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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.08.2005 VB 2005 3

23. August 2005·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,769 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. August 2005 Schriftlich mitgeteilt am: VB 05 3 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Hubert Aktuarin Thöny —————— In der verwaltungs(straf)rechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Postfach 26, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements vom 26. Juli 2005, mitgeteilt am 2. August 2005, in Sachen gegen Berufungskläger, betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, hat sich ergeben:

2 A. Mit Urteil vom 15./16. März 1999, mitgeteilt am 7. Juli 1999, wurde X. durch das Kantonsgericht Graubünden des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Pfändungsbetruges gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Betäubungsmittelgesetz, des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen. Das Gericht bestrafte ihn hierfür mit 2 ½ Jahren Zuchthaus, abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 54 Tagen. Der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur am 3. Dezember 1992 gewährte bedingte Strafvollzug wegen Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung von 30 Tagen Gefängnis und der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Fünf Dörfer am 22. November 1994 gewährte bedingte Strafvollzug wegen mehrfachen Missbrauchs des Telefons, Sachbeschädigung sowie wegen mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln von 20 Tagen Gefängnis wurden widerrufen. B. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 1. September 1998 wurde X. mit Wirkung ab dem 2. September 1998 in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt. Seine Freiheitsstrafe verbüsste er anfänglich in der Strafanstalt Sennhof in Chur, ab dem 24. März 1999 in der Strafanstalt Realta in Cazis und ab dem 30. November 1999 in der Halbfreiheitsabteilung des Haus Lägern der Anstalt Pöschwies in Regensdorf. C. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden gewährte X. mit Verfügung vom 2. März 2000 die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den 12. April 2000. Probezeit und Schutzaufsicht wurden auf zwei Jahre festgelegt. Ausserdem wurde X. die Weisung erteilt, seine finanziellen Verhältnisse gegenüber der Schutzaufsicht offen zu legen. D. Mit Strafmandat vom 5. Oktober 2001 verurteilte der Kreispräsident Chur X. wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie wegen Verletzungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und die Verkehrsregelverordnung zu 50 Tagen Gefängnis. Aufgrund dieses Vorfalls erteilte ihm das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden mit Verfügung vom 11. März 2002 eine förmliche Mah-

3 nung. Von einem Widerruf der bedingten Strafentlassung wurde abgesehen, jedoch wurden die Probezeit und die Schutzaufsicht um ein Jahr auf insgesamt drei Jahre verlängert. E. Die Bezirksanwaltschaft Zürich verurteilte X. mit Strafmandat vom 14. April 2003 wegen Zechprellerei zu 90 Tagen Gefängnis und das Bezirksgericht Bülach bestrafte ihn mit Urteil vom 11. Mai 2004 wegen Veruntreuung zu fünf Monaten Gefängnis. Die zu den Verurteilungen führenden Straftaten verübte X. in der Probezeit, weshalb das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden mit Verfügung vom 13. Oktober 2004 die mit Verfügung vom 2. März 2000 gewährte bedingte Strafentlassung widerrief und die Reststrafe von 10 Monaten und 16 Tagen Gefängnis zum Vollzug anordnete. Seit dem 14. Januar 2005 verbüsst X. die verbleibende Reststrafe in der Strafanstalt Realta in Cazis. Eine bedingte Entlassung wäre erstmals am 15. August 2005 möglich, das ordentliche Strafende fällt auf den 30. November 2005. F. Mit Eingabe vom 18. Mai 2005 ersuchte X. das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden um vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug. Diesen Antrag begründet er im Wesentlichen damit, dass es für ihn selbst, sein persönliches Umfeld sowie für seine Tochter nur von Vorteil wäre, wenn er in den Genuss einer vorzeitigen Entlassung kommen würde. G. Die Leitung sowie der Sozialdienst der Strafanstalt Realta befürworteten in ihren Berichten vom 10. Juni 2005 respektive vom 13. Juni 2005 die Gewährung die bedingte Entlassung von X., mit der Begründung, bei ihm habe ein enormer Veränderungsprozess stattgefunden. Die Schutzaufsicht des Kantons Graubünden erachtete in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2005 die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung als nicht gegeben. Sie begründete dies damit, dass gegen X. ein weiteres Strafmandatsverfahren wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher geringfügiger Sachentziehung, Drohung, Hausfriedensbruchs, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie wegen groben Unfugs hängig sei. Diese negativen Vorkommnisse würden den Eindruck hinterlassen, dass X. weder einsichtig noch gewillt sei, ein anständiges, rechtschaffenes Leben zu führen. H. Anlässlich seiner Anhörung vom 30. Juni 2005 erklärte X., er sei sich bewusst, in den vergangenen fünf Jahren einiges falsch gemacht zu haben. Er sei heute aber überzeugt, im privaten Lebensbereich in einer besseren Lage zu sein.

4 Das vorher gespannte Verhältnis zu seiner Frau habe sich seit der Scheidung gelöst. Er blicke deshalb zuversichtlich in die Zukunft und sei überzeugt, nicht mehr straffällig zu werden. Er möchte endlich seine ganze Freizeit mit seiner Tochter verbringen. I. Mit Verfügung vom 26. Juli 2005, mitgeteilt am 2. August 2005, wies das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden das Gesuch von X. um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ab. K. Gegen diese Verfügung liess X. am 10. August 2005 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden: „1. Ziffer 1 der Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 26.7.2005 sei aufzuheben und der Berufungskläger sei bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. 2. Der Unterzeichnete sei als amtlicher Verteidiger des Berufungsklägers einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MWSt. 4. Verfahrensantrag: Die Berufung sei prioritär zu behandeln.“ L. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden beantragte in seiner Vernehmlassung vom 18. August 2005 die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Vollzugsverfügungen des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden gemäss Art. 190 Abs. 1 StPO können der Betroffene und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO einlegen (Art. 190 Abs. 3 StPO). Die Berufung ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung der Verfügung, unter Beilage des angefochtenen Entscheides, beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Verfahrens gerügt werden und ob die ganze Verfügung oder lediglich Teile davon angefochten werden. Diesen

5 Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen, weshalb darauf einzutreten ist. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Er besitzt eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 376). 3.a) Die Gewährung der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe wird bundesrechtlich an drei Voraussetzungen geknüpft (Art. 38 Ziff. 1 StGB): Der Strafgefangene muss erstens bereits zwei Drittel seiner Strafe, bei Gefängnis mindestens drei Monate verbüsst haben. Zweitens muss sein Verhalten während des Strafvollzuges eine bedingte Entlassung rechtfertigen. Und drittens muss anzunehmen sein, der Strafgefangene werde nach der bedingten Entlassung keine weiteren Verbrechen oder Vergehen begehen. Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, ist der Strafgefangene bedingt zu entlassen. b) Die bedingte Entlassung ist die vierte Stufe des Strafvollzugs und deshalb in der Regel anzuordnen. Davon darf nur aus guten Gründen abgewichen werden. Wie bei der Zubilligung des bedingten Strafvollzugs ist auch bei der bedingten Entlassung für die Beurteilung des künftigen Wohlverhaltens eine Gesamtwürdigung durchzuführen, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für die Prognose zu erhalten. Es sind somit das gesamte Vorleben, die Täterpersönlichkeit, das deliktische und sonstige Verhalten des Täters zu untersuchen. Es genügt, dass das Verhalten des Verurteilten während des Strafvollzugs nicht gegen die vorzeitige Entlassung spricht. Die Umstände der Straftat sind insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlauben. Ob die mit einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes. Die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen. Deswegen rechtfertigt es sich auch, im Rahmen der Prognose der Art des möglicherweise weiterhin gefährdeten

6 Rechtsgutes Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind neben dem Vorleben und der Persönlichkeit vor allem die neuere Einstellung, der Grad der Reife einer allfälligen Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse des Täters zu prüfen. Bei der Würdigung der Bewährungsaussichten ist allgemein ein vernünftiges Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag, ansonsten dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Andererseits darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen. Der Schluss von den erhobenen Tatsachen auf das künftige Verhalten liegt im Ermessen der Entlassungsbehörde (vgl. zum Ganzen BGE 124 IV 193 E. 3 S. 194 ff. mit Hinweisen; BGE 104 IV 281 E. 2 S. 282). 4.a) In der angefochtenen Verfügung gelangte die Vorinstanz zur Feststellung, dass das Verhalten von X. im Vollzug zu keinen Klagen Anlass gegeben habe, womit er aus dieser Sicht den Anforderungen für eine bedingte Entlassung gerecht werde. In Bezug auf die Bewährungsaussichten müsse ihm aber, rückblickend auf sein strafrechtliches Vorleben, zumindest eine zweifelhafte Prognose gestellt werden. In diesem Zusammenhang würden sich die verschiedenen Vorstrafen für ihn belastend auswirken. Dabei falle erschwerend ins Gewicht, dass die letzte bedingte Entlassung, welche auf den 12. April 2000 erfolgte, infolge weiterer Straftaten in der Probezeit habe widerrufen werden müssen. Dieses uneinsichtige, rechtswidrige Verhalten erwecke den Eindruck, dass X. weder gewillt noch fähig sei, ein anständiges, rechtschaffenes Leben zu führen. Infolge seiner in den letzten rund zehn Jahren mehr oder weniger andauernden deliktischen Tätigkeit, welche durch ein weiteres, gegenwärtig hängiges Strafverfahren noch verdeutlicht werde, falle es entsprechend schwer, ihm eine günstige Legalprognose stellen zu können. Diese werde auch in Würdigung seiner derzeitigen Lebenssituation nicht wesentlich positiver beeinflusst. Es seien jedenfalls in Bezug auf die bei ihm zu erwartenden Lebensverhältnisse im sozialen und persönlichen Bereich keine aussergewöhnlichen positiven Veränderungen, welche eine erfolgreiche Resozialisierung versprechen würden, erkennbar. Diese unerfreulichen Schlussfolgerungen vermöchten auch die Beteuerungen von X., mit der nunmehr gewonnenen Einsicht und den stabilisierten Verhältnissen in seinem privaten Umfeld sowie dem Wunsch, seine Zeit mit seiner Tochter zu verbringen, sich künftig wohlzuverhalten und zu bewähren, nicht zu entlasten.

7 b) Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers beanstandet eine willkürliche Beweiswürdigung, eine Unverhältnismässigkeit des Entscheides sowie eine unrichtige Gesetzesanwendung. Er wendet ein, sowohl die Anstaltsleitung als auch der Sozialdienst der Strafanstalt Realta habe eine bedingte Entlassung des Berufungsklägers befürwortet. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid jedoch vor allem auf den Bericht der Schutzaufsicht abgestellt, welche eine bedingte Entlassung abgelehnt habe. Dieser Erwägung sei zu widersprechen, weil das erwähnte Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Auch werde das gute Verhältnis zu seiner Tochter und seiner geschiedenen Frau von der Schutzaufsicht zu Unrecht als übertriebene Begründung für eine bedingte Entlassung dargetan. Zudem habe sich der Berufungskläger im Gegensatz zu früher mit seinem Verhalten intensiv auseinandergesetzt und zu diesem Zwecke auch freiwillig therapeutische Hilfe im Rahmen von Gesprächen in der Klinik Beverin in Anspruch genommen. Aufgrund dieses Sachverhaltes könne daher sehr wohl von einer guten Legalprognose ausgegangen werden. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass dem Berufungskläger zu Unrecht die bedingte Entlassung verweigert worden sei. 5. Im Fall von X. erachtet die Vorinstanz die ersten zwei Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung, nämlich die Mindestdauer der Strafverbüssung und das Wohlverhalten in der Strafanstalt, als erfüllt. Es gilt somit vorliegend zu prüfen, ob X. hinsichtlich seines Verhaltens nach der Entlassung eine negative Prognose gestellt werden muss, welche entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz eine Verweigerung der bedingten Entlassung rechtfertigen würde oder ob ihm aufgrund einer günstigen Bewährungsprognose die bedingte Entlassung gewährt werden kann. a) Zutreffend ist, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festhält, dass X. rückblickend auf sein strafrechtliches Vorleben und insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass ihm mit Verfügung vom 13. Oktober 2004 die bedingte Strafentlassung widerrufen werden musste, zumindest in dieser Hinsicht eine zweifelhafte Prognose gestellt werden muss. Aus den bei den Akten liegenden Strafregisterauszügen lässt sich entnehmen, dass X. seit 1999 regelmässig delinquierte und auch der unbedingte Strafvollzug ihn nicht davon abbringen konnte, wieder straffällig zu werden. Jedoch bildet das strafrechtliche Vorleben des Verurteilten wie bereits ausgeführt wurde - nur ein Element der nach Gesetz geforderten Gesamtprognose. Daneben sind, wie das Bundesgericht wörtlich ausführt, „vor allem“ die neuere Einstellung, der Grad der Reife einer allfälligen Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse des Täters zu prüfen. Ange-

8 sichts der zahlreichen Verfehlungen in der Vergangenheit müssen jedoch aussergewöhnlich positive Veränderungen im gegenwärtigen Verhalten eingetreten sein, damit dennoch auf eine günstige Gesamtprognose geschlossen werden kann. b) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz liegen bei X. klare Anhaltspunkte vor, welche auf eine solche positive Veränderung schliessen lassen. So führt der Sozialdienst der kantonalen Anstalt Realta in seinem Bericht vom 13. Juni 2005 (act. 13) aus, bei X. habe ein enormer Veränderungsprozess stattgefunden. Einerseits habe er neue zukunftsorientierte Lebensperspektiven entwickelt und andererseits zeige er hinzugewonnene soziale Kompetenzen im Umgang mit Vorgesetzten und Mitinsassen. Wo er bei früheren Aufenthalten in Realta unruhig, angespannt und impulsiv auf Forderungen und Situationen reagiert habe, wirke er heute gelassener und abgeklärter und setze sich mit den an ihn gestellten Anforderungen auseinander. Von seinem Werkmeister werde er als eine teamorientierte, kooperative und einsatzwillige Arbeitskraft beschrieben. Bezüglich dieses Berichts ist anzufügen, dass er aufgrund von Erfahrungen der Mitarbeiter des Sozialdienstes im Umgang mit X. erstellt wurde. Mit anderen Worten handelt es sich somit um eine Beurteilung durch Personen, welche zu X. während des Strafvollzugs unmittelbaren Kontakt pflegen, ihn mithin im Alltag erleben. Aus diesem Grund ist dem Bericht des Sozialdienstes, welcher sich im Übrigen mit den Ausführungen der Anstaltsleitung vom 10. Juni 2005 (act. 12) deckt, ein besonderes Gewicht zu. Des Weiteren ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht lediglich um eine Prognose handelt, sondern im genannten Bericht konkrete Erfahrungen wiedergegeben werden, welche im Hinblick auf eine Bewährungsprognose von grosser Relevanz sind. Hinweise darauf, dass es sich lediglich um ein Anpassungsverhalten von X. handelt, welches prognostisch negativ zu werten wäre, liegen entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine vor. Gemäss Bericht der Schutzaufsicht Graubünden vom 23. Juni 2005 hat auch X. selbst beteuert, er habe sich mit den Delikten und seiner Vergangenheit intensiv auseinandergesetzt und mache nun freiwillig eine Therapie bei einer kompetenten Fachperson. Er sei gewillt, sein Leben neu und deliktfrei zu gestalten, insbesondere auch deshalb, weil er mehr Zeit mit seiner Tochter verbringen möchte. Der Einwand der Schutzaufsicht, es entstehe der Eindruck, dass X. seine Tochter dazu benutze, um die bedingte Entlassung zu bekommen, ist insofern für die Beurteilung nicht relevant, als vorliegend die wahrgenommene Persönlichkeitsentwicklung und nicht die Motivation von X. hierfür im Vordergrund steht. c) Die Vorinstanz begründet die negative Bewährungsprognose ausserdem mit dem derzeit beim Kreisamt Chur hängigen Strafverfahren gegen X. wegen

9 mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher geringer Sachentziehung, Drohung, Hausfriedensbruchs, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie mehrfachen groben Unfugs. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dieses Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist und damit für das vorliegende Verfahren unberücksichtigt bleiben muss. Ausserdem handelt es sich dabei um Straftaten, welche im Sommer 2004, somit vor Strafantritt und der in der vorstehenden Erwägung beschriebenen Persönlichkeitsentwicklung von X., begangen wurden. Damit vermag dieser Umstand den Eindruck der positiven Entwicklung von X. nicht zu trüben. d) Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich die persönlichen Lebensverhältnisse im vorliegenden Fall - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - positiv verändert haben. So geht aus dem Bericht des Sozialdienstes der kantonalen Anstalt Realta vom 13. Juni 2005 (act. 13) hervor, dass X. den Kontakt zu seiner geschiedenen Ehefrau A. und der gemeinsamen Tochter pflege, und dass die Besuchsregelungen derzeit reibungslos klappen würden. Dies wird auch von A. bestätigt, welche zudem in ihrem Schreiben vom 14. August 2005 ausführt, dass das Verhältnis X.s zu seiner Tochter als gut bezeichnet werden könne. X. selbst gab in seiner Einvernahme vom 30. Juni 2005 (act. 15) ebenfalls zu Protokoll, dass er im privaten Bereich in einer besseren Lage sei als vor fünf Jahren. Er verbringe die Urlaube bei seiner geschiedenen Frau und seiner Tochter und pflege zu ihnen ein gutes Verhältnis. Das vorher gespannte Verhältnis zu seiner geschiedenen Frau habe sich seit der Scheidung gelöst. Im Hinblick auf sein Leben nach der Entlassung äusserte sich X. gegenüber der Schutzaufsicht dahingehend, dass er freiwillig seine begonnene Gesprächstherapie weiterführen möchte und sich im Falle einer bedingten Entlassung zudem eine Schutzaufsicht wünsche, welche ihm mit Rat und Tat zur Seite stehe. Auch würde er gerne wieder auf seinem Beruf als Architekt arbeiten, wobei er im jetzigen Zeitpunkt aber noch keine Stelle in Aussicht habe. Der Schutzdienst der kantonalen Anstalt Realta bestätigte, dass X. neue zukunftsorientierte Lebensperspektiven entwickle und auch bereits Beratungsgespräche betreffend Austrittsplanung und finanzielle Unterstützungsabklärungen stattgefunden hätten. Auch habe X. während des Vollzugs die Trias Phasen I und II absolviert, wobei sich die Phase II mit Schwerpunkt auf das Bewerbungstraining an Interessenten für die Reintegration in den Arbeitsprozess richtet. Somit kann auch bezüglich der zu erwartenden Lebensverhältnisse keine negative Prognose gestellt werden, zumal sich gerade die persönliche Situation von X. in den letzten Monaten erheblich verbessert hat.

10 e) Nach dem Gesagten ist im Fall von X. davon auszugehen, dass eine erhebliche positive Veränderung stattgefunden hat, welche im Rahmen einer Gesamtwürdigung der massgeblichen Prognosekriterien bedeutend stärker zu gewichten ist als sein strafrechtliches Vorleben. Mit anderen Worten kann X. nach Würdigung sämtlicher massgeblicher Kriterien, insbesondere der neuen Einstellung und der zu erwartenden Lebensverhältnisse, eine günstige Bewährungsprognose gestellt werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass eine Rückfallgefahr nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, da X. in den letzen fünf Jahren - mit Ausnahme der Bedrohung - keine gegen Leib und Leben gerichteten Straftaten begangen hat und somit diesbezüglich keine konkreten Hinweise auf eine Gefährdung der Allgemeinheit bestehen. Der Entscheid der Vorinstanz, die bedingte Entlassung zu verweigern, erscheint daher – zumal nicht alle relevanten Prognosekriterien berücksichtigt wurden - als nicht gerechtfertigt und ist aufzuheben. X. ist mit sofortiger Wirkung bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. 6.a) Gemäss Art. 38 Ziff. 2 StGB ist dem bedingt zu Entlassenden eine Probezeit anzusetzen. Diese beträgt zwischen einem und fünf Jahren. Ihre Dauer ist nach Massgabe der Rückfallgefahr und des bedingt erlassenen Strafrests zu bemessen (Baechtold, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, N 30 zu Art. 38; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage 1997, N 13 zu Art. 38). Im vorliegenden Fall beträgt der erlassene Strafrest lediglich rund drei Monate. Jedoch rechtfertigt es sich, aufgrund der vorstehend dargelegten Gesamtumstände, die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen. b) Während der Probezeit kann der zu Entlassende unter Schutzaufsicht gestellt werden. Die Schutzaufsicht dient einerseits dem Ziel, dem Betreuten Hilfe zu leisten, andererseits soll sie ihm als Informationsquelle dienen. Als Hilfeleistung nennt das Gesetz die Beschaffung von Arbeit und Unterkunft, wobei auf das Wohl und die Interessen des Betreuten Rücksicht zu nehmen (Trechsel, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 47). Gerade aus diesem Grund erscheint die Anordnung einer Schutzaufsicht im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Schutzdienstes als zweckmässig. Auch der Sozialdienst der Kantonalen Anstalt Realta erachtet eine Bewährungshilfe für wichtig, um die positive Persönlichkeitsentwicklung und den Veränderungsprozess weiter zu begleiten und zu fördern. Des Weiteren geht aus dem Bericht der Schutzaufsicht Graubünden vom 23. Juni 2003 (act. 14) hervor, dass X. selbst eine Schutzaufsicht wünscht, welche ihm mit Rat und Tat zur Seite steht. Somit ist X. für die Dauer der dreijährigen Probezeit im Rahmen einer Bewährungshilfe unter Schutzaufsicht zu stellen.

11 c) Für die Dauer der Probezeit können dem zu Entlassenden Weisungen über das Verhalten in Freiheit erteilt werden. Weisungen dienen insgesamt dem Zweck, die Bewährungschancen zu verbessern, indem die Gefahr der Begehung neuer Straftaten verhindert, und/oder auf den bedingt Entlassenen erzieherisch eingewirkt wird (Baechtold, a.a.O., N 32 zu Art. 38 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund des Umstandes, dass X. massiv verschuldet ist, rechtfertigt es sich, ihn mittels Weisung zu verpflichten, gegenüber der Schutzaufsicht seine finanziellen Verhältnisse offen zu legen, mit dem Ziel, eine Bereinigung seiner finanziellen Verpflichtungen herbeizuführen. d) Da dem Berufungskläger die bedingte Strafentlassung zu gewähren ist und er zwei Drittel der Strafe bereits am 15. August 2005 verbüsst hat, ist er mit sofortiger Wirkung bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. 7. Der Rechtsvertreter von X. hat im Berufungsverfahren um seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger ersucht. Gestützt auf Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 StPO ist dem Betroffenen, der keinen privaten Verteidiger beizieht, unter anderem dann ein amtlicher Verteidiger zu bestellen, wenn die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit des Falles es rechtfertigt. Der beurteilende Richter hat dabei die Schwierigkeit aus der Sicht des Angeschuldigten zu beurteilen und darf nicht den Massstab eines Rechtskundigen ansetzen. Im vorliegenden Fall wäre X. schwerlich in der Lage gewesen, sich ohne rechtlichen Beistand gegen den Entscheid der Vorinstanz zur Wehr zu setzen. Die Voraussetzungen für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung sind demnach erfüllt. Entsprechend ist ihm für das Berufungsverfahren sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. Jean- Pierre Menge, als amtlicher Verteidiger zu bestellen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden, der ausserdem den Berufungskläger ausseramtlich zu entschädigen hat (Art. 160 Abs. 3 und 4 StPO). Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht. Unter Berücksichtigung des in der Sache erforderlichen Aufwands und der Honoraransätze des bündnerischen Anwaltsverbandes erscheint dabei eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer als angemessen.

12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2005 aufgehoben. 2. X. wird mit sofortiger Wirkung bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Probezeit und Schutzaufsicht werden auf drei Jahre festgelegt. 3. X. wird die Weisung erteilt, seine finanziellen Verhältnisse gegenüber der Schutzaufsicht offen zu legen. 4. Dem Gesuch von X. wird entsprochen und Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge für das Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Berufungskläger zudem mit Fr. 1'000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen hat. 6. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mitteilung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG eingereicht werden. 7. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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