Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. Dezember 2005 Schriftlich mitgeteilt am: VB 05 9 (Eine gegen diese Entscheidung erhobene Bundesverwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 17. Februar 2006 (6A.13/2006) abgewiesen.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuar Crameri —————— In der verwaltungsrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, gegen die Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 7. Oktober 2005, mitgeteilt am 25. Oktober 2005, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Führerausweisentzug, hat sich ergeben:
2 A. Mit Verfügung vom 8. November 2004 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden X. gestützt auf aArt. 14 und 16 SVG sowie aArt. 35 Abs. 3 VZV vorsorglich auf unbestimmte Zeit und mit sofortiger Wirkung den Führerausweis für alle Motorfahrzeugkategorien. Dem Entzug wurde die Tatsache zugrundegelegt, dass er von der Kantonspolizei Graubünden, Polizeiposten Davos, wegen Erwerb und Konsum von Betäubungsmitteln verzeigt worden war. In der polizeilichen Einvernahme vom 13. Mai 2004 hatte er zugegeben, seit 2001 in den Wintersaisons insgesamt ca. 12 Gramm Kokain und ca. 250 Gramm Marihuana erworben und konsumiert zu haben. Zur Abklärung seiner Eignung als Führer von Motorfahrzeugen wurde er verpflichtet, sich einer forensisch-psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen. B. Trotz Entzug des Führerausweises lenkte X. am 1. Dezember 2004, um 10.30 Uhr, seinen Personenwagen der Marke BMW, Kennzeichen D., auf der B.-Strasse und geriet in C. in eine Polizeikontrolle. In der anschliessenden Einvernahme zur Sache führte er aus, seit dem 8. November 2004 sein Fahrzeug mehrmals gelenkt zu haben. Mit Strafmandat vom 9. Februar 2005 sprach der Kreispräsident Davos X. schuldig des mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzug gemäss aArt. 95 Abs. 2 SVG und bestrafte ihn mit zehn Tagen Haft, unter Gewährung des bedingten Vollzuges, und Fr. 300.-- Busse. Mit Verfügung gleichen Datums entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden X. gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Abs. 2 lit. a SVG den Führerausweis für alle Kategorien und Unterkategorien von Motorfahrzeugen für die Dauer von drei Monaten. Erlaubt wurde ihm gemäss Art. 33 VZV das Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien F (Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h), G (landwirtschaftliche Motorfahrzeuge) und M (Motorfahrräder). C. Die vom Betroffenen gegen den Führerausweisentzug erhobene Beschwerde wies das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden mit Verfügung vom 7. Oktober 2005 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, am 1. Januar 2005 seien die Vorschriften der Änderung vom 14. Dezember 2001 des Strassenverkehrsgesetzes in Kraft getreten. Nach diesen werde beurteilt, wer nach ihrem Inkrafttreten eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begehe. Der Beschwerdeführer habe vor dem 1. Januar 2005 seinen Personenwagen
3 trotz Ausweisentzug geführt. Auf den konkreten Fall hätten folglich grundsätzlich die bisherigen Bestimmungen angewendet werden müssen. Da aber die geänderten Vorschriften für den Beschwerdeführer milder seien, sei vorliegend das neue Recht anzuwenden. Das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Ausweisentzug sei eine schwere Widerhandlung. Deshalb müsse der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen werden. Diese Mindestdauer des Entzuges dürfe selbst bei beruflicher Angewiesenheit auf ein Fahrzeug nicht unterschritten werden. D. Gegen diese am 25. Oktober 2005 mitgeteilte und am 31. Oktober 2005 abgeholte Verfügung erhob X. mit Eingabe vom 18. November 2005 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem Begehren, sie aufzuheben. Das kantonale Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement beantragte die Abweisung der Berufung. Auf die Begründung des Berufungsbegehrens wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden betreffend Administrativmassnahmen im Strassenverkehr kann der Betroffene beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO einlegen (Art. 19 Abs. 2 GAV zum SVG). Die Berufung ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides beim Kantonsgerichtsausschuss, unter Beilage des angefochtenen Entscheides, einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des vorinstanzlichen Entscheides oder Verfahrens gerügt werden und ob die ganze Verfügung oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf sie ist daher einzutreten. 2. Die Erwägungen des Justiz-, und Polizeidepartements Graubünden zur Frage des anwendbaren Rechtes sind zutreffend und werden vom Berufungskläger denn auch zu Recht nicht in Frage gestellt. Diesen ist zuzustimmen, weshalb auf sie verwiesen werden kann. Weitere Ausführungen darüber erübrigen sich somit.
4 3. Die Vorbringen des Berufungsklägers in seiner Eingabe vom 18. November 2005 decken sich praktisch vollständig mit denjenigen, die er bereits in der Beschwerde vom 28. Februar 2005 an das kantonale Departement geltend gemacht hat. Er weist ausschliesslich auf seine berufliche Notwendigkeit hin, ein Fahrzeug zu führen. Wie die Vorinstanz dazu zu Recht ausführte, rechtfertigt diese Angewiesenheit auf ein Fahrzeug jedoch keine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer. Dies gilt umso mehr, weil der Gesetzgeber anlässlich der Revision des Strassenverkehrsgesetzes vom 14. Dezember 2001 ausdrücklich bestimmt hat, dass die berufliche Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen, bei der Festsetzung der Entzugsdauer zwar zu berücksichtigen ist, die gesetzliche Mindestdauer des Entzuges deswegen aber nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 SVG). Damit gilt die gesetzliche Mindestentzugsdauer von drei Monaten, ungeachtet der aus beruflichen Gründen erhöhten Sanktionsempfindlichkeit des Berufungsklägers. Dies ist auch die ständige Praxis des Bundesgerichtes, an der festzuhalten ist (Urteile des Bundesgerichtes 6A.29/2003 vom 6. Juni 2003, E. 3.6.1; 6A.78/2002 vom 7. Februar 2003, E. 4.4; 6A.81/2002 vom 15. Januar 2003, E. 3.2). Somit erweisen sich die Vorbringen des Berufungsklägers hinsichtlich seiner beruflichen Angewiesenheit auf ein Fahrzeug als unbegründet. Im Übrigen erscheint seine in Abweichung zur Aussage gegenüber der Polizei neu vorgebrachte Behauptung, wonach nicht er, sondern ein Chauffeur seit dem Führerausweisentzug seinen Personenwagen öfters gelenkt habe, als wenig glaubwürdig. Abgesehen davon vermöchte dies am Ergebnis selbst dann nichts zu ändern, wenn der diesbezüglichen Behauptung gefolgt würde und allein der zur Diskussion stehende Fall zur Beurteilung stünde. Art. 16c Abs. 1 lit. f und Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 SVG, die bei Fahren trotz Ausweisentzug eine Mindestentzugsdauer von drei Monaten zwingend vorsehen, setzen nicht eine mehrfache Begangenschaft voraus, vielmehr genügt hierfür bereits ein einmaliges Vorkommnis mit der Folge einer dreimonatigen Entzugsdauer. Die Berufung ist somit unbegründet und daher abzuweisen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
5 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mitteilung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG eingereicht werden. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar