Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 01. Dezember 2004 Schriftlich mitgeteilt am: VB 04 14 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuar Crameri —————— In der verwaltungsstrafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, gegen die Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartementes Graubünden vom 13. Oktober 2004, mitgeteilt am 20. Oktober 2004, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Widerruf der bedingten Entlassung, hat sich ergeben:
2 A. Mit Urteil vom 15./16. März 1999 sprach die Strafkammer des Kantonsgerichtes von Graubünden X. schuldig des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Pfändungsbetruges gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruches gemäss Art. 186 StGB, der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Betäubungsmittelgesetz, des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG und bestrafte ihn dafür mit 2 ½ Jahren Gefängnis, abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 54 Tagen. Weiter wurden die ihm mit den Strafmandaten der Kreispräsidenten Chur vom 3. Dezember 1992 und Fünf Dörfer vom 22. November 1994 gewährten bedingten Vollzüge der Gefängnisstrafen von 30 Tagen und 20 Tagen widerrufen und deren Vollziehung angeordnet. X. trat vorzeitig die Strafen am 10. Juli 1998 in der Strafanstalt Sennhof an. Am 24. März 1999 erfolgte der Wechsel in die Kantonalen Anstalt Realta und am 30. November 1999 der Beginn der Halbfreiheit in der Kantonalen Strafanstalt Pöschwies, Regensdorf. Am 12. April 2000 waren zwei Drittel der Strafen verbüsst. B. Auf Begehren von X. verfügte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden am 2. März 2000 die bedingte Entlassung des Gesuchstellers aus dem Strafvollzug auf den 12. April 2000. Probezeit und Schutzaufsicht wurden auf 2 Jahre festgelegt. C. Mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 5. Oktober 2001 wurde X. wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG, Widerhandlung gegen Art. 99 Ziff. 3 SVG und Übertretung des Art. 143 Ziff. 3 VZV zu 50 Tagen Gefängnis verurteilt bei unbedingtem Vollzug. D. Mit Verfügung vom 11. März 2002 sah das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden vom Widerruf der am 2. März 2000 dem Rückfälligen gewährten bedingten Strafentlassung ab, erteilte ihm indessen eine förmliche Mahnung und verlängerte gleichzeitig die Probezeit der bedingten Entlassung und die Schutzaufsicht um ein Jahr, somit auf insgesamt 3 Jahre.
2 E. In der Folge bestrafte die Bezirksanwaltschaft T-3 Zürich mit Strafmandat vom 14. April 2003 X. wegen Zechprellerei, begangen am 9. Mai 2002, mit 90 Tagen Gefängnis. Sodann wurde X. vom Bezirksgericht Bülach mit Urteil vom 11. Mai 2004 wegen Veruntreuung, verübt zwischen dem 11. und dem 30. Juni 2002, zu 5 Monaten Gefängnis verurteilt. Bei beiden Strafen wurde deren Vollzug unbedingt ausgesprochen. F. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2004 widerrief das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden, gestützt auf Art. 38 Ziff. 4 Abs. 1 StGB, die am 2. März 2000 X. gewährte bedingte Strafentlassung und ordnete den Vollzug der Reststrafe von 10 Monaten und 16 Tagen Gefängnis an. G. Gegen diese am 20. Oktober 2004 mitgeteilte Verfügung erhob X. mit Eingabe vom 7. November, der Post am 8. November 2004 übergeben, verwaltungsstrafrechtliche Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit den Begehren, es sei auf den Widerruf der erwähnten Strafe zu verzichten (Ziff. 1) und es sei die Strafvollzugsbehörde anzuweisen, die zwei Tage Untersuchungshaft der ausgefällten Strafe anzurechnen (Ziff. 2). Das kantonale Departement beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Vollzugsverfügungen des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartementes Graubünden gemäss Art. 190 Abs. 1 StPO können der Betroffene und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO einlegen (Art. 190 Abs. 3 StPO). Die Berufung ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung der Verfügung, unter Beilage des angefochtenen Entscheides, beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welchen Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Verfahrens gerügt werden und ob die ganze Verfügung oder lediglich Teile davon angefochten werden. Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Darauf ist somit einzutreten. 2. Gemäss Art. 38 Ziff. 4 Abs. 1 StGB ordnet die zuständige Behörde die Rückversetzung an, wenn der aus dem Strafvollzug bedingt Entlassene während der Probezeit eine strafbare Handlung begeht, für die er zu einer 3 Monate über-
2 steigenden und unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe verurteilt wird. Ist dieser Sachverhalt gegeben, steht der Strafvollzugsbehörde kein Ermessen zu; der Widerruf der bedingten Entlassung und die Rückversetzung in den Strafvollzug sind zwingend (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 16 zu Art. 38). Werden während der Probezeit gegenüber dem Entlassenen mehrere Freiheitsstrafen ausgesprochen, so ist auf deren Gesamtdauer abzustellen. a) Die am 2. März 2000 mit der bedingten Entlassung des Gesuchstellers aus dem Strafvollzug auf den 12. April 2000 angeordnete Probezeit von 2 Jahren wurde mit Verfügung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes Graubünden vom 11. März 2002 um ein Jahr verlängert. Demnach dauerte die Probezeit insgesamt 3 Jahre, also bis zum 12. April 2003. Die strafbaren Handlungen, für die der Berufungskläger mit Strafmandat der Bezirksanwaltschaft T-3 Zürich vom 14. April 2003 und mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 11. Mai 2004 zu zwei unbedingt zu vollziehenden Strafen von 90 Tagen und 5 Monaten Gefängnis verurteilt wurde, beging er am 9. Mai 2002 und zwischen dem 11. und dem 30. Juni 2002, also während der Probezeit. Ist, wie oben ausgeführt, bei Verurteilungen zu unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafen von über 3 Monaten die Rückversetzung obligatorisch, kann die von der Vorinstanz widerrufene bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nicht beanstandet werden. b) Der Berufungskläger setzt dem nichts Taugliches entgegen. Aus dem Umstand, dass die während der Probezeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug begangenen Verfehlungen gemäss Gesetz die Prüfung der Rückversetzung zur Folge haben, kann er nicht schliessen, dass der Widerruf der bedingten Entlassung für ausgesprochene unbedingt zu vollziehenden Gefängnisstrafen von über drei Monaten nicht zwingend sein muss. Aktenwidrig ist weiter seine Behauptung, die Probezeit sei um ein Jahr verlängert worden, ohne dass er davon Kenntnis gehabt habe. Bei den Akten liegen die Bestätigungen der mit eingeschriebenem Brief am 13. März 2002 dem Berufungskläger zugestellten Departementsverfügung vom 11. März 2002 (act. 10 und 17) und die vom Berufungskläger unterschriebene Empfangsbescheinigung vom 18. März 2002 (act. 18). Schliesslich lässt sich aus der Berufungsschrift nicht klar entnehmen, in welchem Zusammenhang die nach Ansicht des Berufungsklägers nicht angerechneten 2 Tage Untersuchungshaft stehen. Abgesehen davon ist die Frage der korrekten Anrechnung der erstandenen Tage Untersuchungshaft nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, so dass der Kantonsgerichtsausschuss darauf nicht einzutreten braucht. Im Übrigen stellt diese
2 Frage keine Verurteilung dar, die in die Zuständigkeit des Richters fällt. Vielmehr hat sich bei Unklarheiten über angerechnete und nicht angerechnete Untersuchungshafttage die Strafvollzugsbehörde zu befassen. c) Das kantonale Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement hat nach dem Gesagten die massgebliche Voraussetzung für den Widerruf der bedingten Entlassung des Berufungsklägers aus dem Strafvollzug zu Recht als erfüllt betrachtet. Unter diesen Umstand erweist sich die Berufung als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
2 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 200.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mitteilung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG eingereicht werden. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar