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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 25.08.2004 VB 2004 9

25. August 2004·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,074 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz etc. | Gesundheit-Arbeit-Soziale Sicherheit

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 25. August 2004 Schriftlich mitgeteilt am: VB 04 9 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Bochsler Richterinnen Heinz-Bommer und Riesen-Bienz Aktuar ad hoc Walder —————— In der verwaltungsstrafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, Chur, gegen die Strafverfügung des Departements des Inneren und der Volkswirtschaft vom 7. Juni 2004, mitgeteilt am 15. Juni 2004, in Sachen gegen den Berufungskläger betreffend Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz usw., hat sich ergeben:

2 A. 1. Am 2. Juni 2003 informierte das kantonale Veterinäramt Graubünden das Departement des Innern und der Volkswirtschaft auf Grund einer Meldung des zuständigen Amtstierarztes und Fleischkontrolleurs Dr.med.vet. A. über verschiedene Vorkommnisse im Nutztierbetrieb von X. in C.. Es wurde dem Tierhalter vorgeworfen, am 16. Mai 2003 verschiedene Tiere, unter anderem vier erwachsene Ziegen, geschlachtet zu haben, bevor Dr. A. diese entsprechend der Vorschrift von Art. 31 Abs. 1 FhyV einer Lebendviehschau habe unterziehen können. Die beabsichtigten Schlachtungen seien dem Tierarzt zwar am Vortag per Fax angezeigt worden, doch seien sie bei Ankunft Dr. A.s zum abgemachten Zeitpunkt bereits vollzogen gewesen. Zwei über zwölf Monate alte Schafe seien ebenfalls zur Schlachtung vorgesehen worden; von diesen Tieren sei das eine stark abgemagert gewesen und habe Lungensymptome aufgewiesen, während beim zweiten Tier eine Unterschenkelfraktur habe festgestellt werden müssen, welche durch den Tierhalter völlig laienhaft stabilisiert worden sei. Dieser Sachverhalt zeige, dass X. seinen Pflichten als Tierhalter nicht nachgekommen sei, hätte er das Schaf doch entweder behandeln lassen oder umgehend töten müssen. Durch seine Unterlassung habe X. starke Schmerzen und Leiden des Tieres in Kauf genommen und damit gegen Art. 27 des Tierschutzgesetzes verstossen. Die ebenfalls festgestellte unkorrekte Tiermarkierung erscheine demgegenüber als unwesentliche weitere Verfehlung. 2. In seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2003 zu den Vorwürfen des Veterinäramtes Graubünden hielt X. einleitend fest, der ganze Vorfall könne nur im Zusammenhang mit dem Umfeld verstanden werden, in welchem er seine Tätigkeit ausüben müsse. Es sei leider so, dass er von Dr. A. systematisch schikaniert und geplagt werde. Anstatt als beratende und konstruktive Kraft zu wirken, verschliesse sich der Tierarzt jeder Diskussion mit ihm. Nur aus dieser Perspektive sei die Strafanzeige zu verstehen, die nach dem Besuch Dr. A.s in seinem Betrieb erstattet worden sei, ohne dass bei dieser Gelegenheit auch nur ein Wort darüber verloren worden wäre. Mit Bezug auf das Schlachten der Ziegen sei zu bemerken, dass er dem Tierarzt am 8. Mai per Fax den Schlachttermin vom 16. Mai angezeigt habe. Der Störmetzger B. sei am fraglichen Morgen dann früher als abgemacht eingetroffen, so dass man mit der Schlachtung der Ziegen begonnen habe, da diese für den Eigengebrauch bestimmt gewesen seien und sich die Kontrolle ohnehin nur auf den Beweis beschränkt habe, dass die Tiere tatsächlich geschlachtet worden seien. Das angeblich völlig abgemagerte Schaf habe im Januar geworfen, sein Lamm gestillt und sei täglich problemlos mit der Herde auf die Weide und zurück gegangen. Wie die Fraktur beim zweiten Schaf zustande gekommen sei, könne nicht gesagt werden. Wegen des gestörten Verhältnisses zum Tierarzt sei das Tier selbst versorgt

3 worden. Offenbar sei das Schaf dann im Stall von Kindern erschreckt worden, so dass es zu einem erneuten Bruch gekommen sei. Das Tier habe aber normal gefressen und getrunken, so dass er auf eine Notschlachtung verzichtet habe, da ohnehin am 16. Mai eine Schlachtung vorgesehen gewesen sei. Mit Bezug auf die unkorrekte Ohrmarkierung sei er der Auffassung, dass man aus tierschützerischen Gründen landesweit einen anderen Weg finden müsse, um die Tiere zu markieren. B. Am 7. Juni 2004 erliess das Departement des Innern und der Volkswirtschaft Graubünden eine Strafverfügung, mit welcher X. der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 31 Abs. 1 der Fleischhygieneverordnung (FhyV) in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 Bst. f des Lebensmittelgesetzes (LMG), der teilweise mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG) und Art. 1 bis 3 der Tierschutzverordnung (TSchV) in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 und Art. 29 TSchG sowie der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 14 des Tierseuchengesetzes (TSG) und Art. 10 Abs. 1 der Tierseuchenverordnung (TSV) in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 TSG schuldig gesprochen und dafür mit einer Busse von 700 Franken bestraft wurde. Dem Verurteilten wurden sodann die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 437.-- auferlegt. Zur Begründung wurde vorerst ausgeführt, Dr. A. weise die von X. gegenüber ihm erhobenen Vorwürfe zurück, und nach Auskunft des Veterinäramtes führe der Tierarzt seine Amtstätigkeit zur vollständigen Zufriedenheit aus. Bezüglich des Schlachtens der vier Ziegen hätte der Angeschuldigte als Betreiber einer bewilligten Schlachtanlage die zwingend vorgesehene Lebendviehschau kennen müssen. Diese Vorschrift, die er durch das Schlachten der Tiere vor Ankunft des Tierarztes verletzt habe, gelte unabhängig davon, ob das Fleisch für den Eigengebrauch vorgesehen sei. Wenn sodann festgestellt worden sei, dass ein zur Schlachtung vorgesehenes Schaf kachektisch (völlig abgemagert) gewesen sei, müsse X. vorgeworfen werden, gegen das Tierschutzgesetz verstossen zu haben, das den Tierhalter verpflichte, für das Wohlbefinden seiner Tiere zu sorgen; er habe das offensichtlich kranke und abgemagerte Schaf nicht adäquat behandeln lassen. Mit Bezug auf das Schaf, das an einer Unterschenkelfraktur gelitten habe, sei festzustellen, dass es aus tierschützerischer Sicht völlig unzureichend gewesen sei, eine offene Spiralfraktur bloss mit homöopatischen Mitteln und einem zu dünnen, nicht fachgerecht angebrachten Gipsverband zu versorgen. Als mögliche Alternative zu einer fachgerechten Verarztung des Tieres wäre dessen sofortige Tötung in Frage gekommen. Indem X. sowohl das eine wie das andere unterlassen und damit starke Schmerzen und Leiden des Tieres in Kauf genommen habe, habe er sich ebenfalls der Verletzung tierschutzrechtlicher Bestimmungen schuldig gemacht. Schliesslich habe der Ange-

4 schuldigte durch die unterlassene ordnungsgemässe Markierung seiner Tiere auch gegen die diesbezüglichen einschlägigen Vorschriften des Tierseuchengesetzes verstossen. C. Gegen diese Strafverfügung liess X. am 8. Juli 2004 Berufung an den Kantonsgerichtausschuss von Graubünden erklären mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Tierschutz- und das Tierseuchengesetz sowie gegen die Fleischhygieneverordnung freizusprechen. Das Departement des Innern und der Volkswirtschaft beantragte in seiner Berufungsantwort vom 16. August 2004 die kostenfällige Abweisung der Berufung. – Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften zur Begründung der gestellten Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: I. 1. In den Rechtsschriften befassen sich sowohl der Berufungskläger als auch das Departement des Innern und der Volkswirtschaft mit der Frage, wann Tierarzt Dr. A. von X. die für den 16. Mai 2003 vorgesehene Schlachtung verschiedener Tiere angezeigt wurde. Der Berufungskläger rügt die Feststellung in der angefochtenen Strafverfügung, wonach er den Tierarzt am Vortag der Schlachtung per Fax informiert habe und verweist auf den Auszug aus der Telefonabrechnung, aus welcher sich ergebe, dass er die Schlachtung bereits am 8. Mai 2003 beim Tierarzt angemeldet habe. Das Departement weist zur Rechtfertigung seiner Sachverhaltsdarstellung hingegen auf ein von X. verfasstes Schreiben hin, welches das Datum des 15. Mai 2003 trägt. Es fragt sich, ob dieses Schriftstück tatsächlich an diesem Tag per Fax übermittelt wurde oder einfach mit diesem Datum versehen worden war, weist doch die Telefonrechnung keine Verbindung von diesem Tag, wohl aber eine Faxverbindung auf die Nummer des Tierarztes vom 8. Mai 2003 und ein Telefonat an diesen vom 16. Mai 2003 aus. Wie sich die Sache genau verhält, kann allerdings offen bleiben. Die Frage ist für die Beurteilung des Falles ohne Bedeutung, wirft doch dem Berufungskläger niemand vor, die in Aussicht genommene Schlachtung nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt zu haben. 2. Nach der Dr. A. übermittelten Meldung des Berufungsklägers sollte am 16. Mai 2003 mit der Schlachtung verschiedener Tiere um 10 Uhr begonnen werden. Als der Tierarzt im Schlachtbetrieb X.s eintraf, waren vier erwachsene Ziegen bereits geschlachtet und ein Lamm war am Ausbluten. Dem Berufungskläger wird daher zum Vorwurf gemacht, dass er mit dem Beginn der Schlachtung nicht

5 bis zum Eintreffen Dr. A.s zugewartet und damit die obligatorische Lebendviehschau vereitelt habe. X. gibt in der Berufung zu, vor zehn Uhr mit dem Schlachten begonnen zu haben, obwohl er den Tierarzt selbst auf diese Zeit aufgeboten hatte. Er will den vorzeitigen Schlachtbeginn damit rechtfertigen, dass der Störmetzger B. früher als erwartet eingetroffen sei. Man habe daher mit der Arbeit begonnen, weil ohnehin nur der Beweis habe erbracht werden müssen, dass die Ziegen tatsächlich geschlachtet worden seien und diese Tiere, die auf Wunsch des Störmetzgers bei ihm (X.) hätten überwintern können, für den Eigengebrauch bestimmt gewesen seien. Bei einer Schlachtung zum Eigengebrauch sei aber gemäss Art. 34 FhyV keine Fleischuntersuchung vorzunehmen. Er habe daher in guten Treuen annehmen dürfen, dass in einem solchen Fall auch keine Lebendviehschau gemäss Art. 31 FhyV habe stattfinden müssen; zumindest wäre ihm diesbezüglich ein Rechtsirrtum zuzugestehen. Art. 31 Abs. 1 FhyV schreibt vor, dass Rinder, die mehr als sechs sowie Schafe und Ziegen, die mehr als zwölf Monate alt sind, vor dem Schlachten zu untersuchen sind. Diese Vorschrift gilt absolut; sie kennt also keine Ausnahmebestimmung wie der vom Berufungskläger angerufene Art. 34 FhyV, der die Untersuchung von Schlachttierkörpern vorschreibt und in Abs. 2 Bst. a eine Ausnahmeregelung in dem Sinne enthält, dass Schlachtvieh zum Eigengebrauch nicht untersucht zu werden braucht. Dieser Fall liegt hier nicht vor, denn erstens geht es nicht um die Untersuchung von Schlachttierkörpern, sondern von lebenden, zur Schlachtung vorgesehenen Tieren, und zweitens handelt es sich nicht um Schlachtvieh zum Eigengebrauch, sondern um Tiere, die B. gehörten und nicht bei diesem, sondern in der Schlachtanlage des Berufungsklägers geschlachtet wurden. Wenn X. sich auf Rechtsirrtum beruft und geltend macht, er habe geglaubt, dass der für die Fleischuntersuchung geltende Art. 34 Abs. 2 FhyV, der eine Ausnahmeregelung für den Eigengebrauch vorsehe (der im vorliegenden Fall nicht vorliegt), auch auf die Lebendviehschau gemäss Art. 31 FhyV Anwendung finde, so kann dem Berufungskläger, der als Inhaber einer offiziell bewilligten Schlachtanlage mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen bestens vertraut sein muss, ein solcher Rechtfertigungsgrund nicht zugestanden werden. Selbst wenn die Anrufung des Rechtsirrtums nicht schon aus diesem Grund ausgeschlossen werden müsste, so käme seine Anwendung doch auch deshalb nicht in Frage, weil X. ja dadurch, dass er dem Tierarzt die bevorstehende Schlachtung angezeigt und ihn am fraglichen Morgen erwartet hat, bewiesen hat, dass ihm die entsprechenden Vorschriften bekannt waren. Wäre er tatsächlich der Meinung gewesen, es liege ein Fall von Eigengebrauch vor und bezüglich eines solchen sei in analoger Anwendung von Art. 34 Abs.

6 2 FhyV auch beim Tatbestand des Art. 31 FhyV eine Untersuchung nicht erforderlich, wäre nicht einzusehen, weshalb er den Tierarzt herbeigerufen hätte. Dies wäre umso unverständlicher, als X. angesichts seines angespannten Verhältnisses zu Dr. A. diesen sicher nicht öfters als nötig in seinem Betrieb sehen wollte. Aus dem Verhalten des Berufungsklägers muss also geschlossen werden, dass er sich gesetzlich verpflichtet fühlte, den Tierarzt zur Schlachtung beizuziehen. Wenn er mit dieser vor dem Eintreffen Dr. A.s begann, weil der Störmetzger B. früher als erwartet erschienen war, so widerhandelte er gegen die Vorschrift über die Lebendviehschau, wobei angesichts der geschilderten Umstände nicht anders als auf vorsätzliche Tatbegehung geschlossen werden kann. Der Schuldspruch wegen Verletzung von Art. 31 Abs. 1 FhyV in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 Bst. f LMG ist daher nicht zu beanstanden. 3. Ein am fraglichen Morgen zu schlachtendes Schaf war nach den Feststellungen des Tierarztes völlig abgemagert und es wies Lungensymptome auf. Die Vorinstanz wirft dem Berufungskläger vor, das offensichtlich kranke und abgemagerte Schaf nicht adäquat behandelt beziehungsweise unzureichend gefüttert zu haben, womit er gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verstossen habe. In der Berufung wird wie schon in der Stellungnahme X.s vom 5. Juli 2003 geltend gemacht, das fragliche Schaf sei während des ganzen Winters und Frühjahrs täglich mit der Herde auf die Weide gegangen und habe nie heim getragen werden müssen. Es treffe sodann nicht zu, dass dem Berufungskläger die von Dr. A. diagnostizierte Maedi-Visna-Erkrankung bekannt gewesen sei. Der Tierarzt habe das Schaf gar nicht untersucht und übrigens bei früherer Gelegenheit versichert, diese Krankheit trete nur bei Milchschafen auf; seither halte X. keine Milchschafe mehr. – An der Argumentation des Berufungsklägers fällt auf, dass nicht ausdrücklich bestritten wird, dass eines der beiden Schafe, die am 16. Mai geschlachtet werden sollten, stark abgemagert war; es wird lediglich geltend gemacht, wenn das Tier tatsächlich nur noch aus Haut und Knochen bestanden hätte, wäre es Dr. A. gar nicht zur Prüfung der Schlachtbarkeit vorgeführt worden, sondern es hätte ohne Präsentation entsorgt werden können. Dass der Zustand des Schafes so prekär gewesen wäre, wird auch vom kantonalen Veterinäramt nicht behauptet; dieses stellte lediglich fest, das Tier sei stark abgemagert gewesen, was mit den Lungensymptomen in Zusammenhang gebracht werden könne, doch sei die Ursache der Abmagerung nicht schlüssig erklärbar. Es kann damit davon ausgegangen werden, dass mit dem Tier etwas nicht in Ordnung war. Wenn es, wie vom Tierhalter geltend gemacht wird, mit den anderen Schafen auf die Weide ging, hätte es sich grundsätzlich auch wie diese normal ernähren können. Es kann daher X. nicht etwa vorge-

7 worfen werden, dass Tier nicht genügend ernährt zu haben. Die Ursache für die starke Abmagerung musste also anderswo, wahrscheinlich in einer Erkrankung, liegen. Um welchen Krankheitszustand es sich genau handelte, ist für das Strafverfahren an sich nicht wesentlich, weshalb es sich erübrigt, über die Frage des ausschliesslichen Vorkommens der Maedi-Visna-Erkrankung bei Milchschafen eine Expertise erstellen zu lassen. Als erfahrener Tierhalter hätte X. den schlechten Zustand seines Tieres erkennen und er hätte das Schaf folglich tierärztlich behandeln lassen oder es eben rechtzeitig der Tötung zuführen müssen. Wenn er dem Tier diese notwendige Behandlung nicht zuteil werden liess, konnte das Veterinäramt darin mit guten Gründen einen Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung sehen. Der Entscheid des Departements ist also auch in diesem Punkt vertretbar. 4. Ein zweites Schaf, das am 16. Mai zur Schlachtung gelangte, wies anlässlich der Kontrolle durch den Tierarzt eine Unterschenkelfraktur auf, die vom Tierhalter ohne Beizug eines Fachmannes selbst versorgt worden war. Dass der Bruch fachärztlicher Behandlung bedurft hätte, gibt der Berufungskläger selbst zu. Er rechtfertigt sein Verhalten aber damit, dass er schlichtweg Angst vor Dr. A. gehabt, sich daher Verbandsmaterial im Spital beschafft und damit selbst einen Gipsverband angebracht habe. Mit dieser Begründung konnte sich der Beschuldigte seiner Verantwortung für eine tiergerechte Behandlung des verletzten Schafes nicht entziehen. Es fehlten ihm offensichtlich die Kenntnisse, um feststellen zu können, ob es sich um einen einfachen oder einen komplizierteren Bruch handelte; es ist denn auch völlig klar, dass eine derartige Verletzung durch einen Tierarzt behandelt werden muss. Dass eine nicht ganz einfache Fraktur vorlag, die als offener Bruch zu qualifizieren war, legt das Departement in seiner Stellungnahme überzeugend dar. Danach ist es nicht erforderlich, dass Knochenteile die Haut durchdringen und von aussen getastet werden können, vielmehr wird von einem offenen Knochenbruch gesprochen, wenn die den Knochen umgebenden Weichteilgewebe in die Verletzung miteinbezogen werden. Dies traf im vorliegenden Fall offenbar zu, wie anlässlich der postmortalen Untersuchung der Fraktur durch den Tierarzt festgestellt werden konnte. Die schon mindestens zehntägige, unsachgemäss versorgte Verletzung wies Verschwartungen und eine Vereiterung der Knochenhaut mit Abszessbildung in der Unterhaut auf. Diese inneren Vorgänge konnten von aussen nicht festgestellt werden, weshalb die Argumentation des Berufungsklägers, der Tierarzt habe beim Abtasten der Verletzung unter dem Verband offenbar keinen Eiter bemerkt, nicht zu überzeugen vermag. Eine offenkundige Schutzbehauptung stellt die Bemerkung dar, der offene Bruch sei möglicherweise durch die Sektion oder im Behälter der Kadaversammelstelle entstanden; dazu wären wesentlich grössere

8 Krafteinwirkungen nötig, als sie beim Sezieren des Tieres oder bei dessen Deponierung in der Kadaversammelstelle vorkommen können. In keiner Weise zu überzeugen vermag auch die Behauptung des Berufungsklägers, einige Tage nach der Versorgung der Fraktur mittels eines Gipsverbandes seien Kinder durch den Stall gezogen, was das Tier dermassen erschreckt haben müsse, dass es zu einem erneuten Bruch gekommen sei. Wenn durch dieses angebliche Vorkommnis sich der Bruch verschoben haben sollte (ein erneuter Bruch ist schlechthin unvorstellbar), so bewiese dies lediglich, dass der von X. angebrachte Gipsverband die Fraktur eben nicht zu stabilisieren geeignet und damit untauglich war. Dass der Berufungskläger nicht imstande war, einen fachgerechten Gipsverband anzulegen, gereicht ihm als Laien zwar nicht zum Vorwurf, hingegen handelte er verantwortungslos, indem er selbst eine solche Massnahme ergriff, anstatt – trotz seines gespannten Verhältnisses zu Dr. A. – tierärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wenn er seinem Tier die der Verletzung adäquate Behandlung nicht angedeihen liess, sondern es durch sein unfachmässiges, eigenmächtiges Vorgehen unnötigen Schmerzen aussetzte, kam er seinen Verpflichtungen als Tierhalter offensichtlich nicht nach. Die Vorinstanz hat daher in seinem Verhalten zu Recht eine Verletzung tierschutzrechtlicher Vorschriften gesehen und ihn aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes schuldig gesprochen. 5. Der Berufungskläger wurde vom Departement des Innern und der Volkswirtschaft schliesslich auch der Widerhandlung gegen 14 TSG und Art. 10 Abs. 1 TSV schuldig gesprochen, weil er ein Tier nicht vorschriftsgemäss gekennzeichnet habe. In seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2003 äusserte sich X. zur Zweckmässigkeit und Tierfreundlichkeit verschiedener Markierungsmethoden, ohne jedoch ausdrücklich zu bestreiten, nicht die offiziellen Markierungen verwendet zu haben. In der Berufung wird demgegenüber ausgeführt, aus der von Dr. A. erstellten Fotodokumentation sei ersichtlich, dass das fragliche Schaf mit einer offiziellen Ohrmarke versehen gewesen sei. Dazu ist festzustellen, dass nach dem Formular über die Schlachttieruntersuchung wohl das Tier mit der Nr. 10825529, also das Schaf mit der Unterschenkelfraktur, auf das sich das von der Verteidigung angesprochene Bild bezieht, eine offizielle Marke trug, dass dies jedoch beim abgemagerten Tier nicht der Fall war. Die X. vorgeworfene mangelhafte Markierung trifft also mit Bezug auf dieses Tier zu, so dass am Schuldspruch nichts auszusetzen ist. Die Diskussion über die Frage, welche Art von Markierung aus tierschützerischer Sicht zu bevorzugen ist, ist an anderer Stelle zu führen; der Kantonsgerichtsausschuss ist dafür nicht die richtige Instanz.

9 6. Auf Grund des Gesagten ergibt sich, dass der von der Vorinstanz ausgefällte Schuldspruch zu bestätigen ist. Zur Strafzumessung hat sich der Berufungskläger nicht ausdrücklich geäussert. Es kann aber ergänzend festgehalten werden, dass die X. auferlegte Busse von 700 Franken als angemessen erscheint. Es sind vor allem die oben unter Ziffer 2 und 4 erwähnten Verfehlungen, welche dieses Strafmass rechtfertigen, während die beiden anderen Vorkommnisse verschuldensmässig weniger ins Gewicht fallen und folglich die Strafzumessung kaum zu beeinflussen vermögen. II. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers.

10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Berufung wird abgewiesen 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von 800 Franken gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht wird, innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mitteilung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG eingereicht werden. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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