags («Kiesabbau und Entschädigung an D._____») eine partielle Schwärzung vorgenommen worden. Geschwärzt worden seien ausschliesslich die konkreten Vergütungssätze in CHF (Ansätze pro m3). An den geschwärzten Preisangaben bestehe ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse. Die entsprechenden Ansätze bildeten Bestandteil der internen wirtschaftlichen Kalkulation des Deponie- und Abbaubetriebs und liessen unmittelbare Rückschlüsse auf Kostenstruktur, Margen, Preisbildungsmechanismen sowie auf die betriebswirtschaftliche Gesamtlogik des Projekts zu. Eine Offenlegung würde die Wettbewerbs- und Vertragsverhandlungsposition der beteiligten Projektträger und Betreiber erheblich schwächen, namentlich gegenüber Dritten im Bereich Materialannahme, Transport, Subunternehmung sowie gegenüber konkurrierenden Deponie- und Abbaustandorten. Dies könnte sich mittelbar auch nachteilig auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit der der Öffentlichkeit dienenden Deponieinfrastruktur auswirken. Für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs um Erteilung des Enteignungsrechts seien die konkreten Vergütungshöhen sowie deren Anpassungsmechanik hingegen nicht entscheidrelevant. Vor diesem Hintergrund werde beantragt, die geschwärzten Passagen von Ziff. 7 des Betriebsführungsvertrags der Akteneinsicht
8 / 10 Dritter zu entziehen bzw. nur in entsprechend geschützter Form zugänglich zu machen (vgl. act. B.10). 4.2.2. Wenn der Beschwerdegegner gestützt auf diese plausiblen Ausführungen der Beschwerdegegnerin und nach Prüfung des ungeschwärzten Betriebsführungsvertrags zwischen der D._____ und der F._____ vom 18./28. Juni 2024 samt Anhängen im Rahmen der vorgenommenen Interessenabwägung zum Schluss gelangt, dass das Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdegegnerin das Recht der Beschwerdeführer auf Akteneinsicht nach Art. 17 Abs. 1 VRG überwiege und die erfolgten Schwärzungen begründet, sachgerecht sowie verhältnismässig seien (vgl. act. B.1), ist dies nicht zu beanstanden. Am 11. Dezember 2025 ersuchte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdegegner in Bezug auf die im Eigentum von A._____ stehenden Grundstücke Nrn. Z.1._____ und Z.2._____ um Erteilung des Enteignungsrechts zur Einräumung der zur Erschliessung bzw. Nutzung und Erweiterung der Deponie D._____ notwendigen Dienstbarkeiten sowie – soweit erforderlich – um Löschung oder rangmässige Nachstellung der zugunsten der B._____ GmbH eingetragenen Dienstbarkeiten (vgl. act. B.8). Insofern ist im Rahmen des beim Beschwerdegegner hängigen Verfahrens unstreitig über die Erteilung des Enteignungsrechts zu befinden. Diesbezüglich sieht Art. 2 Abs. 1 KEntG (BR 803.100) vor, dass die Enteignung nur für öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Werke zulässig ist, sofern und soweit sie zur Erreichung des Zwecks erforderlich und eine gütliche Einigung nicht oder nur unter unverhältnismässigem Kostenaufwand möglich ist. Damit hat sich der Beschwerdegegner im Rahmen des bei ihm hängigen Vorverfahrens auseinanderzusetzen, die in diesem Zusammenhang erforderlichen Erhebungen vorzunehmen sowie über die Erteilung und – eventuell – den Umfang des Enteignungsrechts zu entscheiden (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden [EntV; BR 803.110]). Inwiefern in diesem Verfahrensstadium die in Ziff. 7 des ungeschwärzten Betriebsführungsvertrags zwischen der D._____ und der F._____ vom 18./28. Juni 2024 festgehaltenen konkreten Vergütungssätze für verkauftes Kies und die im entsprechenden Vertragsanhang aufgeführte Deponiepreiskalkulation vom 12. Juni 2024 (vgl. act. B.12) entscheidrelevant sein sollen, ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich. Insbesondere ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, inwiefern die geschwärzten Informationen für die Beurteilung der Frage des öffentlichen Interesses, der Verhältnismässigkeit und der Ernsthaftigkeit der Einigungsbemühungen von Relevanz sein sollen (vgl. act. A.1 S. 8 f. und act. A.7 S. 5; siehe auch Art. 7 Abs. 2 EntV, welcher die einzureichenden Beilagen zum Gesuch um Erteilung des Enteignungsrechts festlegt). Vor diesem Hintergrund ist
9 / 10 nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2026 festhielt, dass die konkreten Vergütungssätze in Ziff. 7 des Betriebsführungsvertrags sowie die Deponiepreiskalkulation im Anhang für das vorliegende Verfahren betreffend die Erteilung des Enteignungsrechts nicht entscheidrelevant seien (vgl. act. B.1). Sollten die geschwärzten Informationen im Rahmen eines allfälligen, dem Vorverfahren vor dem Beschwerdegegner nachgelagerten Schätzungsverfahrens vor der Enteignungskommission (vgl. dazu Art. 10 ff. EntV) relevant sein bzw. werden, wird Letztere dannzumal über die Einsichtnahme zu befinden haben. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringen, dass dies zu einer unzulässigen Verschiebung und Verlagerung einer materiell-rechtlichen Enteignungsfrage in einen nachgeordneten Verfahrensabschnitt (Bestimmung der Entschädigung) führen würde, kann ihnen nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Eine Rechtsverweigerung ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht auszumachen (vgl. act. A.1 S. 8 und act. A.7 S. 5). Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner den Beschwerdeführern – entsprechend den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Schwärzungen der konkreten Vergütungssätze in Ziff. 7 des Betriebsführungsvertrags vom 18./28. Juni 2024 und der Angaben gemäss Deponiepreiskalkulation vom 12. Juni 2024 im Vertragsanhang – nur beschränkt Akteneinsicht gewährt hat. 5. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, den Beschwerdeführern eine neue Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung zum Gesuch der Beschwerdegegnerin um Erteilung des Enteignungsrechts vom 11. Dezember 2025, ergänzt am 20. Februar 2026, anzusetzen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG die Gerichtskosten. Mehrere Beteiligte an einem gemeinsam verlangten oder veranlassten Verfahren haften für die Kosten solidarisch, soweit die Behörde nichts anderes entscheidet (Art. 72 Abs. 2 VRG). Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 1'500.00 festgesetzt und sie wird zusammen mit den Kanzleiauslagen den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung untereinander auferlegt. Dem Beschwerdegegner bzw. der Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu.
10 / 10 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden wird angewiesen, A._____ und der B._____ GmbH eine neue Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung zum Gesuch der Gemeinde C._____ um Erteilung des Enteignungsrechts vom 11. Dezember 2025, ergänzt am 20. Februar 2026, anzusetzen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 314.00 Total CHF 1’814.00 gehen je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung untereinander zulasten von A._____ und der B._____ GmbH. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]