Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 26. April 2006 Schriftlich mitgeteilt am: VBE 06 4 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Kantonsrichter Rehli Richter Vital und Hubert Aktuarin ad hoc Halter —————— In der Verwaltungsstrafsache der O., gegen X., vertreten durch Rechtsanwalt Urs A. Kurek, Nördliche Münchner Strasse 14, D- 82031 Grünwald/München, per Adresse Zolldienstliche Versandzentrale, Postfach 2536, 8026 Zürich, betreffend Zollübertretung etc., hat sich ergeben:
2 A. Eine Strafuntersuchung der O. hat ergeben, dass die S. AG, M., zahlreiche Schals aus feinen Tierhaaren der im Anhang I vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (SR 0.453) aufgeführten Tibet Antilope („Shahtoosh“) erwarb und weiterverkaufte. Ein Teil dieser Schals wurde von X. geliefert und ohne Zollanmeldung bzw. unter unrichtiger Deklaration in die Schweiz eingeführt. Am 2. September 2004 nahm die Zollkreisdirektion Schaffhausen gegen X. ein Schlussprotokoll auf und legte ihr darin eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (ZG; SR. 631.0), gegen das Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 (TSchG; SR 455), gegen das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) sowie gegen die Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV; AS 1994 1464) und das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) zur Last. Mit Strafbescheid vom 29. Juli 2005 auferlegte die O. der Beschuldigten wegen Zollübertretung, Widerhandlungen gegen die MWSTV und das TSchG eine Busse von Fr. 20'000.-- sowie eine Spruchgebühr von Fr. 1'500.-. Mit Eingabe vom 21. September 2005 erhob X. dagegen Einsprache mit dem Begehren um Reduktion der Busse auf Fr. 13'000.--. B. Am 27. Oktober 2005 erliess die O. eine Strafverfügung und erkannte wie folgt: „1. X. wird zu einer Busse von Fr. 20'000.00 verurteilt. 2. An Verfahrenskosten werden der Beschuldigten auferlegt: - eine Spruchgebühr von Fr. 800.00 - eine Schreibgebühr von Fr. 70.00 - die Verfahrenskosten gemäss Strafbescheid, Fr. 1'500.00 Fr. 2'370.00 Geschuldeter Gesamtbetrag Fr. 22'370.00 3. Die Beschuldigte kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung dieser Verfügung bei der O., schriftlich die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen. (…)
3 Der Fristenlauf beginnt mit der Eröffnung an das Zustelldomizil in der Schweiz. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG). 4. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen wird mit dem Vollzug beauftragt. 5. (Mitteilung).“ Mit einem vom 7. November 2005 datierten, am selben Tag der deutschen Post übergebenen und vorab per Fax an die O. gesandten Schreiben verlangte der Rechtsvertreter von X. die Beurteilung durch das Strafgericht. C. Mit Übermittlungsschreiben vom 25. Januar 2006 überwies die O. die Akten – in Sachen der X. und der Mitbeteiligten Y. und Z. sowie der S. AG, die mit Bezug auf die gegen sie ergangene Straf- bzw. Einziehungsverfügung ebenfalls gerichtliche Beurteilung verlangt hatten – an die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und stellte zuhanden des Gerichts die folgenden Anträge: „1. Auf die Begehren um gerichtliche Beurteilung i.S. Y., Z. und X. sei nicht einzutreten. 2. Es seien den Angeschuldigten die Gerichtskosten aufzuerlegen. 3. Die Firma S. AG sei zur Bezahlung einer Ersatzforderung im Umfang der erzielten Bruttogewinne (vom Gericht unter Berücksichtigung der Verjährung zu bestimmen) zu verpflichten. 4. Es sei festzustellen, dass die mit Entscheid vom 27. Oktober 2005 verfügte Einziehung von 38 Shahtoosh-Schals in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Es seien der S. AG die Verfahrenskosten der Verwaltung von Fr. 2'080.-- sowie die Gerichtskosten aufzuerlegen.“ D. Am 31. Januar 2006 liess die Staatsanwaltschaft Graubünden das Überweisungsschreiben der O. samt Akten dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden zukommen.
4 Die Beschuldigte machte in ihrer Stellungnahme vom 8. März 2006 geltend, dass die zehntägige Frist hinsichtlich des Begehrens um gerichtliche Beurteilung entgegen der Auffassung der O. eingehalten worden sei, da zur Fristwahrung im gerichtlichen Verkehr die Übermittlung per Telefax weltweit zulässig und anerkannt sei. Die O. hielt in ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2006 an ihren Anträgen fest. Auf die Ausführungen der O. und der Beschuldigten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Die Zuständigkeit der Gerichte des Kantons Graubünden zur Behandlung der vorliegenden Verwaltungsstrafsache ergibt sich nach den zutreffenden Ausführungen der O. aus Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) in Verbindung mit Art. 346 Abs. 1, Art. 349 und Art. 350 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0), da die zu beurteilenden Widerhandlungen im Wesentlichen im Kanton Graubünden ausgeführt (Einfuhr der meisten Schals beim Zollamt A., Inbesitznahme der Schals in M.) und die zolldienstliche Untersuchung im Kanton Graubünden (Durchsuchung bei der S. AG in M.) eingeleitet wurde. Innerkantonal ergibt sich die Zuständigkeit aus Art. 46 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000), wonach dem Kantonsgerichtsausschuss die gerichtliche Beurteilung von Widerhandlungen gegen fiskalische oder andere Bundesgesetze obliegt. 2.a. Gemäss Art. 75 Abs. 1 VStrR prüft das Gericht, ob ein rechtzeitig eingereichtes Begehren um gerichtliche Beurteilung vorliegt. Art. 72 Abs. 1 und 2 VStrR bestimmen, dass das Begehren um gerichtliche Beurteilung innert zehn Tagen seit Eröffnung der Strafverfügung schriftlich bei der Verwaltung, welche die Strafverfügung getroffen hat, einzureichen ist. Die Frist beginnt gemäss Art. 31 Abs. 1 VStrR in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) an dem auf die Mitteilung folgenden Tag zu laufen. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder
5 einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG). b. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2003 hat der Rechtsvertreter von X. bei der Zolluntersuchungsstelle D. eine von seiner Mandantin unterzeichnete Zustellungsvollmacht eingereicht. Diese Vollmacht ermächtigte im Sinne von Art. 34 VStrR die Zolldienstliche Versandzentrale in Heerbrugg, sämtliche Zustellungen im eingeleiteten Strafverfahren gegen X. rechtswirksam in Empfang zu nehmen und die Zustellungen durch einfachen Brief an ihren Rechtsvertreter weiterzuleiten (act. 53/1-2). Gestützt auf diese Zustellungsvollmacht wurde die Strafverfügung vom 27. Oktober 2005 gleichentags an die Zolldienstliche Versandzentrale in Zürich – die Versandzentrale in Heerbrugg war zwischenzeitlich aufgehoben worden – zugestellt, wo sie gemäss Rückschein der Post am 28. Oktober 2005 einging (act. 30). Am 28. Oktober 2005 leitete die Versandzentrale die Briefpostsendung mit einfachem Brief an Rechtsanwalt Kurek weiter mit dem Hinweis, dass die Briefpostsendung ihr am 28. Oktober 2005 zugestellt worden und für die Berechnung der vorgesehenen Frist dieses Datum massgebend sei (act. 30). In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte innert zehn Tagen seit der Eröffnung bei der O. schriftlich die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen könne, dass der Fristenlauf mit der Eröffnung an das Zustelldomizil in der Schweiz beginne und dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssten. In Erwägung 1 der Strafverfügung vom 27. Oktober 2005 wurde der Rechtsvertreter von X. – der bereits die Einsprache gegen den Strafbescheid per Fax eingereicht hatte – zudem darauf hingewiesen, dass eine Eingabe per Telefaxschreiben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ungültig sei. Auf die per Fax erfolgte Einsprache gegen den Strafbescheid werde nur deshalb eingetreten, weil es sich um einen ausländischen Rechtsvertreter handle und davon auszugehen sei, dass kein Rechtsmissbrauch vorliege, zumal in der Rechtsmittelbelehrung des Strafbescheides nicht auf die Vorschriften betreffend die Einhaltung der Frist hingewiesen worden sei. c. Die zehntägige Frist zur Einreichung des Begehrens um gerichtliche Beurteilung begann gemäss der dargelegten Sach- und Rechtslage am 29. Oktober 2005 zu laufen und endete am Montag, 7. November 2005. Der Rechtsvertreter von X. teilte der O. mit Schreiben vom 7. November 2005 mit, dass er die Strafverfügung vom 27. Oktober 2005 am 7. November 2005 von der Zolldienstlichen Versandzen-
6 trale Zürich erhalten habe, weshalb ihm eine Übersendung des Antrages um gerichtliche Beurteilung erst heute vorab per Telefax und per Post im Original möglich sei (act. 32). Diese Mitteilung stellt kein rechtzeitiges Begehren um gerichtliche Beurteilung dar. Die am letzten Tag erfolgte Übergabe des schriftlichen Begehrens an die deutsche Post vermag die Frist nicht zu wahren. Dasselbe gilt für die vorab erfolgte Übermittlung per Fax, denn diese erweist sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als ungültig (BGE 121 II 252). Da der Rechtsvertreter der Beschuldigten aufgrund der Rechtsmittelbelehrung und der Ausführungen in Erwägung 1 der Strafverfügung genau wusste, dass die Frist nur durch eine Eingabe bei der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung gewahrt wird, erwies sich auch die Ansetzung einer Nachfrist als unnötig. Ein solcher Anspruch besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei unfreiwilligen und nicht auch bei freiwilligen Unterlassungen, da ansonsten neben dem prozessualen Formmangel – der ungültigen Eingabe per Telefax – eine andere Regelwidrigkeit – die Nichtbeachtung der Frist – zugelassen würde (BGE 121 II 252, bestätigt im unveröffentlichten BGE 1P.254/2005 vom 30. August 2005). d. Der Rechtsvertreter von X. macht in seiner Vernehmlassung vom 8. März 2006 zu Recht nicht geltend, dass eine fristwahrende Eingabe aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen sei. Wenn die am 28. Oktober 2005 rechtsgültig an die Zolldienstliche Versandzentrale Zürich zugestellte Strafverfügung gemäss seinen Angaben erst am 7. November 2005 bei ihm eingegangen ist, geht diese Verzögerung gemäss der erteilten Zustellungsvollmacht zu Lasten von X.. Zudem ergibt sich aus der auf dem Fax angeführten Versandzeit von 15.40 Uhr, dass die Sendung der Zolldienstlichen Versandzentrale so frühzeitig beim Rechtsvertreter der Beschuldigten eingegangen sein muss, dass ihm eine ordnungsgemässe fristwahrende Eingabe – beispielsweise durch Übergabe an die nächstgelegene schweizerische Poststelle mittels Kurier oder durch Einreichung beim schweizerischen Generalkonsulat in München – auch faktisch möglich gewesen wäre. In seiner Vernehmlassung vom 8. März 2006 führte Rechtsanwalt Kurek denn auch lediglich aus, dass zur Fristwahrung weltweit im gerichtlichen Verkehr die Übermittlung per Telefax ausreichend sei. Dies trifft jedoch nach der schweizerischen Gesetzgebung und Rechtsprechung – wie oben ausgeführt – eben gerade nicht zu.
7 Aus dem Gesagten folgt, dass das Begehren um gerichtliche Beurteilung zu spät eingereicht wurde und deshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Gerichts zu Lasten der Beschuldigten.
8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Auf das Begehren der X. um gerichtliche Beurteilung der mit Strafverfügung der O. vom 27. Oktober 2005 beurteilten Verwaltungsstrafsache wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden im Betrage von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten von X.. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der vorsitzende Kantonsrichter: Die Aktuarin ad hoc: