Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 21. Mai 2026 mitgeteilt am 22. Mai 2026 Referenz VR1 26 20 Instanz Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer Besetzung Audétat, Vorsitz Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Auslegung Art. 11 Steuergesetz
2 / 5 Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 13. April wandte sich A._____ an das Obergericht des Kantons Graubünden und verlangte, dass zur rechtlichen Klärung von Art. 11 Abs. 2 bzw. 1 des kantonalen Steuergesetzes die diesbezüglichen Forderungen auszusetzen seien (Reg. Nr. B._____). Er begründete dieses Anliegen damit, dass (1) die gleichzeitige Anwendung einer Rechtssache einer Vorverurteilung gleichkäme, (2) aus der Ebenbürtigkeit der Rechtsstände keine Beeinflussung oder Bedrängung zulässig sei, (3) durch Gleichheit der Ausgangslage Parteilichkeit vermieden werde, (4) mit einer Benachteiligung durch zusätzliche Verfahren eine faire Überprüfung einer Rechtssache nicht möglich wäre, (5) die Unschuldsvermutung gelte, dass die Forderungen nicht zutreffen würden, (6) zum Handeln nach Treu und Glauben die Offenheit für die Richtigkeit anderer Ansichten gehöre, es also nicht eine Deutung wie im Buchstabenglauben gebe und (7) das Recht auf eine wirksame Einsprache bestehe. Weiter führt A._____ u.a. aus, dass es sich damit weder um eine vorsorgliche Massnahme handle, noch um die Rechtssache des unbeantworteten Revisionsgesuchs vom 23. Juli 2025. Vielmehr betreffe die Eingabe die Klärung eines Gesetzesartikels, weshalb sie nicht den Rang einer Beschwerde habe. B. Der Instruktionsrichter antwortete A._____ mit Schreiben vom 17. April 2026 und stellte fest, dass dessen Eingabe weder einen ausdrücklichen Antrag enthalte, aus dem hervorgeht, was er mit seiner Eingabe genau erreichen möchte (Rechtsbegehren), noch eine Begründung, weshalb einem solchen Antrag stattzugeben wäre. Zudem fehle in Bezug auf die erwähnten Forderungen, welche ausgesetzt werden sollten, jeglicher Kontext in Form einer Dokumentation und einer Argumentation. Entsprechend sei es dem Gericht derzeit nicht möglich, im Zusammenhang mit der Eingabe ein gerichtliches Verfahren korrekt zu eröffnen. Entsprechend erhielt A._____ Gelegenheit, seine Eingabe bis am 28. April 2026 zu verbessern bzw. mitzuteilen, ob er überhaupt eine Beschwerde einreichen wolle. C. Am 28. April 2026 teilte A._____ in seinem Schreiben an das Obergericht mit, dass es bei der rechtlichen Klärung von Art. 11 Abs. 2 bzw. 1 Steuergesetz um die zeitliche Anwendung des Gesetzesartikels gehe und damit um die Rechtsprechung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Von der Beurteilung der Rechtssache gehe es daher um die Voraussetzungen für ein unparteiisches Verfahren. Dazu gehöre die Aussetzung der laufenden Forderungen, die sich im entsprechenden Register auf den Gesetzesartikel beziehen. Da es nicht um eine Beschwerde gehe, erübrige sich eine Dokumentation und genüge ein Anruf mit Angabe der Registernummer. Da Behörden Klärungen von Gesetzesartikeln von Amtes wegen anwenden und die beantragte Anordnung die Stellung des Richteramtes betreffe, sei kein
3 / 5 Doppel notwendig. Durch das Auseinanderhalten von Rechtssache und Voraussetzung werde eine Vermischung vermieden. D. Dieses Schreiben beantwortete der Instruktionsrichter am 1. Mai 2026 mit der Feststellung, dass damit die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde immer noch nicht erfüllt seien. Zwar sei in der neuen Eingabe ein Wille zur Beschwerdeerhebung erkennbar, doch sei weiterhin nicht ersichtlich, gegen welchen Vorgang sich dieser richte. Eine Überprüfung eines Gesetzesartikels auf seine Verfassungsmässigkeit sei jederzeit möglich im Kontext einer konkreten Anwendung, also i.d.R. im Rahmen einer Verfügung einer Vorinstanz (sog. konkrete Normenkontrolle). Auch die Überprüfung einer Norm losgelöst von einem konkreten Anwendungsfall sei möglich (sog. abstrakte Normenkontrolle); dafür gelte indes eine 30tägige Verwirkungsfrist, gezählt ab der Publikation der fraglichen Norm im Kantonalen Amtsblatt. Diese Frist sei in Bezug auf den von A._____ genannten Artikel des Kantonalen Steuergesetzes indes abgelaufen. Schliesslich setze die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, z.B. in der Form eines Mahnungs- oder Inkassostopps, ein Beschwerdeverfahren voraus, welches aufgrund der vorliegenden Informationen immer noch nicht eröffnet werden könne. Der Instruktionsrichter gab A._____ unter Ansetzung einer Frist bis zum 8. Mai 2026 erneut Gelegenheit zur Verbesserung seiner Eingabe unter Ankündigung, dass auf die Eingabe nicht eingetreten werde, wenn diese die bereits genannten Anforderungen dann immer noch nicht erfülle. E. In seiner erneuten Eingabe vom 8. Mai 2026 erklärte A._____, dass er das Obergericht nicht als Rechtsmittelinstanz anrufe. Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege treffe daher nicht zu. Bei der konkreten Auslegung eines Gesetzesartikels gebe es keine Partei. Da es sich nicht um eine Beschwerde handle, sei die beantragte Anordnung nicht gegen die Steuerbehörde gerichtet. Ein Beschwerdeverfahren sei nicht erforderlich. Eine Dokumentation und ein Doppel würden sich erübrigen. Da es um die Verfahrensordnung gehe, sei es auch keine vorsorgliche Massnahme. Die Anordnung sei zeitlich begrenzt. Damit also (A) kein Bezug zum entsprechenden Artikel hergestellt werden könne – also nicht Parteilichkeit entstehe, (B) ein neutrales Umfeld geschaffen werde – und nicht Verfahren die Auslegung verunmöglichen, (C) nicht gleichzeitig ein zu klärender Gesetzesartikel angewandt werde – da es die Wirkung einer Vorverurteilung habe, (D) keine Beeinflussung oder Bedrängung stattfinde – da der Rechtsstand sonst belastet sei, (E) keine den Gesetzesartikel betreffenden Forderungen gestellt würden – da sie auf einer zu bestimmenden Auslegung beruhten, (F) dessen Wortlaut (StG Art. 11 Abs. 2 bzw. 1) unvoreingenommen zeitlich bestimmt werden könne – ohne bereits auf
4 / 5 eine Auslegung festgelegt zu sein und (G) die Anrufung einer juristischen Behörde zu einem sinnvollen Ergebnis führe – eine Einsprache wirksam sein müsse, laute der Antrag, für die Dauer der Auslegung des Gesetzesartikels die Aussetzung der sich auf ihn beziehenden Forderungen Registernr. B._____ Tel. C._____ anzuordnen. Erwägungen 1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Bei den Eingaben vom 14. April, 28. April und 8. Mai 2026 handelt es sich um ein infolge Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 38 VRG offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weshalb das streitberufene Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 2. Weder gibt es für die formulierten Anliegen ein Anfechtungsobjekt noch Rechtsbegehren, die im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens behandelt werden könnten. Weiter fehlt den Eingaben jegliche nachvollziehbare Argumentation, weshalb und wie der mehrfach genannte Gesetzesartikel zu überprüfen bzw. auszulegen sei. Der zuständige Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer in seinen Schreiben vom 17. April und 2. Mai 2026 unmissverständlich mit, dass dessen Eingaben in der eingereichten Form ungenügend seien und darauf nicht eingetreten werden könne, sofern die erwähnten Mängel nicht innert Frist behoben würden. Diese peremptorische Ergänzungs- und Nachbesserungsfrist hat der Beschwerdeführer aktenkundig ungenutzt verstreichen lassen, zumal auch die letzte Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2026 die geforderten Verbesserungen vermissen lässt. Deshalb tritt der zuständige Einzelrichter androhungsgemäss auf die Eingaben nicht ein. 3. Zusammengefasst ergibt sich, dass auch die dritte Eingabe vom 8. Mai 2026 immer noch nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, so dass eine materielle Behandlung von vornherein ausser Betracht fällt. Auf die Eingabe ist daher ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 54 Abs. 2 VRG) bereits aus formellen Gründen nicht einzutreten. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
5 / 5 Es wird erkannt: 1. Auf die Eingaben wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 300.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 113.00 Total CHF 413.00 gehen zulasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]