Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 15. November 2005 Schriftlich mitgeteilt am: VBE 05 2 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Sutter-Ambühl und Hubert Aktuarin Thöny —————— In der Verwaltungsstrafsache der X . , Gesuchstellerin, gegen Y., Gesuchsgegner, betreffend Umwandlung einer Busse in Haft, hat sich ergeben:
2 A. Mit Strafbescheid vom 14. Januar 2004 belegte die X. Y. wegen eventualvorsätzlicher Steuergefährdung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. g MWSTG mit einer Busse von Fr. 4'000.--. Das Schlussprotokoll vom 4. Dezember 2003 und der Strafbescheid vom 14. Januar 2004 wurden Y. mit eingeschriebener Post zugestellt. Da keine Einsprache erhoben wurde, erwuchs der Strafbescheid in Rechtskraft. Die Bezahlung der Busse blieb aus. Die in der Folge von der X. gegen Y. eingeleitete Betreibung endete am 5. September 2005 mit einem Verlustschein. B. Mit Eingabe vom 22. September 2005 an die Staatsanwaltschaft Graubünden, welche das Gesuch mit Schreiben vom 27. September 2005 an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden weiterleitete, beantragte die X. die Umwandlung der im Strafbescheid vom 14. Januar 2004 ausgefällten Busse von Fr. 4'000.-- in 90 Tage Haft. C. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2005 räumte das Kantonsgericht Y. die Möglichkeit ein, sich zu den Anträgen der X. schriftlich vernehmen zu lassen und allfällige Anträge auf Beweisergänzungen zu stellen. Ebenso wurde er zur Mitteilung aufgefordert, ob er die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung wünsche und zwar mit dem Hinweis, dass das Gericht ohne eine diesbezügliche Stellungnahme innert der genannten Frist von einem Verzicht darauf ausgehe. Von den ihm vom Kantonsgerichtspräsidium aufgezeigten Verfahrensrechten sowie von der Möglichkeit, den ausstehenden Bussenbetrag doch noch zu begleichen, machte Y. innert Frist keinen Gebrauch. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 91 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) ist zur Umwandlung uneinbringlicher Bussen der Richter zuständig, der die Widerhandlung beurteilt hat oder zu deren Beurteilung zuständig gewesen wäre. Nach Art. 22 Abs. 1 VStrR ist dies das Gericht des Ortes, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde oder in dessen Bezirk der Beschuldigte wohnt, wobei die Verwaltung zwischen diesen beiden Gerichtsständen wählen kann. Im vorliegenden Fall ist die Zuständigkeit der bündnerischen Behörden gegeben, da Y. Wohnsitz im Kanton Graubünden hat. Sachlich zuständig ist gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 6 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über das Verwaltungsstrafverfahren (VStV; BR 350.490) der Kantonsgerichtsausschuss.
3 2. Y. wurde vom Kantonsgerichtspräsidium um Mitteilung ersucht, ob er die Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung wünsche. Dies mit dem Hinweis, dass das Gericht ohne eine diesbezügliche Stellungnahme auf seinen Verzicht darauf schliesse. Da Y. sich innert der anberaumten Frist nicht vernehmen liess, ist somit von seinem Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung auszugehen. 3.a) Soweit eine Busse nicht eingebracht werden kann, wird sie vom Richter gemäss Art. 10 Abs. 1 VStrR in Haft umgewandelt. Der dem Gesuchsgegner am 14. Januar 2004 ordnungsgemäss eröffnete Strafbescheid steht, da er nicht angefochten wurde, einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 Abs. 2 VStrR). Mit diesem Strafbescheid wurde Y. eine Busse von Fr. 4'000.-- auferlegt, welche er bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht bezahlt hat. Ebenso wenig konnte die Busse auf dem Betreibungsweg eingezogen werden; die seitens der X. gegen Y. eingeleitete Betreibung endete mit einem Verlustschein. Unter diesen Umständen ist von der Uneinbringlichkeit der Busse auszugehen, womit die Voraussetzungen für eine Umwandlung der Busse in Haft grundsätzlich gegeben sind (vgl. Art. 10 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2 VStrR). Zudem besteht vorliegen für den Richter kein Grund, die Umwandlung der Busse in Haft auszuschliessen, da Y. nicht im Sinne von Art. 10 Abs. 2 VStrR nachgewiesen hat, dass er zur Bezahlung der Busse schuldlos ausserstande ist. b) Im Falle der Umwandlung der Busse werden 30 Franken einem Tag Haft gleichgesetzt, wobei die Umwandlungsstrafe die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen darf (Art. 10 Abs. 3 VStrR). Y. wurde eine Busse von Fr. 4'000.-- auferlegt. Dieser von ihm nicht bezahlte Bussenbetrag ist somit gemäss Antrag der X. in eine Haftstrafe von 90 Tagen umzuwandeln. 4. Der Richter kann gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR für die Umwandlungsstrafe den bedingten Strafvollzug gewähren, wenn die Voraussetzungen von Art. 41 StGB gegeben sind. So müssen unter anderem Charakter und Vorleben des Betroffenen erwarten lassen, er werde schon durch eine bedingt vollziehbare Umwandlungsstrafe von weiteren Straftaten abgehalten und derart beeindruckt, dass er allfällige künftige Bussen nach Massgabe seiner Möglichkeit bezahlen werde (vgl. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Hauri, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 28). Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist jedoch nicht zulässig, wenn der Verurteilte die Widerhandlung vorsätzlich begangen hat und wenn zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen sind, seit er wegen einer Widerhandlung gegen das gleiche
4 Verwaltungsgesetz, die nicht eine blosse Ordnungswidrigkeit war, verurteilt worden ist (Art. 10 Abs. 2 VStrR). a) Y. wurde zwar wegen eventualvorsätzlicher Begehung der ihm zur Last gelegten Tat verurteilt, was mit einer vorsätzlichen Tatbegehung gleichzusetzen ist (BGE 75 IV 4 E.3 S. 6). Innerhalb der letzten fünf Jahre seit der Begehung dieser Tat wurde indes gegen ihn keine weitere Verurteilung wegen Widerhandlung gegen den gleichen Verwaltungserlass ausgesprochen. Damit sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs erfüllt. Folglich bleibt im Weiteren zu prüfen, ob die Gewährung des bedingten Strafvollzugs auch in subjektiver Hinsicht zu bejahen ist, zumal Y. - wie bereits ausgeführt wurde - nicht nachgewiesen hat, dass er zur Bezahlung der Busse schuldlos ausserstande ist. b) Y. hat seine Schuld bis anhin trotz mehrfacher Zahlungsaufforderungen und einer Betreibung gegen ihn nicht beglichen. Auch kümmerte er sich in der Folge in keiner Weise um den Stand des Verfahrens. Die Aufforderung des Kantonsgerichtspräsidiums, sich zur Sache vernehmen zu lassen und auch die Möglichkeit, den Bussenbetrag noch innert Frist zu begleichen, um ein Gerichtsverfahren zu verhindern, hat er ignoriert. Das gesamte Verhalten von Y. zeigt mithin deutlich seine Gleichgültigkeit in Bezug auf die gegen ihn ausgefällte Geldstrafe. Es lässt auf mangelndes Verantwortungsbewusstsein schliessen und kann nur als fehlender Zahlungswille des Verurteilten und damit als Ausdruck seiner mangelnden Einsicht gedeutet werden. Daher wirkt sich das Verhalten von Y. bei der Prognose der zukünftigen Bewährungsaussichten entsprechend zu seinen Ungunsten aus. Auch wenn sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für allfällige Vorstrafen ergeben, überwiegen somit bei gesamthafter Betrachtung diejenigen Umstände, welche in Bezug auf die Bewährungsaussichten des Gesuchsgegners negativ zu veranschlagen sind. Im Ergebnis ist demnach nicht damit zu rechnen, dass Y. durch eine bedingt vollziehbare Umwandlungsstrafe derart beeindruckt würde, dass er allfällige künftige Bussen nach Massgabe seiner Möglichkeiten bezahlen würde. Nach der Praxis des Kantonsgerichtsausschusses fehlen damit die subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, weshalb die Haftstrafe zu vollziehen ist. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass die Umwandlungsstrafe dahinfällt, wenn die Busse von Fr. 4'000.-- noch vor dem Vollzug der Umwandlungsstrafe bezahlt wird (Art. 10 Abs. 4 VStrR).
5 5. Gemäss Art. 97 Abs. 1 VStrR und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32) bestimmen sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens nach dem einschlägigen kantonalen Recht. Im vorliegenden Fall gelangt Art. 158 Abs. 1 StPO zur Anwendung, wonach die Verfahrenskosten dem Verurteilten überbunden werden. Die Vollzugskosten trägt hingegen der Staat (Art. 188 StPO). Sie sind vorläufig vom Kanton Graubünden zu übernehmen, welcher anschliessend vom Bund deren Erstattung fordern kann (Art. 98 Abs. 1 VStrR).
6 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ETSV) gegen Y. mit Strafbescheid vom 14. Januar 2004 ausgesprochene Busse von Fr. 4'000.-- wird in 90 Tage Haft umgewandelt. 2. Der bedingte Strafvollzug wird verweigert. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- gehen zu Lasten von Y.. Die Kosten des Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden. 4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin: