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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 25.08.2004 VB 2004 8

25. August 2004·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,505 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

bedingte Entlassung aus dem Massnahmevollzug/Überprüfung der Massnahmebedürftigkeit

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 25. August 2004 Schriftlich mitgeteilt am: VB 04 8 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Riesen-Bienz Aktuar Engler —————— In der verwaltungsstrafrechtlichen Berufung des Z., Berufungskläger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, Postfach 26, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartementes Graubünden vom 27. Mai 2004, mitgeteilt am 7. Juni 2004, in Sachen des Berufungsklägers, betreffend bedingte Entlassung aus dem Massnahmevollzug / Überprüfung der Massnahmebedürftigkeit, hat sich ergeben:

2 A. Mit Urteil vom 24. Januar 1994 wurde Z. durch das Kantonsgericht Graubünden des mehrfachen vollendeten Raubversuches im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen. Das Gericht bestrafte ihn hierfür mit drei Jahren Zuchthaus, abzüglich 278 Tage Untersuchungshaft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde indessen aufgeschoben und es wurde gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB die Verwahrung des Verurteilten angeordnet. Im Rahmen dieses Massnahmevollzuges befand sich Z. vom 24. Januar 1994 bis zum 21. Juli 1994 in der kantonalen Strafanstalt Sennhof in Chur und anschliessend in der Strafanstalt Pöschwies in Regensdorf ZH. In der Folge war er bis zum 3. Dezember 2001 in der kantonalen Anstalt Realta in Cazis und danach in der Psychiatrischen Klinik Beverin sowie im Heimzentrum Rothenbrunnen untergebracht. Seit dem 22. Dezember 2003 hält er sich wiederum in der kantonalen Anstalt Realta auf. B. Am 28. Januar 2003 erliess das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden die folgende Verfügung, welche am 30. Januar 2003 schriftlich mitgeteilt wurde: „1. Z. wird im Sinne der Erwägungen die bedingte Entlassung aus dem Massnahmevollzug nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 4 Abs. 2 StGB unter folgenden Bedingungen auf den Zeitpunkt hin gewährt, an dem er ab dem heutigen Beschlussdatum weitere sechs Monate erfolgreich im Wohnheim Rothenbrunnen verbracht hat. 2. Z. werden die Weisungen erteilt, weiterhin auch während der Probezeit: - sich einer kontrollierten Antabuseinnahme zu unterziehen; - einer regelmässigen Arbeit in der geschützten Werkstatt Eco Grischun oder einer vergleichbaren Einrichtung nachzugehen; - die ambulante psychiatrische Behandlung bei Dr. Y. regelmässig weiterzuführen. 3. Die Schutzaufsicht Graubünden wird ermächtigt, im Sinne der Entlassungsvorgaben das Entlassungsdatum zu bestimmen und auf diesen Termin die Entlassung von Z. zu veranlassen. 4. Für die Dauer der unbefristeten Probezeit wird Z. unter Schutzaufsicht gestellt. 5. Die Schutzaufsicht Graubünden, Gerichtlicher Massnahmevollzug, wird ersucht, sich zum gegebenen Zeitpunkt über die endgültige Aufhebung der Massnahme zu äussern.

2 6. Von diesem Beschluss wird im Sinne von Art. 43 Ziff. 5 StGB dem Kantonsgericht Graubünden Kenntnis gegeben. Dieses hat im Zeitpunkt der endgültigen Entlassung von Z. aus der Massnahme zu entscheiden, ob und wieweit die aufgeschobene Strafe von 3 Jahren Zuchthaus, abzüglich 278 Tage Untersuchungshaft (Urteil vom 24. Januar 1994), unter Berücksichtigung des bereits erfolgten Freiheitsentzuges durch den Vollzug der Massnahme, noch vollstreckt werden soll. Die Entlassungsbehörde erstattet hierüber bei der definitiven Entlassung von Z. aus der Massnahme Bericht. 7. (Rechtsmittelbelehrung). 8. Mitteilung an: ...“ C. Das Departement berief sich bei seiner Entscheidfindung auf entsprechende Anträge der Schutzaufsicht Graubünden in zwei Stellungnahmen vom 6. November 2002 und vom 13. Januar 2003. Überdies verfügte es über Berichte der Betriebsleitung der Geschützten Werkstätte Eco Grischun in Chur vom 30. September 2002, wo Z. damals arbeitete, sowie der Leitung des Heimzentrums Rothenbrunnen vom 28. Oktober 2002, in welchem Z. seit Ende 2001 in einer offeneren Form als zuvor in der kantonalen Anstalt Realta untergebracht war. Weiter lag eine Meinungsäusserung vor von Dr. med. Y. vom 23. Oktober 2002, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem Z. in einer Gesprächstherapie stand, und schliesslich konnte sich das Departement noch auf eine Stellungnahme vom 6. Dezember 2002 abstützen, den die Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen abgegeben hatte. Im Vergleich zu früheren Beurteilungen wurde die Gemeingefährlichkeit von Z. nunmehr als weniger ausgeprägt eingestuft, zurückzuführen darauf, dass sich seine soziale Anpassungsfähigkeit erhöht und er besser gelernt habe, seine Aggressionen unter Kontrolle zu halten, wenn auch nicht übersehen werden dürfe, dass die Suchtproblematik immer noch vorhanden sei und dass ein tragendes soziales Umfeld nach wie vor fehle. Dies führte zur Einschätzung, dass eine probeweise Entlassung in Aussicht genommen werden könne. Allerdings müsse dieser Schritt von geeigneten flankierenden Auflagen begleitet sein. D. Bereits vor Erlass der Departementsverfügung vom 28. Januar 2003 musste Z. vom 13. bis 15. November 2002 wegen übermässigen Konsums von Schlaf- und Beruhigungsmitteln vorübergehend vom Heimzentrum Rothenbrun-

2 nen in die Psychiatrische Klinik Beverin verlegt werden. Aus dem gleichen Grund erfolgten weitere Hospitalisierungen in der Zeit vom 11. Februar bis 4. April 2003, vom 9. Juli bis 8. September 2003 sowie vom 19. September bis 23. Dezember 2003. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2003, das von Oberarzt Dr. med. X. und Chefärztin Dr. med. W. visiert wurde, machte Assistenzarzt Dr. med. V. von den Psychiatrischen Diensten Graubünden Klinik Beverin gegenüber der Schutzaufsicht Graubünden geltend, dass die Versuche, Z. in einem offenen Rahmen (im Heimzentrum Rothenbrunnen bzw. in der Psychiatrischen Klinik Beverin) unterzubringen, als gescheitert angesehen werden müssten. Es dränge sich deshalb eine Umplatzierung in eine geschlossene Institution auf. In diesem Zusammenhang sei auch eine nähere fachärztliche Abklärung darüber angezeigt, inwieweit Z. für seine Umgebung gefährlich werden könne. Von ähnlichem Inhalt ist eine Faxmitteilung der Chefärztin der Psychiatrischen Klinik Beverin vom 11. Dezember 2003. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 schliesslich, das wiederum von Chefärztin Dr. med. W. visiert war, bekräftigte Oberarzt Dr. med. X. noch einmal, dass ein weiterer Aufenthalt von Z. im Heimzentrum Rothenbrunnen oder in der Psychiatrischen Klinik Beverin mangels Aussicht auf irgendwelche Therapieerfolge nicht mehr in Frage komme; es werde vielmehr eine Verlegung in die kantonale Anstalt Realta oder in die Strafanstalt Sennhof empfohlen. Bei dieser Sachlage sah sich die Schutzaufsicht Graubünden veranlasst, beim Forensischen Dienst der Psychiatrischen Dienste Graubünden Klinik Beverin zur Frage der Gefährlichkeit von Z. eine Expertise in Auftrag zu geben. Verfasst wurde das am 23. April 2004 erstattete Gutachten durch Oberarzt Dr. med. U.. Chefärztin Dr. med. W. bestätigte, sie habe die Ausführungen des Experten gelesen und sei mit dessen Schlussfolgerungen einverstanden. Sie gehen dahin, dass bei Z. eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional instabilen Zügen vorliege, die einhergehe mit einer langjährigen Abhängigkeitsstörung durch multiplen Substanzmissbrauch (Alkohol, Schlaf- und Beruhigungsmittel). Die psychische Störung erscheine weitgehend therapieresistent; eine Einschätzung, die sich umso mehr aufdränge, als zusätzlich der Verdacht eines hirnorganischen Abbaus bestehe. Bei dieser Ausgangslage sowie angesichts des Umstandes, dass die längere Unterbringung in einer offenen Institution für den in seiner Frustrationstoleranz stark beeinträchtigten Z.

2 eine Überforderung darstelle, könne seine Gefährlichkeit ausserhalb eines reizarmen klar strukturierten Rahmens auf die Dauer nicht genügend minimiert werden. E. Gestützt darauf erliess das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden am 27. Mai 2004 die folgende Verfügung, welche am 7. Juni 2004 mitgeteilt wurde: „1. Die am 28. Januar 2003 verfügte, mit Auflagen und Weisungen verbundene bedingte Entlassung von Z. aus dem Massnahmevollzug wird im Sinne der Erwägungen widerrufen. Der gegenüber Z. am 24. Januar 1994 gerichtlich verfügte Massnahmevollzug nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird bis auf weiteres aufrechterhalten. 2. (Rechtsmittelbelehrung). 3. Mitteilung an: ...“ F. Hiergegen liess Z. am 25. Juni 2004 durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung einlegen mit dem Begehren: „1. Ziffer 1 der Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartementes Graubünden vom 27.5.2004 sei aufzuheben und die über den Berufungskläger verhängte Massnahme bzw. Verwahrung sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei die bedingte Entlassung nicht zu widerrufen. 3. Der Unterzeichnete sei als amtlicher Verteidiger des Berufungsklägers einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % MWSt.“ Mit Verfügung vom 5. Juli 2004, mitgeteilt am 7. Juli 2004, wurde Rechtsanwalt Dr. Menge für das Weiterzugsverfahren VB 04 8 als amtlicher Verteidiger von Z. eingesetzt. G. In seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2004 stellte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden den Antrag: „1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsklägers.“

2 H. Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben an den Kantonsgerichtsausschuss sowie in den beiden Departementsverfügungen vom 28. Januar 2003 sowie vom 27. Mai 2004 wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Verfügungen des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartementes im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StPO, wie hier eine vorliegt, können vom Betroffenen gemäss Abs. 3 der gleichen Bestimmung mit Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Die Eingabe des amtlichen Verteidigers von Z. vom 25. Juni 2004 stellt einen solchen Weiterzug dar. Da das Rechtsmittel sodann innert Frist ergriffen wurde und da es überdies den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art. 142 Abs. 1 StPO), kann darauf eingetreten werden. 2. Vorab ist klarzustellen, dass Z. durch die Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartementes Graubünden vom 28. Januar 2003 keineswegs bedingt aus dem Massnahmevollzug (der Verwahrung) entlassen worden ist. Solches wurde vielmehr lediglich auf einen noch ungewissen Zeitpunkt nach Ablauf von sechs Monaten in Aussicht genommen, wobei von Z. verlangt wurde, dass er sich bis dahin weiterhin im Wohnzentrum Rothenbrunnen bewähre. Überdies erhielt er Weisungen, wie er sich bis zur bedingten Entlassung und während der anschliessenden unbefristeten Probezeit zu verhalten habe. Er wurde angehalten, unter Kontrolle Antabus einzunehmen, einer geeigneten Arbeit nachzugehen und im Rahmen einer ambulanten psychiatrischen Behandlung die Gesprächstherapie bei Dr. Y. fortzuführen. Für den Fall, dass er alldem nachkomme, wurde die Schutzaufsicht ermächtigt, die bedingte Entlassung an dem von ihr noch genau festzulegenden Datum zu veranlassen. Zu gegebener Zeit sollte sie später dann auch zu einer allfälligen endgültigen Aufhebung der Massnahme Stellung nehmen. In der Folge ist es offenkundig nie zu einer bedingten Entlassung von Z. aus der Verwahrung gekommen. Jedenfalls finden sich in den Akten keinerlei Hinweise, dass die Schutzaufsicht irgendwie in dieser Richtung tätig geworden wäre. Sie hatte hierzu auch nicht den geringsten Anlass, war doch die Hauptvorgabe der

2 Verfügung vom 28. Januar 2003 – ein zu keinen wesentlichen Beanstandungen Anlass gebender sechsmonatiger Aufenthalt im Heimzentrum Rothenbrunnen – , wie der Leiter des Straf- und Massnahmenvollzugs beim Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement in einer Aktennotiz vom 10. Dezember 2004 selber festhielt, zu keinem Zeitpunkt im Verlaufe des Jahres 2003 erfüllt. Z. musste im massgeblichen Zeitraum vielmehr wegen Medikamentenmissbrauchs wiederholt zur Behandlung in die Psychiatrische Klinik Beverin eingeliefert werden. Dort war er vom 11. Februar bis 4. April 2003, vom 9. Juli bis 8. September 2003 sowie vom 19. September bis 23. Dezember 2003 hospitalisiert. Ist Z. bislang aber nie bedingt aus dem Massnahmevollzug entlassen worden, konnte am 27. Mai 2004 entgegen der missverständlichen Formulierung in Ziffer 1 Satz 1 des Dispositivs der damals erlassenen und nunmehr angefochtenen Departementsverfügung gar kein derartiger Widerruf angeordnet werden. Solches stand auch nicht im Vordergrund. Wie den in ihr enthaltenen Erwägungen in Verbindung mit Dispositiv Ziffer 1 Satz 2 entnommen werden kann, läuft die neue Verfügung objektiv betrachtet vielmehr auf die Feststellung hinaus, dass sich seit Erlass der früheren Verfügung (jener vom 28. Januar 2003) entgegen den dort geäusserten Erwartungen die Voraussetzungen, die eine bedingte Aufhebung der Verwahrung als vertretbar erscheinen liessen, nicht erfüllt hätten. Die in einem offenen Rahmen vorhandenen Möglichkeiten zur Minimierung der Gefährlichkeit von Z. seien in Bezug auf ihre Wirkung überschätzt worden, weshalb die mit Strafurteil vom 24. Januar 1994 ausgesprochene Verwahrung bis auf weiteres aufrechterhalten werden müsse. 3. Gemäss Art. 43 Ziff. 4 Abs. 1 StGB beschliesst die zuständige Behörde die Aufhebung einer Massnahme, wenn ihr Grund weggefallen ist. Ist er es nur teilweise, kann auch eine probeweise Entlassung aus der Anstalt oder Behandlung angeordnet werden (Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2 StGB). Geht es dabei um eine Verwahrung, ist entscheidend, ob die Gefährlichkeit des Täters, die bereits einmal gutachterlich festgehalten wurde, inzwischen nicht mehr gegeben ist oder ob sie sich wenigstens derart verringert hat, dass unter gleichzeitiger Erteilung von Weisungen eine bedingte Aufhebung der Massnahme verantwortet werden kann, was allerdings voraussetzt, dass der Betroffene seine Bereitschaft und Fähigkeit, sich solchen Anordnungen zu unterziehen, bereits ausreichend bewiesen hat (vgl. Urteil des KGA GR vom 11. Februar 2004, VB 03 1, S. 15 und 25, mit einem Hinweis auf Marianne HEER, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I [Hrsg.: Marcel Alexander NIGGLI und Hans WIPRÄCHTIGER], Basel 2003, N. 277 zu Art. 43 StGB).

2 Erstmals auf das Ende der gesetzlichen Mindestdauer der Verwahrung und anschliessend mindestens einmal jährlich hat also die zuständige Behörde – hier das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement – im eben umschriebenen Sinne Beschluss zu fassen. Dabei ist sie gehalten, den Betroffenen oder dessen Vertreter anzuhören; überdies hat sie von der Anstaltsleitung einen Bericht einzuholen (BGE 127 IV 10). Im Einzelfall kann es freilich angezeigt sein, sich über die Anstaltsberichte hinausgehende Entscheidungsgrundlagen zu beschaffen, so auf Antrag des Betroffenen insbesondere ein von einem unabhängigen Gutachter auszuarbeitendes psychiatrisches Gutachten. Gerade bei Entscheidungen von grösserer Tragweite wie hier über die Aufhebung einer Verwahrung wird sich ein solches Vorgehen häufig aufdrängen, erst recht, wenn frühere Expertisen durch Zeitablauf oder durch die Änderung der Verhältnisse an Aktualität verloren haben. Der Entwurf des Bundesrates zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches sieht denn auch sogar vor, dass sich ein Entscheid über die Entlassung aus einer Verwahrung zwingend auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen abstützen müsse (vgl. zum Ganzen Teilurteil und Beweisbeschluss des KGA GR vom 26. März 2003, VB 03 1, S. 9 ff., mit Hinweisen auf BGE 121 IV 1 ff. und 128 IV 245 ff. sowie HEER, a. a. O., N. 22 zu Art. 45 StGB und N. 285 zu Art. 43 StGB). Fachärztlich Stellung genommen zur Gefährlichkeit von Z. wurde letztmals in einem Gutachten vom 29. Juni 1999, welches Oberarzt Dr. med. T. vom Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich ausgearbeitet hatte. Als das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement am 28. Januar 2003 Z. auf eine zeitliche Distanz von sechs Monaten die probeweise Entlassung aus der Verwahrung in Aussicht stellte, falls bis dahin konkret umschriebene Bedingungen erfüllt würden, sah es entgegen den seinerzeitigen Empfehlungen von Dr. T. davon ab, vorerst zur Frage der Gefährlichkeit ein neues Gutachten einzuholen. Es stützte sich vielmehr auf die unter Buchstabe C. der Sachverhaltsdarstellung angeführten Berichte, aus denen es den Schluss zog, dass sich trotz gewisser Bedenken bei zweckmässiger Vorbereitung und Begleitung eine Aufhebung der Massnahme insoweit verantworten lasse, als sie mit strikt zu beachtenden Auflagen versehen werde. Als dann im Laufe des Jahres 2003 die Vorgaben nicht erfüllt wurden – Z. musste wegen Medikamentenmissbrauchs wiederholt für längere Zeit hospitalisiert werden –, entschloss sich das Departement – auch auf Anregung der Leitung der Psychiatrischen Klinik Beverin –, durch ein aktuelles psychiatrisches Gutachten abklären zu lassen, ob und allenfalls in welchem Um-

2 fang der Verwahrte nach wie vor als gefährlich zu betrachten sei. Angesichts des Zeitablaufs seit Eingang der Expertise Dr. T. sowie der während der Vollzugslockerung gewonnenen Erfahrungen, die offenbar bis kurz vor Erlass der Verfügung vom 28. Januar 2003 als überwiegend positiv eingestuft wurden, anschliessend aber den Erwartungen nicht mehr entsprachen, drängte sich trotz Fehlens eines förmlichen Antrages des Betroffenen eine Neubegutachtung fraglos auf, zumal auch dem Umstand Rechnung zu tragen war, dass Gefährlichkeitsprognosen in aller Regel nur für einen sehr beschränkten Zeitraum als einigermassen verlässlich angesehen werden können, was gemäss den Richtlinien der Fachkommissionen nach längstens drei Jahren zu deren Überprüfung führen sollte (vgl. Heer, a. a. O., N. 185 zu Art. 43 StGB). Wie bereits ausgeführt wurde und wie dem Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement bekannt sein muss, ist dann, wenn wie hier in Zusammenhang mit einem Entscheid über die bedingte Entlassung aus der Verwahrung bzw. die Fortführung dieser Massnahme die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens angezeigt ist, mit dessen Ausarbeitung ein unabhängiger Sachverständiger zu betrauen (vgl. BGE 127 IV 10). Er hat in dieser Hinsicht den gleichen Anforderungen zu genügen wie das urteilende Gericht (vgl. BGE 128 III 15). Wegen der Nähe zum Patienten können Zweifel an der Neutralität eines Experten etwa dadurch geweckt werden, dass zur Abgabe eines Gutachtens behandelnde Ärzte herangezogen werden, wobei ein gewisses Misstrauen vor allem dann angebracht ist, wenn die zu untersuchende Person bereits mehrfach in der betreffenden Klinik untergebracht war. Gleiches gilt, wenn sich eine Klinikleitung gegen eine Entlassung ausspricht, der Betroffene in der Folge den Rechtsweg beschreitet und danach in der Klinik tätige Ärzte als Sachverständige auftreten (vgl. hierzu die in Zusammenhang mit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung gemachten Ausführungen in BGE 128 III 15 f. und 118 II 251 f.). Im vorliegenden Fall musste Z. in dem der Begutachtung vorausgehenden Zeitraum von etwas mehr als zwölf Monaten insgesamt viermal in die Psychiatrische Klinik Beverin eingeliefert werden, wo er zusammengerechnet über ein halbes Jahr hospitalisiert blieb (13.11.- 15.11.02, 11.02.-04.04.03, 09.07.-08.09.03, 19.09.-23.12.03). Bei dem im Dezember 2003 oder Januar 2004 zum Gutachter ernannten Dr. med. U. handelt es sich zwar um einen Mitarbeiter der Psychiatrischen Klinik Beverin. Er ist allerdings bei deren Forensischen Dienst tätig und dürfte damit von Betreuungs- und Behandlungsaufgaben entbunden sein. Jedenfalls finden sich in den Akten keine Hinweise, dass er in der Eigenschaft als behandelnder Arzt über das Verhalten und

2 den Gesundheitszustand von Z. je irgendwelche Berichte erstattet hat. Von Belang ist nun aber (vgl. hierzu auch die Ausführungen oben unter Buchstabe D. Abs. 2 der Sachverhaltsdarstellung), dass sich die ärztliche Leitung der Psychiatrischen Klinik Beverin im Dezember 2003 in zwei Schreiben an die Schutzaufsicht Graubünden und in einer Faxmitteilung, von der eine Kopie auch an Dr. U. ging, unmissverständlich über das Verhalten von Z. seit Erlass der Departementsverfügung vom 28. Januar 2003 sowie zu seinen Entwicklungsmöglichkeiten geäussert hat. In den drei von der Chefärztin (mit)unterzeichneten Dokumenten wird darauf hingewiesen, dass die mit der Unterbringung von Z. im Heimzentrum Rothenbrunnen und in der Psychiatrischen Klinik verbundenen Vollzugslockerungen sowie die damit einhergehenden therapeutischen Massnahmen als gescheitert angesehen werden müssten. Er sei nicht in der Lage, seine Medikamentensucht zu überwinden, und lasse sich immer noch zu Gewaltandrohungen hinreissen. Die Bemühungen, Z. in einem offenen Rahmen soweit zu stabilisieren, dass eine bedingte Entlassung verantwortet werden könne, versprächen keinerlei Erfolg und müssten eingestellt werden. Die Verwahrung sei deshalb in einer geschlossenen Institution fortzuführen, in der kantonalen Anstalt Realta oder der Strafanstalt Sennhof. All dies vermag nicht nur beim Betroffenen selbst, sondern auch bei unbeteiligten Dritten den Eindruck zu erwecken, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Expertise deren Ergebnis klinikintern bereits weitgehend vorgegeben war. Dann aber lässt sich die Objektivität der Begutachtung durch einen klinikeigenen Arzt bei aller Redlichkeit von Dr. U. nicht mehr hinreichend bejahen. Die angefochtene Departementsverfügung vom 27. Mai 2004, mit welcher die Fortführung der Verwahrung von Z. angeordnet wurde, erging also gestützt auf eine ungenügende Entscheidungsgrundlage. Sie erweist sich damit als nicht haltbar und muss aufgehoben werden. Die Sache ist gestützt auf Art. 146 Abs. 2 StPO zur Behebung des Mangels und zu neuer Entscheidung über die Notwendigkeit der Verwahrung an das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird bei einem Experten, der nicht der Leitung der Psychiatrischen Klinik Beverin unterstellt ist, zur Gefährlichkeit von Z. ein neues Gutachten einzuholen haben, wobei es in solchen Fällen wohl angezeigt wäre, dem Betroffenen ausdrücklich Gelegenheit zu geben, allenfalls Einwände gegen den in Aussicht genommenen Gutachter vorzubringen (vgl. BGE 118 II 252). Überdies dürfte es zweckmässig sein, die Akten insoweit zu ergänzen, als sich in ihnen zu wesentlichen Vorfällen aus dem Jahre 2003 (insbesondere den geltend gemachten sexuellen Belästigungen von Patientinnen der Psychiatrischen Klinik Beverin) keine aussagekräftigen Berichte

2 finden lassen. Desgleichen wird das Verhalten von Z. seit der Verlegung vom 22. Dezember 2003 in die kantonale Anstalt Realta zu dokumentieren sein. 4. Z. hat mit seinem Weiterzug an den Kantonsgerichtsausschuss erreicht, dass insbesondere die Frage der bedingten Entlassung aus dem Massnahmevollzug gestützt auf ein neu einzuholendes Gutachten noch einmal geprüft wird. Damit rechtfertigt es sich, die im Berufungsverfahren erwachsenen gerichtlichen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und den Kanton Graubünden überdies zu verpflichten, den durch die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers entstandenen notwendigen Aufwand finanziell abzugelten. Rechtsanwalt Dr. Menge macht geltend, er sei im laufenden Berufungsverfahren während insgesamt 8.75 Stunden im Interesse von Z. tätig gewesen. Da er offenbar bislang noch nie mit ihm zu tun hatte und er deshalb gezwungen war, eine grössere Menge Akten zu sichten, erscheint ein derartiger Aufwand als durchaus vertretbar. Als amtlicher Verteidiger besitzt er allerdings lediglich Anspruch auf eine Stundenentschädigung von Fr. 165.– und nicht wie der Honorarnote zugrunde gelegt von Fr. 220.–. Für die 8.75 Stunden ergibt dies einen Betrag von Fr. 1443.75. Hinzu kommen Fr. 62.– für Fotokopien, Porti und Reisespesen sowie Fr. 114.44 (7.6 % auf Fr. 1505.75) als Abgeltung der Mehrwertsteuer. Insgesamt ist Rechtsanwalt Menge damit für das Verfahren vor der Weiterzugsinstanz ein Honorar von Fr. 1620.20 zu bezahlen.

2 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, die angefochtene Departementsverfügung vom 27. Mai 2004 aufgehoben und die Sache hinsichtlich der bedingten Entlassung aus dem Massnahmevollzug zur Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1200.– gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der auch die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 1620.20 zu übernehmen hat. 3. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mitteilung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG eingereicht werden. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar

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